EuGH Europäisches Nachlasszeugnis [Rechtsanwalt Wien]

EuGH Europäisches Nachlasszeugnis: EuGH stärkt Erben bei Grundstücken im EU-Ausland

EuGH Europäisches Nachlasszeugnis: Ein Grundstück in Tschechien, ein Erbfall in Deutschland und eine mehrstufige Erbfolge: Was zunächst nach einem Einzelfall klingt, hat erhebliche Bedeutung für grenzüberschreitende Verlassenschaften in Österreich. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis seinen konkreten Zweck erfüllen muss. Soll es die Eintragung eines bestimmten Grundstücks in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, kann die ausstellende Behörde verpflichtet sein, dieses Grundstück mit den erforderlichen Grundbuch- und Katasterdaten ausdrücklich im Zeugnis zu bezeichnen.

Das Urteil stammt aus einem deutschen Ausgangsverfahren. Seine unionsrechtliche Aussage ist jedoch auch für österreichische Behörden und Gerichte maßgeblich, wenn sich dort dieselbe Rechtsfrage stellt.

Der Ausgangsfall: Eine Erbfolge über mehrere Generationen

Ausgangspunkt war der Tod eines Erblassers, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Zu seinem Vermögen gehörte unter anderem ein Grundstück in Tschechien.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst vorgesehen, dass sie einander allein beerben. Nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils sollte die gemeinsame Tochter Alleinerbin werden. Die Tochter verstarb allerdings vor ihrer Mutter. An ihre Stelle traten schließlich ihre fünf Kinder als Rechtsnachfolger.

Diese fünf Personen beantragten bei einer deutschen Behörde ein Europäisches Nachlasszeugnis. Sie wollten damit ihre Rechtsstellung als Erben auch in Bezug auf das Grundstück in Tschechien nachweisen und die Eintragung im tschechischen Grundbuch ermöglichen.

Die Antragsteller verlangten deshalb, dass das Grundstück im Europäischen Nachlasszeugnis konkret bezeichnet wird. Dazu gehörten jene Angaben, die das tschechische Grundbuch für die eindeutige Identifizierung der Liegenschaft verlangte.

Die deutschen Vorinstanzen lehnten dieses Begehren ab. Ihre Überlegung beruhte im Wesentlichen darauf, dass nach deutschem Erbrecht das gesamte Vermögen als Einheit auf die Erben übergehe. Außerdem sei das Europäische Nachlasszeugnis nicht dazu bestimmt, die Eigentümerstellung an einem einzelnen Grundstück abschließend zu bestätigen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte Zweifel, ob diese Auslegung mit der Verordnung über das Europäische Nachlasszeugnis vereinbar ist, und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Ein solches Vorabentscheidungsersuchen bedeutet, dass ein nationales Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur verbindlichen Auslegung des EU-Rechts vorlegt, bevor es den konkreten Rechtsstreit entscheidet.

Welche EU-rechtliche Frage musste der EuGH klären?

Im Mittelpunkt stand Art. 68 Buchst. l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Diese Bestimmung regelt, welche Angaben ein Europäisches Nachlasszeugnis enthalten muss.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein unionsweit vorgesehenes Dokument. Es soll Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen mit unmittelbaren Rechten am Nachlass ermöglichen, ihre Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat einfacher nachzuweisen. Art. 69 der Verordnung bestimmt, dass das Zeugnis in allen Mitgliedstaaten Wirkung entfaltet und insbesondere als Nachweis der Rechtsstellung und der Rechte der Erben dient.

Der EuGH musste im Kern drei Fragen beantworten:

  • Muss ein Grundstück in einem anderen Mitgliedstaat konkret im Europäischen Nachlasszeugnis bezeichnet werden, wenn diese Angaben für die Eintragung im dortigen Grundbuch erforderlich sind?
  • Gilt das auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge, bei der der Nachlass als Einheit auf die Erben übergeht?
  • Entfällt diese Pflicht, wenn das Recht des Grundstücksstaats zusätzlich ein gesondertes Dokument oder eine ergänzende Erklärung zulässt?

Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Das bedeutet, dass sie ohne Umsetzung in ein österreichisches Gesetz gilt und sich Betroffene grundsätzlich direkt auf ihre Bestimmungen berufen können. Ihre Auslegung durch den EuGH ist für nationale Gerichte und Behörden verbindlich, wenn dieselbe unionsrechtliche Frage zu beurteilen ist.

EuGH Europäisches Nachlasszeugnis: Das Grundstück muss zweckgerecht bezeichnet werden

Der EuGH entschied zugunsten der Erben. Nach dem Urteil muss die ausstellende Behörde ein Grundstück im Europäischen Nachlasszeugnis konkret bezeichnen, wenn das Zeugnis zur Eintragung dieses Grundstücks in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden soll und das Recht dieses Staates die genaue Identifizierung für die Grundbucheintragung verlangt.

Der EuGH, Urteil vom 22.10.2026, Rechtssache C-873/24, ECLI:EU:C:2026:887, stellte damit auf den konkreten Verwendungszweck des Nachlasszeugnisses ab. Zum Originalurteil des EuGH

Ein Zeugnis, das lediglich die Namen der Erben und ihre Erbquoten nennt, kann für den Nachweis der Erbenstellung ausreichen. Soll das Dokument aber die Eintragung einer bestimmten Liegenschaft in einem ausländischen Grundbuch ermöglichen, muss es die dafür erforderlichen Identifizierungsmerkmale enthalten.

Je nach den Vorschriften des jeweiligen Grundbuchstaats können das beispielsweise sein:

  • die genaue Anschrift des Grundstücks,
  • die Katasternummer oder Flurstücksnummer,
  • die Bezeichnung der Katastralgemeinde,
  • Angaben zum Grundbuch- oder Katasteramt,
  • eine sonstige Beschreibung, durch die das Grundstück eindeutig bestimmt werden kann.

Die ausstellende Behörde darf sich daher nicht generell darauf zurückziehen, dass der Nachlass nach nationalem Recht als Gesamtheit übergeht. Die unionsrechtlichen Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses bleiben davon unberührt.

Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts an der Pflicht zur Konkretisierung

Die Entscheidung ist besonders für jene Fälle bedeutsam, in denen kein einzelner Erbe allein Eigentümer eines bestimmten Nachlassgegenstands wird. Bei mehreren Erben kann das Grundstück zunächst allen Erben gemeinsam zustehen. Auch in dieser Konstellation kann die konkrete Bezeichnung des Grundstücks erforderlich sein.

Der EuGH unterscheidet damit zwischen zwei Ebenen:

  • Das anwendbare Erbrecht bestimmt, wie die Rechte am Nachlass auf die Erben übergehen.
  • Das EU-Recht bestimmt, welche Angaben das Europäische Nachlasszeugnis enthalten muss, damit es seine Funktion in anderen Mitgliedstaaten erfüllen kann.

Eine nationale Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge darf daher nicht dazu führen, dass die ausstellende Behörde die Aufnahme eines Grundstücks von vornherein verweigert. Maßgeblich ist, ob die Angabe für den Zweck des beantragten Zeugnisses erforderlich ist.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Europäische Nachlasszeugnis automatisch sämtliche Nachlassgegenstände enthalten muss. Wird das Zeugnis nur zum Nachweis der Erbenstellung benötigt, kann eine allgemeine Beschreibung genügen. Die Pflicht zur Aufnahme konkreter Grundstücksdaten entsteht insbesondere dann, wenn diese Angaben für die beabsichtigte Grundbucheintragung gebraucht werden.

Was bleibt Sache des Grundstücksstaats?

Das Urteil verschiebt nicht die Zuständigkeit für das nationale Grundbuchrecht. Für ein Grundstück in Österreich bleiben die österreichischen Vorschriften über das Grundbuchverfahren maßgeblich. Für ein Grundstück in Tschechien ist weiterhin das tschechische Grundbuchrecht entscheidend.

Der Staat, in dem das Grundstück liegt, darf insbesondere prüfen:

  • ob die vorgelegten Unterlagen vollständig sind,
  • ob das Grundstück eindeutig identifiziert werden kann,
  • ob zusätzliche Angaben oder Dokumente erforderlich sind,
  • welche Wirkungen die Eintragung nach nationalem Recht hat.

Das Europäische Nachlasszeugnis bestätigt daher nicht automatisch jede Eigentumsfrage. Es kann die Rechtsstellung der Erben und die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass dokumentieren. Es ersetzt aber nicht zwingend die Prüfung, ob der Erblasser tatsächlich Eigentümer der Liegenschaft war oder ob sonstige grundbuchrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch die ausstellende Behörde muss den Sachverhalt prüfen. Sie kann zusätzliche Unterlagen und Erklärungen verlangen oder Informationen von Behörden anderer Mitgliedstaaten einholen. Bestehen begründete Zweifel an der Erbfolge oder an der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass, darf die Ausstellung insoweit verweigert werden.

Welche Bedeutung hat das Urteil für Österreich?

Österreichische Gerichte und Behörden müssen die Auslegung des EuGH beachten, wenn sie dieselbe unionsrechtliche Frage beurteilen. Das gilt unabhängig davon, dass das Vorabentscheidungsersuchen vom deutschen Bundesgerichtshof ausging.

Für Österreich ergeben sich daraus vor allem vier praktische Konsequenzen:

  • Eine österreichische Behörde darf die Aufnahme eines bestimmten Grundstücks nicht allein deshalb ablehnen, weil nach österreichischem Erbrecht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt.
  • Wird das Europäische Nachlasszeugnis für die Eintragung eines Grundstücks in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt, sind die dort erforderlichen Identifizierungsdaten zu berücksichtigen.
  • Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis ist von österreichischen Gerichten und Behörden unionsrechtskonform zu behandeln.
  • Das österreichische Grundbuchgericht bleibt berechtigt, die nach österreichischem Recht notwendigen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen.

Besonders relevant kann die Entscheidung für österreichische Erben sein, wenn zum Nachlass eine Liegenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat gehört. Umgekehrt können sich ausländische Erben auf die Entscheidung berufen, wenn sie ein in Österreich gelegenes Grundstück auf Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses eintragen lassen wollen.

Typische Situationen aus der Praxis

Österreichischer Nachlass mit Ferienhaus in Italien

Mehrere österreichische Erben benötigen ein Europäisches Nachlasszeugnis, um ein Ferienhaus in Italien auf die Erbengemeinschaft eintragen zu lassen. Im Antrag sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass das Zeugnis für das italienische Grundbuchverfahren benötigt wird. Die italienischen Grundstücksdaten sollten vollständig beigelegt werden.

Grundstück in Österreich, Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Eine ausländische Behörde stellt ein Europäisches Nachlasszeugnis aus. Für die Eintragung einer österreichischen Liegenschaft prüft das österreichische Grundbuchgericht weiterhin, ob die Urkunde und die übrigen Unterlagen den österreichischen Anforderungen entsprechen. Das Zeugnis erleichtert den Nachweis der Erbenstellung, führt aber nicht automatisch zur Eintragung.

Mehrere aufeinanderfolgende Todesfälle

Stirbt die ursprünglich vorgesehene Erbin vor dem letztversterbenden Elternteil, kann sich die Erbfolge über mehrere Todesfälle erstrecken. In solchen Fällen müssen die Antragsteller die gesamte Rechtsnachfolge nachvollziehbar dokumentieren. Dazu können Testamente, Sterbeurkunden und Nachweise über die jeweiligen Erbfälle erforderlich sein.

Ablehnung mit Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge

Lehnt eine Behörde die konkrete Bezeichnung eines Grundstücks ausschließlich mit dem Argument ab, der gesamte Nachlass gehe ohnehin als Einheit über, sollte geprüft werden, ob diese Begründung mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar ist. Entscheidend bleibt, ob die Grundstücksangaben für den beantragten Zweck notwendig sind und ob die Erbfolge ausreichend nachgewiesen wurde.

Checkliste für Betroffene in Österreich

Wer ein Europäisches Nachlasszeugnis für eine grenzüberschreitende Grundbucheintragung benötigt, sollte strukturiert vorgehen:

  • Den Zweck des Antrags ausdrücklich nennen, insbesondere die beabsichtigte Eintragung in einem bestimmten ausländischen Grundbuch.
  • Das Grundstück mit allen verfügbaren Identifizierungsdaten angeben.
  • Aktuelle Grundbuch-, Kataster- und Eigentumsunterlagen zusammentragen.
  • Die Erbfolge lückenlos dokumentieren, vor allem bei mehreren aufeinanderfolgenden Todesfällen.
  • Testamente, Sterbeurkunden und sonstige Nachweise geordnet vorlegen.
  • Prüfen, welche zusätzlichen Unterlagen das Recht des Grundstücksstaats verlangt.
  • Eine Ablehnung nicht ungeprüft hinnehmen, wenn die Behörde die Aufnahme des Grundstücks ausschließlich mit der Gesamtrechtsnachfolge begründet.

Wichtig ist die klare Trennung zwischen dem Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Eintragung selbst. Das Zeugnis kann die erforderlichen Angaben zum Grundstück enthalten. Ob die Eintragung letztlich vorgenommen wird, richtet sich jedoch weiterhin nach dem Recht des Staates, in dem das Grundbuch geführt wird.

Häufige Fragen zum Europäischen Nachlasszeugnis

Muss jedes Grundstück im Europäischen Nachlasszeugnis angeführt werden?

Nein. Die Pflicht besteht nicht automatisch für sämtliche Nachlassgegenstände. Wird das Zeugnis jedoch für die Eintragung eines bestimmten Grundstücks benötigt und verlangt das Recht des Grundbuchstaats dafür konkrete Angaben, muss das Grundstück zweckgerecht bezeichnet werden.

Kann die Behörde die Aufnahme wegen der Gesamtrechtsnachfolge verweigern?

Allein mit diesem Hinweis grundsätzlich nicht. Die Gesamtrechtsnachfolge erklärt, wie der Nachlass auf die Erben übergeht. Sie beantwortet aber nicht die Frage, welche Angaben das Zeugnis enthalten muss, damit es für eine konkrete Grundbucheintragung verwendet werden kann.

Ist das Europäische Nachlasszeugnis ein endgültiger Eigentumsnachweis?

Nicht in jeder Hinsicht. Das Zeugnis weist die Rechtsstellung der Erben nach und kann die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass dokumentieren. Die Behörden des Grundstücksstaats dürfen aber weiterhin prüfen, ob der Erblasser Eigentümer war und ob die nationalen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Gilt das Urteil auch für österreichische Verfahren?

Ja, soweit österreichische Gerichte oder Behörden dieselbe unionsrechtliche Frage zu beurteilen haben. EuGH-Urteile zur Auslegung unmittelbar anwendbarer EU-Verordnungen sind für die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten verbindlich. Das gilt auch dann, wenn das ursprüngliche Verfahren aus Deutschland stammt.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei grenzüberschreitenden Verlassenschaften

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei rechtlichen Fragen rund um grenzüberschreitende Verlassenschaften, Europäische Nachlasszeugnisse und Grundstücke mit Österreich-Bezug. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen, der Prüfung behördlicher Entscheidungen und der Einordnung ausländischer Grundbuchanforderungen.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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