EuGH Erlösobergrenze: Was das Urteil für Österreich bedeutet
EuGH Erlösobergrenze: Eine nationale Erlösobergrenze für Stromerzeuger darf unter bestimmten Voraussetzungen niedriger sein als 180 Euro je Megawattstunde. Das hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren eines bulgarischen Windkraftbetreibers klargestellt. Für österreichische Unternehmen ist die Entscheidung vor allem dann von Bedeutung, wenn es um Abschöpfungen, besondere Beiträge oder Erlösbegrenzungen für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 2023 geht.
Der Fall stammt zwar aus Bulgarien. Die Auslegung der maßgeblichen EU-Verordnung gilt jedoch nicht nur dort. Österreichische Gerichte und Behörden müssen dieselben unionsrechtlichen Vorgaben berücksichtigen, wenn sie über eine vergleichbare Rechtsfrage entscheiden. Die Entscheidung zur EuGH Erlösobergrenze ist daher auch für Österreich von praktischer Bedeutung.
Der Beitrag behandelt das Urteil des EuGH vom 22.10.2026, Rechtssache C-187/25, ECLI:EU:C:2026:900. Das Urteil ist damit zeitlich nicht als rückwirkende allgemeine Ermächtigung für künftige Krisenmaßnahmen zu verstehen. Es betrifft in erster Linie die Auslegung der damals geltenden Regelungen und den ausdrücklich begrenzten Anwendungszeitraum.
Der Ausgangsfall in Bulgarien
Ausgangspunkt war ein Verfahren des Unternehmens „EVN Bulgaria Renewables“ vor dem Administrativen sad Plovdiv, dem Verwaltungsgericht Plowdiw in Bulgarien. Das Unternehmen betrieb ein Windkraftwerk mit einer installierten Leistung von 16 Megawatt.
Bulgarien hatte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine besondere Abschöpfung für Stromerzeuger eingeführt. Erzielten bestimmte Erzeuger Markterlöse über einer festgelegten Grenze, mussten sie einen zweckgebundenen Beitrag leisten. Die daraus erzielten Einnahmen sollten in den bulgarischen Fonds für die Sicherheit der Energieversorgung fließen.
Zunächst wurde bei EVN eine Erlösobergrenze von ungefähr 180 Euro je Megawattstunde angewendet. Später ging die bulgarische Steuerbehörde jedoch von einer deutlich niedrigeren Grenze aus. Sie orientierte sich am früher vereinbarten Vorzugspreis von etwa 98 Euro je Megawattstunde.
Die Folge war eine zusätzliche Forderung von ungefähr 930.000 Euro. Hinzu kamen rund 164.000 Euro an Verzugszinsen.
EVN bekämpfte diese Forderung. Das Unternehmen machte unter anderem geltend, die niedrigere nationale Erlösobergrenze widerspreche der EU-Verordnung. Außerdem führe die unterschiedliche Behandlung von Stromerzeugern zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung.
Warum befasste sich der EuGH mit dem Fall?
Das bulgarische Verwaltungsgericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Ein solches Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren, in dem ein nationales Gericht den EuGH um verbindliche Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift ersucht, wenn diese für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits maßgeblich ist.
Im Mittelpunkt stand die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Eine Verordnung der Europäischen Union gilt grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Das bedeutet: Sie muss nicht erst durch ein österreichisches oder bulgarisches Umsetzungsgesetz in nationales Recht übertragen werden, sondern kann von Behörden, Unternehmen und Gerichten unmittelbar angewendet werden.
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung wurden die Markterlöse bestimmter Stromerzeuger, darunter Windkraftanlagen, grundsätzlich auf höchstens 180 Euro je Megawattstunde begrenzt.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erlaubte den Mitgliedstaaten jedoch, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, durch die diese Markterlöse „weiter begrenzt“ werden. Solche Maßnahmen mussten nach Artikel 8 Absatz 2 insbesondere:
- verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein,
- Investitionsanreize erhalten,
- die Investitions- und Betriebskosten berücksichtigen,
- den Stromgroßhandelsmarkt nicht verzerren und
- mit dem übrigen Unionsrecht vereinbar sein.
Die zentrale Frage lautete daher: Durfte ein Mitgliedstaat eine Erlösobergrenze festlegen, die unter dem Betrag von 180 Euro je Megawattstunde lag?
Die Entscheidung des EuGH zur Erlösobergrenze: Eine niedrigere Obergrenze ist nicht von vornherein verboten
Der EuGH beantwortete diese Frage mit Ja. Ein Mitgliedstaat darf grundsätzlich eine niedrigere Erlösobergrenze als 180 Euro je Megawattstunde vorsehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die nationale Maßnahme sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Die 180-Euro-Grenze ist nach der Entscheidung daher keine unionsrechtlich unveränderbare Untergrenze zugunsten der Stromerzeuger. Sie bildet vielmehr die allgemeine Erlösobergrenze der EU-Verordnung. Die Mitgliedstaaten durften die Erlöse unter bestimmten Voraussetzungen noch weiter begrenzen.
Der EuGH stützte sich dabei vor allem auf den Wortlaut der Verordnung. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a spricht ausdrücklich davon, dass Mitgliedstaaten die Markterlöse „weiter begrenzen“ dürfen. Diese Formulierung wäre kaum verständlich, wenn ausschließlich eine Obergrenze von exakt 180 Euro zulässig wäre.
Auch der Aufbau der Verordnung zeigt, dass die Erlösobergrenzen nicht in jeder Konstellation starr ausgestaltet waren. Die Verordnung sah unter bestimmten Voraussetzungen auch eine höhere Obergrenze sowie gesonderte Regelungen für bestimmte Erträge aus der Kohleverstromung vor.
Damit bestätigte der EuGH einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten. Dieser Spielraum ist jedoch begrenzt. Eine niedrigere Obergrenze darf nicht bloß fiskalischen Interessen dienen, sondern muss sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.
Was der EuGH ausdrücklich offenließ
Eine weitere Vorlagefrage betraf die unterschiedliche Behandlung von Stromerzeugern. Im Raum stand, ob es zulässig war, danach zu unterscheiden, ob ein Erzeuger am 8. Oktober 2022 noch an einen Ausgleichsvertrag mit Prämien gebunden war.
Diese Frage beantwortete der EuGH inhaltlich nicht. Er wies sie als unzulässig zurück, weil das bulgarische Gericht die maßgeblichen Umstände nicht ausreichend dargestellt hatte. Insbesondere fehlten nähere Angaben dazu,
- worin genau der Unterschied zwischen den betroffenen Gruppen lag,
- welches Ziel der bulgarische Gesetzgeber mit der Unterscheidung verfolgte und
- warum die nationale Regelung möglicherweise gegen das Verhältnismäßigkeits- oder Diskriminierungsverbot verstieß.
Das ist eine wichtige Abgrenzung: Der EuGH hat nicht festgestellt, dass Unternehmen mit früheren Ausgleichsverträgen schlechter behandelt werden dürfen. Er hat lediglich keine ausreichende Grundlage gesehen, um diese konkrete Vorlagefrage zu prüfen. Die Beurteilung der bulgarischen Regelung bleibt daher dem nationalen Gericht überlassen.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Österreich?
Ein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren bindet nicht nur das vorlegende Gericht. Die Auslegung des EuGH ist für die Gerichte aller Mitgliedstaaten maßgeblich, wenn sie dieselbe unionsrechtliche Frage zu beurteilen haben. Das gilt daher auch für österreichische Gerichte.
Österreichische Gerichte müssen nach dem Urteil davon ausgehen, dass Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 2022/1854 eine nationale Erlösobergrenze unter 180 Euro je Megawattstunde nicht grundsätzlich ausschlossen.
Das Urteil führt allerdings nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines österreichischen Gesetzes oder einer österreichischen Verwaltungsmaßnahme. Der Analyse ist kein österreichisches Gesetz zu entnehmen, das in allen Einzelheiten der bulgarischen Regelung entspricht. Die praktische Bedeutung liegt daher in der rechtlichen Prüfung vergleichbarer Maßnahmen.
Zu untersuchen wären insbesondere österreichische Regelungen oder Verwaltungsakte, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023:
- Erlöse bestimmter Stromerzeuger abschöpften,
- eine nationale Erlösobergrenze unter 180 Euro je Megawattstunde vorsahen oder
- unterschiedliche Gruppen von Stromerzeugern verschieden behandelten.
Entscheidend ist nicht allein die Höhe der Obergrenze. Eine nationale Regelung ist nicht schon deshalb unionsrechtswidrig, weil sie unter 180 Euro je Megawattstunde liegt. Zu prüfen ist vielmehr, ob sie verhältnismäßig war, angemessene Investitions- und Betriebskosten berücksichtigte, sachlich gerechtfertigt zwischen verschiedenen Erzeugern unterschied und den Stromgroßhandelsmarkt nicht verzerrte.
Welche Argumente können österreichische Unternehmen prüfen?
Für betroffene Stromerzeuger reicht der Einwand „Die Grenze lag unter 180 Euro“ nach diesem Urteil allein nicht aus. Erfolgversprechend ist eine rechtliche Prüfung vielmehr dann, wenn die konkrete Maßnahme zusätzliche Mängel aufweist.
In Betracht kommen insbesondere folgende Fragen:
- War die nationale Regelung tatsächlich von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung gedeckt?
- War die Höhe der Erlösobergrenze geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen?
- Blieben angemessene Investitions- und Betriebskosten des Kraftwerks berücksichtigt?
- Wurden vergleichbare Stromerzeuger ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund unterschiedlich behandelt?
- Führte die Regelung zu einer Verzerrung des Stromgroßhandelsmarktes?
- Betraf die Maßnahme tatsächlich den zeitlich begrenzten Anwendungszeitraum der Verordnung?
Auch die Anknüpfung an frühere Förder-, Prämien- oder Ausgleichsverträge kann relevant sein. Eine solche Differenzierung ist nicht automatisch unzulässig. Sie muss aber auf einem nachvollziehbaren Ziel beruhen und verhältnismäßig umgesetzt sein.
Konkrete Situationen in Österreich
Ein Windkraftbetreiber erhält einen zusätzlichen Abgabenbescheid
Ein österreichischer Betreiber erhält für das Jahr 2023 eine Nachforderung, weil die Behörde nicht die allgemeine Grenze von 180 Euro, sondern einen niedrigeren Referenzwert heranzieht. Dann sollte zunächst geprüft werden, ob die nationale Rechtsgrundlage eine weitere Begrenzung zuließ und ob die Behörde die unionsrechtlichen Voraussetzungen nachvollziehbar angewendet hat.
Ein Unternehmen wird wegen eines früheren Fördervertrags anders behandelt
Wird bei zwei vergleichbaren Anlagen eine unterschiedliche Erlösobergrenze angewendet, weil nur eine Anlage an einen früheren Ausgleichsvertrag gebunden war, muss die sachliche Rechtfertigung dieser Unterscheidung geprüft werden. Das EuGH-Urteil erklärt eine solche Differenzierung nicht generell für zulässig.
Die Investitions- und Betriebskosten wurden nicht berücksichtigt
Eine Erlösabschöpfung kann unionsrechtlich problematisch sein, wenn sie die konkrete Kostenstruktur einer Anlage außer Betracht lässt und dadurch der laufende Betrieb oder notwendige Investitionen gefährdet werden. Das gilt insbesondere bei Anlagen mit hohen Finanzierungs-, Wartungs- oder Instandhaltungskosten.
Ein Bescheid ist bereits erlassen
Bei einem bereits zugestellten Bescheid sind die österreichischen Rechtsmittelfristen maßgeblich. Das EuGH-Urteil ersetzt kein nationales Rechtsmittel und verlängert eine Frist nicht automatisch. Je nach Verfahrensstand können unterschiedliche Schritte zu prüfen sein, etwa ein Rechtsmittel, ein Antrag auf Aufhebung oder ein Rückzahlungsbegehren.
Checkliste für Betroffene
- Bescheid, Abgabenberechnung und zugrunde liegende Erlösdaten sichern.
- Den genauen Zeitraum der Maßnahme feststellen.
- Prüfen, welche Erlösobergrenze tatsächlich angewendet wurde.
- Die nationale Rechtsgrundlage und ihre unionsrechtliche Begründung analysieren.
- Vergleichsfälle und unterschiedliche Behandlung von Erzeugergruppen dokumentieren.
- Investitions- und Betriebskosten des Kraftwerks nachvollziehbar zusammenstellen.
- Rechtsmittelfristen nach österreichischem Verfahrensrecht beachten.
- Vor einer Rückforderung klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Häufige Fragen zum EuGH-Urteil
Heißt das Urteil, dass jede Grenze unter 180 Euro erlaubt ist?
Nein. Der EuGH hat nur klargestellt, dass eine niedrigere Grenze nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die konkrete Maßnahme muss zusätzlich verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein, Investitionen und Betriebskosten berücksichtigen und den Strommarkt nicht verzerren.
Gilt das Urteil auch für österreichische Gerichte?
Ja. Die Auslegung der EU-Verordnung durch den EuGH ist auch für österreichische Gerichte maßgeblich, wenn sie dieselbe unionsrechtliche Frage zu beurteilen haben. Das gilt unabhängig davon, dass das Ausgangsverfahren aus Bulgarien stammte.
Kann ich allein wegen der niedrigeren Obergrenze Geld zurückfordern?
Allein die Unterschreitung von 180 Euro je Megawattstunde reicht nach dem Urteil nicht aus. Es muss geprüft werden, ob die konkrete österreichische Maßnahme gegen weitere Vorgaben der Verordnung oder gegen sonstige unionsrechtliche Anforderungen verstieß.
Ist die bulgarische Ungleichbehandlung damit erlaubt?
Nein. Der EuGH hat diese Frage wegen unzureichender Angaben des vorlegenden Gerichts nicht inhaltlich entschieden. Daraus lässt sich weder eine allgemeine Zulässigkeit noch eine allgemeine Unzulässigkeit solcher Differenzierungen ableiten.
EuGH Erlösobergrenze und Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung mit Österreich-Bezug
Durch jahrelange anwaltliche Praxis prüft die Kanzlei Pichler unionsrechtliche Fragen mit Österreich-Bezug insbesondere dort, wo nationale Abgaben, Verwaltungsakte oder Förderregelungen mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht zusammentreffen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und betroffene Marktteilnehmer zur Einordnung vergleichbarer Maßnahmen, zur Prüfung bestehender Bescheide und zu den möglichen Schritten nach österreichischem Verfahrensrecht.
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Die Kernaussage des Urteils lautet: Eine nationale Erlösobergrenze unter 180 Euro je Megawattstunde kann unionsrechtlich zulässig sein. Sie darf jedoch nicht unverhältnismäßig, diskriminierend, investitionsfeindlich oder marktverzerrend ausgestaltet sein. Für österreichische Unternehmen kommt es daher auf die konkrete Regelung, ihre Begründung und ihre tatsächliche Anwendung an. Zum Originalurteil des EuGH.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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