EuGH Ehegüterstand: Neues Urteil zu Immobilien in Österreich
EuGH Ehegüterstand: Ist die Aufteilung einer gemeinsam erworbenen Immobilie nach der Scheidung ein gewöhnlicher Streit über Eigentum – oder eine Frage des ehelichen Güterstands?
Diese Abgrenzung kann entscheidend sein. Davon hängt insbesondere ab, welche internationalen Zuständigkeitsregeln gelten und ob die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem sich die Immobilie befindet. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage kürzlich in einem grenzüberschreitenden Fall geklärt.
In seiner Entscheidung EuGH vom 24.09.2026, ECLI:EU:C:2026:787 stellte der Gerichtshof klar: Die Auflösung und Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie kann unter die europäischen Regeln über eheliche Güterstände fallen. Das gilt auch bei vereinbarter Gütertrennung, nach einer Scheidung und wenn sich die Immobilie in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet.
Auch für Österreich ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Österreichische Gerichte müssen die Auslegung des EuGH berücksichtigen, wenn ihnen eine vergleichbare unionsrechtliche Frage vorgelegt wird. Das EuGH Ehegüterstand-Urteil ist daher auch für österreichische Ehepaare und geschiedene Ehegatten relevant.
Der Ausgangsfall: Eine Immobilie in Paris und eine Scheidung
Das Verfahren kam aus der Tschechischen Republik. Vorgelegt hatte der Nejvyšší soud, das Oberste Gericht Tschechiens.
Ein Ehepaar hatte während der Ehe eine Immobilie in Paris erworben. Die Ehegatten hatten ausdrücklich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Immobilie gehörte daher nicht automatisch zu einem gemeinsamen ehelichen Gesamtvermögen. Vielmehr waren beide Ehegatten jeweils zu einem bestimmten Anteil Miteigentümer.
Nach der Scheidung wollte einer der früheren Ehegatten diese Miteigentümergemeinschaft beenden. Es ging also darum, die gemeinsame Eigentümerstellung an der Immobilie aufzulösen und die Vermögensverhältnisse endgültig zu klären.
Die zentrale Frage lautete: Durften die tschechischen Gerichte über diesen Antrag entscheiden? Oder waren ausschließlich die französischen Gerichte zuständig, weil sich die Immobilie in Frankreich befindet?
Die tschechischen Gerichte vertraten hierzu unterschiedliche Auffassungen. Deshalb legte das Oberste Gericht Tschechiens dem EuGH ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen vor. Dabei ersucht ein nationales Gericht den EuGH um eine verbindliche Auslegung des EU-Rechts, wenn diese Auslegung für die Entscheidung im nationalen Verfahren erforderlich ist.
Welche EU-Regeln waren maßgeblich?
Im Mittelpunkt stand die Verordnung (EU) 2016/1103 über die ehelichen Güterstände. Eine EU-Verordnung ist unmittelbar geltendes Unionsrecht. Sie gilt grundsätzlich in den Mitgliedstaaten, ohne dass ihre wesentlichen Regelungen erst durch ein nationales Umsetzungsgesetz übernommen werden müssen.
Die Verordnung 2016/1103 regelt unter anderem:
- welches Gericht für Streitigkeiten über eheliche Güterstände zuständig sein kann,
- welches Recht auf die Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten anzuwenden ist und
- unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden.
Daneben stand die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung im Raum. Sie enthält allgemeine Regeln über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Eheliche Güterstände sind von ihrem Anwendungsbereich jedoch grundsätzlich ausgenommen. Für bestimmte rein dingliche Streitigkeiten über eine Immobilie sieht die Brüssel-Ia-Verordnung außerdem regelmäßig die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte jenes Staates vor, in dem sich die Immobilie befindet.
Damit war die Einordnung des Rechtsstreits entscheidend: Handelte es sich um eine gewöhnliche Klage über Eigentum an einer Immobilie? Oder stand die Auseinandersetzung so eng mit der Ehe und dem vereinbarten Güterstand in Verbindung, dass die Verordnung 2016/1103 anzuwenden war?
EuGH Ehegüterstand: Der Zusammenhang mit der Ehe ist entscheidend
Der EuGH entschied, dass ein Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie unter die Regeln über den ehelichen Güterstand fällt, wenn die Immobilie ausschließlich von den Ehegatten während ihrer Ehe im Güterstand der Gütertrennung erworben wurde.
Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn:
- die Ehe inzwischen geschieden wurde,
- die Klage erst nach der Scheidung eingebracht wurde,
- das nationale Recht die Miteigentümergemeinschaft formal wie jede andere Miteigentümergemeinschaft behandelt und
- die Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
Der Streit ist in einer solchen Konstellation nicht bloß ein gewöhnlicher Immobilien- oder Eigentumsstreit. Die gemeinsame Eigentümerstellung wurde während der Ehe und unter den Bedingungen des gewählten Güterstands begründet. Die spätere Auflösung dieser Eigentümerstellung steht daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Folgen der Ehe.
Wichtig ist allerdings eine Einschränkung: Der EuGH hat nicht entschieden, dass automatisch die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem die Ehegatten gelebt haben. Ebenso wenig folgt aus dem Urteil automatisch die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts. Die konkrete Zuständigkeit muss weiterhin anhand der Regeln der Verordnung 2016/1103 geprüft werden.
Zum Originalurteil des EuGH (ECLI:EU:C:2026:787)
Warum auch die Gütertrennung erfasst ist
Eine zentrale Aussage des Urteils betrifft die Bedeutung des Begriffs „ehelicher Güterstand“. Dieser Begriff ist unionsrechtlich eigenständig auszulegen. Maßgeblich ist daher nicht allein, wie das nationale Recht eine bestimmte Eigentumsform bezeichnet.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Verordnung nicht dadurch ausschließen, dass sie die Vermögensbeziehung als gewöhnliches Miteigentum einordnen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vermögensbeziehung zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten aufgrund der Ehe oder ihrer Auflösung entstanden ist.
Der EuGH legt den Begriff des ehelichen Güterstands daher weit aus. Erfasst werden nicht nur klassische Gütergemeinschaften. Auch die Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand. Sie bestimmt, wie das Vermögen während der Ehe rechtlich zugeordnet wird und wie gemeinsam erworbene Vermögenswerte behandelt werden.
Dass die Ehegatten im konkreten Fall jeweils eigene Miteigentumsanteile erworben hatten, stand der Anwendung der Verordnung deshalb nicht entgegen. Im Gegenteil: Gerade die Vereinbarung der Gütertrennung war für die vermögensrechtliche Gestaltung des Immobilienerwerbs maßgeblich.
Die Scheidung beendet den Zusammenhang nicht automatisch
Der Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft wurde erst nach der Scheidung gestellt. Auch das hinderte die Anwendung der Verordnung 2016/1103 nicht.
Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Klage an. Entscheidend ist vielmehr, ob die streitige Vermögensbeziehung auf der Ehe und dem während der Ehe geltenden Güterstand beruht.
Eine Scheidung kann die Ehe beenden, sie beseitigt aber nicht automatisch alle vermögensrechtlichen Verbindungen der früheren Ehegatten. Solange gemeinsame Immobilien, Konten oder sonstige Vermögenswerte noch nicht auseinandergesetzt sind, können Fragen des früheren Ehegüterstands weiterhin eine Rolle spielen.
Keine automatische Zuständigkeit des Immobilienstaats
Besonders relevant ist die Abgrenzung zu rein dinglichen Streitigkeiten. Die Verordnung 2016/1103 nimmt die „Art der dinglichen Rechte“ aus ihrem Anwendungsbereich aus. Damit soll verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat gezwungen wird, ein ihm unbekanntes Eigentums- oder Sicherungsrecht anzuerkennen.
Diese Ausnahme betrifft jedoch nicht jede Klage, die mit einer Immobilie oder einem Eigentumsrecht verbunden ist. Der EuGH unterschied zwischen zwei Fragen:
- Welche Arten von dinglichen Rechten kennt und erlaubt ein Staat?
- Wie ist ein bereits bestehendes Vermögensverhältnis zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten auseinanderzusetzen?
Im tschechischen Ausgangsfall ging es um die zweite Frage. Die Ehegatten waren bereits Miteigentümer. Zu klären war nicht, ob ein bestimmtes dingliches Recht in Frankreich oder Tschechien anerkannt werden muss. Es ging um die Auflösung der Eigentümergemeinschaft, die während der Ehe begründet worden war.
Deshalb blieb der Rechtsstreit im Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103. Der bloße Umstand, dass sich die Immobilie in Frankreich befand, führte nicht automatisch zur ausschließlichen Zuständigkeit französischer Gerichte.
Was bedeutet das Urteil für Österreich?
Die Entscheidung stammt aus einem tschechischen Verfahren, ist aber für österreichische Gerichte und Verfahrensparteien keineswegs bedeutungslos. EuGH-Urteile sind für die Gerichte aller Mitgliedstaaten verbindlich, wenn dieselbe unionsrechtliche Frage in einem vergleichbaren Sachverhalt auftritt.
Die Verordnung 2016/1103 gilt auch in Österreich unmittelbar. Betroffene können sich daher grundsätzlich direkt auf die Verordnung und auf die Auslegung durch den EuGH berufen.
Für österreichische Fälle bedeutet das insbesondere:
- Die Aufteilung einer gemeinsam erworbenen Immobilie ist nicht automatisch ein gewöhnlicher Miteigentumsstreit.
- Auch ein Miteigentum nach bestimmten Anteilen kann unter die Regeln über eheliche Güterstände fallen.
- Die Gütertrennung schließt die Anwendung der Verordnung nicht aus.
- Der Zusammenhang mit der Ehe kann auch nach der Scheidung fortbestehen.
- Der Ort, an dem sich die Immobilie befindet, entscheidet nicht in jedem Fall allein über die internationale Zuständigkeit.
Das österreichische Sachenrecht bleibt dennoch relevant. Geht es beispielsweise um die konkrete Durchführung einer Eigentumsübertragung, die Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft oder die Verwertung einer Immobilie, können österreichische Vorschriften – etwa die Regeln des ABGB – zur Anwendung kommen. Die EU-Verordnung beantwortet vor allem die vorgelagerte Frage, welches Gericht international zuständig ist und welches Recht anzuwenden ist.
Diese Fragen sind voneinander zu trennen. Ein österreichisches Gericht kann zuständig sein, aber ausländisches Recht anwenden müssen. Umgekehrt kann die Zuständigkeit bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats liegen, obwohl österreichisches Recht in einzelnen Punkten eine Rolle spielt.
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Eine Wohnung in Italien nach einer Scheidung
Ein in Österreich lebendes Ehepaar erwirbt während der Ehe gemeinsam eine Wohnung in Italien. Beide sind im Grundbuch mit Eigentumsanteilen eingetragen. Nach der Scheidung möchte ein Ehegatte die Immobilie übernehmen und den anderen auszahlen.
Die Angelegenheit ist nicht zwingend ausschließlich vor italienischen Gerichten zu führen. Zunächst ist zu prüfen, ob die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter die Verordnung 2016/1103 fällt und welches Gericht nach deren Zuständigkeitsregeln angerufen werden kann.
Mehrere Immobilien in verschiedenen Mitgliedstaaten
Frühere Ehegatten besitzen eine Liegenschaft in Österreich und ein Ferienhaus in Kroatien. Wird jede Immobilie isoliert betrachtet, drohen parallele Verfahren in mehreren Staaten. Die Entscheidung des EuGH stärkt die Möglichkeit, den Zusammenhang mit dem Ehegüterstand in den Mittelpunkt zu stellen und eine möglichst gebündelte Klärung zu prüfen.
Gütertrennung im Ehevertrag
Ein Ehevertrag sieht Gütertrennung vor. Während der Ehe erwerben die Ehegatten gemeinsam ein Haus in Deutschland. Nach der Scheidung streiten sie über die Aufhebung des Miteigentums.
Die vereinbarte Gütertrennung spricht nicht gegen die Anwendung der europäischen Regeln. Sie ist selbst Teil der güterrechtlichen Ordnung der Ehe.
Ein Dritter ist ebenfalls Miteigentümer
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn neben den Ehegatten etwa ein Elternteil, ein Geschäftspartner oder eine Gesellschaft Miteigentümer ist. Der EuGH hat ausdrücklich offengelassen, ob seine Beurteilung in einer solchen Konstellation uneingeschränkt gilt. Hier ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Ansprüche aus dem Ehegüterstand und welche aus einem eigenständigen Eigentumsverhältnis stammen.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Vor Einleitung eines grenzüberschreitenden Verfahrens sollten Ehegatten oder geschiedene Ehegatten insbesondere folgende Punkte klären:
- Welcher Güterstand galt? Zu berücksichtigen sind gesetzliche Regelungen ebenso wie Eheverträge und spätere Änderungen.
- Wann wurde die Immobilie erworben? Ein Erwerb während der Ehe ist für den Zusammenhang mit dem Ehegüterstand besonders wichtig.
- Wer ist Eigentümer? Die Konstellation ist besonders klar, wenn ausschließlich die beiden Ehegatten Miteigentümer sind.
- Welches Gericht ist zuständig? Der Lageort der Immobilie ist nicht immer das allein entscheidende Kriterium.
- Welches Recht ist anzuwenden? Internationale Zuständigkeit und anwendbares Sachrecht sind getrennt zu prüfen.
- Gibt es bereits ein Verfahren? Der Zeitpunkt der Klage und mögliche parallele Verfahren können für die weitere Strategie wesentlich sein.
Eine pauschale Berufung auf das EuGH-Urteil reicht allerdings nicht aus. Unsicherheiten bestehen vor allem bei Immobilien, die bereits vor der Ehe erworben wurden, bei Vermögenswerten ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Ehe, bei Beteiligung Dritter oder bei Streitigkeiten, die ausschließlich die rechtliche Zulässigkeit eines dinglichen Rechts betreffen.
Häufige Fragen zum EuGH-Urteil
Gilt die Entscheidung auch für österreichische Ehepaare?
Ja, sofern der österreichische Sachverhalt mit der vom EuGH beurteilten Konstellation vergleichbar ist. Die Entscheidung bindet nicht nur tschechische Gerichte. Österreichische Gerichte müssen die unionsrechtliche Auslegung berücksichtigen, wenn es um die Anwendung der Verordnung 2016/1103 geht.
Ist nach einer Scheidung automatisch das Gericht am Wohnort eines Ehegatten zuständig?
Nein. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht automatisch aus dem Wohnort und auch nicht allein aus dem Ort, an dem die Immobilie liegt. Maßgeblich sind die konkreten Anknüpfungspunkte der Verordnung 2016/1103.
Schließt Gütertrennung die Anwendung der Verordnung aus?
Nein. Auch die Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand. Sie kann bestimmen, wie Eigentum während der Ehe erworben und zwischen den Ehegatten zugeordnet wird.
Kann ich nun jede Immobilienklage als Ehegüterstreit bezeichnen?
Nein. Erforderlich ist ein enger Zusammenhang zwischen der Vermögensbeziehung und der Ehe beziehungsweise dem geltenden Güterstand. Bei Beteiligung Dritter oder bei einem rein sachenrechtlichen Streit kann eine andere rechtliche Einordnung geboten sein.
Fazit: Internationale Vermögensaufteilung frühzeitig prüfen
Das aktuelle EuGH-Urteil erweitert den Blick auf grenzüberschreitende Immobilienauseinandersetzungen. Eine Immobilie, die Ehegatten während der Ehe gemeinsam erwerben, ist rechtlich nicht immer nur ein gewöhnlicher Miteigentumsgegenstand. Ihre spätere Aufteilung kann vielmehr eng mit dem Ehegüterstand verbunden sein – auch bei Gütertrennung und auch nach der Scheidung.
Für österreichische Betroffene liegt die praktische Bedeutung vor allem darin, dass der Belegenheitsstaat der Immobilie nicht automatisch das einzige mögliche Forum vorgibt. Zugleich bleibt eine genaue Prüfung unerlässlich. Zuständigkeit, anwendbares Recht und konkrete Durchführung der Eigentumsaufteilung müssen getrennt beurteilt werden.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis berät die Kanzlei Pichler bei grenzüberschreitenden vermögensrechtlichen Fragen mit Österreich-Bezug und bei der Einordnung europarechtlicher Vorgaben. Wenn eine Immobilie in mehreren Staaten betroffen ist oder nach einer Scheidung Unsicherheit über das zuständige Gericht besteht, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3, 1010 Wien
Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Rechtliche Hilfe in Österreich?
Auch wenn ein EuGH-Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat stammt – die Auswirkungen koennen auch in Oesterreich erheblich sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Pichler in 1010 Wien beraet Sie zur konkreten Bedeutung fuer Ihren Fall: Beratungstermin vereinbaren.