EuGH Arbeitsrecht Österreich [Rechtsanwalt Wien]

EuGH Arbeitsrecht Österreich: Wann dienstlich angeordnete Wege als Arbeitszeit gelten

EuGH Arbeitsrecht Österreich: Ist die Fahrt zu einer Baustelle, zu einem Kunden oder zu einem anderen Einsatzort bereits Arbeitszeit – oder handelt es sich lediglich um unbezahlte Wegzeit? Diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem rumänischen Verfahren grundlegend beantwortet.

Auch wenn der Ausgangsfall aus Rumänien stammt, ist die Entscheidung für Österreich von erheblicher Bedeutung. Österreichische Gerichte und Behörden müssen die unionsrechtliche Auslegung des Begriffs „Arbeitszeit“ beachten, wenn vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen sind.

Der EuGH stellte klar: Muss ein Arbeitnehmer aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu einem anderen, vorübergehenden Arbeitsort fahren und kann er während dieser Fahrt nicht frei über seine Zeit verfügen, ist diese Zeit grundsätzlich Arbeitszeit im Sinn des Unionsrechts. Das Urteil ist damit auch für das EuGH Arbeitsrecht Österreich besonders relevant.

EuGH Arbeitsrecht Österreich: Die Entscheidung im Überblick

Es geht um das Urteil des EuGH vom 22.10.2026, Rechtssache C-420/24, ECLI:EU:C:2026:893. Das Vorabentscheidungsersuchen kam aus Rumänien. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren, in dem ein nationales Gericht dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorlegt, wenn diese Frage für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits wesentlich ist.

Vorlegendes Gericht war die Curtea de Apel Iaşi, ein rumänisches Berufungsgericht. Der EuGH entschied dabei nicht endgültig über sämtliche Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers. Er legte vielmehr verbindlich aus, wie der unionsrechtliche Begriff der Arbeitszeit zu verstehen ist.

Zum Originalurteil des EuGH (ECLI:EU:C:2026:893)

Was war im rumänischen Ausgangsverfahren passiert?

Der Arbeitnehmer war bei einem rumänischen Unternehmen beschäftigt, das im Bereich der Straßeninfrastruktur tätig war. Sein Arbeitsvertrag sah einen festen Arbeitsort vor. Dennoch wurde er wiederholt zu Baustellen und anderen Arbeitsorten außerhalb dieses gewöhnlichen Dienstorts geschickt.

Die Fahrten erfolgten mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug. Sie waren vom Arbeitgeber angeordnet und organisiert. Teilweise fanden sie außerhalb der normalen Arbeitszeit statt. Insgesamt ging es um rund 31,5 Stunden Fahrzeit.

Der Arbeitgeber wollte diese Zeit weder als Arbeitszeit noch als Überstunden anerkennen und daher auch nicht entsprechend vergüten. Die Gewerkschaft des Arbeitnehmers vertrat hingegen die Auffassung, dass die gesamte dienstlich angeordnete Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden müsse.

Das rumänische Berufungsgericht ersuchte den EuGH deshalb um eine Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Welche EU-rechtliche Frage musste der EuGH beantworten?

Die Richtlinie 2003/88/EG definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer

  • arbeitet,
  • dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und
  • seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Vereinfacht lautete die zentrale Frage: Ist auch die Zeit für die Fahrt zu einem vom Arbeitgeber bestimmten anderen Arbeitsort und zurück als Arbeitszeit anzusehen, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich einen festen Dienstort hat?

Zusätzlich sollte der EuGH klären, ob diese Fahrzeit bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu berücksichtigen ist. Diese zweite Frage erklärte der EuGH jedoch aus formalen Gründen für unzulässig. Er traf dazu daher keine inhaltliche Entscheidung.

Die Entscheidung: Dienstlich angeordnete Fahrten können Arbeitszeit sein

Der EuGH entschied, dass die Zeit für die Hin- und Rückfahrt zu einem anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort als Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen ist.

Das gilt auch dann, wenn

  • der Arbeitnehmer normalerweise an einem festen Arbeitsort tätig ist,
  • die Fahrt außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet,
  • der Arbeitnehmer am anderen Ort konkrete Arbeitsaufgaben erledigt und
  • die Fahrt vom Arbeitgeber angeordnet und organisiert wird.

Entscheidend ist der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Der Arbeitnehmer fährt nicht aus privaten Gründen, sondern weil der Arbeitgeber ihn an einem bestimmten Ort einsetzen möchte. Während der Fahrt muss er den Arbeitgebervorgaben folgen und kann seine Zeit typischerweise nicht frei für persönliche Interessen verwenden.

Arbeitszeit oder Ruhezeit – eine dritte Kategorie gibt es nicht

Der EuGH betonte, dass die Richtlinie grundsätzlich nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit unterscheidet. Eine eigenständige rechtliche Zwischenkategorie, in der eine Zeitspanne weder Arbeitszeit noch Ruhezeit ist, sieht die Richtlinie nicht vor.

Eine Fahrt kann daher nicht allein deshalb aus der Arbeitszeit herausfallen, weil der Arbeitnehmer währenddessen nicht durchgehend aktiv arbeitet oder keine besonders intensive Tätigkeit ausübt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Zeit nicht frei gestalten kann.

Die drei maßgeblichen Kriterien

Für die Einordnung kommt es insbesondere auf drei Gesichtspunkte an:

  1. Beruflicher Zusammenhang: Die Fahrt muss Teil der beruflichen Aufgabe sein oder unmittelbar mit einer vom Arbeitgeber angeordneten Tätigkeit zusammenhängen.
  2. Verfügbarkeit für den Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer muss während der Fahrt den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen.
  3. Keine freie Zeiteinteilung: Der Arbeitnehmer darf während der Fahrt nicht frei entscheiden können, wie er seine Zeit verwendet.

Dass der Arbeitnehmer einen festen Dienstort hat, ändert daran nichts. Auch bei einem grundsätzlich fixen Arbeitsort kann eine Fahrt zu einer Baustelle, einem Kunden oder einem anderen Einsatzort Arbeitszeit darstellen.

Was bedeutet das Urteil für Österreich?

Das Urteil ist auch für österreichische Verfahren relevant. EuGH-Urteile zur Auslegung von EU-Recht sind für österreichische Gerichte und Behörden verbindlich, wenn die dort zu beurteilende Rechtsfrage mit der vom EuGH beantworteten Frage übereinstimmt. Entscheidend ist daher nicht, dass das Ausgangsverfahren aus Rumänien kam. Maßgeblich ist, dass es um die unionsrechtliche Bedeutung des Begriffs „Arbeitszeit“ geht.

Österreichische Gerichte müssen das österreichische Arbeitszeitrecht möglichst unionsrechtskonform auslegen. Bei dienstlich angeordneten Fahrten ist daher zu prüfen, ob der Arbeitnehmer

  • aufgrund einer Arbeitgeberweisung unterwegs war,
  • zu einem bestimmten anderen Arbeitsort fahren musste,
  • den organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers unterlag und
  • während der Fahrt nicht frei über seine Zeit verfügen konnte.

Das kann unter anderem Fahrten zu Baustellen, Kunden, Projektstandorten, Schulungen, Kontrollen oder auswärtigen Besprechungen betreffen. Auch Fahrten von einem betrieblichen Ausgangspunkt zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Einsatzort können erfasst sein.

EuGH Arbeitsrecht Österreich: Rechtsanwalt Wien bei Fragen zu Fahrzeiten

Für die konkrete Einordnung dienstlich angeordneter Fahrten im österreichischen Arbeitsrecht kann eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich sein. Besonders relevant sind die Weisungen des Arbeitgebers, der konkrete Ablauf der Reise sowie die arbeitsvertraglichen und kollektivvertraglichen Regelungen.

Keine automatische Gleichsetzung mit bezahlten Überstunden

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Arbeitszeit und Entgelt. Der EuGH hat festgestellt, dass bestimmte dienstlich angeordnete Fahrten Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie sind. Er hat aber nicht entschieden, dass diese Zeit nach österreichischem Recht automatisch mit einem bestimmten Überstundenzuschlag zu vergüten ist.

Für die konkreten finanziellen Folgen sind zusätzlich insbesondere folgende Grundlagen zu prüfen:

  • das österreichische Arbeitszeitgesetz,
  • der anwendbare Kollektivvertrag,
  • der Arbeitsvertrag,
  • betriebliche Vereinbarungen,
  • Regelungen über Dienstreisen und Reisezeiten sowie
  • allfällige Verfalls- und Geltendmachungsfristen.

Die Einstufung als Arbeitszeit kann jedoch entscheidend sein. Sie kann dazu führen, dass die zulässige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit überschritten wurde, Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder zusätzliche Entgeltansprüche zu prüfen sind.

Relevanz für die 48-Stunden-Grenze

Die Richtlinie 2003/88/EG sieht grundsätzlich eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden je Siebentageszeitraum einschließlich Überstunden vor. Der EuGH hat im Verfahren C-420/24 nicht abschließend festgelegt, wie die konkrete Berechnung dieser Grenze im Ausgangsfall vorzunehmen ist.

Seine Auslegung bildet dafür aber einen wichtigen Ausgangspunkt. Arbeitgeber können dienstlich angeordnete Fahrten nicht ohne Weiteres vollständig aus der arbeitszeitrechtlichen Betrachtung herausnehmen, wenn Arbeitnehmer währenddessen gebunden sind und den Arbeitgeberweisungen folgen müssen.

Was gilt für den gewöhnlichen Arbeitsweg?

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Fahrt eines Arbeitnehmers automatisch Arbeitszeit ist. Der gewöhnliche private Weg zwischen Wohnung und regelmäßigem Arbeitsort ist grundsätzlich anders zu beurteilen als eine vom Arbeitgeber angeordnete Fahrt zu einem vorübergehenden anderen Einsatzort.

Ebenso kommt es auf die konkrete Organisation der Reise an. Eine dienstliche Reise kann anders zu bewerten sein, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich frei über seine Zeit verfügen kann. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Umstände und nicht bloß die Bezeichnung in einer internen Regelung oder auf einer Abrechnung.

Typische Situationen im österreichischen Arbeitsalltag

1. Fahrt zu einer Baustelle

Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise im Betrieb des Unternehmens. Für mehrere Tage wird er zu einer Baustelle in einem anderen Bundesland geschickt und muss mit einem Firmenfahrzeug gemeinsam mit Kollegen anreisen. Die Abfahrt wird vom Arbeitgeber festgelegt. Die Reisezeit spricht in einem solchen Fall grundsätzlich für Arbeitszeit.

2. Einsatz bei verschiedenen Kunden

Eine Servicetechnikerin fährt im Auftrag ihres Arbeitgebers von einem betrieblichen Standort zu Kunden. Die Termine, Routen und Einsatzorte werden vorgegeben. Auch hier kann die Fahrzeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn keine freie Gestaltungsmöglichkeit besteht.

3. Auswärtige Schulung

Ein Mitarbeiter muss an einer vom Arbeitgeber angeordneten Schulung an einem anderen Ort teilnehmen. Die Anreise erfolgt mit einem vom Arbeitgeber organisierten Fahrzeug. Ob und in welchem Umfang die Fahrzeit als Arbeitszeit zu erfassen und zu vergüten ist, hängt von den konkreten Umständen und den österreichischen arbeitsrechtlichen Regelungen ab. Arbeitszeitrechtlich spricht die Bindung an die Anordnung jedoch für eine Berücksichtigung.

4. Privater Arbeitsweg

Eine Arbeitnehmerin fährt täglich von ihrer Wohnung zu ihrem gewöhnlichen Dienstort. Dieser Weg ist nicht ohne Weiteres mit einer angeordneten Fahrt zu einem wechselnden Einsatzort gleichzusetzen. Hier fehlt regelmäßig die besondere dienstliche Bindung, die der EuGH im Ausgangsfall hervorgehoben hat.

Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen?

Für Arbeitnehmer

  • Beginn und Ende jeder dienstlich angeordneten Fahrt dokumentieren.
  • Festhalten, wer die Fahrt angeordnet hat und welcher Einsatzort vorgegeben wurde.
  • Verkehrsmittel, Abfahrtsort und gegebenenfalls vorgegebene Route notieren.
  • Dokumentieren, ob während der Fahrt konkrete Weisungen einzuhalten waren.
  • Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne und Abrechnungen aufbewahren.
  • Prüfen lassen, ob Verfallsfristen für Ansprüche zu beachten sind.

Für Arbeitgeber

  • Arbeitszeitaufzeichnungen auf dienstlich angeordnete Fahrten kontrollieren.
  • Dienstreisen nicht pauschal als unbeachtliche Wegzeiten behandeln.
  • Zwischen dem privaten Arbeitsweg und angeordneten Fahrten zu anderen Einsatzorten unterscheiden.
  • Ruhezeiten und tägliche sowie wöchentliche Arbeitszeitgrenzen berücksichtigen.
  • Kollektivvertragliche und vertragliche Regelungen zu Reisezeiten prüfen.
  • Mitarbeiter über die korrekte Dokumentation von Fahrzeiten informieren.

Häufige Fragen zum EuGH-Urteil

Gilt das Urteil auch für Arbeitnehmer in Österreich?

Ja. Das Urteil betrifft zwar ein Verfahren aus Rumänien, legt aber Unionsrecht verbindlich aus. Österreichische Gerichte müssen diese Auslegung bei vergleichbaren Fällen berücksichtigen.

Bekomme ich für jede dienstliche Fahrt automatisch Überstunden bezahlt?

Nein. Das Urteil beantwortet die unionsrechtliche Frage, wann eine Fahrt als Arbeitszeit einzustufen ist. Ob daraus in Österreich ein konkreter Entgelt- oder Überstundenanspruch folgt, hängt zusätzlich vom Arbeitszeitgesetz, dem Kollektivvertrag, dem Arbeitsvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.

Gilt die Entscheidung auch, wenn ich normalerweise einen festen Dienstort habe?

Ja, ein fester Dienstort schließt die Einordnung einer Fahrt als Arbeitszeit nicht aus. Entscheidend ist, ob die Fahrt zu einem anderen Arbeitsort vom Arbeitgeber angeordnet wurde und ob der Arbeitnehmer währenddessen an dessen Weisungen gebunden war.

Kann der Arbeitgeber sagen, dass die Fahrt außerhalb meiner Arbeitszeit stattgefunden hat?

Die Uhrzeit allein ist nicht ausschlaggebend. Eine Fahrt kann auch am frühen Morgen, am Abend oder an einem Wochenende Arbeitszeit sein. Die Uhrzeit kann aber für die Prüfung von Überstunden, Ruhezeiten und Arbeitszeitgrenzen zusätzlich Bedeutung haben.

Fazit: Reisezeiten nicht pauschal ausklammern

Das EuGH-Urteil vom 22.10.2026 schafft eine wichtige Orientierung für die arbeitszeitrechtliche Behandlung dienstlich angeordneter Fahrten. Muss ein Arbeitnehmer zu einem anderen Einsatzort fahren, steht er währenddessen dem Arbeitgeber zur Verfügung und kann er seine Zeit nicht frei gestalten, spricht dies grundsätzlich für Arbeitszeit.

Damit ist jedoch noch nicht jede Frage zur Bezahlung beantwortet. Für österreichische Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt es weiterhin auf die konkrete Organisation der Fahrt, die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen und die vorhandenen Aufzeichnungen an.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis berät die Kanzlei Pichler bei arbeitsrechtlichen und unionsrechtlichen Fragen mit Österreich-Bezug. Wenn Sie klären möchten, ob dienstlich angeordnete Fahrten in Ihrem Fall als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind oder welche Pflichten sich daraus für Ihren Betrieb ergeben, erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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