Oktober 7, 2026

EuGH 40-Euro-Pauschalbetrag [Rechtsanwalt Wien]

EuGH 40-Euro-Pauschalbetrag: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

EuGH 40-Euro-Pauschalbetrag: Kann ein Unternehmen den pauschalen Betrag von 40 Euro für Beitreibungskosten verlangen, wenn eine Rechnung nur wenige Tage verspätet bezahlt wurde? Und darf ein Gericht den Anspruch ablehnen, weil der Gläubiger in zahlreichen ähnlichen Fällen ebenfalls 40 Euro fordert?

Der Europäische Gerichtshof hat diese Fragen in einem aktuellen Urteil grundsätzlich zugunsten der Gläubiger beantwortet. In der Entscheidung EuGH vom 01.10.2026, ECLI:EU:C:2026:804, stellte er klar: Der Anspruch auf den 40-Euro-Pauschalbetrag entsteht grundsätzlich bei jedem relevanten Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Eine kurze Verspätung, eine geringe Rechnungssumme oder das Fehlen einer zusätzlichen Zinsforderung reichen normalerweise nicht aus, um diesen Anspruch auszuschließen.

Der Fall stammt zwar aus Polen. Seine Bedeutung reicht jedoch deutlich weiter. Auch österreichische Unternehmen, Gerichte und Geschäftsleute müssen die Auslegung des EuGH berücksichtigen, wenn es um vergleichbare Sachverhalte geht. Zum Originalurteil des EuGH.

Der Ausgangsfall: Fünf Tage verspätet bezahlt

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen zwei polnischen Unternehmen. Der Lebensmittel-Lieferant Premium Food Kebab sp. z o.o. hatte an den Gastronomiebetrieb Cydonia sp. z o.o. Lebensmittel geliefert. Die Rechnung belief sich auf rund 1.218 Euro und war bis zum 3. September 2020 zu bezahlen.

Tatsächlich beglich Cydonia die Rechnung am 8. September 2020. Die Zahlung erfolgte somit fünf Tage verspätet.

Mehrere Jahre später verlangte der Lieferant nicht nur Verzugszinsen, sondern insbesondere auch den unionsrechtlich vorgesehenen Pauschalbetrag von 40 Euro für Beitreibungskosten. Dabei waren mehrere Umstände besonders relevant:

  • Die Unternehmen hatten bereits über längere Zeit miteinander Geschäfte gemacht.
  • Der Lieferant hatte kleinere Zahlungsverzögerungen in der Vergangenheit offenbar akzeptiert.
  • Für die konkrete Rechnung verlangte der Lieferant keine Verzugszinsen.
  • Die Geschäftsbeziehung war später beendet worden.
  • Der Lieferant machte in zahlreichen vergleichbaren Fällen ebenfalls 40-Euro-Pauschalen geltend.

Das zuständige Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, auf Polnisch Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie, legte dem EuGH daher eine Frage zur Auslegung des EU-Rechts vor.

Was bedeutet ein Vorabentscheidungsersuchen?

Ein Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren, in dem ein nationales Gericht den EuGH um eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts bittet. Das nationale Gericht entscheidet den konkreten Rechtsstreit anschließend selbst, muss dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten.

Rechtsgrundlage dieses Verfahrens ist unter anderem Artikel 267 AEUV. Der AEUV ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Verfahren soll sicherstellen, dass EU-Recht in allen Mitgliedstaaten möglichst einheitlich ausgelegt wird.

Für Österreich bedeutet das: Auch wenn ein Vorabentscheidungsverfahren aus Polen, Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat stammt, sind die darin geklärten Rechtsgrundsätze für österreichische Gerichte maßgeblich, wenn dieselbe unionsrechtliche Frage zu beurteilen ist.

Die zentrale Rechtsfrage zum EuGH 40-Euro-Pauschalbetrag: Wann darf der Anspruch entfallen?

Im Mittelpunkt stand die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Eine Richtlinie ist ein EU-Rechtsakt, der den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Ziel vorgibt und grundsätzlich durch nationale Gesetze umgesetzt wird.

Nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie muss ein Gläubiger bei einem relevanten Zahlungsverzug grundsätzlich Anspruch auf einen Pauschalbetrag von mindestens 40 Euro für Beitreibungskosten haben.

Die entscheidende Frage lautete vereinfacht:

Darf ein nationales Gericht den Pauschalbetrag verweigern, wenn die formalen Voraussetzungen zwar erfüllt sind, die konkrete Geltendmachung aber als missbräuchlich oder unfair erscheint?

Im EU-Recht gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich niemand betrügerisch oder missbräuchlich auf unionsrechtliche Vorschriften berufen darf. Dieser Grundsatz kann somit auch bei Ansprüchen auf den 40-Euro-Pauschalbetrag eine Rolle spielen. Allerdings darf die Missbrauchsausnahme nicht dazu führen, dass der eigentliche Anspruch praktisch ausgehöhlt wird.

Die Entscheidung des EuGH zum 40-Euro-Pauschalbetrag: Der Anspruch entsteht grundsätzlich für jeden Zahlungsverzug

Der EuGH stellte zunächst klar, dass der 40-Euro-Pauschalbetrag grundsätzlich für jeden einzelnen Zahlungsverzug verlangt werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das gilt auch dann, wenn:

  • die Verspätung nur wenige Tage gedauert hat,
  • die Rechnung einen relativ geringen Betrag betrifft,
  • der Gläubiger keine Verzugszinsen einklagt,
  • keine vorherige Mahnung erfolgt ist,
  • die Geschäftsbeziehung inzwischen beendet wurde oder
  • der Gläubiger zahlreiche gleichartige Forderungen geltend macht.

Eine allgemeine Bagatellgrenze gibt es daher nicht. Der Umstand, dass eine Rechnung nur fünf Tage verspätet bezahlt wurde, beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Ebenso wenig kommt es entscheidend darauf an, ob der Gläubiger die verspätete Zahlung wirtschaftlich besonders stark gespürt hat.

Verzugszinsen und Pauschalbetrag sind getrennte Ansprüche

Der EuGH betonte außerdem, dass der 40-Euro-Pauschalbetrag nicht zwingend gemeinsam mit Verzugszinsen geltend gemacht werden muss. Ein Gläubiger kann somit grundsätzlich den Pauschalbetrag verlangen, auch wenn er keine Zinsen fordert.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Forderung automatisch berechtigt ist. Weiterhin muss geprüft werden, ob die Rechnung tatsächlich fällig war, ob der Gläubiger seine eigene Leistung vollständig erbracht hat und ob der Schuldner für die verspätete Zahlung verantwortlich war.

Rechtsmissbrauch bleibt möglich – aber nur als enge Ausnahme

Der EuGH schloss nicht aus, dass ein Gericht den Pauschalbetrag wegen Rechtsmissbrauchs ablehnt. Dafür müssen jedoch konkrete zusätzliche Umstände vorliegen.

Nach der Entscheidung müssen zwei Elemente gemeinsam geprüft werden:

  • Objektive Umstände: Die formalen Voraussetzungen des EU-Rechts sind zwar erfüllt, der Anspruch widerspricht in seiner konkreten Anwendung aber dem eigentlichen Zweck der Regelung.
  • Subjektives Element: Der Gläubiger muss die Voraussetzungen künstlich oder willkürlich geschaffen haben, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Allein folgende Umstände reichen dafür normalerweise nicht aus:

  • eine nur kurze Zahlungsverzögerung,
  • eine geringe Rechnungssumme,
  • der Verzicht auf Verzugszinsen,
  • eine Vielzahl gleichartiger Forderungen oder
  • die Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Ein Unternehmen handelt daher nicht schon deshalb missbräuchlich, weil es seine Rechte konsequent verfolgt. Auch die wiederholte Geltendmachung des 40-Euro-Betrags kann für sich allein kein Rechtsmissbrauch sein. Erforderlich sind vielmehr konkrete Hinweise darauf, dass die Regelung planmäßig außerhalb ihres Schutzzwecks ausgenutzt werden soll.

Kann ein Gläubiger freiwillig auf den Anspruch verzichten?

Ja. Der EuGH weist darauf hin, dass ein Gläubiger auf seine Rechte aus der Richtlinie verzichten kann, wenn dieser Verzicht freiwillig erklärt wurde.

Ob ein solcher Verzicht vorliegt, ist anhand des jeweiligen Verhaltens und der konkreten Kommunikation zu beurteilen. Das bloße Nichtverlangen von Verzugszinsen bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch auf den 40-Euro-Pauschalbetrag verzichtet wurde.

Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, Erklärungen gegenüber Geschäftspartnern präzise zu formulieren. Eine aus Kulanz gewährte Zahlungsfrist oder der vorübergehende Verzicht auf Zinsen muss nicht zwingend auch den Verzicht auf weitere Ansprüche bedeuten. Eine ausdrückliche Erklärung kann die Rechtslage jedoch verändern.

Was gilt nun in Österreich?

Die Richtlinie 2011/7/EU wurde in Österreich im Wesentlichen durch Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs umgesetzt. Für die Praxis besonders wichtig sind § 456 UGB zu Verzugszinsen im Geschäftsverkehr und § 458 UGB zum Pauschalbetrag von 40 Euro für Beitreibungskosten.

Bei Geschäften zwischen Unternehmen gilt daher grundsätzlich:

  • Wird eine fällige Rechnung verspätet bezahlt, können Verzugszinsen anfallen.
  • Zusätzlich kann grundsätzlich der Pauschalbetrag von 40 Euro verlangt werden.
  • Eine gesonderte Mahnung ist für diesen Anspruch grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Der Anspruch kann grundsätzlich für jeden einzelnen verspätet bezahlten Geschäftsvorgang entstehen.

Österreichische Gerichte müssen die nationalen Bestimmungen im Einklang mit der Auslegung des EuGH anwenden. Das Urteil führt voraussichtlich nicht zu einer grundlegenden Änderung der österreichischen Rechtslage. Es bestätigt vielmehr, dass ein Anspruch nicht allein wegen einer kurzen Verspätung oder einer kleinen Rechnung abgewiesen werden darf.

Gleichzeitig müssen Gerichte konkrete Hinweise auf einen echten Rechtsmissbrauch berücksichtigen. Die Missbrauchseinrede bleibt somit als Korrektiv bestehen, ist aber kein allgemeiner Einwand gegen jede 40-Euro-Forderung.

EuGH 40-Euro-Pauschalbetrag und Rechtsanwalt Wien: Diese Situationen können österreichische Unternehmen betreffen

1. Die Rechnung wurde nur drei Tage zu spät bezahlt

Der Gläubiger kann grundsätzlich trotzdem den 40-Euro-Pauschalbetrag verlangen. Eine geringe Dauer des Zahlungsverzugs beseitigt den Anspruch nicht automatisch.

2. Der Gläubiger verlangt keine Verzugszinsen

Auch in diesem Fall kann der Pauschalbetrag grundsätzlich bestehen bleiben. Der Verzicht auf Zinsen ist nicht ohne Weiteres als Verzicht auf sämtliche Ansprüche zu verstehen.

3. Ein Unternehmen macht zahlreiche 40-Euro-Forderungen geltend

Eine hohe Zahl gleichartiger Forderungen ist für sich allein kein Rechtsmissbrauch. Entscheidend ist, ob weitere konkrete Umstände auf eine künstliche oder planmäßige Anspruchserzeugung hindeuten.

4. Die Geschäftsbeziehung wurde beendet

Auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung können offene Ansprüche grundsätzlich verfolgt werden. Die Beendigung allein lässt den Pauschalbetrag nicht entfallen.

So sollten Gläubiger und Schuldner in Österreich vorgehen

Für Gläubiger

Unternehmen sollten verspätete Zahlungen sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:

  • die Rechnung und das vereinbarte Fälligkeitsdatum,
  • das tatsächliche Zahlungsdatum,
  • die ordnungsgemäße Erbringung der eigenen Leistung,
  • vereinbarte Zahlungsfristen und
  • die Kommunikation mit dem Geschäftspartner.

Bei einem berechtigten Zahlungsverzug kommen grundsätzlich sowohl Verzugszinsen als auch der 40-Euro-Pauschalbetrag in Betracht. Eine längere Untätigkeit sollte dennoch vermieden werden. Je nach den Umständen kann sie als freiwilliger Verzicht gewertet werden oder bei einer besonderen Fallgestaltung für die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs relevant sein.

Für Schuldner

Eine 40-Euro-Forderung sollte nicht allein mit dem Argument zurückgewiesen werden, die Rechnung sei nur wenige Tage verspätet bezahlt worden. Nach dem Urteil des EuGH wird dieser Einwand regelmäßig nicht ausreichen.

Sinnvoll ist eine Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen:

  • War die Rechnung tatsächlich fällig?
  • Hat der Gläubiger seine Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht?
  • Gab es einen nachvollziehbaren Grund für die verspätete Zahlung?
  • Wurde auf den Anspruch ausdrücklich oder schlüssig verzichtet?
  • Gibt es konkrete Hinweise auf eine künstliche Anspruchserzeugung?

Die Beurteilung sollte nicht pauschal, sondern anhand der gesamten Geschäftsbeziehung und der vorhandenen Unterlagen erfolgen.

FAQ: Häufige Fragen zum EuGH 40-Euro-Pauschalbetrag

Muss ich die 40 Euro auch bei nur einem Tag Verspätung zahlen?

Ein einzelner Tag bedeutet nicht automatisch, dass der Pauschalbetrag jedenfalls geschuldet ist. Entscheidend ist, ob ein relevanter Zahlungsverzug und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine allgemeine Bagatellgrenze, nach der kurze Verspätungen immer folgenlos bleiben, gibt es nach dem EuGH jedoch nicht.

Kann ich die Forderung ablehnen, weil keine Mahnung kam?

Grundsätzlich ist eine vorherige Mahnung für den 40-Euro-Pauschalbetrag nicht erforderlich, wenn die Rechnung fällig war und verspätet bezahlt wurde. Ob die Rechnung wirksam fällig geworden ist, muss aber im Einzelfall geprüft werden.

Ist eine Klage über 40 Euro automatisch rechtsmissbräuchlich?

Nein. Auch zahlreiche gleichartige Klagen sind für sich allein kein Rechtsmissbrauch. Dafür müssen zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die auf eine künstliche oder willkürliche Ausnutzung der Regelung hindeuten.

Kann ich gleichzeitig Verzugszinsen und 40 Euro verlangen?

Grundsätzlich können beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Sie verfolgen unterschiedliche Funktionen: Verzugszinsen gleichen die verspätete Zahlung aus, während der Pauschalbetrag zumindest einen Teil der Beitreibungs- und Verwaltungskosten abdecken und zu pünktlicher Zahlung anhalten soll.

Fazit: Der EuGH stärkt die Position der Gläubiger

Das aktuelle Urteil des EuGH hat das Potenzial, die Praxis bei verspäteten Zahlungen weiter zu prägen. Der 40-Euro-Pauschalbetrag bleibt grundsätzlich an den Zahlungsverzug und nicht an eine bestimmte Mindestdauer oder eine bestimmte Rechnungshöhe geknüpft.

Für österreichische Unternehmen bedeutet das: Berechtigte Forderungen sollten sorgfältig dokumentiert und konsequent, aber nicht schematisch verfolgt werden. Schuldner wiederum sollten eine Forderung nicht allein wegen ihrer geringen Höhe oder einer kurzen Verspätung zurückweisen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Unternehmen und Betroffene bei der rechtlichen Einordnung unionsrechtlicher Fragen mit Österreich-Bezug, insbesondere bei Streitigkeiten über Zahlungsverzug, Verzugszinsen und Beitreibungskosten. Für eine individuelle Einschätzung erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3, 1010 Wien


Rechtliche Hilfe in Österreich?

Auch wenn ein EuGH-Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat stammt – die Auswirkungen können auch in Österreich erheblich sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Pichler in 1010 Wien berät Sie zur konkreten Bedeutung für Ihren Fall: Beratungstermin vereinbaren.

EuGH 40-Euro-Pauschalbetrag

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.