Entgeltfortzahlung Geschäftsführer: Wann kann ein Unternehmen Schadenersatz vom Unfallverursacher verlangen?
Entgeltfortzahlung Geschäftsführer ist ein wichtiger Aspekt, wenn ein Unternehmen das Gehalt eines Geschäftsführers weiterzahlt, obwohl dieser nach einem Unfall längere Zeit nicht arbeiten kann. Naheliegend scheint daher, dass der Unfallverursacher auch für diese Kosten aufkommen muss. Doch so einfach ist es rechtlich nicht.
Entscheidend ist nicht allein, dass tatsächlich weiterbezahlt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Unternehmen gegenüber dem Geschäftsführer zur Entgeltfortzahlung gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern und freien Dienstnehmern kann diese Voraussetzung fehlen.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: Der OGH vom 07.05.2019, 10 Ob 98/18m, beschäftigte sich mit der Frage, ob zwei Gesellschaften die weiterbezahlten Gehälter eines verletzten Geschäftsführers von einer Gemeinde ersetzt verlangen konnten. Zur Entscheidung.
Der typische Konflikt: Das Gehalt läuft weiter, aber wer trägt die Kosten?
Im zugrunde liegenden Fall war ein Geschäftsführer im Februar 2015 auf einem vereisten, gebührenpflichtigen Parkplatz einer Gemeinde ausgerutscht und hatte sich verletzt. Während seines Krankenhausaufenthalts zahlten zwei Gesellschaften, für die er tätig war, sein Gehalt weiter.
- Die österreichische Muttergesellschaft zahlte 10.233,85 Euro weiter.
- Die deutsche Tochtergesellschaft zahlte 1.032,51 Euro weiter.
In einem früheren Verfahren war bereits festgestellt worden, dass die Gemeinde für zwei Drittel der Unfallfolgen verantwortlich war. Deshalb verlangten die beiden Gesellschaften auch Ersatz für zwei Drittel der weiterbezahlten Gehälter:
- Die österreichische GmbH forderte 6.822,56 Euro.
- Die deutsche GmbH forderte 688,34 Euro.
Der rechtliche Unterschied zwischen den beiden Gesellschaften lag in den jeweiligen Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer. Mit der deutschen Tochtergesellschaft bestand ein schriftlicher Vertrag, der eine Gehaltsfortzahlung für drei Monate vorsah. Mit der österreichischen Muttergesellschaft gab es hingegen keinen schriftlichen Dienstvertrag.
Die österreichische GmbH berief sich deshalb auf eine mündliche oder stillschweigend zustande gekommene Vereinbarung. Zusätzlich verwies sie darauf, dass das Gehalt auch bei früheren Krankheitsfällen weiterbezahlt worden war.
Was hat der OGH zur Entgeltfortzahlung Geschäftsführer entschieden?
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der österreichischen GmbH zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht: Die österreichische Gesellschaft erhielt keinen Ersatz für die weiterbezahlten Gehälter und musste der Gemeinde außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 626,52 Euro ersetzen.
Die deutsche Tochtergesellschaft hatte bereits in erster Instanz Recht bekommen. Dieser Teil war im Revisionsverfahren nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.
Die zentrale Aussage des OGH lässt sich verständlich zusammenfassen:
Ein Arbeitgeber oder Dienstgeber kann vom Unfallverursacher nur dann Ersatz für weiterbezahltes Entgelt verlangen, wenn er zur Zahlung gegenüber der verletzten Person gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war.
Eine bloße Zahlungspraxis reicht dafür nicht automatisch aus. Wer in der Vergangenheit freiwillig Gehalt weitergezahlt hat, hat damit noch nicht zwingend eine dauerhafte rechtliche Verpflichtung begründet. Für die Entgeltfortzahlung Geschäftsführer kommt es daher auf die konkrete Rechtsgrundlage an.
Warum die Stellung als Geschäftsführer entscheidend war
Bei klassischen Arbeitnehmern bestehen gesetzliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese gelten jedoch nicht automatisch für jede Person, die im Unternehmen tätig ist und regelmäßig bezahlt wird.
Der betroffene Geschäftsführer war aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig. Er war daher kein „echter“ Arbeitnehmer im Sinn der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregeln. Eine gesetzliche Pflicht der österreichischen GmbH zur Weiterzahlung des Gehalts bestand nach den Feststellungen des Gerichts nicht.
Damit hätte die österreichische GmbH nachweisen müssen, dass sie sich vertraglich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet hatte. Genau daran scheiterte die Forderung.
Eine frühere Zahlung beweist nicht automatisch eine Rechtspflicht
Die Gesellschaft argumentierte, das Gehalt sei auch bei früheren Krankheitsfällen weiterbezahlt worden. Daraus sollte sich ergeben, dass eine entsprechende Vereinbarung bestanden habe.
Der OGH ließ dieses Argument jedoch nicht genügen. Mehrere Punkte waren dafür ausschlaggebend:
- Es war nicht eindeutig festgestellt, welche Gesellschaft bei früheren Krankheitsfällen tatsächlich gezahlt hatte.
- Die schriftliche Vereinbarung mit der deutschen Tochtergesellschaft bewies nicht automatisch eine gleichlautende Vereinbarung mit der österreichischen Muttergesellschaft.
- Wiederholte Zahlungen mussten nicht zwingend bedeuten, dass eine dauerhafte Rechtspflicht anerkannt worden war.
- Gerade weil keine gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht bestand, wäre eine klare vertragliche Regelung besonders wichtig gewesen.
Das ist für Unternehmensgruppen von großer Bedeutung. Wenn eine Person für mehrere Gesellschaften tätig ist, muss für jede einzelne Gesellschaft nachvollziehbar sein, welche Pflichten sie übernommen hat. Eine Vereinbarung mit einer Tochtergesellschaft lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Muttergesellschaft übertragen.
Warum auch § 1042 ABGB nicht weiterhalf
Die österreichische GmbH berief sich zusätzlich auf § 1042 ABGB. Diese Bestimmung kann grundsätzlich relevant sein, wenn jemand eine Leistung erbringt, die eigentlich ein anderer aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung hätte erbringen müssen.
Im konkreten Fall war jedoch nicht ausreichend geltend gemacht worden, dass die Gemeinde dem Geschäftsführer gerade den von der GmbH weiterbezahlten Betrag als Verdienstentgang hätte ersetzen müssen. Deshalb konnte die Gesellschaft ihre Zahlung nicht nachträglich als Leistung darstellen, die eigentlich für die Gemeinde erbracht worden war.
Vereinfacht gesagt: Es genügt nicht, Geld gezahlt zu haben. Das Unternehmen muss zusätzlich darlegen können, dass diese Zahlung eine fremde, rechtlich bestehende Verpflichtung erfüllt hat. Fehlt diese Grundlage, wird aus einer freiwilligen Zahlung nicht automatisch ein ersatzfähiger Schaden.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
1. Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer
Wer als Geschäftsführer tätig ist, sollte nicht selbstverständlich davon ausgehen, im Krankheits- oder Unfallfall Anspruch auf Gehaltsfortzahlung zu haben. Das gilt insbesondere bei Mehrheitsgesellschaftern, Alleingeschäftsführern und Personen in freien Dienstverhältnissen.
Ohne klare Vereinbarung können mehrere Fragen offenbleiben:
- Besteht überhaupt ein Anspruch auf Weiterzahlung?
- Für welchen Zeitraum wird das Entgelt fortgezahlt?
- Welche Gesellschaft ist zur Zahlung verpflichtet?
- Gilt die Regelung auch bei einem Unfall, der von einem Dritten verursacht wurde?
Diese Unklarheiten können nicht nur während der Arbeitsunfähigkeit problematisch werden. Sie wirken sich auch auf spätere Schadenersatzforderungen gegen den Unfallverursacher aus.
2. Unternehmen und Unternehmensgruppen
Unternehmen sollten Geschäftsführerdienstverträge und freie Dienstverträge nicht nur auf die Höhe des Entgelts prüfen. Auch die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls müssen geregelt sein.
Eine klare Vereinbarung sollte insbesondere festhalten:
- unter welchen Voraussetzungen das Entgelt fortgezahlt wird,
- wie lange die Zahlungspflicht besteht,
- ob die Regelung auch bei einem von Dritten verursachten Unfall gilt,
- welche konkrete Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist,
- wie mit Ansprüchen gegen den Unfallverursacher umzugehen ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Person für mehrere verbundene Unternehmen arbeitet. Jede Gesellschaft sollte ihre eigene Rechtsbeziehung eindeutig dokumentieren. Andernfalls kann später unklar sein, wer überhaupt zur Entgeltfortzahlung verpflichtet war und wem ein Ersatzanspruch zusteht.
3. Unfallgeschädigte und ihre Arbeitgeber
Wird das Entgelt während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterbezahlt, sollte frühzeitig geprüft werden, auf welcher Grundlage dies geschieht. Die Antwort ist für die Schadenabwicklung wesentlich.
Handelt es sich um eine gesetzlich verpflichtende Zahlung oder besteht eine wirksame vertragliche Regelung, kann der Dienstgeber unter Umständen den entsprechenden Betrag direkt beim Unfallverursacher geltend machen. Erfolgt die Zahlung hingegen freiwillig, ist eine Rückforderung deutlich schwieriger.
Diese Unterlagen sollten jetzt geprüft werden
- Geschäftsführerdienstvertrag oder freier Dienstvertrag
- Gesellschaftsvertrag und Vereinbarungen zur Geschäftsführervergütung
- Schriftliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung
- Abrechnungen und Zahlungsnachweise während früherer Krankheitsfälle
- Unterlagen zur konkreten Unfallursache und zur Verantwortlichkeit des Schädigers
- Korrespondenz zwischen den beteiligten Gesellschaften
- Nachweise darüber, welche Gesellschaft das Entgelt tatsächlich bezahlt hat
Entscheidend ist dabei nicht nur, ob Dokumente vorhanden sind. Ihr Inhalt muss auch zur konkreten Gesellschaft und zur konkreten Rechtsbeziehung passen. Eine Regelung zwischen Geschäftsführer und Tochtergesellschaft kann für die Muttergesellschaft ohne zusätzliche Grundlage nicht ausreichen.
Häufige Fragen zur Gehaltsfortzahlung nach einem Unfall
Kann ein Unternehmen weiterbezahltes Gehalt immer vom Unfallverursacher zurückfordern?
Nein. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Unternehmen gegenüber der verletzten Person zur Entgeltfortzahlung gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war. Eine freiwillige Zahlung genügt nicht automatisch.
Gilt die gesetzliche Entgeltfortzahlung auch für jeden Geschäftsführer?
Nein. Ob gesetzliche Schutzvorschriften greifen, hängt von der konkreten rechtlichen Stellung ab. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und freien Dienstnehmern besteht eine gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht nicht automatisch.
Reicht es, wenn das Gehalt schon früher mehrfach weiterbezahlt wurde?
Allein eine wiederholte Zahlungspraxis muss keine dauerhafte vertragliche Verpflichtung beweisen. Es kommt darauf an, ob sich aus den Umständen eindeutig eine rechtlich verbindliche Vereinbarung ergibt.
Kann eine Vereinbarung mit einer Tochtergesellschaft auch für die Muttergesellschaft gelten?
Nicht ohne Weiteres. Jede Gesellschaft ist rechtlich selbstständig. Es muss daher für die jeweilige Gesellschaft nachvollziehbar sein, welche Zahlungspflichten sie übernommen hat.
Rechtzeitig prüfen statt später über Ersatzansprüche streiten
Die Entscheidung des OGH vom 07.05.2019, 10 Ob 98/18m, ist zwar nicht neu, bleibt für die Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen und die Abwicklung von Unfallschäden praktisch bedeutsam. Sie macht deutlich: Wer Entgelt weiterzahlt, sollte die rechtliche Grundlage dieser Zahlung von Anfang an dokumentieren.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen, Geschäftsführer und Unfallgeschädigte bei der Prüfung von Dienstverträgen, Entgeltfortzahlungsansprüchen und möglichen Schadenersatzforderungen. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh prüfen, bevor Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend gemacht werden.
Für eine persönliche rechtliche Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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