Ehewohnung bei der Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Ehewohnung bei der Scheidung: Wann bleibt sie von der Vermögensaufteilung ausgenommen?

Ehewohnung bei der Scheidung: Wem gehört die Ehewohnung nach der Scheidung? Diese Frage lässt sich nicht allein anhand des Grundbuchs oder des Zeitpunkts des Kaufs beantworten. Entscheidend kann vielmehr sein, mit welchem Geld die Wohnung finanziert wurde und ob der andere Ehegatte zur Anschaffung oder Werterhaltung beigetragen hat.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zeigt, wie wichtig nachvollziehbare Zahlungsflüsse und klare Vereinbarungen sind: Auch eine während der Ehe angeschaffte Wohnung kann von der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ausgenommen bleiben, wenn ihre Finanzierung eindeutig auf Vermögen eines Ehegatten aus der Zeit vor der Ehe oder auf eine Schenkung zurückgeht.

Ehewohnung bei der Scheidung: Mit welchem Vermögen wurde die Wohnung bezahlt?

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Wohnung, die als Ehewohnung genutzt wurde. Der Antragsgegner hatte den wesentlichen Teil der Anschaffung aus eigenen Mitteln finanziert.

Die Finanzierung setzte sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • einer bereits vor der Eheschließung geleisteten Anzahlung,
  • Geld aus dem Verkauf einer schon vor der Ehe erworbenen Eigentumswohnung und
  • einem Geschenk seines Vaters.

Lediglich die Nebenkosten waren über einen Kredit finanziert worden. Die Kreditraten wurden vom Konto des Antragsgegners bezahlt.

Die Antragstellerin behauptete nicht, selbst zur Anschaffung oder zur wertsteigernden Erhaltung der Wohnung beigetragen zu haben. Zusätzlich verwies sie auf einen von beiden unterschriebenen handschriftlichen „Zettel“. Darin sollten offenbar Überlegungen zum weiteren Schicksal der Wohnung festgehalten worden sein. Die Antragstellerin vertrat die Ansicht, dadurch sei eine Vereinbarung über die Einbeziehung der Wohnung in die Vermögensaufteilung zustande gekommen.

Die Vorinstanzen beurteilten diese Aufzeichnungen jedoch nicht als endgültige Vereinbarung. Nach ihren Feststellungen handelte es sich lediglich um einen Lösungsvorschlag beziehungsweise einen Entwurf für weitere Gespräche. Die damaligen Ehegatten wollten sich zunächst rechtlich beraten lassen und noch keine abschließende Regelung treffen.

Warum die Herkunft des Geldes entscheidend sein kann

Nach den Grundsätzen des österreichischen Ehegesetzes sind Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits in die Ehe eingebracht hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen.

Das bedeutet nicht, dass jeder Vermögensgegenstand, der vor der Ehe vorhanden war, automatisch dauerhaft geschützt ist. Ebenso wenig ist jeder während der Ehe erworbene Gegenstand zwingend gemeinsames Vermögen. Maßgeblich ist eine umfassende Betrachtung der konkreten Umstände.

Besonders wichtig ist, ob die Herkunft der eingesetzten Mittel noch nachvollziehbar ist. Wurde ein Vermögensgegenstand während der Ehe angeschafft, der Kaufpreis aber aus eindeutig zuordenbarem vorehelichem Vermögen oder aus einer Schenkung bezahlt, kann dieser Zusammenhang für die Aufteilung entscheidend sein.

Im besprochenen Verfahren blieb nach den Feststellungen der Vorinstanzen nachvollziehbar, dass die Finanzierung aus folgenden Quellen stammte:

  • aus einer vor der Ehe geleisteten Zahlung,
  • aus dem Verkauf einer bereits vor der Ehe erworbenen Wohnung und
  • aus einer Schenkung des Vaters.

Ein eigener Beitrag der Antragstellerin zur Anschaffung oder zur Werterhaltung der Wohnung wurde hingegen nicht festgestellt. Deshalb blieb die Wohnung von der Aufteilungsmasse ausgenommen.

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage

Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs zurückgewiesen. Das ist rechtlich bedeutsam: Der OGH traf keine vollständige Sachentscheidung über sämtliche Einzelheiten des Falls. Er prüfte vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof rechtfertigen würde.

Das verneinte der OGH. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Die Wohnung musste daher nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen werden.

Die Entscheidung wird im Fließtext genau bezeichnet als OGH 24.04.2014, 1 Ob 59/14d. Die Vorinstanzen waren laut Entscheidungskopf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Zur Entscheidung.

Dass möglicherweise nicht eindeutig feststand, ob der Kaufvertrag noch vor oder erst nach der Eheschließung wirksam zustande gekommen war, änderte an dieser Beurteilung nichts. Für die Frage der Aufteilung kam es entscheidend darauf an, aus welchen Mitteln die Wohnung finanziert worden war.

Eine unterschriebene Notiz ist nicht automatisch eine Vereinbarung

Im Familienrecht entstehen immer wieder Missverständnisse durch private Aufzeichnungen. Ehegatten halten in einer angespannten Situation gemeinsame Überlegungen fest, unterschreiben ein Blatt Papier und gehen später davon aus, damit bereits eine verbindliche Regelung getroffen zu haben.

Ob eine solche Aufzeichnung tatsächlich eine Vereinbarung darstellt, hängt jedoch vom Inhalt und von den Umständen ihrer Erstellung ab. Eine bloße Gesprächsgrundlage, eine vorläufige Berechnung oder ein Lösungsvorschlag muss noch keine endgültige rechtliche Bindung bewirken.

Im konkreten Fall war nach den Feststellungen der Vorinstanzen gerade kein abschließender Regelungswille vorhanden. Die Ehegatten wollten weitere Gespräche führen und zunächst rechtlichen Rat einholen. Der unterschriebene „Zettel“ führte daher zu keinem anderen Ergebnis.

Wer die Ehewohnung ausdrücklich in eine spätere Aufteilung einbeziehen oder davon ausnehmen möchte, sollte deshalb nicht auf unklare handschriftliche Notizen vertrauen. Eine klare, rechtlich geprüfte Vereinbarung kann spätere Streitigkeiten über Inhalt und Verbindlichkeit vermeiden.

Was bedeutet das für die Praxis?

1. Die Wohnung wurde während der Ehe gekauft

Der Zeitpunkt des Kaufs allein entscheidet nicht zwingend über die Aufteilung. Auch bei einem Erwerb während der Ehe kann relevant sein, ob der Kaufpreis aus vorehelichem Vermögen oder aus einer Schenkung finanziert wurde.

2. Geld aus einer früheren Wohnung wurde weiterverwendet

Wer eine bereits vor der Ehe erworbene Wohnung verkauft und den Verkaufserlös für eine neue Immobilie verwendet, sollte die Zahlungsflüsse lückenlos dokumentieren. Kaufvertrag, Verkaufsunterlagen und Kontoauszüge können zeigen, wohin das Geld geflossen ist.

3. Eltern haben die Finanzierung unterstützt

Bei einer finanziellen Unterstützung durch Eltern kommt es darauf an, ob es sich um eine Schenkung, ein Darlehen oder eine andere Vereinbarung gehandelt hat. Eine dokumentierte Schenkung kann für die rechtliche Einordnung wesentlich sein. Ohne Unterlagen kann später die Frage entstehen, wem das Geld tatsächlich zugutekommen sollte.

4. Der andere Ehegatte hat in die Wohnung investiert

Auch wenn der Kaufpreis überwiegend aus dem Vermögen eines Ehegatten stammt, können eigene Beiträge des anderen Ehegatten rechtlich von Bedeutung sein. Dazu können etwa nachweisbare Zahlungen, Investitionen oder wertsteigernde Erhaltungsmaßnahmen gehören. Entscheidend ist stets die konkrete Sachlage.

Diese Unterlagen sollten Sie sichern

Wer die Herkunft der Finanzierung später nachweisen möchte, sollte relevante Unterlagen nicht erst im Streitfall zusammensuchen. Besonders hilfreich können sein:

  • Kaufverträge über vor der Ehe erworbene Immobilien,
  • Verkaufsverträge und Abrechnungen aus früheren Immobilienverkäufen,
  • Kontoauszüge über Anzahlung und Kaufpreiszahlungen,
  • Schriftliche Nachweise über Schenkungen oder Darlehen,
  • Unterlagen zu Kreditaufnahme und Rückzahlung,
  • Belege über Renovierungen, Erhaltungsmaßnahmen und sonstige Investitionen,
  • schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten.

Wichtig ist nicht nur, dass Unterlagen vorhanden sind. Sie sollten auch erkennen lassen, welche Zahlung aus welcher Quelle stammte. Vermischen sich voreheliches Vermögen, geschenktes Geld und gemeinsames Einkommen auf mehreren Konten, kann die spätere Zuordnung schwieriger werden.

Frist für den Aufteilungsantrag beachten

Nach der Rechtskraft der Scheidung ist außerdem die gesetzliche Frist für einen Aufteilungsantrag zu beachten. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Diese Frist ergibt sich aus § 95 EheG.

Wer abwarten möchte, bis sich die Vermögensfrage „von selbst“ klärt, riskiert daher rechtliche Nachteile. Die Vermögensverhältnisse sollten möglichst früh geordnet und die vorhandenen Beweismittel gesichert werden.

Häufige Fragen zur Ehewohnung und Vermögensaufteilung

Wird eine Wohnung automatisch aufgeteilt, wenn sie während der Ehe gekauft wurde?

Nein. Der Kaufzeitpunkt ist nur ein Gesichtspunkt. Entscheidend kann auch sein, ob die Wohnung aus vorehelichem Vermögen oder aus einer Schenkung finanziert wurde und ob der andere Ehegatte zur Anschaffung oder Werterhaltung beigetragen hat.

Reicht ein unterschriebener Zettel für eine verbindliche Regelung?

Nicht unbedingt. Eine unterschriebene Aufzeichnung kann lediglich ein Entwurf oder ein Vorschlag für weitere Gespräche sein. Ob eine verbindliche Vereinbarung vorliegt, hängt vom konkreten Inhalt und vom erkennbaren Willen der Beteiligten ab.

Was passiert, wenn ich die Herkunft des Geldes nicht mehr vollständig nachweisen kann?

Dann kann die rechtliche Beurteilung schwieriger werden. Kontoauszüge, Kaufverträge, Schenkungsnachweise und Unterlagen zu früheren Verkäufen können entscheidend sein. Je früher diese Dokumente gesichert werden, desto besser lässt sich die Finanzierung nachvollziehen.

Kann ich mit dem Aufteilungsantrag länger als ein Jahr warten?

Die gesetzliche Frist ist grundsätzlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung zu beachten. Eine verspätete Antragstellung kann dazu führen, dass Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Eine rechtzeitige rechtliche Prüfung ist daher wichtig.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig Klarheit über die Ehewohnung schaffen

Die Entscheidung OGH 24.04.2014, 1 Ob 59/14d macht deutlich: Bei der Vermögensaufteilung zählt nicht nur, wann eine Wohnung gekauft wurde. Ebenso wichtig sind die Herkunft des Geldes, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse und die tatsächlichen Beiträge beider Ehegatten.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Ehewohnung, zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zu rechtlichen Vereinbarungen zwischen Ehegatten. Lassen Sie Ihre Unterlagen und die Finanzierungsgeschichte frühzeitig prüfen, wenn eine Scheidung bevorsteht oder bereits Streit über die Wohnung besteht.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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