Ehegattenunterhalt Wohnvorteil: Wann eine gemeinsame Wohnung den Geldunterhalt verringert
Ehegattenunterhalt Wohnvorteil: Kann ein Ehegatte trotz gemeinsamer Wohnung zusätzlichen Geldunterhalt verlangen? Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wer welche Rechnungen bezahlt. Entscheidend kann vielmehr sein, welchen wirtschaftlichen Vorteil die Nutzung der Wohnung darstellt.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 besonders deutlich: Im OGH vom 24.06.2019, 2 Ob 211/18w, ging es um Ehegattenunterhalt, eine im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung, schwankende Einkünfte und die Frage, wie ein sogenannter Wohnvorteil zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung ist zwar nicht neu, bietet aber weiterhin wichtige Orientierung für getrennt lebende Ehepaare. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: Trennung innerhalb derselben Wohnung
Das betroffene Ehepaar war seit 1987 verheiratet und hatte keine Kinder. Beide Ehegatten besaßen mehrere Wohnungen in demselben Wiener Haus. Eine rund 105 Quadratmeter große Wohnung mit großer Terrasse diente als gemeinsame Ehewohnung.
Ab Frühjahr 2016 war die Ehe im Alltag und wirtschaftlich weitgehend getrennt. Der Ehemann schlief nicht mehr regelmäßig in der Wohnung. Er benützte sie jedoch weiterhin, etwa zum Arbeiten, Essen, Fernsehen oder Duschen. Die Wohnung stand nach wie vor im gemeinsamen Eigentum.
Die Einkommensverhältnisse waren deutlich unterschiedlich. Der Ehemann verfügte über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 10.000 Euro. Die Ehefrau erzielte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit durchschnittlich etwa 864 Euro monatlich.
Der Ehemann übernahm weiterhin zahlreiche Kosten. Dazu gehörten unter anderem Kreditraten für die Ehewohnung, Betriebskosten, Energiekosten und Versicherungen. Außerdem bezahlte er teilweise Kosten für das Büro der Ehefrau und deren Krankenversicherung.
Die Ehefrau verlangte dennoch zusätzlichen Ehegattenunterhalt. Sie forderte rückständige Zahlungen von mehr als 43.000 Euro sowie laufenden Unterhalt von rund 3.332 Euro monatlich. Zusätzlich verlangte sie, dass der Ehemann seine Einkünfte durch Vorlage entsprechender Unterlagen offenlegt.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der laufende monatliche Unterhalt blieb mit 3.321,50 Euro aufrecht. Für den Zeitraum vom 15. April 2016 bis zum 28. Februar 2018 wurde der rückständige Unterhalt mit 34.400 Euro zuzüglich Zinsen festgesetzt.
Die Revision der Ehefrau wurde abgewiesen. Das Rechtsmittel des Ehemanns wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Auch sein Rechtsmittel gegen die einstweilige Unterhaltsregelung blieb erfolglos. Für das Revisionsverfahren musste der Ehemann der Ehefrau außerdem 833,88 Euro an Kosten ersetzen.
Von besonderer Bedeutung war die Behandlung der gemeinsamen Ehewohnung. Der OGH berücksichtigte nicht nur die tatsächlich bezahlten Kredit- und Betriebskosten, sondern den wirtschaftlichen Wert der Wohnmöglichkeit.
Warum der fiktive Mietwert beim Ehegattenunterhalt und Wohnvorteil entscheidend sein kann
Wer eine Wohnung kostenlos oder besonders günstig nutzen kann, erspart sich normalerweise eigene Wohnkosten. Dieser Vorteil kann bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts als sogenannter Naturalunterhalt oder als Wohnkostenersparnis berücksichtigt werden.
Maßgeblich ist dabei nicht zwingend die Höhe der Kreditrate. Entscheidend kann vielmehr sein, welche Miete für eine vergleichbare Wohnung am freien Markt erzielt werden könnte. Dieser Betrag wird als fiktiver Mietwert bezeichnet.
Im konkreten Fall wurde für die Ehewohnung ein fiktiver Mietwert von 1.653,40 Euro monatlich angenommen. Weil die Wohnung beiden Ehegatten gemeinsam gehörte und der Ehemann sie weiterhin mitbenützte, wurde der Hälfte dieses Betrags – also rund 826,70 Euro monatlich – beim Unterhaltsanspruch Rechnung getragen.
Die Ehefrau hatte argumentiert, höchstens ein Viertel des Mietwerts dürfe berücksichtigt werden. Der OGH folgte dieser Ansicht nicht. Auch das eigene Miteigentum der unterhaltsberechtigten Person an der Wohnung kann einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Wer eine im eigenen oder gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung bewohnt, hat grundsätzlich einen Wohnvorteil, selbst wenn keine volle Miete bezahlt wird.
Die Anrechnung darf allerdings nicht dazu führen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen sonstigen Lebensbedarf nicht mehr decken kann. Im entschiedenen Fall blieb trotz der Berücksichtigung des Wohnvorteils ein ausreichender Betrag für die übrigen Lebensbedürfnisse der Ehefrau bestehen.
Eigentum, Nutzung und Kosten: Worauf es in der Praxis ankommt
Die bloße Frage, wer die Kreditrate überweist, entscheidet daher nicht automatisch über die Höhe des Unterhalts. Mehrere Faktoren können eine Rolle spielen:
- Wem gehört die Wohnung?
- Wer lebt tatsächlich dort?
- Wird die Wohnung vom anderen Ehegatten weiterhin mitbenützt?
- Welche Wohnkosten erspart sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte?
- Wie hoch ist der marktübliche Mietwert einer vergleichbaren Wohnung?
- Welche laufenden Zahlungen übernimmt der unterhaltspflichtige Ehegatte?
Auch Zahlungen für Betriebskosten, Energie, Versicherungen oder andere Bedürfnisse können für die Beurteilung relevant sein. Sie werden jedoch nicht automatisch in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet. Es kommt auf die Art der Zahlung, ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und die konkrete Lebenssituation an.
Schwankendes Einkommen wird nicht nach einem einzigen Monat beurteilt
Im Verfahren spielte außerdem eine Rolle, dass das Einkommen des Ehemanns schwankte. Der OGH stellte klar, dass bei laufendem Unterhalt grundsätzlich ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen werden kann.
Ein besonders gutes oder besonders schlechtes Einzeljahr soll das Ergebnis nicht unverhältnismäßig beeinflussen. Deshalb kann es sachgerecht sein, das durchschnittliche Einkommen mehrerer Jahre zu betrachten. Für beide Seiten bedeutet das: Einzelne Gehaltsabrechnungen oder ein einmaliger Bonus bilden nicht immer die maßgebliche Grundlage für die Unterhaltsberechnung.
Das ist insbesondere bei selbstständigen Personen, Unternehmern oder Personen mit stark variierenden Einkünften von Bedeutung. Einnahmen, Entnahmen und sonstige wirtschaftliche Vorteile müssen häufig über einen längeren Zeitraum betrachtet werden.
Welche Unterlagen dürfen verlangt werden?
Wer Ehegattenunterhalt fordert, kann das Einkommen der anderen Seite oft nicht selbst zuverlässig berechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daher eine Rechnungslegung verlangt werden.
Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung muss so vollständig sein, dass die Angaben überprüft werden können. Dazu gehören grundsätzlich auch die erforderlichen Belege. Es reicht nicht immer aus, lediglich eine zusammengefasste Zahl zu nennen.
Der Schutz vertraulicher Informationen bleibt jedoch möglich. Nicht erforderliche Namen oder Geschäftsgeheimnisse dürfen durch Schwärzungen geschützt werden. Das bedeutet: Die andere Seite muss die Einkommensverhältnisse nachvollziehen können, erhält aber nicht automatisch uneingeschränkten Einblick in jede geschäftliche Einzelheit.
Eine zerrüttete Ehe beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch
Der OGH bestätigte außerdem, dass der Unterhaltsanspruch nicht allein deshalb entfällt, weil die Ehe zerrüttet ist oder die Ehegatten bereits getrennt leben. Auch ein relativ geringes eigenes Einkommen führt nicht automatisch dazu, dass der unterhaltsberechtigten Person ein höheres fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Ob ein Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs entfällt oder ob ein höheres erzielbares Einkommen anzunehmen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Dafür reicht es nicht, lediglich auf die Trennung oder die Höhe des tatsächlichen Einkommens zu verweisen.
Was getrennt lebende Ehegatten jetzt dokumentieren sollten
Eine sorgfältige Dokumentation kann spätere Streitigkeiten und hohe Nachforderungen vermeiden. Sinnvoll ist insbesondere:
- Wohnsituation festhalten: Dokumentieren Sie, wer die Wohnung tatsächlich nutzt und in welchem Umfang.
- Eigentumsverhältnisse prüfen: Halten Sie fest, wem die Wohnung gehört und ob weitere Wohnungen vorhanden sind.
- Zahlungen sammeln: Bewahren Sie Nachweise über Kreditraten, Betriebskosten, Energie, Versicherungen und sonstige Leistungen auf.
- Mietwert realistisch einschätzen: Eine kostenlose Wohnmöglichkeit kann anhand des marktüblichen Mietwerts bewertet werden – nicht bloß anhand der monatlichen Kreditrate.
- Einkommen über längere Zeit betrachten: Bei schwankenden Einkünften sollten Unterlagen mehrerer Jahre berücksichtigt werden.
- Trennung klar festhalten: Vereinbaren oder dokumentieren Sie, wer welche Räume und Einrichtungen weiterhin benützt.
Unterhaltsverfahren können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Im entschiedenen Fall ging es um einen laufenden monatlichen Betrag von mehr als 3.000 Euro und um einen hohen rückständigen Unterhalt. Eine frühzeitige Prüfung kann daher entscheidend sein, bevor sich Rückstände über Monate oder Jahre aufbauen.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und Wohnvorteil
Kann meine gemeinsame Wohnung meinen Unterhaltsanspruch verringern?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie eine im eigenen oder gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung nutzen und dadurch eigene Wohnkosten ersparen, kann dieser Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse, die tatsächliche Nutzung und der fiktive Mietwert.
Wird automatisch die gesamte Miete als Unterhalt angerechnet?
Nein. Im Fall des OGH wurde nicht der gesamte fiktive Mietwert, sondern die Hälfte berücksichtigt, weil beide Ehegatten Miteigentümer waren und der Ehemann die Wohnung weiterhin mitbenützte. Welche Anrechnung angemessen ist, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.
Was gilt, wenn mein Ehepartner deutlich mehr verdient?
Ein erheblicher Einkommensunterschied kann für den Unterhaltsanspruch bedeutsam sein. Bei schwankenden Einkünften wird jedoch regelmäßig nicht nur ein einzelner Monat betrachtet. Vielmehr kann ein durchschnittliches Einkommen über einen längeren Zeitraum herangezogen werden.
Muss mein Ehepartner seine gesamten Geschäftsunterlagen offenlegen?
Erforderliche Unterlagen und Belege können grundsätzlich verlangt werden, wenn sie zur Überprüfung der Einkünfte notwendig sind. Nicht erforderliche sensible Angaben oder Geschäftsgeheimnisse dürfen jedoch geschwärzt werden.
Ehegattenunterhalt prüfen: Rechtsanwalt Wien hilft
Ob und in welcher Höhe Ehegattenunterhalt zusteht, lässt sich selten allein anhand des Gehalts oder einer einzelnen Rechnung beantworten. Eigentum, Wohnnutzung, fiktiver Mietwert, tatsächliche Zahlungen und längerfristige Einkommensentwicklung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler durch jahrelange anwaltliche Praxis zu unterhaltsrechtlichen Fragen und zur rechtlichen Einordnung der Wohn- und Einkommensverhältnisse. Lassen Sie Ihre Ansprüche oder Ihre mögliche Unterhaltspflicht frühzeitig prüfen, bevor Rückstände und zusätzliche Kosten entstehen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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