Ehegattenunterhalt und Steuersparmodelle: Wie der OGH „Tricks“ mit Verlusten begrenzt
Wenn der Unterhalt nach der Scheidung plötzlich neu berechnet wird
Viele geschiedene Ehepartner glauben, mit der einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung sei das Thema Ehegattenunterhalt dauerhaft erledigt. In der Praxis ist das oft nicht so – vor allem, wenn der Unterhalt befristet wurde und „danach neu zu berechnen“ ist. Dann prallen Erwartungen, Steuertricks und rechtliche Vorgaben aufeinander.
Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (OGH vom 06.09.2022, 2 Ob 62/22i) wichtige Klarstellungen getroffen. Zur Entscheidung. Besonders brisant: Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen über Modelle wie ein „Bauherrenmodell“ (Immobilieninvestitionen mit steuerlichen Verlusten) auf dem Papier deutlich senkt?
Der konkrete Fall: Befristeter Ehegattenunterhalt und „Verluste“ aus einem Bauherrenmodell
Im entschiedenen Fall waren die Ehegatten einvernehmlich nach § 55a EheG geschieden. Sie hatten im Rahmen der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen:
- Der Ex-Ehemann verpflichtete sich in einem Vergleich, von 1.1.2010 bis 31.12.2019 monatlich 600 Euro an die Ex-Gattin zu zahlen.
- Danach sollte der Unterhalt „neu berechnet“ werden – ausgehend vom gesetzlichen Ehegattenunterhalt, also einem Prozentsatz des Einkommens.
Nach der Scheidung erzielte der Mann ein hohes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Gleichzeitig investierte er in ein sogenanntes Bauherrenmodell. Dieses brachte steuerliche Verluste, die seine Steuerbelastung deutlich reduzierten und sein „steuerliches Einkommen“ auf dem Papier schmälerten.
Die Ex-Gattin forderte 2020:
- Nachzahlung für Jänner bis Mai 2020, weil sie der Ansicht war, die 600 Euro seien nach Ablauf der Befristung zu wenig, und
- einen deutlich höheren laufenden Unterhalt ab Juni 2020.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Frau weitgehend Recht. Der Mann bekämpfte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision bis zum OGH – ohne Erfolg.
Worüber der OGH entscheiden musste
Zwei Fragen standen im Mittelpunkt:
- Wie ist die Klausel „nach Ablauf neu zu berechnen“ zu verstehen?
Gibt es nach Ende der Befristung wieder vollständige Vertragsfreiheit oder ist klar vereinbart, nach welchen Regeln der Unterhalt zu bestimmen ist? - Darf der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltsbemessungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt mithilfe steuerlicher Verlustmodelle wie einem Bauherrenmodell „kleinrechnen“?
Anders gesagt: Zählen diese Verluste zur Unterhaltsberechnung oder nicht – und was passiert mit den damit verbundenen Steuervorteilen?
Die Rechtsansicht des OGH: Ehegattenunterhalt wird realistisch, nicht „steuertechnisch“ gerechnet
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 06.09.2022, 2 Ob 62/22i, die Linie seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert:
1. Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Befristung
Der Vergleich sah einen befristeten Fixbetrag (600 Euro bis Ende 2019) vor und danach eine Neuberechnung auf Basis des gesetzlichen Ehegattenunterhalts.
Der OGH stellte klar:
- Maßgeblich ist, was vernünftige Parteien in dieser Situation gewollt hätten.
- Die Vereinbarungen und Vorgespräche zeigten eindeutig: Es sollte nach dem gesetzlichen Prozentsatz (hier 33 % des relevanten Einkommens, vermindert um etwaige weitere Sorgepflichten) gerechnet werden.
- Die Befristung war also keine „Verlängerungsoption“ für den alten Betrag, sondern ein klarer Auftrag: nach Ablauf neu und gesetzeskonform berechnen.
2. Steuerliche Verlustmodelle dürfen den Unterhalt nicht aushöhlen
Der Mann wollte seine Verluste aus dem Bauherrenmodell in die Unterhaltsberechnung einfließen lassen. Dadurch wäre sein „maßgebliches Einkommen“ stark gesunken – und damit auch der Unterhalt.
Der OGH hat das abgelehnt und an das Prinzip der unterhaltsrechtlichen Neutralität angeknüpft:
- Ein Unterhaltspflichtiger kann durch steuerliche Gestaltungen (z.B. Investitionsmodelle mit „Verlusten“) seine Unterhaltspflicht nicht nach Belieben reduzieren.
- Wer solche Modelle nutzt, darf die Verluste unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten geltend machen, wenn dadurch der reale Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen gar nicht in vergleichbarem Ausmaß sinkt.
- Wichtig: Wenn diese Verluste bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert werden, dürfen im Gegenzug auch die daraus resultierenden Steuervorteile nicht eingerechnet werden. Es ist so zu rechnen, als gäbe es weder die Verluste noch die Steuerersparnis.
Konsequenz: Es wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, das die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit realistischer widerspiegelt – und nicht das steuerlich „getrimmte“ Ergebnis.
3. Ergebnis im konkreten Fall
Unter Anwendung dieser Grundsätze kam der OGH zum Ergebnis:
- Der monatliche Unterhalt beträgt rund 2.100 Euro.
- Da der Mann weiterhin nur 600 Euro gezahlt hatte, ergab sich für Jänner bis Mai 2020 ein Rückstand von rund 7.500 Euro.
- Ab Juni 2020 schuldet er laufend etwa 2.100 Euro monatlich.
- Zusätzlich musste er der Ex-Gattin Kosten ersetzen.
Rechtsanwalt Wien
Was bedeutet das für Unterhaltsberechtigte?
Für geschiedene Ehepartner, die Unterhalt beziehen, eröffnet die Entscheidung klare Chancen:
- Steuerliche Verlustmodelle mindern Ihren Anspruch nicht automatisch.
Nutzt der Unterhaltspflichtige ein Bauherrenmodell oder andere Konstruktionen, ist das für die Unterhaltsberechnung nicht ohne Weiteres relevant. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – nicht das „steuerlich schöne“ Ergebnis. - Vereinbarte Neuberechnung ist ein starkes Instrument.
Ist in Ihrer Scheidungsvereinbarung eine befristete Zahlung mit anschließender Neuberechnung vorgesehen, kann das zu deutlich höheren Ansprüchen führen, wenn das Einkommen des Ex-Partners gewachsen ist. - Nachforderungen sind möglich.
Wie im entschiedenen Fall können sich mehrere tausend Euro an Rückständen ergeben, wenn nach Ablauf der Befristung zu niedrige Beträge gezahlt werden.
Und was heißt das für Unterhaltspflichtige?
Auch für Unterhaltspflichtige ist die Entscheidung ein wichtiges Warnsignal:
- Steuersparen ersetzt keine Unterhaltspflicht.
Investitionen, die vor allem der Steuerersparnis dienen und hohe buchhalterische Verluste erzeugen, werden unterhaltsrechtlich kritisch gesehen. Sie verringern Ihre Unterhaltslast nicht automatisch. - Planung beim Scheidungsvergleich ist entscheidend.
Wenn im Vergleich steht, dass nach einer Befristung „neu berechnet“ wird und Bezug auf das gesetzliche System genommen wird, müssen Sie mit einer anspruchsvollen Neuberechnung rechnen – insbesondere bei gutem Einkommen. - Fehlende Klarheit kann teuer werden.
Unklare Klauseln und fehlende Regelungen zu bestimmten Einkunftsarten bedeuten häufig ein Prozessrisiko. Im Zweifel entscheidet das Gericht – und das kann zu empfindlichen Nachzahlungen und Prozesskosten führen.
Typische Alltagssituationen – wo es brenzlig werden kann
- Fall 1: Immobilienbeteiligung nach der Scheidung
Sie beteiligen sich nach der Scheidung an einem Immobilienprojekt mit hohen Anfangsverlusten. Steuerlich reduzieren Sie damit Ihr Einkommen. Ihr Ex-Partner fordert eine Neuberechnung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das Gericht die künstlich erzeugten Verluste nicht voll berücksichtigen. - Fall 2: Befristeter Unterhalt „läuft einfach weiter“
In Ihrem Scheidungsvergleich war der Unterhalt bis zu einem Datum befristet, mit Hinweis auf spätere Neuberechnung. Nach Ablauf zahlen Sie einfach den alten Betrag weiter, ohne etwas zu ändern. Jahre später fordert der Ex-Partner hohe Nachzahlungen – mit guten Erfolgsaussichten. - Fall 3: Gehaltssteigerung, aber „Null“ unterm Strich
Ihr Gehalt steigt deutlich, aber durch Verlustbeteiligungen und Abschreibungsmodelle bleibt steuerlich kaum etwas übrig. Unterhaltsrechtlich wird dennoch an Ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen angesetzt – nicht nur an der Steuererklärung.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Checkliste für Unterhaltsberechtigte
- Scheidungsvereinbarung prüfen: Enthält sie eine Befristung und den Hinweis auf Neuberechnung nach „gesetzlichem Unterhalt“ oder einem Prozentsatz?
- Einkommensunterlagen anfordern: Verlangen Sie nach Ablauf der Befristung aktuelle Gehaltsnachweise, Steuerbescheide und soweit möglich Informationen über Nebeneinkünfte oder Investitionen.
- Nicht warten: Haben Sie den Eindruck, dass der gezahlte Unterhalt zu niedrig ist, handeln Sie frühzeitig. Rückstände können zwar nachgefordert werden, aber Verzögerungen erschweren die Beweisführung.
- Anwaltliche Einschätzung einholen: Lassen Sie prüfen, wie sich bestimmte Modelle (z.B. Bauherrenmodelle) auf Ihre Unterhaltsansprüche auswirken und ob eine Klage sinnvoll ist.
Checkliste für Unterhaltspflichtige
- Vertragstext genau lesen: Steht im Vergleich etwas von „Neuberechnung“, „gesetzlichem Ehegattenunterhalt“ oder Einkommensprozenten? Das ist der Kern für spätere Verfahren.
- Steuerliche Modelle vorab prüfen lassen: Wenn Sie Investitionen primär aus steuerlichen Gründen tätigen, sollten Sie wissen, dass diese unterhaltsrechtlich oft neutralisiert werden. Holen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat ein.
- Nach Ende der Befristung aktiv werden: Sprechen Sie die Neuberechnung an, statt einfach weiter den bisherigen Betrag zu zahlen. Vereinbaren Sie im Idealfall eine schriftliche Anpassung.
- Dokumentation bereit halten: Gehaltszettel, Jahreslohnzettel, Steuererklärungen und Verträge über Investitionsmodelle sollten vollständig vorliegen, um in einem Verfahren nicht in Erklärungsnot zu geraten.
Häufige Fragen aus der Praxis
Kann mein Ex-Partner mich zwingen, Einkommensunterlagen offenzulegen?
Ja. In Unterhaltsverfahren besteht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht des Unterhaltspflichtigen. Gerichte können die Vorlage relevanter Unterlagen verlangen. Wer sich weigert, riskiert, dass das Gericht sein Einkommen schätzt – häufig eher zu Ungunsten desjenigen, der die Auskünfte verweigert.
Mein Ex hat plötzlich „riesige Verluste“. Bedeutet das automatisch weniger Unterhalt?
Nein. Verluste aus steuerlichen Modellen oder Nebentätigkeiten werden unterhaltsrechtlich nur eingeschränkt anerkannt. Besonders dann, wenn sie primär der Steuerersparnis dienen und der reale Lebensstandard nicht vergleichbar sinkt. Der OGH hat ausdrücklich klargestellt, dass solche Verluste nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten gehen dürfen.
Kann ich rückwirkend mehr Unterhalt verlangen, wenn die Neuberechnung zu spät erfolgt?
Grundsätzlich ist eine Nachforderung möglich, wenn sich herausstellt, dass der gezahlte Unterhalt zu niedrig war – insbesondere nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Befristung. Wie weit zurück verlangt werden kann und welche Nachweise nötig sind, hängt vom Einzelfall ab. Hier empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung, um Fristen und Risiken korrekt einzuschätzen.
Was ist, wenn wir im Vergleich gar nichts zu Steuervorteilen oder Verlusten geregelt haben?
Dann gilt die allgemeine Rechtslage, wie sie der OGH u.a. in der Entscheidung vom 06.09.2022, 2 Ob 62/22i, beschrieben hat: Unterhalt wird nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet. Künstliche steuerliche Einkommenssenkungen werden kritisch geprüft und können ausgeklammert werden. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, können bestehende Vergleiche aber auch einvernehmlich präzisiert oder angepasst werden.
Professionelle Unterstützung bei Unterhaltsvereinbarungen und Streitigkeiten
Unterhaltsfragen nach einer Scheidung sind oft komplex – insbesondere, wenn befristete Vereinbarungen, hohe Einkommen oder steuerliche Modelle eine Rolle spielen. Schon kleine Formulierungsunterschiede im Scheidungsvergleich können Jahre später über hohe Nachzahlungen oder Einsparungen entscheiden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familien- und Unterhaltsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Sie dabei,
- Unterhaltsvereinbarungen rechtssicher zu gestalten,
- bestehende Vergleiche auf Risiken und Chancen zu überprüfen und
- Ihre Ansprüche oder Ihre Verteidigung im Unterhaltsprozess konsequent durchzusetzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr aktueller Unterhalt korrekt berechnet ist – sei es als Berechtigter oder als Verpflichteter –, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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