Ehegattenunterhalt trotz neuer Beziehung: Was der OGH zur Unterhaltsverwirkung sagt
Ehegattenunterhalt kann trotz einer Trennung und einer neuen Beziehung weiterhin eine rechtliche Rolle spielen. Eine Trennung beendet eine Ehe nicht immer sofort rechtlich. Das kann auch für den Ehegattenunterhalt entscheidend sein. Doch was gilt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während aufrechter Ehe eine neue Beziehung beginnt? Geht der Anspruch dadurch automatisch verloren?
Die Antwort lautet: Nein. Eine neue Beziehung kann zwar bei der Beurteilung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt werden. Sie führt aber nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Anspruchs. Entscheidend ist stets eine umfassende Betrachtung der Ehe, ihrer tatsächlichen Entwicklung und des Verhaltens beider Ehegatten.
Der Fall: Trennung, Eifersucht und eine neue Beziehung
In dem vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall war ein Ehepaar seit dem Jahr 2000 verheiratet. Die Ehegatten hatten vier gemeinsame Kinder. Der Ehemann erzielte überwiegend das Familieneinkommen, während die Ehefrau hauptsächlich den Haushalt führte und sich um die Kinder kümmerte.
Im Lauf der Ehe entwickelte der Ehemann eine ausgeprägte Eifersucht. Er kontrollierte seine Ehefrau, überwachte teilweise ihren Aufenthaltsort und stellte sie wegen angeblicher Affären zur Rede. Außerdem schränkte er ihre sozialen Kontakte ein. Die Beziehung wurde dadurch erheblich belastet.
Ab Mitte 2013 lebten die Ehegatten praktisch getrennt. Sie schliefen in getrennten Zimmern und versuchten, einander möglichst aus dem Weg zu gehen. Die Ehefrau kochte, wusch und kaufte nicht mehr für ihren Ehemann ein. Der Ehemann mietete eine eigene Wohnung. Beide bereiteten eine Scheidung vor.
Ende 2013 begann die Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann. Aus dieser Beziehung stammt ein im Jahr 2017 geborenes Kind. Auch der Ehemann ging später eine neue Beziehung ein.
Die Ehefrau verlangte vom Ehemann ab Jänner 2014 Ehegattenunterhalt. Sie argumentierte, dass der Ehemann durch seine unbegründete Eifersucht und sein Kontrollverhalten wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Der Ehemann hielt dagegen, die neue Beziehung der Ehefrau müsse zum Verlust oder zumindest zu einer Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs führen.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit diesem Fall in seiner Entscheidung OGH vom 28.11.2018, 9 Ob 50/18w. Die Entscheidung ist damit nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2018. Ihre Grundsätze sind für die Beurteilung vergleichbarer Unterhaltsfragen weiterhin bedeutsam. Zur Entscheidung.
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren an das Erstgericht zurück. Er entschied also nicht endgültig, dass die Ehefrau keinen Unterhalt erhält. Vielmehr muss das Erstgericht neuerlich prüfen, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch wegen des Verhaltens der Ehefrau zu kürzen ist.
Besonders wichtig war dabei ein verfahrensrechtlicher Punkt: Wenn ein Gericht zunächst über den Grund eines Unterhaltsanspruchs entscheidet, muss es bereits in diesem Verfahrensabschnitt klären, ob der Anspruch vollständig besteht, nur teilweise vermindert ist oder wegen besonders schweren Fehlverhaltens ganz entfällt.
Diese Frage darf nicht einfach auf ein späteres Verfahren über die konkrete Höhe des Unterhalts verschoben werden. Erst wenn feststeht, in welchem Umfang ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kann die genaue Berechnung erfolgen.
Eine neue Beziehung bedeutet nicht automatisch Unterhaltsverlust
Nach österreichischem Recht kann ein Ehegatte, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, grundsätzlich auch nach der Aufhebung der gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft Ehegattenunterhalt verlangen, solange die Ehe noch besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn die bisherige Aufgabenteilung innerhalb der Ehe dazu geführt hat, dass ein Ehegatte keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachging.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist jedoch nicht grenzenlos. Seine Geltendmachung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein besonders krasses Fehlverhalten vorliegt. Für einen vollständigen Verlust des Unterhalts genügt aber nicht jede Eheverfehlung und nicht jeder Konflikt.
Auch eine außereheliche Beziehung führt daher nicht automatisch zur Unterhaltsverwirkung. Das Verhalten kann allerdings bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Entscheidend ist, wie schwer die Eheverfehlung wiegt und in welchem Zusammenhang sie mit der bereits bestehenden Ehekrise steht.
Der zeitliche Ablauf ist deshalb besonders wichtig:
- Wann begannen die Eheprobleme?
- Wann wurde die Ehe tatsächlich zerrüttet?
- Wann endete die gemeinsame Haushaltsführung?
- Wann wurde die neue Beziehung aufgenommen?
- Welche Beiträge leistete jeder Ehegatte zur Entwicklung der Krise?
Eine neue Beziehung, die erst begonnen wurde, nachdem die Ehe bereits weitgehend zerstört war, ist anders zu beurteilen als eine Beziehung, die während einer intakten Ehe heimlich aufgenommen wurde. Eine automatische Entscheidung ergibt sich daraus dennoch nicht.
Auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten zählt
Ein Ehegatte kann sich nicht allein auf das Fehlverhalten des anderen berufen, wenn er selbst wesentlich zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Das gilt insbesondere bei massiver Eifersucht, Überwachung, Kontrolle oder vergleichbarem Verhalten.
Im Fall der Entscheidung vom 28.11.2018 musste daher berücksichtigt werden, dass der Ehemann die Ehe durch seine unbegründete Eifersucht und sein Kontrollverhalten erheblich belastet hatte. Dieser Umstand sprach gegen die Annahme, dass die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch zwingend vollständig verloren hatte.
Das bedeutet nicht, dass das Verhalten der Ehefrau bedeutungslos wäre. Der OGH stellte vielmehr klar, dass auch ein Verhalten nach Eintritt der Zerrüttung geprüft werden kann. Für den vollständigen Verlust des Unterhaltsanspruchs muss dieses Verhalten aber besonders schwerwiegend sein. Das bloße Bestehen einer neuen Lebensgemeinschaft reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Was bedeutet das für getrennt lebende Ehegatten?
Wenn Unterhalt verlangt wird
Eine Trennung und eine neue Beziehung schließen einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Besonders relevant kann sein, ob der andere Ehegatte durch sein eigenes Verhalten die Ehekrise maßgeblich verursacht oder verschärft hat.
Wer Ehegattenunterhalt fordert, sollte dennoch nicht davon ausgehen, dass eine neue Beziehung ohne rechtliche Folgen bleibt. Sie kann zur Kürzung des Anspruchs führen. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die Beweislage.
Wenn Unterhalt bezahlt werden soll
Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann einwenden, dass der Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs oder besonders schweren Fehlverhaltens verwirkt wurde. Dafür sind konkrete Tatsachen erforderlich. Allgemeine Vorwürfe, bloße Vermutungen oder die Tatsache einer Trennung reichen nicht aus.
Zu prüfen ist unter anderem, ob die neue Beziehung während einer noch weitgehend funktionierenden Ehe begonnen wurde, wie lange die Ehe bereits zerrüttet war und welchen Beitrag beide Ehegatten zum Scheitern geleistet haben.
Wenn gemeinsame Kinder betroffen sind
Gemeinsame Kinder sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, wie die Ehegatten bisher die Betreuung organisiert haben, welche wirtschaftlichen Folgen die Trennung für die Kinder hat und ob ein Ehegatte wegen der Betreuung weiterhin nur eingeschränkt arbeiten kann.
Der Ehegattenunterhalt darf daher nicht isoliert betrachtet werden. Familiäre, wirtschaftliche und persönliche Umstände greifen ineinander.
Diese Unterlagen können jetzt wichtig werden
In Unterhaltsverfahren kommt es häufig auf den genauen Ablauf an. Betroffene sollten deshalb wichtige Ereignisse und finanzielle Entwicklungen möglichst früh dokumentieren.
- Nachrichten oder E-Mails zur Trennung und zur ehelichen Krise
- Nachweise über getrennte Wohnungen oder getrennte Schlafzimmer
- Dokumente zu Unterhaltszahlungen und sonstigen finanziellen Leistungen
- Unterlagen zur Betreuung gemeinsamer Kinder
- Nachweise über Einkommen, Ausgaben und eigene Erwerbsmöglichkeiten
- Belege über den Zeitpunkt und die tatsächlichen Auswirkungen einer neuen Beziehung
- Dokumentation von Kontrollverhalten, Überwachung oder sonstigen erheblichen Konflikten
Wichtig ist, nicht nur einzelne Vorfälle herauszugreifen. Gerichte beurteilen die gesamte Entwicklung. Ein einzelner Streit kann anders zu bewerten sein als ein über längere Zeit andauerndes Muster aus Kontrolle, Misstrauen und Einschränkung.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt nach einer neuen Beziehung
Verliere ich automatisch meinen Unterhalt, wenn ich einen neuen Partner habe?
Nein. Eine neue Beziehung führt nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Ehegattenunterhalts. Sie kann aber bei der Beurteilung berücksichtigt werden und unter Umständen eine Kürzung rechtfertigen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Kann ich trotz Trennung noch Unterhalt verlangen?
Grundsätzlich kann ein Unterhaltsanspruch auch nach der Aufhebung der gemeinsamen Haushaltsführung bestehen, solange die Ehe noch aufrecht ist. Ob und in welcher Höhe Unterhalt zusteht, hängt unter anderem von der bisherigen Rollenverteilung, den Einkommen, der Dauer der Ehe, der Betreuung gemeinsamer Kinder und dem Verhalten beider Ehegatten ab.
Was, wenn mein Ehepartner selbst die Ehe zerstört hat?
Das kann für die Beurteilung eine wichtige Rolle spielen. Ein Ehegatte, der durch massive Eifersucht, Kontrolle oder ein anderes schwerwiegendes Verhalten wesentlich zur Zerrüttung beigetragen hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf das Fehlverhalten des anderen berufen.
Reicht der Vorwurf einer Affäre für den Unterhaltsverlust?
In der Regel nicht automatisch. Eine außereheliche Beziehung kann eine Verletzung ehelicher Pflichten darstellen. Für einen vollständigen Entfall des Unterhalts müssen jedoch die gesamten Umstände betrachtet werden. Dazu gehören insbesondere der Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der neuen Beziehung und das Verhalten beider Ehegatten.
Ehegattenunterhalt prüfen lassen: Rechtsanwalt Wien
Die Entscheidung des OGH zeigt: Beim Ehegattenunterhalt gibt es keine einfache Regel nach dem Muster „neue Beziehung gleich kein Unterhalt“. Ebenso wenig besteht ein Anspruch unabhängig vom eigenen Verhalten. Entscheidend ist eine sorgfältige Gesamtbetrachtung mit genauer zeitlicher Einordnung.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zu Ehegattenunterhalt, Trennung, Unterhaltsverwirkung und den rechtlichen Folgen einer neuen Beziehung. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, relevante Fakten zu ordnen, Ansprüche realistisch einzuschätzen und die notwendigen Schritte vorzubereiten.
Wenn Sie von einer Unterhaltsforderung betroffen sind oder selbst Unterhalt geltend machen möchten, lassen Sie die konkrete Situation prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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