Verliert man durch eine Strafanzeige den Ehegattenunterhalt?
Ehegattenunterhalt kann durch eine Strafanzeige gegen den Ehepartner eine Ehe endgültig belasten. Besonders schwierig wird die Situation, wenn gleichzeitig Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestehen. Darf der unterhaltspflichtige Ehepartner die Zahlung dann einfach verweigern? Oder kann eine Anzeige sogar dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch vollständig verloren geht?
Die Antwort lautet: Eine Anzeige allein führt nicht automatisch zum Verlust des Ehegattenunterhalts. Selbst wenn sich ein strafrechtlicher Vorwurf später nicht beweisen lässt, bedeutet das noch nicht, dass die anzeigende Person bewusst gelogen hat. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung OGH vom 18.08.2026, 7 Ob 69/26m. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Anzeige, eingestelltes Verfahren und offene Unterhaltsansprüche
Die betroffenen Ehepartner waren seit 1990 verheiratet und wurden im Jahr 2022 geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde von einem gleichteiligen Verschulden beider Ehepartner ausgegangen.
Bereits im Dezember 2013 war es zu einem Vorfall beim Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser hatte zunächst einvernehmlich begonnen. Im weiteren Verlauf wollte die Ehefrau jedoch abbrechen und versuchte, sich wegzudrehen. Der Ehemann lag über ihr und hielt ihr Knie mit seinem Knie fest. Dadurch konnte sie sich nicht wegdrehen und verletzte sich am Knie. Als sie zu weinen begann, ließ der Ehemann von ihr ab.
Die Ehefrau empfand den Vorfall später als brutal. Einige Tage danach ließ sie sich in einem Krankenhaus untersuchen. Eine schwere Verletzung wurde dort nicht festgestellt. In den ersten Monaten des Jahres 2014 kam es noch zu weiterem Geschlechtsverkehr. Danach fand zwischen den Ehepartnern kein weiterer Geschlechtsverkehr mehr statt.
In den folgenden Jahren kam es wiederholt zu Konflikten. Im Mai 2020 erstattete die Ehefrau unter anderem wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2013 Anzeige gegen ihren damaligen Ehemann. Sie erhob außerdem weitere Vorwürfe wegen angeblicher körperlicher und psychischer Übergriffe.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im Dezember 2020 ein. Auch ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens blieb erfolglos. Parallel dazu verlangte die Ehefrau rückständigen Ehegattenunterhalt. Im Revisionsverfahren ging es noch um rund 7.360 Euro für den Zeitraum von Juni 2020 bis März 2022.
Der Ehemann vertrat die Auffassung, die Ehefrau habe ihn aus Feindseligkeit bewusst falsch angezeigt. Deshalb müsse sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben.
Was der OGH zum Ehegattenunterhalt entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Damit ist noch nicht endgültig geklärt, ob die Ehefrau die geforderten rund 7.360 Euro erhält. Der OGH hat insbesondere keine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob die Anzeige bewusst falsch war. Die bisherigen Feststellungen reichten dafür nicht aus.
Das Erstgericht muss nun genauer prüfen:
- Waren die von der Ehefrau erhobenen Vorwürfe objektiv falsch?
- Wusste die Ehefrau, dass ihre Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen?
Nur wenn beide Voraussetzungen bewiesen werden, kann der Unterhaltsanspruch wegen sogenannter Verwirkung wegfallen.
Warum eine eingestellte Strafanzeige nicht automatisch den Unterhalt beseitigt
Nach österreichischem Recht kann ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch in besonderen Ausnahmefällen verlieren. Das kommt dann in Betracht, wenn es wegen seines Verhaltens grob unbillig wäre, ihm weiterhin Unterhalt zu gewähren. In der Rechtssprache wird davon gesprochen, dass der Unterhaltsanspruch „verwirkt“ ist.
Diese Rechtsfolge ist jedoch nicht automatisch gegeben. Eine Verwirkung setzt ein besonders schwerwiegendes Verhalten voraus. Außerdem muss der unterhaltspflichtige Ehegatte die dafür maßgeblichen Umstände beweisen.
Das bedeutet für Strafanzeigen: Die bloße Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, genügt nicht. Eine Einstellung kann viele Gründe haben. Beispielsweise kann die Beweislage für eine strafrechtliche Anklage nicht ausreichen. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die anzeigende Person den Vorwurf erfunden hat.
Auch ein Freispruch oder das Scheitern eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens beantwortet nicht automatisch die Frage, ob jemand bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Strafrechtliche Beweisbarkeit und die subjektive Wahrnehmung eines Vorfalls sind unterschiedliche Fragen.
Entscheidend ist die bewusste Falschbeschuldigung
Nach der Entscheidung des OGH reicht es nicht aus, dass sich ein Vorwurf später als nicht beweisbar oder sogar als objektiv unzutreffend herausstellt. Zusätzlich muss feststehen, dass die anzeigende Person von der Unrichtigkeit wusste.
Besonders problematisch wäre daher eine Anzeige, wenn jemand:
- einen Vorfall frei erfindet,
- bewusst falsche Tatsachen behauptet,
- eine andere Person gezielt strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen möchte und
- dadurch deren Interessen erheblich schädigen will.
Anders kann die rechtliche Beurteilung ausfallen, wenn eine Person einen Vorfall tatsächlich so erlebt hat und sich an die Strafverfolgungsbehörden wendet, um eine Aufklärung zu erreichen. Das gilt auch dann, wenn die Ermittlungen später eingestellt werden oder sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt.
„Feindseligkeit“ allein ist kein ausreichender Beweis
Die Vorinstanzen hatten aus der festgestellten Feindseligkeit der Ehefrau gegenüber ihrem früheren Ehemann auf eine bewusst falsche Anzeige geschlossen. Der OGH hielt das für nicht ausreichend.
Wut, Enttäuschung oder Ablehnung können zwar ein Motiv dafür sein, eine Anzeige zu erstatten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die geschilderten Vorfälle erfunden sind. Auch eine emotional aufgebrachte Person kann einen tatsächlich erlebten Vorfall anzeigen oder eine behördliche Klärung verlangen.
Im konkreten Fall kamen widersprüchliche Feststellungen hinzu. Einerseits war festgestellt worden, dass die Ehefrau verletzt wurde und den Vorfall als brutal empfand. Andererseits wurde angenommen, dass sie glaubte, der Ehemann habe sie nicht absichtlich verletzen wollen. Zusätzlich wurden ihre Aussagen teilweise als wenig glaubwürdig beurteilt.
Diese Feststellungen ließen nach Ansicht des OGH keine sichere Antwort darauf zu, ob die Vorwürfe objektiv falsch waren und ob die Ehefrau dies auch wusste. Deshalb muss das Erstgericht den Sachverhalt genauer klären.
Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?
Für unterhaltsberechtigte Ehepartner
Wer gegen den früheren Ehepartner Anzeige erstattet, verliert dadurch nicht automatisch den Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Auch ein eingestelltes Ermittlungsverfahren beweist keine bewusste Falschbeschuldigung.
Trotzdem sollten Vorwürfe sorgfältig und sachlich geschildert werden. Eigene Wahrnehmungen sollten klar von Vermutungen, Schlussfolgerungen und Erzählungen anderer Personen getrennt werden. Bewusste Übertreibungen oder frei erfundene Behauptungen können nicht nur das Strafverfahren, sondern auch das Unterhaltsverfahren erheblich belasten.
Für unterhaltspflichtige Ehepartner
Wer den Unterhaltsanspruch wegen einer angeblich falschen Anzeige abwehren möchte, muss mehr darlegen als die Einstellung des Strafverfahrens. Auch eine feindselige Stimmung oder widersprüchliche Aussagen reichen nicht ohne Weiteres aus.
Erforderlich ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer Beweis dafür, dass die erhobenen Anschuldigungen objektiv falsch waren und die andere Person dies wusste. Die Beweislast liegt dabei beim Ehepartner, der sich auf die Verwirkung des Unterhalts beruft.
Für beide Seiten
Unterhalts- und Strafverfahren können sich gegenseitig beeinflussen, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Eine strafrechtliche Entscheidung beantwortet nicht automatisch alle unterhaltsrechtlichen Fragen. Umgekehrt kann das Unterhaltsgericht nicht ohne Weiteres aus einer bloßen Anzeige oder deren Einstellung auf die Wahrheit oder Unwahrheit sämtlicher Vorwürfe schließen.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
- Eigene Wahrnehmungen festhalten: Notieren Sie möglichst zeitnah, was tatsächlich passiert ist, wann der Vorfall stattfand und wer davon Kenntnis hatte.
- Unterlagen sichern: Arztberichte, Nachrichten, E-Mails, Fotos und sonstige Dokumente können später eine wichtige Rolle spielen.
- Wahrnehmung und Vermutung trennen: Schreiben Sie klar, was Sie selbst erlebt haben und was Sie nur von anderen Personen erfahren haben.
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Unüberlegte Nachrichten oder pauschale Anschuldigungen können in späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
- Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen: Rückständiger Unterhalt sollte nachvollziehbar berechnet und mit den notwendigen Unterlagen belegt werden.
- Verfahrensakten beachten: Die Einstellung eines Strafverfahrens sollte genau geprüft werden. Aus dem Einstellungsgrund allein ergibt sich nicht automatisch eine bewusste Falschbeschuldigung.
Häufige Fragen zur Anzeige und zum Ehegattenunterhalt
Kann ich meinen Unterhalt verlieren, nur weil ich meinen Ex-Partner angezeigt habe?
Nein. Eine Anzeige führt nicht automatisch zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Dafür müsste grundsätzlich bewiesen werden, dass die Vorwürfe objektiv falsch waren und bewusst wahrheitswidrig erhoben wurden.
Was bedeutet es, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde?
Die Einstellung bedeutet zunächst nur, dass das Strafverfahren nicht weitergeführt wurde. Sie beweist nicht automatisch, dass die Anzeige erfunden oder wissentlich falsch war. Die konkreten Gründe für die Einstellung und die vorhandenen Beweise bleiben entscheidend.
Reicht es aus, wenn die Anzeige aus Feindseligkeit erstattet wurde?
Nein, Feindseligkeit allein genügt grundsätzlich nicht. Auch eine wütende oder enttäuschte Person kann einen tatsächlich erlebten Vorfall schildern. Zusätzlich müsste die bewusste Unwahrheit der Anschuldigungen nachgewiesen werden.
Was kann ich tun, wenn mein Unterhalt wegen einer Anzeige verweigert wird?
Lassen Sie prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegen. Entscheidend sind die konkreten Behauptungen, die Beweislage, der Inhalt der Strafakten und die Frage, ob eine bewusste Falschbeschuldigung nachweisbar ist.
Unterhaltsansprüche und Strafanzeigen sorgfältig rechtlich einordnen
Die Entscheidung OGH vom 18.08.2026, 7 Ob 69/26m macht deutlich: Zwischen einer nicht beweisbaren Anzeige und einer bewusst falschen Beschuldigung besteht ein wesentlicher Unterschied. Dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob ein Ehegattenunterhaltsanspruch bestehen bleibt oder ausnahmsweise verwirkt ist.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Ehegattenunterhalt und Strafanzeigen
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene durch jahrelange anwaltliche Praxis bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltsfragen, Scheidungsfolgen und damit verbundenen Konflikten. Wenn Sie von einer Anzeige, einem eingestellten Ermittlungsverfahren oder einer verweigerten Unterhaltszahlung betroffen sind, sollten Sie die Situation nicht anhand einzelner Aussagen beurteilen lassen, sondern den gesamten Sachverhalt prüfen lassen.
Lassen Sie Ihre Ansprüche und Ihre rechtliche Position frühzeitig klären. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren