Oktober 1, 2026

Ehegattenunterhalt nach der Trennung [Rechtsanwalt Wien]

Ehegattenunterhalt nach der Trennung: Wann Auskunft verlangt werden kann und wann der Anspruch verloren geht

Ehegattenunterhalt nach der Trennung: Wie soll ein Ehegatte Unterhalt berechnen, wenn er das tatsächliche Einkommen der anderen Person nicht kennt? Und kann ein heftiger Trennungskonflikt dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch vollständig entfällt?

Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025. Im Mittelpunkt standen eine wirtschaftlich eng verbundene Ehe, eine gemeinsam betriebene Ordination, gegenseitige Strafanzeigen und der Vorwurf, ein Ehegatte habe sich so schwer ehewidrig verhalten, dass er keinen Unterhalt mehr verlangen dürfe.

Die Entscheidung zeigt zweierlei: Einerseits muss ein Unterhaltsberechtigter nicht zwingend den exakten Verdienst des anderen Ehegatten kennen, bevor er gerichtliche Schritte einleitet. Andererseits führt nicht jedes Fehlverhalten und auch nicht jede Strafanzeige automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Der Ausgangsfall: Trennung, Ordination und gegenseitige Vorwürfe

Das betroffene Ehepaar war nicht nur privat, sondern auch beruflich und wirtschaftlich miteinander verbunden. Die Ehefrau betrieb eine Ordination. Der Ehemann hatte bis April 2017 die Zahlungsflüsse der Ordination kontrolliert und verwaltet.

Nach der Trennung eskalierte der Konflikt. Der Ehemann ging davon aus, dass die Ehefrau monatlich durchschnittlich rund 15.000 Euro netto verdiente. Um seinen möglichen Ehegattenunterhalt berechnen zu können, verlangte er ab 1. September 2014 Auskunft und Rechnungslegung über ihre Einkünfte.

Die Ehefrau wandte dagegen ein, der Ehemann habe sich besonders schwer ehewidrig verhalten. Unter anderem warf sie ihm vor, sich eine größere Bargeldsumme unrechtmäßig angeeignet und Buchhaltungsunterlagen unterdrückt zu haben. Außerdem sperrte sie seinen Zugang zu einem Server, der auch für ein gemeinsam betriebenes Unternehmen von Bedeutung war.

In weiterer Folge erstatteten beide Seiten Strafanzeigen und erhoben zusätzliche Vorwürfe. Der Ehemann richtete Anzeigen auch gegen die Ehefrau, ihren Rechtsvertreter und einen von ihr beauftragten EDV-Techniker.

Was der OGH in der Entscheidung vom 24.06.2025 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Ehefrau zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 24.06.2025, 1 Ob 77/25t. Zur Entscheidung.

Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht. Der OGH sah keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine außerordentliche Revision gerechtfertigt hätte. Auch die Kostenentscheidung der zweiten Instanz konnte nicht erfolgreich beim OGH angefochten werden, weil Entscheidungen über die Kosten der zweiten Instanz grundsätzlich unanfechtbar sind.

Inhaltlich bestätigte der OGH insbesondere drei wesentliche Punkte:

  • Ein Ehegatte kann grundsätzlich zunächst Auskunft und Rechnungslegung über die Einkünfte des anderen verlangen.
  • Der Unterhaltsanspruch entfällt wegen Fehlverhaltens nur unter besonders strengen Voraussetzungen.
  • Strafanzeigen führen nicht automatisch dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch verliert.

Unterhalt berechnen, obwohl das Einkommen des anderen unbekannt ist

In vielen Trennungssituationen kennt ein Ehegatte die aktuellen Einkünfte des anderen nicht genau. Das gilt besonders dann, wenn ein Unternehmen, eine Ordination oder eine selbstständige Tätigkeit im Spiel ist. Umsätze, Betriebsausgaben, Privatentnahmen und tatsächliche Zahlungsflüsse lassen sich von außen oft nur schwer beurteilen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Unterhaltsanspruch von vornherein nicht geltend gemacht werden kann. Eine sogenannte Stufenklage ermöglicht es, zunächst die erforderlichen Informationen zu verlangen. In einem weiteren Schritt kann auf Grundlage dieser Auskünfte der konkrete Unterhaltsbetrag berechnet werden.

Der Anspruch muss daher nicht zwingend auf einer vollständig präzisen Einkommensberechnung beruhen. Es reicht nicht, völlig ohne Anhaltspunkte eine beliebige Zahl in den Raum zu stellen. Wer aber nachvollziehbare Hinweise auf die Einkommenssituation vorbringen kann, muss nicht bereits vor der Klage jeden einzelnen Verdienstbestandteil beweisen.

Im konkreten Fall hielt der OGH es für ausreichend, dass der Ehemann die Einkommenshöhe der Ehefrau zumindest ungefähr einschätzen konnte und konkrete Anhaltspunkte für ihre Einkünfte genannt hatte.

Die Trennung beendet Informationspflichten nicht automatisch

Eine Trennung verändert die wirtschaftliche Beziehung zwischen Ehegatten, beendet aber nicht automatisch jede gegenseitige Informationspflicht. Ob Auskunft über Einkommen, Vermögen oder Zahlungsflüsse verlangt werden kann, hängt vom konkreten Unterhaltsanspruch und den Umständen des Einzelfalls ab.

Für die Praxis ist entscheidend, zwischen einer bloßen Vermutung und einer nachvollziehbar begründeten Auskunftsforderung zu unterscheiden. Wer Ehegattenunterhalt nach der Trennung verlangt, sollte daher möglichst früh alle verfügbaren Informationen sichern:

  • frühere Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge,
  • Steuerunterlagen und betriebliche Auswertungen,
  • Unterlagen aus einem gemeinsam betriebenen Unternehmen,
  • bekannte Umsätze, Zahlungsflüsse oder Privatentnahmen,
  • Nachrichten und sonstige Hinweise zur tatsächlichen Einkommenssituation.

Gerade bei selbstständigen Tätigkeiten kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht immer anhand eines einzigen monatlichen Zahlungseingangs beurteilt werden. Eine genaue Aufklärung ist daher häufig erst möglich, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen.

Wann verliert man den Ehegattenunterhalt wegen Fehlverhaltens?

Ein Ehegattenunterhalt kann wegen Rechtsmissbrauchs verwirkt werden. Dafür gelten allerdings hohe Anforderungen. Nicht jede Eheverfehlung, jeder Streit oder jede unfaire Handlung reicht aus.

Erforderlich ist grundsätzlich ein besonders krasses und schuldhaftes Verhalten. Die weitere Geltendmachung des Unterhalts muss dadurch grob unbillig erscheinen. Es geht also nicht darum, ob sich ein Ehegatte während der Trennung „schlecht benommen“ hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten ein Ausmaß erreicht, bei dem die Berufung auf den Unterhaltsanspruch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre.

Bei dieser Beurteilung darf das Gericht das Verhalten nicht isoliert betrachten. Maßgeblich ist der gesamte Beziehungskonflikt. Dazu gehören insbesondere:

  • das Verhalten beider Ehegatten,
  • die Vorgeschichte der Auseinandersetzung,
  • die gegenseitige Eskalation,
  • die Motive für einzelne Handlungen,
  • die Frage, ob ein Ehegatte selbst erheblich zur Konfliktverschärfung beigetragen hat.

Im gegenständlichen Verfahren wurden die Handlungen des Ehemanns daher nicht losgelöst von den Vorwürfen, Strafanzeigen und Maßnahmen der Ehefrau beurteilt. Auch die Sperre des Zugangs zu einem wichtigen Unternehmensserver spielte bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle.

Strafanzeige erstattet – ist der Unterhalt jetzt automatisch weg?

Nein. Eine Strafanzeige allein führt nicht automatisch zum Verlust eines Ehegattenunterhalts.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Anzeige bewusst wahrheitswidrig und wider besseres Wissen erstattet wurde. Ebenso kommt es darauf an, ob sie ausschließlich dazu diente, den anderen Ehegatten zu schädigen, oder ob damit auch berechtigte eigene Interessen verfolgt wurden.

Der Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren später eingestellt wird oder gar nicht eingeleitet wurde, beweist für sich allein noch nicht, dass die Anzeige absichtlich falsch war. Auch ein sogenannter Eventualvorsatz – also das Inkaufnehmen, dass der andere möglicherweise geschädigt wird – genügt nicht automatisch, wenn die Anzeige zugleich der Wahrung berechtigter Interessen dienen sollte.

Das bedeutet nicht, dass Strafanzeigen in einem Trennungskonflikt risikolos wären. Unbelegte Anschuldigungen, bewusst falsche Behauptungen und eine ausschließlich auf Schädigung gerichtete Vorgangsweise können sehr wohl rechtliche Folgen haben. Vor einer Anzeige sollte daher sorgfältig geprüft werden, welche Tatsachen tatsächlich bekannt sind und welche Beweismittel dafür bestehen.

Was die Entscheidung im Alltag bedeutet

Beispiel 1: Selbstständigkeit und unklare Einkünfte

Eine Ehefrau führt ein Unternehmen. Nach der Trennung kennt ihr Ehemann zwar einzelne Umsätze, aber nicht die tatsächlichen Entnahmen und das verfügbare Einkommen. Er muss deshalb nicht einfach auf eine Unterhaltsforderung verzichten. Bei konkreten Anhaltspunkten kann zunächst Auskunft und Rechnungslegung verlangt werden.

Beispiel 2: Ermittlungsverfahren wird eingestellt

Ein Ehegatte erstattet eine Strafanzeige, das Verfahren wird später eingestellt. Daraus folgt nicht automatisch, dass die Anzeige bewusst falsch war und der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Es kommt auf den damaligen Wissensstand, die vorhandenen Anhaltspunkte und die Motivation für die Anzeige an.

Beispiel 3: Gegenseitige Eskalation

Beide Ehegatten erheben schwere Vorwürfe und treffen Maßnahmen, die den jeweils anderen wirtschaftlich oder beruflich beeinträchtigen. Dann darf das Verhalten einer Seite nicht isoliert bewertet werden. Der gesamte Konflikt ist einzubeziehen.

Beispiel 4: Einwand wird zu spät erhoben

Wer einen Verfahrensmangel oder eine unzureichende Beweiswürdigung erst beim OGH geltend macht, kann damit scheitern. Der OGH ist kein dritter Tatsachenprozess. Einwendungen müssen daher bereits im richtigen Verfahrensstadium vorgebracht werden.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kontoauszüge, Nachrichten, Abrechnungen, Steuerunterlagen und sonstige Belege geordnet auf.
  • Einkommen nachvollziehbar darstellen: Führen Sie an, welche konkreten Hinweise für die Einkommenshöhe des anderen Ehegatten bestehen.
  • Vorwürfe sachlich formulieren: Beschränken Sie sich auf Tatsachen, die Sie selbst kennen oder nachvollziehbar belegen können.
  • Strafanzeigen nicht als Druckmittel einsetzen: Eine Anzeige sollte der Wahrung berechtigter Interessen dienen und nicht bloß der Vergeltung.
  • Fristen und Verfahrensschritte einhalten: Einwendungen, Beweisanträge und Verfahrensrügen müssen rechtzeitig geltend gemacht werden.
  • Den gesamten Konflikt offenlegen: Auch das eigene Verhalten kann für die rechtliche Beurteilung relevant sein.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt nach der Trennung

Kann ich Unterhalt verlangen, wenn ich das genaue Einkommen meines Ex-Partners nicht kenne?

Ja, das kann grundsätzlich möglich sein. Bei konkreten Anhaltspunkten kann zunächst Auskunft und Rechnungslegung verlangt werden. Der genaue Unterhaltsbetrag wird anschließend auf Grundlage der ermittelten Einkommensverhältnisse berechnet.

Reicht eine falsche oder erfolglose Strafanzeige für den Verlust des Unterhalts?

Nein. Eine Einstellung des Verfahrens oder ein ausbleibender Verfolgungserfolg reicht allein nicht aus. Entscheidend ist insbesondere, ob die Anzeige bewusst wahrheitswidrig, wider besseres Wissen und ohne berechtigte eigene Interessen erstattet wurde.

Was passiert, wenn beide Ehegatten schwere Vorwürfe erheben?

Dann muss das Gericht den gesamten Beziehungskonflikt betrachten. Das Verhalten beider Seiten, die Vorgeschichte und die gegenseitige Eskalation können entscheidend sein. Ein einzelner Vorwurf darf nicht ohne Zusammenhang bewertet werden.

Kann ich neue Argumente erstmals beim OGH vorbringen?

Das ist regelmäßig problematisch. Der OGH prüft nicht noch einmal sämtliche Tatsachen wie ein drittes Berufungsgericht. Verfahrensmängel und wesentliche Einwendungen müssen daher bereits in den vorherigen Instanzen rechtzeitig geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung bei Unterhalt und Trennung

Die Entscheidung OGH vom 24.06.2025, 1 Ob 77/25t unterstreicht, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung von Unterhaltsansprüchen ist. Fehlende Informationen über das Einkommen des anderen Ehegatten müssen nicht immer ein Hindernis sein. Gleichzeitig können unbedachte Anschuldigungen, Strafanzeigen oder verfahrensrechtliche Versäumnisse die eigene Position erheblich erschweren.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zum Ehegattenunterhalt, zur Auskunft über Einkommen und zur rechtlichen Einordnung von Konflikten nach einer Trennung. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen und sichern Sie relevante Unterlagen, bevor weitere Schritte gesetzt werden.

Für ein Beratungsgespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Ehegattenunterhalt nach der Trennung

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