Ehegattenunterhalt trotz Getrenntleben: Wann darf man Auskunft über das Einkommen verlangen?
Wie soll ein Ehegatte Ehegattenunterhalt berechnen, wenn er gar nicht weiß, wie viel der andere verdient? Gerade nach einer langen Trennung fehlen häufig aktuelle Informationen über Gehalt, selbstständige Einkünfte oder Vermögen. Eine konkrete Unterhaltsforderung kann dann schwierig oder sogar unmöglich sein.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt stand eine Ehefrau, die von ihrem Ehemann zunächst Auskunft über dessen Einkommen verlangte. Erst danach sollte berechnet werden, ob und in welcher Höhe ihr Ehegattenunterhalt zusteht.
Der konkrete Fall: Unterhalt ohne Kenntnis der finanziellen Verhältnisse
Die Ehefrau und ihr Ehemann hatten im Jahr 2011 erneut geheiratet, jedoch nie wieder einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Ehemann lebte seit 2013 mit einer anderen Frau zusammen. Auch die Ehefrau hatte eine Beziehung zu einem anderen Mann.
Die Ehefrau war nach den gerichtlichen Feststellungen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Sie behauptete außerdem, über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Von den finanziellen Verhältnissen ihres Ehemannes hatte sie keine ausreichende Kenntnis.
Deshalb erhob sie eine sogenannte Stufenklage. Ihr Vorgehen bestand aus zwei Schritten:
- Zunächst sollte der Ehemann seine für den Unterhalt maßgeblichen Einkünfte offenlegen und darüber Rechnung legen.
- Auf Grundlage dieser Angaben sollte anschließend der konkrete Unterhaltsbetrag berechnet und geltend gemacht werden.
Das Erstgericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht verpflichtete den Ehemann hingegen zur Rechnungslegung. Gegen diese Entscheidung wandte er sich an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 20.04.2020, 3 Ob 7/20f. Zur Entscheidung des OGH.
Damit blieb die Verpflichtung des Ehemannes bestehen, Auskunft über seine für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommensverhältnisse zu geben. Der OGH sprach der Ehefrau dadurch aber noch keinen bestimmten Unterhaltsbetrag zu.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Rechnungslegung schafft zunächst die notwendige Informationsgrundlage. Erst danach kann geprüft werden, ob tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt.
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben: Warum getrennt lebende Ehegatten nicht automatisch ohne Anspruch sind
Der Ehemann argumentierte unter anderem, dass die Ehegatten schon lange getrennt lebten und nie wieder gemeinsam gewohnt oder gewirtschaftet hatten. Daraus könne kein Unterhaltsanspruch mehr abgeleitet werden.
Der OGH ließ dieses Argument im konkreten Fall nicht ausreichen. Die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten nach § 94 ABGB konnte trotz der besonderen Lebenssituation eine rechtliche Grundlage bilden. Entscheidend war dabei die konkrete Situation der Ehefrau: Nach den Feststellungen war sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig und verfügte über kein ausreichendes eigenes Einkommen.
Das bedeutet nicht, dass jeder getrennt lebende Ehegatte automatisch Unterhalt verlangen kann. Vielmehr müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs geprüft werden. Dazu gehören insbesondere die Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.
Das Urteil zeigt aber deutlich: Das bloße Getrenntleben beendet eine bestehende Ehe und die damit verbundenen rechtlichen Fragen nicht automatisch.
Eine neue Beziehung führt nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts
Auch der Hinweis auf eine neue Beziehung der Ehefrau genügte dem Ehemann nicht, um den Auskunftsanspruch zu beseitigen. Eine Beziehung allein ist nicht zwingend mit einer rechtlich relevanten Lebensgemeinschaft gleichzusetzen.
Für eine solche Beurteilung können mehrere tatsächliche Umstände eine Rolle spielen, insbesondere:
- eine gemeinsame Wohnsituation,
- eine gemeinsame Wirtschaftsführung,
- eine persönliche und intime Beziehung.
Diese Umstände müssen im Verfahren konkret behauptet und bewiesen werden. Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte habe einen neuen Partner oder eine neue Partnerin, reicht daher regelmäßig nicht aus.
Der OGH stellte außerdem klar, dass ein Unterhaltsanspruch nur unter besonders gravierenden Umständen als verwirkt angesehen werden kann. Nicht jedes Verhalten, das innerhalb einer Ehe als problematisch empfunden wird, führt automatisch zum Verlust des Unterhalts.
Welche Einkünfte müssen offengelegt werden?
Der Auskunftsanspruch soll die Berechnung des Unterhalts ermöglichen. Deshalb können grundsätzlich jene Einkünfte relevant sein, die für diese Berechnung benötigt werden.
Dazu können insbesondere gehören:
- Einkünfte aus einer unselbstständigen Beschäftigung,
- Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit,
- Einkünfte aus Vermögen,
- sonstige regelmäßige Einnahmen.
Welche Unterlagen und Angaben im Einzelfall erforderlich sind, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Bei einer selbstständigen Tätigkeit können andere Informationen notwendig sein als bei einem unselbstständig beschäftigten Ehegatten.
Wichtig ist außerdem, dass ein Auskunftsbegehren ausreichend bestimmt sein muss. Im gegenständlichen Fall beurteilte der OGH die Anordnung zur Rechnungslegung trotz der Einwände des Ehemannes als ausreichend klar.
Was bedeutet das Urteil praktisch?
Wenn Sie Unterhalt verlangen möchten
Wer die Einkünfte des Ehepartners nicht kennt, muss nicht zwingend sofort einen exakten Unterhaltsbetrag nennen können. Eine Stufenklage kann in einer solchen Situation ein möglicher Weg sein.
Allerdings muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum ein Unterhaltsanspruch überhaupt in Betracht kommt. Dazu können etwa folgende Punkte gehören:
- Es besteht weiterhin eine aufrechte Ehe.
- Es fehlt an ausreichendem eigenen Einkommen.
- Eine Erwerbstätigkeit ist nicht oder nur eingeschränkt möglich.
- Die finanzielle Situation des anderen Ehegatten ist nicht bekannt.
- Ohne Auskunft ist eine konkrete Berechnung des Unterhalts nicht möglich.
Gesundheitliche Einschränkungen sollten durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden. Dazu können ärztliche Befunde oder andere aussagekräftige Nachweise gehören. Auch die eigenen Einkommensverhältnisse sollten offengelegt werden können.
Wenn Sie zur Auskunft aufgefordert werden
Eine Aufforderung zur Rechnungslegung sollte nicht ignoriert werden. Unvollständige oder verspätete Angaben können weitere gerichtliche Schritte und zusätzliche Kosten nach sich ziehen.
Wer sich auf das Getrenntleben, eine neue Beziehung oder eine angebliche Lebensgemeinschaft berufen möchte, muss die entsprechenden Tatsachen konkret vorbringen. Allgemeine Behauptungen reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Das gilt auch für den Einwand, der andere Ehegatte könne ohnehin arbeiten. Ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann von gesundheitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Umständen abhängen und muss im Einzelfall beurteilt werden.
Was jetzt wichtig ist: eine praktische Checkliste
- Unterlagen sammeln: Bewahren Sie Nachweise zu den eigenen Einkünften, zu gesundheitlichen Einschränkungen und zu regelmäßigen Ausgaben auf.
- Informationslücken festhalten: Notieren Sie, welche Angaben über das Einkommen des Ehepartners fehlen.
- Lebenssituation konkret beschreiben: Trennung, Wohnverhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse und mögliche neue Beziehungen sollten sachlich dokumentiert werden.
- Schriftliche Aufforderungen prüfen lassen: Reagieren Sie auf eine Aufforderung zur Auskunft nicht vorschnell, aber auch nicht gar nicht.
- Ansprüche rechtzeitig klären: Ob eine Stufenklage zweckmäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2020 darf dabei nicht als pauschale Zusage verstanden werden. Sie stärkt den Zugang zu den Informationen, die für eine Unterhaltsberechnung erforderlich sind. Ob am Ende tatsächlich Unterhalt zugesprochen wird, ist eine weitere rechtliche Prüfung.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
Kann ich Unterhalt verlangen, obwohl wir seit Jahren getrennt leben?
Das ist nicht automatisch ausgeschlossen. Das Getrenntleben allein beseitigt einen möglichen Unterhaltsanspruch nicht zwingend. Entscheidend sind die konkreten Umstände, insbesondere die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.
Was mache ich, wenn ich das Einkommen meines Ehepartners nicht kenne?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zunächst die Offenlegung der relevanten Einkünfte verlangt werden. Eine Stufenklage ermöglicht es, zuerst die notwendigen Informationen zu erhalten und anschließend den Unterhaltsbetrag zu berechnen.
Verliere ich den Unterhalt automatisch, wenn ich eine neue Beziehung habe?
Nein. Eine neue Beziehung führt nicht automatisch zum Verlust eines möglichen Unterhaltsanspruchs. Ob eine rechtlich relevante Lebensgemeinschaft vorliegt oder ein besonders schwerwiegendes Verhalten gegeben ist, muss anhand konkreter Tatsachen geprüft werden.
Bedeutet die Auskunftspflicht schon, dass Unterhalt gezahlt werden muss?
Nein. Die Auskunftspflicht ist zunächst nur ein Schritt zur Klärung der finanziellen Verhältnisse. Erst danach kann beurteilt werden, ob ein Anspruch besteht und welcher Betrag gegebenenfalls geschuldet wird.
Unterhaltsansprüche sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass eine aufrechte Ehe auch nach Jahren des Getrenntlebens rechtliche Folgen haben kann. Wer die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners nicht kennt, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine Unterhaltsforderung deshalb unmöglich ist. Ebenso wenig bedeutet die Auskunftspflicht automatisch, dass der geforderte Unterhalt in jeder Höhe zusteht.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zum Ehegattenunterhalt, zur Rechnungslegung und zur rechtlichen Einordnung von Trennung und neuen Beziehungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die erforderlichen Informationen zu ordnen und die nächsten Schritte realistisch einzuschätzen.
Sie möchten klären, ob ein Unterhaltsanspruch bestehen kann oder wie Sie auf eine Auskunftsforderung reagieren sollten? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtsanwalt Wien für Fragen zum Ehegattenunterhalt
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