Ehegattenunterhalt bei Krankheit und GmbH-Gewinnen: Was zählt wirklich?
Ehegattenunterhalt bei Krankheit wirft besondere Fragen auf, wenn die eigene Pension nicht ausreicht, der andere Ehegatte aber über eine Gesellschaft verfügt. Diese Frage wird besonders schwierig, wenn nicht nur ein regelmäßiges Gehalt, sondern auch Gewinne, Rücklagen und unternehmerische Entscheidungen eine Rolle spielen.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich: Für die Unterhaltsberechnung ist nicht immer ausschlaggebend, wie viel Geld tatsächlich monatlich überwiesen wird. Auch nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH können relevant sein. Gleichzeitig darf Pflegegeld nicht ohne Weiteres wie frei verfügbares Einkommen behandelt werden.
Der OGH hat dies bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 klargestellt: OGH vom 25.01.2017, 7 Ob 220/16b. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Krankheit, Pflegegeld und ein Unternehmer als Ehegatte
Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte eine schwer erkrankte Ehefrau vorläufigen Unterhalt von ihrem Ehemann. Die Frau litt an multipler Sklerose, konnte sich nur mit einem Rollator fortbewegen und bezog monatlich 1.239 Euro aus Invaliditätspension und Pflegegeld.
Zusätzlich war sie auf finanzielle Unterstützung ihres Ehegatten angewiesen. Der Ehemann war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. In den Jahren vor dem Unterhaltsantrag hatte die Gesellschaft Gewinne erzielt. Diese wurden jedoch nicht vollständig an ihn ausgeschüttet, sondern im Unternehmen belassen.
Die Vorinstanzen berücksichtigten diese nicht ausgeschütteten Bilanzgewinne bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehemannes. Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts gingen sie unter Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten von 34 Prozent des Familieneinkommens aus. Das eigene Einkommen der Ehefrau wurde davon abgezogen.
Der Ehemann wandte sich dagegen an den OGH. Er argumentierte unter anderem, die Ehefrau sei wegen ihrer Pension und des Pflegegeldes nicht existenziell auf weiteren Unterhalt angewiesen. Außerdem seien die Gewinne aus betrieblichen Gründen in der Gesellschaft verblieben und daher nicht als privat verfügbares Einkommen zu behandeln.
Was der OGH zum Ehegattenunterhalt bei Krankheit entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben daher aufrecht.
Die Entscheidung enthält mehrere für die Praxis wichtige Aussagen:
- Auch im Verfahren über vorläufigen Unterhalt müssen der Unterhaltsanspruch und die Verletzung der Unterhaltspflicht glaubhaft gemacht werden.
- Vorläufiger Unterhalt dient nicht bloß der Sicherung des Existenzminimums. Er kann auch den angemessenen Unterhalt erfassen.
- Bei beiderseitigen Einkommen kann grundsätzlich die Prozentsatzmethode angewendet werden. Als Richtwert kommen 40 Prozent des Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens des weniger verdienenden Ehegatten in Betracht.
- Bestehen weitere Sorgepflichten, kann der Prozentsatz niedriger ausfallen. Im konkreten Fall wurden 34 Prozent zugrunde gelegt.
- Nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH können bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.
- Pflegegeld ist nicht automatisch als voll anrechenbares Einkommen der pflegebedürftigen Person zu behandeln, wenn es zur Deckung behinderungsbedingter Mehraufwendungen benötigt wird.
Warum beim Ehegattenunterhalt bei Krankheit nicht nur das ausbezahlte Gehalt zählt
Bei unselbständig Beschäftigten lässt sich das Einkommen häufig relativ einfach anhand von Lohnzetteln und Gehaltsabrechnungen nachvollziehen. Bei Unternehmern ist die Situation wesentlich komplexer.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann sein monatliches Privatentgelt vergleichsweise niedrig halten und Gewinne in der Gesellschaft belassen. Dadurch sinkt zwar zunächst der tatsächlich ausbezahlte Betrag. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch die unterhaltsrechtlich relevante Leistungsfähigkeit geringer ist.
Für die Unterhaltsberechnung kann entscheidend sein, ob die Gewinne freiwillig nicht ausgeschüttet wurden und ob dadurch Rücklagen oder sonstige Vermögenswerte in der Gesellschaft entstanden sind. Solche Rücklagen können den Unternehmenswert erhöhen. Sie sind daher nicht in jedem Fall unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
Das bedeutet nicht, dass jede Nichtausschüttung automatisch als verfügbares Einkommen behandelt wird. Betriebliche Gründe können eine andere Beurteilung rechtfertigen. Beispielsweise kann es nachvollziehbar sein, Gewinne für notwendige Investitionen oder zur Sicherung des laufenden Betriebs zurückzuhalten. Diese Gründe müssen jedoch konkret dargelegt und möglichst durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Eine pauschale Erklärung wie „Das Geld blieb in der Firma“ reicht in einem Unterhaltsverfahren daher regelmäßig nicht aus. Ebenso wenig genügt auf der anderen Seite der bloße Hinweis, dass die Gesellschaft Bilanzgewinne ausweist. Es kommt auf die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls an.
Vorläufiger Unterhalt: Es geht nicht nur ums Überleben
Ein vorläufiges Unterhaltsverfahren soll die finanzielle Versorgung während eines laufenden Hauptverfahrens sicherstellen. Die betroffene Person muss daher nicht erst vollständig mittellos sein oder unmittelbar vor einer existenziellen Notlage stehen.
Maßgeblich ist vielmehr der angemessene Unterhalt. Dieser orientiert sich grundsätzlich an den ehelichen Lebensverhältnissen und an den finanziellen Möglichkeiten beider Ehegatten. Das Verfahren soll verhindern, dass ein Ehegatte während der Dauer eines längeren Rechtsstreits ohne ausreichende Mittel bleibt.
Allerdings müssen die wesentlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Dazu gehören insbesondere:
- die bestehende Unterhaltsbedürftigkeit,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten,
- die konkrete Höhe der eigenen Einkünfte,
- allfällige weitere Sorgepflichten sowie
- besondere krankheits- oder pflegebedingte Kosten.
Gerade bei einem selbständig tätigen Ehegatten ist eine sorgfältige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Ein einzelner Gehaltszettel bildet die tatsächliche finanzielle Situation häufig nicht ausreichend ab.
Pflegegeld ist zweckgebunden und nicht einfach zusätzliches Einkommen
Pflegegeld soll pflegebedingte Kosten und zusätzlichen Betreuungsaufwand abdecken. Es steht daher nicht ohne Weiteres zur freien Verfügung für allgemeine Lebenshaltungskosten.
Der OGH hat im genannten Verfahren betont, dass Pflegegeld nicht automatisch wie gewöhnliches Einkommen behandelt werden darf, soweit es zur Deckung behinderungsbedingter Mehraufwendungen dient. Entscheidend ist also, welchem Zweck die Leistung im konkreten Fall tatsächlich dient.
Für unterhaltsberechtigte Personen ist es deshalb wichtig, die zusätzlichen Belastungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu können etwa Kosten für Betreuung, medizinische Hilfsmittel, Therapien, Pflegeleistungen oder notwendige Anpassungen des Wohnumfelds gehören. Je klarer diese Aufwendungen dargestellt werden, desto besser lässt sich erklären, warum das Pflegegeld nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht.
Das bedeutet umgekehrt nicht, dass Pflegegeld unter allen Umständen vollständig außer Betracht bleibt. Die konkrete Verwendung und der tatsächliche Bedarf sind entscheidend.
Was diese Entscheidung im Alltag bedeutet
Wenn der Ehegatte Unternehmer ist
Bei einem GmbH-Gesellschafter sollten nicht nur die monatlichen Auszahlungen geprüft werden. Relevant können auch Jahresabschlüsse, Bilanzgewinne, Rücklagen, Entnahmen und Ausschüttungen sein. Ein niedriger Geschäftsführergehalt bedeutet nicht automatisch eine niedrige Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Wenn Gewinne in der Gesellschaft bleiben
Unternehmerische Gründe für eine Nichtausschüttung sollten frühzeitig konkretisiert werden. Geht es um eine bevorstehende Investition, eine notwendige Finanzierung oder die Stabilisierung des Betriebs, sollte dies durch nachvollziehbare Geschäftsunterlagen belegt werden.
Wenn eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegt
Die betroffene Person sollte laufend festhalten, welche Kosten durch die Erkrankung zusätzlich entstehen. Rechnungen, Zahlungsbelege und ärztliche oder pflegerische Unterlagen können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Wenn das Verfahren bereits läuft
Neue Tatsachen und Argumente lassen sich im Rechtsmittelverfahren nicht immer nachholen. Der OGH wies im konkreten Zusammenhang darauf hin, dass bestimmte neue Ausführungen wegen des Neuerungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Wesentliche Informationen müssen daher möglichst bereits in erster Instanz vollständig vorgebracht werden.
Diese Unterlagen sollten Betroffene frühzeitig sammeln
- Nachweise über Pension, Pflegegeld und sonstige Einkünfte
- Unterlagen zu krankheits- und pflegebedingten Mehraufwendungen
- Bankauszüge und Nachweise über regelmäßige Zahlungen
- Bei Unternehmern: Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Unterlagen zu Ausschüttungen
- Informationen über Rücklagen und im Unternehmen belassene Gewinne
- Nachweise über weitere Sorgepflichten
- Unterlagen, die betriebliche Gründe für eine Nichtausschüttung nachvollziehbar machen
Wichtig ist, zwischen tatsächlichen Einkünften und bloßen Vermögenswerten nicht vorschnell selbst zu unterscheiden. Ob ein Betrag unterhaltsrechtlich als Einkommen, Vermögen oder nicht verfügbare Unternehmensreserve zu behandeln ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt bei GmbH-Gewinnen
Kann ich vorläufigen Unterhalt verlangen, obwohl ich eine Pension beziehe?
Ja, eine eigene Pension schließt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die eigenen Mittel im Verhältnis zu den ehelichen Lebensverhältnissen und zur Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ausreichen. Auch ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt kann vorläufig gesichert werden.
Wird Pflegegeld bei der Unterhaltsberechnung immer abgezogen?
Nein. Pflegegeld darf nicht ohne Weiteres wie frei verfügbares Einkommen behandelt werden, wenn es für behinderungsbedingte Mehraufwendungen benötigt wird. Maßgeblich ist die konkrete Verwendung und der tatsächliche Pflege- oder Betreuungsbedarf.
Kann mein Ehegatte seine Unterhaltspflicht durch geringe Auszahlungen reduzieren?
Nicht zwingend. Werden Gewinne einer GmbH freiwillig im Unternehmen belassen, können sie dennoch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Ob eine Nichtausschüttung sachlich gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Was muss ich im Verfahren besonders beachten?
Alle relevanten Einkommens-, Vermögens- und Belastungssituationen sollten möglichst früh und vollständig offengelegt werden. Das gilt insbesondere für Unternehmensgewinne, Rücklagen, weitere Sorgepflichten sowie krankheitsbedingte Mehrkosten. Spätere Ergänzungen können prozessual eingeschränkt sein.
Unterhalt individuell prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 25.01.2017, 7 Ob 220/16b macht deutlich, dass Ehegattenunterhalt nicht anhand eines einzigen Kontoeingangs berechnet werden kann. Bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und unternehmerischen Einkünften müssen mehrere Faktoren zusammengedacht werden: das tatsächliche Einkommen, nicht ausgeschüttete Gewinne, die ehelichen Lebensverhältnisse, weitere Sorgepflichten und der konkrete Sonderbedarf.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Ehegattenunterhalt bei Krankheit
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler Ehegatten bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Lassen Sie Ihre finanzielle Situation und die vorhandenen Unterlagen rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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