Ehegattenunterhalt trotz Fehlverhaltens und unsicherem Aufenthaltsstatus?
Ehegattenunterhalt: Kann ein Ehegatte den Unterhaltsanspruch verlieren, weil er öffentlich über die Ehe spricht? Und darf der Unterhalt gekürzt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich hat? Die Antwort lautet nicht automatisch „ja“.
Das österreichische Unterhaltsrecht betrachtet stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Weder jedes Fehlverhalten noch ein ungeklärter Aufenthaltsstatus führen ohne Weiteres zum vollständigen Verlust von Ehegattenunterhalt. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 besonders deutlich.
Der Ausgangsfall: Ehegattenunterhalt, Zeitungsartikel und Aufenthaltsrecht
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen getrennt lebende Ehegatten. Die Klägerin stammte aus Kambodscha und hielt sich weiterhin in Österreich auf. Sie verlangte von ihrem Ehegatten Unterhalt, unter anderem für Zeiträume ab Juli 2016.
Der unterhaltspflichtige Ehegatte wandte sich gegen diese Forderung. Nach seiner Argumentation verfügte die Klägerin über kein ausreichend gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich. Außerdem verwies er auf zwei Zeitungsartikel, die im August 2018 veröffentlicht worden waren. Die Beiträge waren vom Klagevertreter veranlasst worden; die Klägerin hatte der Veröffentlichung auf Nachfrage vorab zugestimmt.
Der Beklagte sah in dieser Veröffentlichung ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten. Aus seiner Sicht sollte die Klägerin deshalb ihren Unterhaltsanspruch verlieren oder zumindest deutlich eingeschränkt bekommen.
Gleichzeitig war das Verfahren über das Aufenthaltsrecht noch nicht endgültig abgeschlossen. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien war im Jahr 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens unterbrochen worden. Als die Verhandlung erster Instanz beendet wurde, war die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden.
Was der OGH zum Ehegattenunterhalt entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 23.10.2020, 3 Ob 141/20m.
Mehr Informationen finden Sie in der Entscheidung des OGH.
Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Der Unterhaltsanspruch wurde nicht allein deshalb verneint, weil die Klägerin aus Kambodscha stammte oder die Lebenshaltungskosten dort niedriger gewesen wären. Ebenso stand nicht fest, dass sie bereits rechtskräftig einem Aufenthaltsverbot unterlag und Österreich verlassen musste.
Auch die Veröffentlichung der beiden Zeitungsartikel führte nicht zum vollständigen Verlust des Unterhaltsanspruchs. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keinen Fehler der Vorinstanzen, der im Rahmen der außerordentlichen Revision aufgegriffen werden musste.
Wichtig ist dabei die genaue Einordnung: Der OGH berechnete in diesem Verfahren nicht den gesamten Unterhalt neu. Er prüfte vor allem, ob die Revision eine grundsätzliche oder erhebliche Rechtsfrage aufwarf. Das verneinte das Höchstgericht.
Unterhaltsverwirkung ist nur bei besonders schwerem Fehlverhalten möglich
Ein Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen verwirken. Dafür reicht jedoch nicht jedes Verhalten aus, das der anderen Seite unangenehm, verletzend oder taktisch unklug erscheint.
Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerer Verstoß gegen eheliche Pflichten. Der vollständige Verlust des Unterhalts muss nach dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden geradezu unvertretbar erscheinen, wenn der Unterhalt trotz dieses Verhaltens zugesprochen würde.
Diese hohe Schwelle hat praktische Bedeutung. Eine öffentliche Äußerung, ein Zeitungsartikel oder ein Beitrag in sozialen Medien kann zwar in einem Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren relevant werden. Ob daraus aber tatsächlich eine Unterhaltsverwirkung folgt, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Was genau wurde veröffentlicht?
- War die Aussage wahr, zugespitzt oder ehrverletzend?
- Wer veranlasste die Veröffentlichung?
- Wurde die Veröffentlichung bewusst genehmigt?
- Welche Auswirkungen hatte das Verhalten auf die Ehe und den anderen Ehegatten?
- Wie hat sich der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst während der Ehe und nach der Trennung verhalten?
Das Gericht darf dabei nicht nur das Verhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten isoliert betrachten.
Auch das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zählt
Für die Beurteilung einer möglichen Verwirkung ist das Verhalten beider Ehegatten wesentlich. Hat der Unterhaltspflichtige selbst erheblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen oder die eheliche Beziehung weitgehend aufgegeben, kann dies gegen einen vollständigen Verlust des Unterhalts sprechen.
Das bedeutet nicht, dass eigenes Fehlverhalten automatisch jedes Verhalten des anderen Ehegatten rechtfertigt. Es bedeutet aber, dass die Gerichte die gesamte Beziehung und die Entwicklung der Ehe berücksichtigen müssen.
Im entschiedenen Fall war es nach Ansicht der Vorinstanzen angesichts des bisherigen Verhaltens des Beklagten nicht gerechtfertigt, wegen der Zeitungsartikel den gesamten Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen. Der OGH beanstandete diese Beurteilung nicht.
Ein unsicherer Aufenthaltsstatus beseitigt den Ehegattenunterhalt nicht automatisch
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt richtet sich nicht automatisch nach den niedrigeren Lebenshaltungskosten im Herkunftsstaat der unterhaltsberechtigten Person.
Im konkreten Fall hielt sich die Klägerin weiterhin in Österreich auf. Außerdem war nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie Österreich endgültig verlassen musste. Das Verfahren über ihren Aufenthaltstitel war noch nicht abgeschlossen.
Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen die tatsächlichen Lebensverhältnisse in Österreich berücksichtigen. Ein ungeklärtes oder unsicheres Aufenthaltsrecht führt daher nicht automatisch dazu, dass der Unterhalt nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Herkunftslandes berechnet wird.
Entscheidend können insbesondere folgende Fragen sein:
- Wo hält sich die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich auf?
- Besteht eine rechtskräftige Verpflichtung zur Ausreise?
- Ist ein aufenthaltsrechtliches Verfahren noch anhängig?
- Welche Lebenshaltungskosten fallen tatsächlich an?
- Ist eine Rückkehr in das Herkunftsland konkret und endgültig absehbar?
Eine bloße Unsicherheit genügt nicht ohne Weiteres, um den österreichischen Lebensstandard bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen.
Was bedeutet das im Alltag?
Öffentliche Aussagen nach der Trennung
Wer nach einer Trennung in einer Zeitung, auf Facebook oder in einem anderen sozialen Netzwerk über die Ehe spricht, sollte vorsichtig sein. Öffentliche Aussagen können als Beweismittel vorgelegt werden und die Beurteilung des ehelichen Fehlverhaltens beeinflussen. Ein Unterhaltsverlust tritt aber nicht automatisch ein.
Aufenthaltstitel noch nicht endgültig geklärt
Eine Person wartet möglicherweise auf die Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts. Solange keine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung feststeht, kann der tatsächliche Aufenthalt in Österreich für die Unterhaltsbemessung maßgeblich bleiben.
Unterhalt für vergangene Zeiträume
Unterhaltsforderungen für bereits vergangene Zeiträume sind gesondert zu prüfen. Selbst wenn ein späteres Verhalten eine Unterhaltsverwirkung begründen könnte, betrifft dies nicht automatisch alle früher fällig gewordenen Beträge. Der Zeitpunkt des behaupteten Fehlverhaltens kann daher entscheidend sein.
Beide Seiten müssen ihre Darstellung belegen
Im Verfahren können Aufenthaltsunterlagen, behördliche Entscheidungen, Nachrichten, Veröffentlichungen, Zeugenaussagen und Unterlagen zur ehelichen Lebensführung eine wichtige Rolle spielen. Pauschale Behauptungen reichen oft nicht aus.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
- Öffentliche Äußerungen sichern: Speichern Sie Zeitungsartikel, Beiträge, Screenshots und Nachrichten mit Datum und vollständigem Inhalt.
- Aufenthaltsverfahren dokumentieren: Bewahren Sie Bescheide, Eingangsbestätigungen, gerichtliche Entscheidungen und Schriftverkehr mit Behörden auf.
- Zeiträume genau prüfen: Ordnen Sie Unterhaltsforderungen, Zahlungen und behauptetes Fehlverhalten chronologisch.
- Das Verhalten beider Ehegatten darstellen: Für die rechtliche Bewertung kann nicht nur ein einzelner Vorfall entscheidend sein.
- Keine vorschnelle Unterhaltsvereinbarung unterschreiben: Eine Vereinbarung kann weitreichende Folgen für laufende und rückständige Ansprüche haben.
- Vor öffentlichen Stellungnahmen rechtlichen Rat einholen: Besonders in laufenden Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren können unbedachte Aussagen später gegen die eigene Position verwendet werden.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
Kann ich wegen eines Zeitungsartikels meinen Unterhalt verlieren?
Nicht automatisch. Eine Unterhaltsverwirkung setzt besonders schweres Fehlverhalten voraus. Entscheidend sind Inhalt, Anlass, Auswirkungen und die gesamte eheliche Situation. Auch das Verhalten des anderen Ehegatten muss berücksichtigt werden.
Wird der Unterhalt gekürzt, wenn ich keinen sicheren Aufenthaltstitel habe?
Ein unsicherer Aufenthaltsstatus führt nicht zwingend zu einer Kürzung. Hält sich die betroffene Person weiterhin in Österreich auf und besteht keine rechtskräftige Verpflichtung zur Ausreise, können die österreichischen Lebensverhältnisse weiterhin eine wichtige Grundlage bilden.
Was passiert mit Unterhalt für die Vergangenheit?
Bereits fällig gewordene Unterhaltsbeträge müssen zeitlich gesondert geprüft werden. Ein späteres Fehlverhalten lässt frühere Ansprüche nicht automatisch entfallen. Maßgeblich kann sein, wann der jeweilige Anspruch entstanden und wann das Verhalten gesetzt worden ist.
Reicht die Behauptung, mein Ehegatte habe sich „schlecht“ verhalten?
In der Regel nicht. Für eine rechtliche Beurteilung kommt es auf konkrete Tatsachen und Beweise an. Deshalb sollten Nachrichten, Veröffentlichungen, behördliche Unterlagen und Informationen zur ehelichen Lebensführung möglichst vollständig gesammelt werden.
Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsfragen frühzeitig prüfen lassen
Unterhaltsverfahren hängen häufig von Details ab, die auf den ersten Blick nebensächlich wirken: ein bestimmtes Veröffentlichungsdatum, der Stand eines Aufenthaltsverfahrens oder die Frage, wann ein Unterhaltsbetrag fällig wurde. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Sachverhalte und bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Fragen des Ehegattenunterhalts, zur möglichen Unterhaltsverwirkung und zur Bedeutung eines ungeklärten Aufenthaltsstatus. Betroffene können telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at Kontakt aufnehmen.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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