EA 288 Schadenersatz: Was bedeutet die OGH-Entscheidung für Dieselbesitzer?
EA 288 Schadenersatz: Viele Besitzer eines Diesel-Fahrzeugs fragen sich, ob sie Schadenersatz verlangen können, wenn ihr Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA 288 ausgestattet ist. Im Mittelpunkt steht der Verdacht, dass die Motorsteuerung eine sogenannte Fahrkurvenerkennung oder „Precon“-Funktion enthält. Diese könnte erkennen, wann ein Fahrzeug einen offiziellen Abgastest absolviert, und die Abgasreinigung in dieser Situation anders steuern als im normalen Straßenverkehr.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 hat diese Frage nicht endgültig beantwortet. Sie zeigt aber, wie bedeutend die technische und rechtliche Beurteilung der Motorsteuerung für zahlreiche Verfahren sein kann.
EA 288 Schadenersatz: Worum geht es beim Motor EA 288?
Der Motor EA 288 wurde in zahlreichen Dieselfahrzeugen eingesetzt. Für viele dieser Fahrzeuge gilt die Abgasnorm Euro 6. Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen ist die Frage, ob die Motorsteuerung eine nach dem europäischen Abgasrecht verbotene Abschalteinrichtung verwendet.
Eine Abschalteinrichtung liegt vereinfacht gesagt dann im Raum, wenn die Wirkung eines Emissionskontrollsystems unter bestimmten Bedingungen verringert wird. Besonders problematisch wäre dies, wenn das Fahrzeug erkennt, dass es sich in einem standardisierten Prüfverfahren befindet. Während des Tests könnten die Emissionen dadurch niedriger ausfallen als im normalen Fahrbetrieb.
Bei der sogenannten „Precon“-Funktion geht es nach dem bisherigen Vorbringen insbesondere um eine Vorkonditionierung des Abgasreinigungssystems. Das System könnte vor Beginn des eigentlichen Abgastests einen Reinigungsvorgang durchführen. Zu klären ist daher, ob diese technische Funktion rechtlich zulässig ist oder als verbotene Abschalteinrichtung einzustufen sein könnte.
Was hat der OGH 2023 entschieden?
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung OGH vom 23.10.2023, 6 Ob 178/23d nicht endgültig festgestellt, dass der Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Ebenso hat der OGH in diesem Verfahren noch nicht abschließend über einen Schadenersatzanspruch des Klägers entschieden.
Das Verfahren wurde vielmehr unterbrochen. Der OGH wartet auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einem anderen Verfahren. Dort soll insbesondere geklärt werden, wie die „Precon“- beziehungsweise Fahrkurvenerkennung bei Motoren des Typs EA 288 nach dem europäischen Abgasrecht rechtlich zu beurteilen ist. Zur Entscheidung.
Nach der Entscheidung des EuGH soll das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der OGH hat damit eine europarechtlich zentrale Frage zunächst dem zuständigen Unionsgericht überlassen.
Welche Fragen müssen europarechtlich geklärt werden?
Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen einer zulässigen technischen Steuerung und einer verbotenen Abschalteinrichtung. Für Fahrzeughalter sind vor allem folgende Fragen relevant:
- Ist eine Vorkonditionierung des Abgasreinigungssystems bereits als Abschalteinrichtung einzustufen?
- Kann eine solche Funktion ausnahmsweise erlaubt sein, wenn die Bedingungen des offiziellen Abgastests im Wesentlichen eingehalten werden?
- Ist die Steuerung zulässig, wenn die Abgasreinigung auch im normalen Fahrbetrieb in einem bestimmten Ausmaß funktioniert?
- Welche technischen Anforderungen gelten für die Regeneration des Abgasreinigungssystems?
Diese Fragen sind nicht nur für ein einzelnes Fahrzeug von Bedeutung. Da derselbe Motortyp in zahlreichen Fahrzeugen verwendet wurde, kann die europäische Beurteilung Auswirkungen auf eine größere Zahl österreichischer Verfahren haben.
Warum kann der Motorenhersteller haften?
Der betroffene Fahrzeughalter hatte sein gebrauchtes Fahrzeug von einer dritten Person gekauft. Das ist rechtlich besonders interessant. Denn ein möglicher Anspruch richtet sich nicht zwingend nur gegen den Verkäufer oder Händler.
Der OGH weist darauf hin, dass grundsätzlich auch eine Haftung des Motorenherstellers in Betracht kommen kann, obwohl dieser nicht das gesamte Fahrzeug hergestellt oder direkt an den Kläger verkauft hat. Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere müsste feststehen, dass tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und dem Fahrzeughalter daraus ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Der Kläger stützte seine Ansprüche unter anderem auf die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung, arglistige Täuschung, Betrug und die Verletzung eines Schutzgesetzes. Ob diese rechtlichen Argumente im konkreten Fall durchgreifen, wurde durch den Zwischenbeschluss des OGH noch nicht abschließend beurteilt.
Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?
Die Entscheidung ist weder ein automatischer Erfolg für Fahrzeughalter noch eine endgültige Absage an Schadenersatzansprüche. Ihre praktische Bedeutung liegt vor allem darin, dass die zentrale Rechtsfrage zunächst auf europäischer Ebene geklärt werden soll.
1. Sie besitzen ein Fahrzeug mit EA-288-Motor
Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug mit einem EA-288-Motor ausgestattet ist, bedeutet noch nicht, dass automatisch ein Schadenersatzanspruch besteht. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Fahrzeugtype, die verbaute Software, die technische Ausgestaltung und die nachweisbare Schadenssituation.
2. Sie haben das Fahrzeug gebraucht gekauft
Auch ein Gebrauchtwagenkauf schließt eine rechtliche Prüfung nicht von vornherein aus. Die Frage, gegen wen sich ein Anspruch richten kann, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Neben dem Kaufvertrag können technische Unterlagen und Informationen über allfällige Software-Updates eine wichtige Rolle spielen.
3. Sie haben bereits ein Software-Update durchführen lassen
Unterlagen zu Rückrufen oder Software-Updates sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Ein Update kann für die technische Beurteilung des Fahrzeugs relevant sein. Es beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob eine frühere Motorsteuerung rechtlich unzulässig war oder ob dadurch ein Schaden entstanden ist.
4. Gegen Sie läuft bereits ein Verfahren
In laufenden Verfahren kann eine Unterbrechung bis zur Entscheidung des EuGH eine Rolle spielen. Das bedeutet nicht, dass der Anspruch anerkannt wurde. Ebenso wenig bedeutet eine Unterbrechung, dass das Verfahren verloren ist. Vielmehr wird zunächst eine Rechtsfrage geklärt, von der die weitere Beurteilung abhängen kann.
Diese Unterlagen sollten Fahrzeughalter jetzt sichern
Wer einen möglichen Anspruch prüfen lassen möchte, sollte die vorhandenen Informationen möglichst vollständig zusammentragen. Besonders hilfreich sind:
- Kaufvertrag oder sonstige Unterlagen zum Erwerb des Fahrzeugs,
- Fahrzeugpapiere und Angaben zur Fahrzeug- und Motortype,
- Informationen zur Abgasnorm, insbesondere zur Einstufung Euro 6,
- Unterlagen zu Rückrufen, Software-Updates oder Werkstattaktionen,
- Werkstattrechnungen und sonstige Reparaturunterlagen,
- Schriftverkehr mit dem Hersteller, Händler oder Verkäufer,
- Unterlagen zu einem bereits eingeleiteten Gerichts- oder Schlichtungsverfahren.
Wichtig ist außerdem, Schreiben des Herstellers oder Händlers nicht unbeachtet zu lassen. Ob und wann Ansprüche verjähren oder welche weiteren Schritte erforderlich sind, lässt sich nur anhand des konkreten Sachverhalts beurteilen.
Häufige Fragen zum EA 288 und zu Schadenersatz
Kann ich wegen eines EA-288-Motors automatisch Schadenersatz verlangen?
Nein. Der Motortyp allein begründet noch keinen automatisch durchsetzbaren Anspruch. Zunächst muss insbesondere geklärt werden, ob tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und welcher konkrete Schaden entstanden ist.
Hat der OGH schon festgestellt, dass der EA 288 rechtswidrig ist?
Nein. In der Entscheidung vom 23.10.2023 hat der OGH diese Frage nicht endgültig beantwortet. Das Verfahren wurde unterbrochen, weil eine Entscheidung des EuGH zu den maßgeblichen europarechtlichen Fragen abgewartet wird.
Was passiert, wenn mein Verfahren unterbrochen wird?
Das Gericht setzt das Verfahren zunächst nicht endgültig fort, sondern wartet die Klärung der vorgelagerten Rechtsfrage ab. Nach der Entscheidung des EuGH soll das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Eine Unterbrechung ist daher weder eine Anerkennung noch eine Abweisung Ihres Anspruchs.
Kann ich auch als Käufer eines Gebrauchtwagens Ansprüche prüfen lassen?
Ja, eine Prüfung kann grundsätzlich auch bei einem Gebrauchtwagen sinnvoll sein. Welche Ansprüche bestehen und gegen wen sie sich richten können, hängt jedoch unter anderem vom Kauf, vom Fahrzeugzustand, von der technischen Ausstattung und vom konkreten Schaden ab.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann früh Klarheit schaffen
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2023 ist ein wichtiger Zwischenstand, aber keine abschließende Entscheidung zugunsten oder zulasten der Fahrzeughalter. Ob aus der behaupteten „Precon“-Funktion tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung folgt, soll zunächst auf europäischer Ebene geklärt werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur rechtlichen Einordnung ihres konkreten Falls. Wenn Sie ein Fahrzeug mit EA-288-Motor besitzen oder gekauft haben, können die vorhandenen Unterlagen auf mögliche Ansprüche und die nächsten sinnvollen Schritte geprüft werden.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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