Dieselskandal Österreich: Wann ist ein österreichisches Gericht zuständig?
Dieselskandal Österreich: Ein manipuliertes Fahrzeug wurde in Österreich gekauft, bezahlt und übergeben. Trotzdem kann die Frage offen sein, ob der Käufer seinen Schadenersatzanspruch auch vor einem österreichischen Gericht geltend machen darf. Gerade bei Klagen gegen ausländische Fahrzeughersteller ist der Gerichtsstand oft die erste rechtliche Hürde.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 besonders deutlich: OGH vom 26.11.2019, 4 Ob 213/19f. Der OGH hatte darin noch nicht über den Anspruch auf Schadenersatz entschieden. Im Mittelpunkt stand zunächst ausschließlich die Frage, ob ein österreichisches Gericht international zuständig sein kann. Zur Entscheidung.
Ein Fahrzeugkauf in Wien, eine behauptete Manipulation im Ausland
Im November 2013 kaufte ein österreichischer Käufer in Wien einen gebrauchten Audi Q5. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Dieser Motortyp war vom sogenannten Abgasskandal betroffen. Der Käufer behauptete, dass eine unzulässige Software eingebaut worden sei, durch die Abgaswerte bei Prüfungen manipuliert werden konnten.
Nach seiner Darstellung hätte er das Fahrzeug ohne diese Manipulation nicht oder jedenfalls nicht zu dem tatsächlich bezahlten Preis erworben. Er verlangte daher vom in Deutschland ansässigen Fahrzeughersteller rund 9.897 Euro Schadenersatz. Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass der Hersteller auch für weitere Schäden haften müsse.
Der Hersteller bestritt jedoch bereits die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Die behauptete Manipulation sei nicht in Österreich vorgenommen worden. Außerdem sei nicht selbstverständlich, dass ein allfälliger finanzieller Schaden gerade in Österreich eingetreten sei.
Die österreichischen Gerichte beurteilten diese Frage zunächst unterschiedlich. Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht kam hingegen zum Ergebnis, dass ein österreichisches Gericht zuständig sein könne, weil das Fahrzeug in Österreich gekauft und übernommen worden war.
Warum der Ort des Schadens entscheidend ist
Bei einer Klage gegen einen Hersteller mit Sitz in einem anderen Staat muss zunächst geklärt werden, welches Gericht den Fall überhaupt behandeln darf. Erst danach geht es um die eigentlichen Fragen: War die Software tatsächlich unzulässig? Wurde der Käufer dadurch geschädigt? Wie hoch ist der Schaden? Muss der Hersteller dafür einstehen?
Für deliktische Ansprüche, also insbesondere Schadenersatzansprüche außerhalb eines direkten Vertragsverhältnisses, kann Art. 7 Nr. 2 EuGVVO maßgeblich sein. Danach kann eine Person grundsätzlich auch am sogenannten „Ort des schädigenden Ereignisses“ klagen.
Dieser Begriff kann zwei unterschiedliche Anknüpfungspunkte umfassen:
- den Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt wurde, und
- den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist.
Im Fall des gebrauchten Audi Q5 lagen diese beiden Orte möglicherweise in verschiedenen Staaten. Die behauptete Manipulation stand im Zusammenhang mit dem Verantwortungsbereich eines deutschen Fahrzeug- beziehungsweise Motorenherstellers. Der Käufer machte seinen Schaden aber als finanziellen Nachteil geltend: Er habe in Österreich ein Fahrzeug zu einem überhöhten Preis gekauft, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Damit stellte sich eine schwierige Abgrenzungsfrage. Reicht es für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus, dass der Käufer das Fahrzeug in Österreich gekauft, bezahlt und übernommen hat? Oder handelt es sich bei einem rein finanziellen Schaden um einen Nachteil, der für die internationale Zuständigkeit nicht genügt?
Der Dieselskandal Österreich und die europäische Klärung
Der OGH traf in seiner Entscheidung vom 26.11.2019, 4 Ob 213/19f, noch keine endgültige Aussage darüber, ob das österreichische Gericht zuständig ist. Das Verfahren wurde vielmehr bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem ähnlich gelagerten Fall unterbrochen.
Nach der europarechtlichen Klärung sollte das Verfahren beim OGH von Amts wegen fortgesetzt werden. Die Entscheidung war daher eine Zwischenentscheidung zum Gerichtsstand und kein Urteil über die Haftung des Herstellers.
Der OGH hatte insbesondere noch nicht entschieden:
- ob der Käufer tatsächlich einen Schadenersatzanspruch hat,
- ob die behauptete Abgasmanipulation rechtlich nachgewiesen werden kann,
- wie hoch ein allfälliger Schaden ist oder
- ob der Hersteller für den behaupteten Schaden haftet.
Das ist für Betroffene wichtig. Eine Entscheidung über die Zuständigkeit bedeutet nicht automatisch, dass die Klage inhaltlich erfolgreich sein wird. Umgekehrt darf aus einer ungeklärten Zuständigkeitsfrage nicht geschlossen werden, dass überhaupt kein Anspruch bestehen kann.
Was bedeutet das für Käufer gebrauchter Fahrzeuge?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2019 zeigt, dass der Kauf eines Gebrauchtwagens die rechtliche Prüfung nicht beendet, sondern in manchen Fällen erst komplexer macht. Käufer und Hersteller haben häufig keinen direkten Kaufvertrag miteinander. Der Käufer hat das Fahrzeug etwa von einem Händler erworben, während sich der Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller richten soll.
In solchen Fällen können mehrere Fragen gleichzeitig eine Rolle spielen:
Das Fahrzeug wurde in Österreich gekauft
Der Kauf und die Übergabe in Österreich können ein wichtiges Argument für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte sein. Sie garantieren den Gerichtsstand jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob dadurch ein ausreichender Bezug zum behaupteten Schaden hergestellt wird.
Der Schaden besteht vor allem in einem finanziellen Nachteil
Wer geltend macht, das Fahrzeug nur wegen einer unzulässigen Software zu einem überhöhten Preis gekauft zu haben, beruft sich häufig auf einen Vermögensschaden. Gerade bei solchen Schäden ist sorgfältig zu prüfen, ob der Ort der Zahlung oder des Fahrzeugkaufs zugleich als Ort des Schadenseintritts gilt.
Die Manipulation soll im Ausland erfolgt sein
Der Ort, an dem eine Software entwickelt, eingebaut oder freigegeben wurde, kann sich vom Ort des Fahrzeugkaufs unterscheiden. Diese räumliche Trennung erschwert die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Sie ist bei grenzüberschreitenden Verfahren gegen Hersteller besonders bedeutsam.
Weitere Schäden werden nur allgemein behauptet
Wer neben einem konkreten Betrag auch die Haftung für zukünftige oder weitere Schäden feststellen lassen möchte, muss den Anspruch ausreichend konkretisieren. Eine pauschale Behauptung reicht nicht ohne Weiteres aus. Welche Schäden gemeint sind und worauf sie beruhen, sollte nachvollziehbar dargelegt werden.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern
Wer wegen eines möglicherweise manipulierten Fahrzeugs rechtliche Schritte erwägt, sollte wichtige Unterlagen möglichst früh zusammentragen. Dazu gehören insbesondere:
- Kaufvertrag und Rechnung,
- Fahrzeugpapiere und Angaben zum Motortyp,
- Unterlagen zur Übergabe des Fahrzeugs,
- Dokumente über den Kilometerstand zum Kaufzeitpunkt,
- Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller,
- Informationen zu Software-Updates oder Reparaturen und
- Unterlagen über einen späteren Verkauf oder eine Wertminderung.
Außerdem sollte festgehalten werden, wann und wo das Fahrzeug gekauft und übergeben wurde. Diese Angaben können für die Frage des Gerichtsstands ebenso relevant sein wie für die spätere Prüfung des behaupteten Schadens.
Vor einer Klage ist daher nicht nur der materielle Anspruch zu untersuchen. Ebenso wichtig ist die Prüfung, welches Gericht international zuständig ist und ob der geltend gemachte Schaden ausreichend konkret nachgewiesen werden kann.
Häufige Fragen zum Gerichtsstand im Dieselskandal
Kann ich in Österreich klagen, wenn der Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat?
Das kann möglich sein, ist aber nicht automatisch gewährleistet. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann der Ort des schädigenden Ereignisses eine Zuständigkeit begründen. Ob der Fahrzeugkauf und der behauptete finanzielle Schaden in Österreich dafür ausreichen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Reicht es aus, dass ich das Auto in Österreich gekauft habe?
Der Kauf und die Übergabe in Österreich können für einen österreichischen Gerichtsstand sprechen. Allein dadurch ist die Zuständigkeit jedoch nicht zwingend bewiesen. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob zwischen Österreich und dem konkret behaupteten Schaden ein ausreichender rechtlicher Bezug besteht.
Gilt das auch bei einem gebrauchten Audi?
Auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens können Ansprüche gegen den Hersteller grundsätzlich in Betracht kommen. Dabei ist besonders genau zu klären, welche Rolle der Händler, der Hersteller und die behauptete Manipulation spielen. Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2019 enthält jedoch keine allgemeine Zusage, dass jeder Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs Schadenersatz erhält.
Hat der OGH in dieser Entscheidung bereits Schadenersatz zugesprochen?
Nein. Der OGH entschied in 4 Ob 213/19f noch nicht über die Haftung, die Höhe des Schadens oder die tatsächliche Manipulation. Das Verfahren wurde zunächst wegen einer offenen europarechtlichen Frage zum Gerichtsstand unterbrochen.
Gerichtsstand und Schaden getrennt prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH macht deutlich: Bei grenzüberschreitenden Fahrzeugfällen kann die Zuständigkeit des Gerichts zum eigenständigen rechtlichen Problem werden. Ein österreichischer Kaufort ist ein wichtiger Umstand, aber keine automatische Garantie für ein Verfahren in Österreich.
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