September 4, 2026

Dieselskandal in Österreich: EA189 Schadenersatz – Was das OGH‑Urteil zum EA189‑Motor für Ihre Schadenersatzansprüche bedeutet [Rechtsanwalt Wien]

Dieselskandal in Österreich: Was das OGH‑Urteil zum EA189-Motor für Ihre Schadenersatzansprüche bedeutet — EA189 Schadenersatz

Viele Käufer von Dieselfahrzeugen, die wegen EA189 Schadenersatzforderungen betroffen sind, gehen noch immer davon aus, dass „irgendwann schon automatisch etwas herauskommt“. Tatsächlich zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 sehr deutlich: Ohne saubere Beweise und eine durchdachte rechtliche Argumentation drohen selbst gut begründete Klagen zu scheitern oder jahrelang zu dauern.

Im Mittelpunkt steht ein weit verbreiteter Dieselmotor (EA189) mit unzulässiger Prüfstandserkennung und sogenanntem „Thermofenster“. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur einen Einzelfall, sondern ist ein wichtiger Wegweiser für Hunderte, wenn nicht Tausende betroffene Fahrzeughalter in Österreich. EA189 Schadenersatz ist für viele Betroffene ein zentrales Thema.

EA189 Schadenersatz: Worum ging es im Fall vor dem OGH konkret?

Worum ging es im Fall vor dem OGH konkret?

Im Verfahren OGH vom 27.02.2025, 8 Ob 7/25z, hatte ein Käufer 2012 in Österreich einen PKW mit einem 2,0‑l‑Dieselmotor der Baureihe EA189 gekauft. Dieser Motor stammte von der beklagten Herstellerin, war aber in ein Fahrzeug einer anderen Marke eingebaut.

Wesentliche Punkte des Sachverhalts:

  • Der Motor gehörte zu einer Fahrzeugtype, die unter die EU‑Verordnung 715/2007 (Abgasemissionen) fällt.
  • Im Motor war ursprünglich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand war („Prüfstandserkennung“).
  • Diese Abschalteinrichtung wurde später im Rahmen eines Software‑Updates entfernt.
  • Trotzdem wies der Motor weiterhin ein sogenanntes Thermofenster auf: Die Abgasrückführung (AGR) wurde bei Temperaturen unter 15 °C, über 33 °C oder in Höhen über 1.000 m reduziert – also in einem Bereich, der in Österreichs Alltagsbetrieb häufig relevant ist.

Der Käufer fühlte sich getäuscht und verlangte:

  • 30 % des Kaufpreises (11.115 EUR) als Schadenersatz wegen Minderwerts seines Fahrzeugs, weil er nach eigener Aussage bei Kenntnis der Manipulation einen deutlich niedrigeren Preis bezahlt hätte.
  • Er warf der Motorenherstellerin darüber hinaus arglistiges Verhalten („List“) vor.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben dem Kläger in der Hauptsache Recht und erkannten einen Minderwert in Höhe von 30 % an. Die Beklagte legte dagegen Revision an den Obersten Gerichtshof ein – mit Erfolg.

Zur Entscheidung

Was hat der OGH entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das bedeutet nicht, dass der Käufer keinen Anspruch hat – aber: Die bisherigen Feststellungen reichten dem OGH rechtlich nicht aus.

Zwei Punkte waren ausschlaggebend:

1. Arglist des Herstellers: Zurechnung zur juristischen Person

Der Kläger hatte der Motorenherstellerin arglistige Täuschung vorgeworfen. Dafür genügt es nicht, allgemein zu behaupten, „der Konzern hat getäuscht“. Juristisch braucht es:

  • konkrete Feststellungen, welche verantwortlichen Personen im Unternehmen
  • wann und mit welcher Kenntnis gehandelt haben
  • und ob diese Personen einen Täuschungsvorsatz zumindest billigend in Kauf genommen haben (dolus eventualis).

Nur dann kann das arglistige Verhalten einer juristischen Person (also dem Unternehmen) zugerechnet werden. Der OGH stellte klar, dass die Vorinstanzen diese Zurechnungsfrage nicht ausreichend aufgeklärt hatten. Allgemeine Vorwürfe oder bloße Hinweise auf den „Dieselskandal“ genügen für einen Arglistvorwurf nicht.

2. Schadenshöhe: Keine pauschalen Abschläge von 10 % oder 30 %

Der zweite zentrale Punkt betrifft die Berechnung des Schadens, also des geltend gemachten Minderwerts.

Der OGH unterscheidet hier deutlich zwischen zwei Konstellationen:

  • Ansprüche wegen Verletzung von EU‑Schutzvorschriften (z. B. direkt aus der EU‑Verordnung 715/2007): In früheren Entscheidungen hat der OGH eine pauschale Bandbreite von etwa 5–15 % des Kaufpreises als Orientierung für den Minderwert akzeptiert.
  • Ansprüche nach nationalem Deliktsrecht (§ 874, § 1295 ABGB) gegen einen Motorenhersteller (nicht Fahrzeughersteller): Hier gilt die strengere, sogenannte relative Berechnungsmethode.

Im vorliegenden Fall stützte sich der Kläger auf nationale Bestimmungen (§ 874 und § 1295 ABGB), weil es um den Motorenhersteller und nicht direkt um den Fahrzeughersteller ging. In dieser Konstellation reicht es nach Ansicht des OGH nicht aus, einen „fiktiven“ Minderwert von 10 % oder 30 % zu behaupten.

Stattdessen ist konkret festzustellen:

  • Welchen Marktpreis hatte ein solches Fahrzeug mit dem betroffenen Motor und dessen Mängeln zum Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich?
  • Welcher Preis wäre für ein gleiches Fahrzeug ohne Mangel zu zahlen gewesen?

Die Differenz daraus ist dann der ersatzfähige Schaden. Pauschale Prozentsätze „aus dem Bauch heraus“ genügen nicht. Wer EA189 Schadenersatz fordert, muss diese konkrete Vergleichsbetrachtung vornehmen.

Was bedeutet das für betroffene Diesel-Käufer in der Praxis?

Für Käufer von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motor (und vergleichbaren Konstellationen) bestätigt der OGH grundsätzlich: Schadenersatzansprüche sind möglich. Gleichzeitig verschiebt sich der Fokus stark auf die Beweisführung und die konkrete Berechnung. Der Begriff EA189 Schadenersatz ist damit zentral für viele Rechtsstrategien.

Rechtsanwalt Wien

1. Wer klagt, muss sehr gut vorbereitet sein

Wer Schadenersatz gegen den Motorenhersteller oder Fahrzeughersteller geltend machen will, sollte sich auf folgende Herausforderungen einstellen:

  • Beweis des Minderwerts: Es reicht nicht, einfach 30 % des Kaufpreises zu verlangen, weil das „üblich“ sei. Insbesondere bei Klagen nach österreichischem Deliktsrecht gegen den Motorenhersteller verlangt der OGH eine genaue Ermittlung des Marktwerts damals.
  • Arglist nachweisen: Wird arglistige Täuschung geltend gemacht, müssen konkrete Anhaltspunkte dazu vorgebracht werden, wie die Entscheidung im Unternehmen zustande gekommen ist und wer involviert war.

2. Konkrete Alltagssituationen

Typische Konstellationen, in denen das Urteil relevant ist:

  • Sie haben 2012–2015 einen Diesel mit EA189-Motor gebraucht gekauft und erst später vom Dieselskandal erfahren. Sie möchten nun einen Wertverlust geltend machen. Hier sind besonders die damaligen Gebrauchtwagenpreise und der Zustand des Abgasreinigungssystems zum Kaufzeitpunkt entscheidend.
  • Sie wurden zu einem Software‑Update eingeladen, das die Prüfstandserkennung entfernt hat. Danach stellen Sie fest, dass das Fahrzeug im Alltag einen eingeschränkten AGR‑Betrieb (Thermofenster) hat, und vermuten einen bleibenden Minderwert.
  • Sie überlegen, ob Sie gegen den Motorenhersteller oder gegen den Fahrzeughersteller vorgehen. Je nachdem, wie der Anspruch rechtlich begründet wird (EU‑Schutzvorschriften oder nationales Deliktsrecht), können unterschiedliche Anforderungen an die Schadensberechnung gelten.
  • Sie möchten sich einer Sammelklage oder einem Musterverfahren anschließen. Auch dann sollten Sie wissen, dass pauschale Prozentangaben nicht automatisch übernommen werden, wenn die Anspruchsgrundlage das nicht trägt.

Wie lässt sich der Schaden richtig berechnen?

Der OGH verlangt bei deliktischen Ansprüchen gegen den Motorenhersteller die relative Berechnungsmethode. Das bedeutet: Es wird nicht einfach irgendein Prozentsatz vom Kaufpreis „abgezogen“, sondern der konkrete Markt bewertet.

In der Praxis kann das so aussehen:

  • Ermittlung des tatsächlichen Kaufpreises, den Sie damals bezahlt haben.
  • Recherche oder Gutachten darüber, welcher Preis für ein im Übrigen gleiches Fahrzeug, aber mit „sauberem“ Motor oder ohne Manipulation, üblich gewesen wäre.
  • Feststellung, welcher Preis für Fahrzeuge mit der bekannten Problematik (EA189, Thermofenster etc.) auf dem Markt tatsächlich erzielt wurde – möglichst zeitnah zum Kaufzeitpunkt.

Daraus ergibt sich die Differenz, die als Schaden geltend gemacht werden kann. Ohne solche konkreten Daten laufen Kläger Gefahr, dass Gerichte ihre Forderungen als „ins Blaue hinein“ ansehen. Für effektive EA189 Schadenersatzforderungen sind daher Marktdaten und Gutachten oft unerlässlich.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Checkliste: Diese Schritte sind wichtig

  • Unterlagen sammeln
    • Kaufvertrag und Kaufpreisrechnung des Fahrzeugs
    • Serviceheft, Wartungsrechnungen und Rückrufschreiben
    • Schriftliche Einladungen und Bestätigungen zu Software‑Updates
    • Korrespondenz mit Händler, Importeur oder Hersteller
  • Marktdaten sichern
    • Inserate und Preislisten aus der Zeit rund um den Kauf (z. B. Online‑Plattformen, Prospekte)
    • Falls vorhanden: alte Versicherungs‑ oder Finanzierungsunterlagen mit Fahrzeugbewertung
  • Gutachten bzw. Wertanalysen prüfen
    • Ein Kfz‑Sachverständigengutachten kann helfen, den damaligen Verkehrswert eines mangelhaften Fahrzeugs zu beziffern.
    • Solche Gutachten sind häufig entscheidend, um vor Gericht einen konkreten Schaden zu belegen.
  • Informationen zu möglicher Arglist sammeln
    • Presseberichte, Untersuchungsberichte, öffentlich gewordene interne Unterlagen
    • Hinweise aus anderen Gerichtsverfahren, die belegen, wie weit oben im Konzern die Entscheidungen getroffen wurden
  • Frühzeitig rechtliche Beratung einholen
    • Die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage (EU‑Schutzvorschrift oder nationales Deliktsrecht) kann den gesamten Prozessverlauf bestimmen.
    • Auch Verjährungsfragen und die taktische Abstimmung mit anderen Verfahren (z. B. Sammelklagen) sollten geprüft werden.

Häufige Fragen von Dieselkäufern – verständlich beantwortet

Bekomme ich automatisch Geld, wenn mein Auto einen EA189-Motor hat?

Nein. Das Vorliegen eines EA189‑Motors oder eines Thermofensters allein führt noch nicht automatisch zu einer Zahlung. Sie müssen grundsätzlich:

  • einen Schaden (z. B. Minderwert) konkret darlegen und
  • einen rechtlichen Anspruch darauf begründen (z. B. Verletzung von EU‑Vorschriften oder Delikt nach ABGB).

Das OGH‑Urteil zeigt, dass pauschale Forderungen ohne genaue Belege nicht ausreichen.

Reicht es, wenn ich einfach 30 % Minderwert verlange?

In der Regel nicht. Bei Ansprüchen gegen den Motorenhersteller nach nationalem Recht fordert der OGH eine konkrete Ermittlung des Marktwerts. Ein pauschaler Abschlag von 10 % oder 30 % ohne Nachweis wird vom Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit als unzureichend angesehen.

Muss ich Arglist unbedingt nachweisen, um etwas zu bekommen?

Nicht zwingend. Ein Schadenersatzanspruch kann auch ohne Arglist bestehen, etwa wenn Schutzvorschriften verletzt wurden. Die Anforderungen an Beweis und Berechnung bleiben aber hoch. Wird Arglist behauptet (etwa zur Verlängerung von Fristen oder zur Verschärfung der Haftung), müssen dafür konkrete Anhaltspunkte für das Verhalten leitender Personen im Unternehmen vorliegen.

Ich habe mein Auto schon vor Jahren verkauft – kann ich trotzdem klagen?

Das hängt von mehreren Faktoren ab: Verjährungsfristen, Zeitpunkt der Kenntnis vom Mangel und Gestaltung des damaligen Verkaufs. Ein Anspruch ist nicht automatisch ausgeschlossen, aber rechtlich komplex. Gerade hier ist eine individuelle Prüfung sinnvoll, weil Standardantworten leicht in die Irre führen können.

Rechtliche Unterstützung: Warum sich eine fundierte Prüfung lohnt

Das Urteil des OGH vom 27.02.2025, 8 Ob 7/25z, macht eines deutlich: Der Dieselskandal ist längst kein „Selbstläufer“ mehr, bei dem Gerichte pauschal hohe Minderwerte zusprechen. Wer seine Ansprüche durchsetzen will, braucht eine klare Strategie, passende Anspruchsgrundlagen und vor allem: belastbare Beweise zur Schadenshöhe.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Käufer betroffener Diesel‑Fahrzeuge dabei, ihre Rechtsposition realistisch einzuschätzen, Beweise gezielt aufzubauen und wirtschaftlich sinnvolle Schritte zu setzen – sei es in Einzelverfahren oder im Rahmen größerer Verfahrenskomplexe.

Wenn Sie ein Dieselfahrzeug mit EA189‑Motor besitzen oder besessen haben und unsicher sind, ob und in welcher Höhe Ihnen Schadenersatz zusteht, sollten Sie Ihre Situation individuell prüfen lassen. Rufen Sie uns unter 01/5130700 an oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at, um einen Beratungstermin in der Kanzlei am Karlsplatz 3, 1010 Wien, zu vereinbaren.

Sie müssen diese komplexe Materie nicht alleine durchstehen – eine frühzeitige, fundierte rechtliche Einschätzung kann über Erfolg oder Misserfolg Ihrer Ansprüche entscheiden.


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EA189 Schadenersatz

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