Dieselklage Gerichtsstand [Rechtsanwalt Wien]

Dieselklage Gerichtsstand: Wo kann eine Klage gegen den Motorenentwickler eingebracht werden?

Wer ein Dieselfahrzeug gekauft hat und wegen einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz verlangt, steht oft vor einer grundlegenden Frage: Dieselklage Gerichtsstand: Welches Gericht ist für die Klage überhaupt zuständig?

Bei grenzüberschreitenden Fällen ist die Antwort keineswegs selbstverständlich. Der Käufer kann in Österreich wohnen, das Fahrzeug bei einem deutschen Verkäufer erworben haben und der Motorenentwickler kann seinen Sitz in Italien haben. Dann entscheidet nicht nur die Frage des Schadenersatzes über den weiteren Weg. Schon der richtige Gerichtsstand kann zum zentralen rechtlichen Problem werden.

Bereits 2023 hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage befasst. Die Entscheidung kann für vergleichbare Verfahren weiterhin von Bedeutung sein.

Ein österreichischer Käufer, ein deutsches Autohaus und ein italienischer Motorenentwickler

Der zugrunde liegende Fall steht im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal. Ein in Österreich wohnhafter Käufer hatte ein Fahrzeug von einem Verkäufer mit Sitz in Deutschland erworben. Der Entwickler des Motors befand sich in Italien. Der Käufer wollte den Motorenentwickler auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Im Verfahren vor dem OGH ging es zunächst nicht darum, ob tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht. Es wurde insbesondere noch nicht abschließend beurteilt,

  • ob das Fahrzeug tatsächlich mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung ausgestattet war,
  • ob der Motorenentwickler dafür rechtlich einzustehen hat oder
  • ob dem Käufer konkret Schadenersatz zusteht.

Im Mittelpunkt stand vielmehr die Zuständigkeit: Kann ein österreichisches Gericht über die Klage entscheiden – und wenn ja, welches?

Was hat der OGH zum Dieselklage Gerichtsstand entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren mit OGH vom 27.04.2023, 9 Ob 5/23k, vorläufig unterbrochen. Er wartet auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem vergleichbaren Parallelverfahren.

Der EuGH soll klären, wie der unionsrechtliche Begriff des „Ortes des Schadenseintritts“ in solchen Fällen auszulegen ist. Erst danach kann die österreichische Zuständigkeitsfrage abschließend beurteilt werden. Das Verfahren soll nach der Entscheidung des EuGH automatisch fortgesetzt werden. Zur Entscheidung.

Wichtig ist die Reichweite dieser Entscheidung: Der OGH hat nicht festgestellt, dass der Kläger Schadenersatz erhält. Ebenso wenig wurde entschieden, dass der Motor tatsächlich rechtswidrig manipuliert wurde. Auch welches konkrete österreichische Gericht letztlich zuständig ist, blieb offen.

Es handelt sich daher um eine Entscheidung zur Verfahrenszuständigkeit, nicht um eine endgültige Entscheidung über die Haftung.

Warum der Ort des Schadens beim Dieselklage Gerichtsstand entscheidend sein kann

Nach den unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit kann eine Schadenersatzklage grundsätzlich auch am Ort des Schadenseintritts eingebracht werden. Gerade bei Fahrzeugen mit einem möglichen technischen oder softwarebedingten Mangel ist aber nicht eindeutig, wo dieser Ort liegt.

Mehrere Anknüpfungspunkte kommen in Betracht:

  • der Ort, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde,
  • der Ort, an dem das Fahrzeug übergeben wurde, oder
  • der Ort, an dem sich der behauptete Schaden tatsächlich auswirkt.

Beim letzten Punkt kann der Wohn- oder Nutzungsort des Käufers eine wichtige Rolle spielen. Wird das Fahrzeug bestimmungsgemäß in Österreich genutzt und tritt die wirtschaftliche Belastung dort ein, stellt sich die Frage, ob darin auch der maßgebliche Ort des Schadenseintritts liegt.

Diese Frage ist nicht bloß theoretischer Natur. Sie kann darüber entscheiden, ob ein österreichisches Gericht überhaupt angerufen werden darf. Zugleich kann sie bestimmen, welches Gericht innerhalb Österreichs zuständig ist.

Internationale und örtliche Zuständigkeit hängen zusammen

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird häufig zwischen zwei Fragen unterschieden:

  • Internationale Zuständigkeit: Darf ein österreichisches Gericht den Fall überhaupt behandeln?
  • Örtliche Zuständigkeit: Welches konkrete Gericht in Österreich ist zuständig?

Der OGH hat klargestellt, dass die unionsrechtliche Regelung zum Ort des Schadenseintritts für beide Ebenen Bedeutung haben kann. Sie entscheidet also nicht nur darüber, ob Österreich als Staat zuständig ist. Sie kann zugleich für die Auswahl des konkreten Gerichts innerhalb Österreichs maßgeblich sein.

Die allgemeinen österreichischen Zuständigkeitsregeln können diese Frage daher nicht unabhängig von der unionsrechtlichen Auslegung lösen. Genau deshalb wartete der OGH die Entscheidung des EuGH im Parallelverfahren ab.

Die Bedeutung einer EuGH-Entscheidung reicht dabei regelmäßig über den konkreten Ausgangsfall hinaus. Die Auslegung des Unionsrechts kann auch für andere Verfahren mit ähnlicher Sachverhaltskonstellation richtungsweisend sein.

Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?

1. Eine Klage in Österreich ist nicht automatisch möglich

Der Wohnsitz des Käufers in Österreich allein garantiert noch nicht, dass jedes österreichische Gericht zuständig ist. Entscheidend ist, wie der Schaden rechtlich eingeordnet wird und wo er nach den maßgeblichen Regeln als eingetreten gilt.

2. Das falsche Gericht kann Zeit und Geld kosten

Wird eine Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, kann sich das Verfahren erheblich verzögern. Außerdem können zusätzliche Kosten entstehen. Vor einer Klage sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, welches Gericht angerufen werden kann.

3. Der Nutzungsort des Fahrzeugs kann eine Rolle spielen

Wird das Fahrzeug dauerhaft am Wohnort des Käufers genutzt, kann dieser Ort für die Beurteilung des Schadenseintritts relevant sein. Ob das im konkreten Fall ausreicht, hängt jedoch von den Umständen und der maßgeblichen unionsrechtlichen Auslegung ab.

4. Zuständigkeit bedeutet noch keinen Prozesserfolg

Selbst wenn ein österreichisches Gericht zuständig ist, ist damit noch nicht entschieden, ob Schadenersatz zusteht. Die Zuständigkeit ist nur eine verfahrensrechtliche Voraussetzung. Danach müssen unter anderem der behauptete Mangel, die Verantwortlichkeit und der konkrete Schaden geprüft werden.

5. Vergleichbare Verfahren können von der weiteren Rechtsentwicklung profitieren

Die ausstehende beziehungsweise maßgebliche Auslegung durch den EuGH kann für zahlreiche ähnliche Fälle Bedeutung haben. Das gilt insbesondere dann, wenn Käufer, Verkäufer und Motorenentwickler in unterschiedlichen Staaten ansässig sind.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

Wer Ansprüche im Zusammenhang mit einem möglicherweise manipulierten Dieselfahrzeug prüfen lassen möchte, sollte die vorhandenen Informationen möglichst vollständig zusammentragen. Dazu gehören insbesondere:

  • Kaufvertrag und Rechnung,
  • Fahrzeugtyp, Fahrzeugidentifikationsnummer und technische Daten,
  • Unterlagen zu Rückrufen oder Softwareupdates,
  • Schreiben und E-Mails mit Händler, Hersteller oder Motorenentwickler,
  • Werkstattrechnungen und technische Befunde,
  • Unterlagen zu einem allfälligen Weiterverkauf oder Wertverlust,
  • Informationen darüber, wo das Fahrzeug überwiegend genutzt wurde.

Ebenso wichtig ist eine Prüfung möglicher Fristen. Ansprüche können verjähren. Wer zu lange wartet, riskiert daher, dass eine grundsätzlich mögliche Forderung nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann.

Häufige Fragen zum Gerichtsstand bei Dieselklagen

Kann ich als österreichischer Käufer einfach in Österreich klagen?

Nicht automatisch. Ob ein österreichisches Gericht zuständig ist, hängt von den unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln und den Umständen des Einzelfalls ab. Besonders relevant kann sein, wo sich der behauptete Schaden auswirkt und wo das Fahrzeug bestimmungsgemäß genutzt wird.

Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn ein österreichisches Gericht zuständig ist?

Nein. Die Zuständigkeit sagt nur, welches Gericht das Verfahren führen darf. Ob tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht, hängt von weiteren Fragen ab, etwa vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, der Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners und dem nachweisbaren Schaden.

Warum wurde das Verfahren des OGH unterbrochen?

Der OGH wollte die Auslegung des EuGH in einem vergleichbaren Verfahren abwarten. Es war offen, wie der „Ort des Schadenseintritts“ bei einem Fahrzeug mit einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung zu bestimmen ist. Diese Auslegung kann sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit beeinflussen.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung OGH vom 27.04.2023, 9 Ob 5/23k für andere Fälle?

Die Entscheidung zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Fahrzeugfällen zunächst die Zuständigkeit sorgfältig geklärt werden muss. Sie enthält noch keine endgültige Aussage über einen Schadenersatzanspruch. Die unionsrechtliche Klärung kann jedoch für vergleichbare Verfahren von Bedeutung sein.

Rechtsanwalt Wien: Vor einer Klage sollte der Gerichtsstand geprüft werden

Bei internationalen Fahrzeugkäufen können mehrere Rechtsfragen ineinandergreifen. Der Sitz des Verkäufers, der Sitz des Motorenentwicklers, der Wohnort des Käufers, der Übergabeort und der tatsächliche Nutzungsort des Fahrzeugs können jeweils eine Rolle spielen. Eine Klage sollte daher nicht allein deshalb eingebracht werden, weil der Käufer in Österreich wohnt.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, die vorhandenen Unterlagen zu ordnen, mögliche Ansprüche einzuordnen und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit sorgfältig zu prüfen. Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig beurteilen, insbesondere wenn bereits Schreiben eines Herstellers oder Händlers vorliegen oder Fristen zu beachten sein könnten.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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