September 6, 2026

Diesel-Skandal: Welche Schadenersatzansprüche Käufer jetzt noch haben – neue Klarstellungen des OGH zu Abschalteinrichtungen und Verjährung [Rechtsanwalt Wien]

Diesel-Skandal: Welche Schadenersatzansprüche Käufer jetzt noch haben – neue Klarstellungen des OGH zu Abschalteinrichtungen und Verjährung

Viele Käufer von Diesel-Fahrzeugen mit dem Motor EA189 fragen sich noch heute: Lohnt sich ein rechtliches Vorgehen im Diesel-Skandal überhaupt noch? Oder sind eventuelle Ansprüche längst verjährt – zumal das Fahrzeug vielleicht schon verkauft wurde oder ein Software‑Update aufgespielt wurde?

Der Oberste Gerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung (OGH vom 25.04.2024, 8 Ob 1/24s) zentrale Fragen der Herstellerhaftung, der Verjährung und der Schadenshöhe bei unzulässigen Abschalteinrichtungen neu ausgeleuchtet. Für betroffene Diesel-Käufer – private wie gewerbliche – ergeben sich daraus klare Chancen, aber auch dringender Handlungsbedarf.

Zur Entscheidung.

Diesel-Skandal: Typischer Fall: Diesel gekauft, Thermofenster entdeckt – was jetzt?

Zwischen 2011 und 2015 erwarb ein Unternehmen insgesamt 26 Fahrzeuge mit dem VW-Dieselmotor EA189. Wie bei vielen anderen Käufern auch, kam später heraus: In den Fahrzeugen war eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut (zunächst als „Umschaltlogik“ bekannt, später als temperaturabhängiges „Thermofenster“ beschrieben).

Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete einen Rückruf an, die Herstellerin spielte ein Software‑Update auf. Trotzdem blieb ein temperaturabhängiges Thermofenster, also eine reduzierte Abgasrückführung außerhalb bestimmter Temperaturbereiche, bestehen.

Die Käuferin argumentierte: Hätten wir von der Abschalteinrichtung gewusst, hätten wir die Fahrzeuge nicht oder nur günstiger gekauft. Sie verlangte daher Schadenersatz – einerseits wegen Wertminderung der Fahrzeuge, andererseits die Rückabwicklung eines noch im Eigentum stehenden Fahrzeugs.

Die Vorinstanzen beurteilten jedoch sowohl die Wertminderung als auch die Verjährung uneinheitlich. Der Fall landete beim OGH, der die Weichen neu gestellt hat.

Herstellerhaftung: Wer trägt die Verantwortung bei unzulässigen Abschalteinrichtungen?

Der OGH stellt klar: Die Herstellerin haftet grundsätzlich für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen.

Rechtlich stützt sich das auf den Gedanken der Schutzgesetzverletzung: Die unionsrechtlichen Abgasvorschriften dienen auch dem Schutz der Käufer. Werden sie durch unzulässige Abschalteinrichtungen umgangen, ist das nicht nur ein Verwaltungsproblem, sondern kann zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

Wesentliche Aussagen des OGH:

  • Hersteller ist in der Verantwortung: Die Beklagte war Herstellerin der Fahrzeuge. Damit trifft sie die Verantwortung für Konstruktion und Einbau der Abschalteinrichtung.
  • Software‑Update als „Freibrief“? Nein. Ein nachträgliches, vom KBA genehmigtes Software‑Update befreit den Hersteller nicht automatisch von der Haftung. Es kann rechtlich als (versuchter) Mängelbehebungsversuch zu werten sein, ändert aber nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Kaufs ein rechtswidriger Zustand bestand.
  • Entschuldigender Rechtsirrtum: Ob sich der Hersteller darauf berufen kann („Wir dachten, das sei zulässig“), muss im Einzelfall genau geprüft werden. Der OGH hat betont, dass dies nicht einfach mit dem Hinweis auf das spätere Update erledigt ist. Das Erstgericht muss dazu konkrete Feststellungen treffen.

Wann liegt überhaupt ein ersatzfähiger Schaden vor?

Besonders wichtig für Betroffene: Der OGH hält fest, dass der Schaden bereits mit dem Kauf eintritt.

Die Argumentation dahinter:

  • Ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung ist mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet (Zulassung, Stilllegung, Wiederverkaufsfähigkeit, Wertentwicklung).
  • Diese Unsicherheit allein kann schon einen ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteil darstellen, selbst wenn das Auto (noch) funktioniert und genutzt werden kann.
  • Zusätzlich kommt eine konkrete Wertminderung am Markt hinzu, weil Fahrzeuge mit „Thermofenster“ und Diesel-Skandal-Hintergrund regelmäßig schlechter verkauft werden können.

Damit wendet sich der OGH gegen die verbreitete Ansicht, es liege erst dann ein Schaden vor, wenn das Fahrzeug tatsächlich stillgelegt oder nicht mehr nutzbar sei. Für viele Käufer ist das entscheidend, weil es den Beginn der Verjährung beeinflusst.

Wie hoch kann der Schadenersatz sein? 5–15 % als Orientierungsrahmen

Zur Höhe des Schadenersatzes verweist der OGH auf unionsrechtliche Vorgaben: Sanktionen gegen Hersteller müssen „wirksam und abschreckend“ sein. Nationale Gerichte dürfen die Ansprüche der Käufer nicht durch zu enge Bemessung faktisch leerlaufen lassen.

Der OGH akzeptiert daher grundsätzlich eine Bandbreite von etwa 5–15 % des Kaufpreises als mögliche pauschale Orientierung für die Wertminderung. Wichtig dabei:

  • Diese Bandbreite ist kein Fixbetrag, sondern ein Rahmen, innerhalb dessen Gerichte je nach Fall entscheiden können.
  • Eine exakte Wertermittlung (z. B. mittels Sachverständigengutachten) bleibt weiterhin möglich und kann im Einzelfall auch zu höheren oder niedrigeren Werten führen.
  • Im konkreten Fall waren die Feststellungen zum Minderwert widersprüchlich und nicht ausreichend. Deshalb hat der OGH das Berufungsurteil aufgehoben und an das Erstgericht zur Ergänzung zurückverwiesen.

Für Käufer bedeutet das: Pauschale Forderungen „ins Blaue hinein“ sind riskant. Je besser die Wertminderung belegt und nachvollziehbar begründet ist, desto größer sind die Erfolgschancen.

Verjährung: Drei Jahre oder doch dreißig Jahre?

Ein Kernproblem in Diesel-Verfahren ist die Verjährung. Der OGH unterscheidet hier streng:

Kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 1489 Abs. 1 ABGB)

In den meisten Fällen gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte

  • den Schaden und
  • die Person des Schädigers

kennt oder bei gehöriger Sorgfalt kennen müsste.

Beim Diesel-Skandal ist entscheidend, ab wann ein Käufer wissen musste, dass das verbleibende Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Dazu hat der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren – etwa mit Entscheidungen 2022 – erst klare Vorgaben gemacht. Das kann bedeuten, dass manche Ansprüche erst ab diesen Zeitpunkten als „erkennbarer Schaden“ zu beurteilen sind.

Lange Verjährungsfrist: 30 Jahre (§ 1489 Abs. 2 ABGB)

Die 30‑jährige Verjährungsfrist gilt nur unter engen Voraussetzungen:

  • Der Schaden muss auf einer vorsätzlichen Straftat eines Organs des Herstellers beruhen.
  • Diese Straftat muss mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sein.
  • Die Beweislast trifft den Käufer: Er muss darlegen und beweisen, dass ein solches strafbares Verhalten maßgeblich war.

Der OGH betont erneut: Die bloße Existenz eines Skandals oder öffentlicher Diskussionen reicht nicht aus. Es sind konkrete Feststellungen zu einem strafbaren Verhalten von Organen des Unternehmens erforderlich.

Unterbrechung der Verjährung durch Privatbeteiligtenanschluss

Eine Besonderheit betrifft insbesondere Unternehmen und Flottenhalter, aber auch private Käufer:

  • Wer sich als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren anschließt, kann die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche unterbrechen.
  • Der OGH weist darauf hin, dass dies jedenfalls für Beträge bis 5.500 Euro pro Fahrzeug relevant sein kann.
  • Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall wirkt, hängt von der Ausgestaltung des Strafverfahrens ab – hier kommt es auf eine sorgfältige strategische Planung an.

Was bedeutet das in der Praxis für Diesel-Käufer?

Die Entscheidung zeigt: Betroffene sind keineswegs chancenlos. Gleichzeitig ist die Rechtslage komplex. Einige typische Konstellationen:

  • Sie besitzen das Fahrzeug noch:
    In solchen Fällen kann neben der reinen Wertminderung auch eine Rückabwicklung in Betracht kommen (Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises). Allerdings wird in der Regel ein Benützungsentgelt für die bisher gefahrenen Kilometer abgezogen. Dessen Berechnung ist häufig Streitpunkt (Anschaffungspreis, erwartete Gesamtlaufleistung, tatsächliche Kilometerleistung).
  • Sie haben das Fahrzeug bereits weiterverkauft:
    Auch dann können Ansprüche bestehen – insbesondere auf Ersatz der Wertminderung zwischen „sauberem“ Fahrzeug und Diesel-Skandal-Fahrzeug. Hier sind allerdings konkrete Belege (Kaufpreis, Verkaufspreis, Marktwertentwicklungen) besonders wichtig.
  • Sie sind Unternehmer oder Flottenhalter:
    Bei mehreren Fahrzeugen kann der Gesamtschaden schnell beträchtliche Summen erreichen. Besonderes Augenmerk ist auf die Verjährung, eine mögliche Privatbeteiligung im Strafverfahren und eine klare Dokumentation jeder einzelnen Anschaffung zu legen.
  • Software‑Update bereits durchgeführt:
    Das Update schließt Schadenersatzansprüche nicht automatisch aus. Es kann als – möglicherweise unzureichender – Mängelbehebungsversuch gewertet werden. Ob nach dem Update noch ein rechtlich relevanter Minderwert besteht, ist eine Frage der konkreten technischen und wirtschaftlichen Bewertung.

Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Wenn Sie ein Diesel-Fahrzeug mit EA189-Motor oder vergleichbarer Abschalteinrichtung besitzen oder besessen haben, ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend:

1. Betroffenheit prüfen

  • Fahrzeugtyp, Baujahr und Motorcode ermitteln (Typenschein, Zulassungsschein, Serviceheft).
  • Rückrufschreiben, Werkstattrechnungen und Software‑Update-Bestätigungen heraussuchen.

2. Unterlagen sammeln und sichern

  • Kaufvertrag bzw. Rechnungen (Neuwagen oder Gebrauchtwagen).
  • Finanzierungsunterlagen oder Leasingverträge (falls relevant).
  • Service- und Reparaturnachweise, insbesondere im Zusammenhang mit Abgas- oder Motorupdates.
  • Bei Verkauf: Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, erzielter Verkaufspreis.

3. Nutzung dokumentieren

  • Aktueller Kilometerstand und – soweit möglich – bisherige Laufleistung.
  • Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Nutzung (für Benützungsentgelt, steuerliche Effekte etc.).

4. Verjährungsrisiko prüfen lassen

  • Wann haben Sie erstmals von der möglichen Unzulässigkeit des Thermofensters erfahren?
  • Gab es Informationsschreiben, Medienberichte oder anwaltliche Beratung, die auf eine mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen haben?
  • Besteht oder bestand ein Strafverfahren, in das Sie sich als Privatbeteiligter einbringen konnten oder können?

5. Rechtliche Beratung einholen

  • Klärung, ob 3‑jährige oder 30‑jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
  • Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Wertminderung realistisch durchsetzbar ist.
  • Strategische Entscheidung: Wertminderungsanspruch, Rückabwicklung oder Kombination; Einbindung in laufende Verfahren; Möglichkeiten der Vergleichslösung.

Rechtsanwalt Wien

FAQ: Häufige Fragen von Diesel-Käufern

Ist mein Anspruch nicht sowieso längst verjährt?

Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Entscheidend ist, ab wann Sie wissen mussten, dass das konkrete Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung ist. Da der Europäische Gerichtshof erst in den letzten Jahren hierzu Klarheit geschaffen hat, sind viele Ansprüche noch nicht zwingend verjährt. Es kommt stark auf Ihre Kenntnis- und Beratungssituation an. Eine individuelle Prüfung ist unerlässlich.

Ich habe das Auto schon verkauft – kann ich trotzdem noch Geld verlangen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. In Betracht kommt insbesondere Ersatz der Wertminderung, also der Differenz zwischen dem Preis eines „sauberen“ Fahrzeugs und dem tatsächlichen Wert des betroffenen Diesels. Allerdings müssen Kaufpreis, Verkaufspreis und die zeitliche Entwicklung gut dokumentiert sein. Ohne Unterlagen oder nachvollziehbare Berechnung sinken die Erfolgschancen deutlich.

Lohnt es sich wegen „nur“ 5–15 % des Kaufpreises überhaupt zu klagen?

Das hängt vom Anschaffungspreis und der Zahl der betroffenen Fahrzeuge ab. Bei einem Kaufpreis von 30.000 Euro sind 5–15 % immerhin 1.500–4.500 Euro pro Fahrzeug. Bei Flotten mit mehreren Autos summieren sich die Beträge schnell. Zudem ist die 5–15‑%-Spanne nur ein Orientierungsrahmen, die konkrete Höhe kann davon abweichen.

Kann ich mich einfach auf die 30‑jährige Verjährung berufen?

Nein. Die 30‑jährige Frist greift nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen Straftat eines Organs des Herstellers beruht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Das müssen Sie im Prozess konkret darlegen und beweisen. In vielen Fällen wird daher die 3‑jährige Frist entscheidend sein, weshalb rasches Handeln wichtig ist.

Rechtliche Unterstützung im Diesel-Komplex: Warum frühzeitige Beratung zählt

Diesel-Verfahren sind in Österreich durch die Verknüpfung von EU‑Recht, nationalem Schadenersatzrecht, Verjährungsfragen und technischen Detailfragen besonders anspruchsvoll. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Bereich des Zivil- und Schadenersatzrechts kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Stolpersteine – von der Beweisführung zur Wertminderung über die Berechnung des Benützungsentgelts bis hin zur Verjährungsproblematik.

Wenn Sie ein betroffenes Diesel-Fahrzeug besitzen oder besessen haben, sollten Sie Ihre Unterlagen sichern und Ihren individuellen Fall rechtlich prüfen lassen, bevor Fristen endgültig ablaufen oder wichtige Beweismittel verloren gehen.

Sind Sie unsicher, ob sich ein Vorgehen in Ihrem konkreten Fall noch lohnt oder wie hoch ein realistischer Anspruch sein könnte? Die Kanzlei Pichler steht Ihnen für eine fundierte Einschätzung zur Verfügung.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige rechtliche Klärung kann entscheidend sein, um Ihre Ansprüche zu sichern und strategisch sinnvoll durchzusetzen.


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Diesel-Skandal

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