September 29, 2026

Diesel-Schadenersatz [Rechtsanwalt Wien]

Diesel-Schadenersatz und Abschalteinrichtung: Wann kann sie rechtlich relevant sein?

Diesel-Schadenersatz kann auch dann ein Thema sein, wenn ein Dieselauto eine gültige Typengenehmigung besitzt, weiterhin auf der Straße gefahren werden darf und nie von einem verpflichtenden Rückruf betroffen war. Trotzdem kann die Frage entstehen, ob die Abgassteuerung des Fahrzeugs im normalen Fahrbetrieb ordnungsgemäß funktioniert. Genau an diesem Spannungsfeld entzünden sich viele Verfahren rund um Thermofenster, AdBlue-Einspritzung und mögliche Abschalteinrichtungen.

Für betroffene Fahrzeughalter ist die Situation oft schwer einzuschätzen. Reicht der bloße Verdacht auf eine manipulierte Abgassteuerung? Schließt eine behördliche Genehmigung Schadenersatz aus? Und gegen wen können Ansprüche überhaupt gerichtet werden?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 zeigt, warum diese Fragen nicht pauschal beantwortet werden können. Der OGH hat das Verfahren mit Entscheidung OGH vom 14.03.2022, 6 Ob 174/21p nicht endgültig entschieden, sondern wegen offener europarechtlicher Fragen unterbrochen. Für die Beurteilung von Diesel-Schadenersatz ist diese Entscheidung daher besonders relevant.

Der konkrete Fall: Audi A6 mit möglicher Abgassteuerung

Die Klägerin kaufte am 9. Juli 2017 von einer Privatperson einen gebrauchten Audi A6 Avant 3,0 TDI. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA897evo/CZV ausgestattet.

Nach dem Vorbringen der Klägerin enthielt das Fahrzeug möglicherweise technische Funktionen, die die Abgasreinigung im normalen Straßenbetrieb einschränkten. Im Mittelpunkt standen zwei Punkte:

  • Ein sogenanntes Thermofenster, bei dem die Abgasrückführung nur innerhalb bestimmter Außentemperaturen vollständig funktionieren soll. Im Verfahren wurde ein Temperaturbereich von 17 bis 33 Grad Celsius behauptet.
  • Eine möglicherweise unzureichende AdBlue-Einspritzung. Danach sollte das Fahrzeug während eines Abgastests ausreichend AdBlue einspritzen, im tatsächlichen Straßenbetrieb jedoch weniger.

Die Klägerin argumentierte, dass dadurch die gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte möglicherweise nicht eingehalten würden. Zusätzlich warf sie der Fahrzeugherstellerin vor, durch Absprachen mit anderen Autoherstellern eine solche Programmierung bewusst in Kauf genommen zu haben. Sie verlangte Schadenersatz, weil sie ihrer Ansicht nach ein Fahrzeug erworben hatte, das zwar typengenehmigt war, aber dennoch nicht den gesetzlichen Abgasvorgaben entsprach.

Besonders wichtig ist jedoch die Gegenposition: Für diesen konkreten Fahrzeugtyp hatte das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Das Fahrzeug war außerdem weder von einem Rückruf noch von einem verpflichtenden Software-Update betroffen.

Was hat der OGH entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung nicht festgestellt, dass das Fahrzeug tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt. Ebenso wenig wurde ausgesprochen, dass die Herstellerin Schadenersatz leisten muss.

Der OGH unterbrach das österreichische Verfahren vielmehr, weil grundlegende Fragen des europäischen Abgas- und Gewährleistungsrechts zunächst vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden sollten. Nach dieser Entscheidung sollte das Verfahren in Österreich von Amts wegen fortgesetzt werden. Zur Entscheidung.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 ist daher vor allem eine prozessuale Zwischenentscheidung. Sie beantwortet nicht abschließend, ob die Klägerin einen Schadenersatzanspruch besitzt. Der OGH hielt jedoch die europarechtlichen Fragen für so wesentlich, dass eine Entscheidung im konkreten österreichischen Verfahren ohne deren Klärung nicht sinnvoll war. Für mögliche Ansprüche auf Diesel-Schadenersatz bedeutet das: Eine genaue rechtliche und technische Prüfung bleibt erforderlich.

Warum eine Typengenehmigung nicht jede weitere Prüfung beendet

Eine gültige EU-Typengenehmigung ist ein bedeutender rechtlicher Umstand. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass jede technische Steuerung im Fahrzeug rechtlich unbedenklich ist.

Zu prüfen ist vielmehr, wie die konkrete Software tatsächlich arbeitet. Eine Abgassteuerung kann beispielsweise bei bestimmten Temperaturen oder Betriebsbedingungen verändert werden. Entscheidend ist dann, ob diese Einschränkung zum Schutz des Motors oder zur Vermeidung von Beschädigungen technisch notwendig und rechtlich zulässig ist. Oder ob sie in erster Linie dazu dient, während eines behördlichen Tests gute Abgaswerte zu erreichen.

Ein Thermofenster ist deshalb nicht allein deshalb rechtswidrig, weil eine temperaturabhängige Steuerung vorhanden ist. Umgekehrt macht eine Typengenehmigung den möglichen Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht automatisch irrelevant. Es kommt auf die konkrete Funktionsweise, die technische Rechtfertigung und die rechtliche Bewertung an.

Ähnliches gilt für die AdBlue-Einspritzung. Die bloße Behauptung, dass im Straßenbetrieb weniger AdBlue verwendet wird als während eines Tests, beweist für sich allein noch keinen Schadenersatzanspruch. Sie kann aber Anlass sein, die konkrete Fahrzeugsoftware und ihre Auswirkungen näher zu untersuchen.

Was bedeutet die Entscheidung für Besitzer von Dieselfahrzeugen?

Die Entscheidung des OGH liefert keine pauschale Lösung für alle Fahrzeuge eines Herstellers oder einer Motorenfamilie. Sie macht vielmehr deutlich, dass Dieselverfahren stark vom Einzelfall abhängen. Das gilt auch für die Frage, ob Diesel-Schadenersatz verlangt werden kann.

1. Ein Fahrzeug ohne Rückruf ist nicht automatisch rechtlich unproblematisch

Ein fehlender Rückruf oder ein nicht angeordnetes Software-Update kann gegen das Vorliegen einer behördlich festgestellten Manipulation sprechen. Er schließt eine rechtliche Prüfung aber nicht zwingend aus. Maßgeblich bleibt, welche technische Einrichtung im konkreten Fahrzeug verbaut oder programmiert ist.

2. Ein bloßer Verdacht reicht ebenfalls nicht

Allgemeine Berichte über den Dieselskandal oder Hinweise auf einen bestimmten Motortyp ersetzen keine Prüfung des konkreten Fahrzeugs. Für einen Anspruch können unter anderem der genaue Motor, die Softwareversion, die Abgassteuerung, der Kaufzeitpunkt und die Kenntnis der beteiligten Unternehmen eine Rolle spielen.

3. Der Kauf von einer Privatperson verändert die Ausgangslage

Im behandelten Fall wurde das Fahrzeug von einer Privatperson gekauft. Damit stellt sich die Frage, gegen wen sich mögliche Ansprüche richten können. Ein Anspruch gegen den privaten Verkäufer ist anders zu beurteilen als ein Anspruch gegen die Herstellerin. Auch die konkrete Vertragsgestaltung und die Kommunikation beim Kauf können von Bedeutung sein.

4. Der mögliche Schaden muss rechtlich eingeordnet werden

Im Zentrum steht nicht nur die Frage, ob eine technische Einrichtung unzulässig war. Es ist auch zu klären, welcher konkrete Schaden entstanden sein soll und ob dieser rechtlich ersetzt werden kann. Dazu gehören die Auswirkungen auf den Wert des Fahrzeugs, die Nutzungsmöglichkeit und die Kaufentscheidung.

Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern

Wer einen Schadenersatzanspruch wegen einer möglichen Abschalteinrichtung prüfen lassen möchte, sollte nicht erst im Streitfall nach den wichtigsten Dokumenten suchen. Sinnvoll ist eine möglichst vollständige Zusammenstellung aller Unterlagen.

  • Kaufvertrag und schriftliche Kaufvereinbarungen
  • Rechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen zur Finanzierung
  • Fahrzeugdaten wie Marke, Modell, Baujahr, Motorbezeichnung und Fahrzeugidentifikationsnummer
  • Werkstattrechnungen und Wartungsnachweise
  • Informationen über Software-Updates, Rückrufe oder behördliche Schreiben
  • Schriftverkehr mit Händler, Hersteller, Werkstatt oder Behörden
  • Unterlagen über einen späteren Verkauf oder eine Wertminderung des Fahrzeugs

Darüber hinaus sollten mögliche Fristen frühzeitig geprüft werden. Gerade bei älteren Fahrzeugkäufen kann entscheidend sein, wann der Anspruch entstanden ist, wann die betroffene Person von den maßgeblichen Umständen erfahren hat und gegen welchen Anspruchsgegner vorgegangen werden soll.

Häufige Fragen zum Diesel-Schadenersatz

Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn mein Diesel ein Thermofenster hat?

Nein. Das Vorhandensein einer temperaturabhängigen Abgassteuerung führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Anspruch. Es muss geprüft werden, wie die Funktion konkret arbeitet, ob sie technisch und rechtlich gerechtfertigt ist und welcher Schaden daraus entstanden sein soll.

Kann ich auch Ansprüche geltend machen, wenn mein Auto nie zurückgerufen wurde?

Ein fehlender Rückruf erschwert eine pauschale Argumentation, schließt eine Prüfung aber nicht automatisch aus. Entscheidend sind die konkreten technischen Daten und die Umstände des Einzelfalls. Ein Rückruf oder eine behördliche Feststellung kann ein wichtiges Indiz sein, ist aber nicht zwingend Voraussetzung für jede rechtliche Prüfung.

Ist die Typengenehmigung des Fahrzeugs ein endgültiger Schutz für den Hersteller?

Nein, eine Typengenehmigung ist ein wichtiger Faktor, beendet die rechtliche Beurteilung aber nicht zwingend. Es kann zusätzlich darauf ankommen, ob die tatsächliche Softwaresteuerung den europäischen Vorgaben entspricht und ob eine mögliche Abschalteinrichtung zulässig war.

Welche Rolle spielt es, dass ich das Auto von einer Privatperson gekauft habe?

Der Kauf von einer Privatperson kann die rechtliche Beurteilung verändern. Insbesondere ist zu unterscheiden, ob Ansprüche gegen den Verkäufer, gegen die Herstellerin oder gegen mehrere Beteiligte geprüft werden. Kaufvertrag, Verkaufsangaben und die konkrete Anspruchsgrundlage sind dabei besonders wichtig.

Rechtsanwalt Wien: Eine Einzelfallprüfung ist bei Dieselverfahren unverzichtbar

Die Entscheidung OGH vom 14.03.2022, 6 Ob 174/21p zeigt vor allem eines: Bei möglichen Abschalteinrichtungen gibt es keine automatische Entscheidung nach dem Muster „Diesel gleich Schadenersatz“. Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass ein Fahrzeug eine Typengenehmigung besitzt oder nie zurückgerufen wurde.

Notwendig ist eine genaue Prüfung des konkreten Fahrzeugs, der technischen Ausstattung, der Kaufunterlagen und der möglichen Anspruchsgegner. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass sich die europarechtliche Beurteilung auf vergleichbare Verfahren auswirken kann und die österreichischen Gerichte offene Fragen nicht losgelöst von dieser Entwicklung beurteilen. Ob Diesel-Schadenersatz verlangt werden kann, hängt daher von den konkreten Umständen ab.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung möglicher Ansprüche im Zusammenhang mit Dieselfahrzeugen und Abschalteinrichtungen. Lassen Sie Ihre Unterlagen, Fristen und die Erfolgsaussichten frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Diesel-Schadenersatz

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