Diesel-Abschalteinrichtung und Thermofenster: Was Fahrzeughalter nach der OGH-Entscheidung wissen müssen
Diesel-Abschalteinrichtung: Kann ein Fahrzeughalter Schadenersatz verlangen, wenn die Abgasreinigung seines Dieselfahrzeugs bei bestimmten Temperaturen reduziert oder abgeschaltet wird? Die Antwort hängt nicht allein davon ab, ob ein sogenanntes Thermofenster vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete Motorsoftware funktioniert, ob sie rechtlich unzulässig ist und ob sich dies im Verfahren ausreichend beweisen lässt.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: Der OGH wies in seiner Entscheidung vom 25.06.2025, 9 Ob 62/25w die Revision eines Wohnmobilkäufers zurück. Ein genereller Freibrief für Hersteller ist darin jedoch nicht zu sehen. Das Gericht entschied vor allem, dass die behauptete unzulässige Diesel-Abschalteinrichtung im konkreten Verfahren nicht ausreichend nachgewiesen worden war. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: Streit um ein gebrauchtes Wohnmobil
Der Kläger hatte im Jahr 2015 ein gebrauchtes Wohnmobil um 84.000 Euro gekauft. Das Basisfahrzeug stammte von Fiat und verfügte über einen Dieselmotor der Abgasnorm Euro 5b.
Nach Ansicht des Klägers war in dem Fahrzeug eine unzulässige Diesel-Abschalteinrichtung eingebaut. Im Mittelpunkt stand ein sogenanntes Thermofenster. Dabei wird die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur unterschiedlich stark betrieben. Außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs kann sie reduziert oder abgeschaltet werden.
Der Kläger behauptete, dass die Abgasreinigung bei Temperaturen außerhalb eines Bereichs von ungefähr 20 bis 33 Grad Celsius nicht ausreichend funktioniert habe. Er verlangte deshalb eine Preisminderung beziehungsweise Schadenersatz von rund 28.950 Euro. Das entsprach etwa 30 Prozent des Kaufpreises einschließlich Sonderausstattung und Zubehör. Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass der Hersteller auch für mögliche zukünftige Schäden haftet.
Das Erstgericht sprach dem Kläger zunächst 8.400 Euro zu. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage vollständig ab. Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung vor dem Obersten Gerichtshof.
Was der OGH zur Diesel-Abschalteinrichtung entschieden hat
Der OGH wies die Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht: Der Kläger erhielt keinen Schadenersatz.
Nach den Feststellungen im Verfahren war insbesondere nicht ausreichend bewiesen, dass das konkrete Fahrzeug tatsächlich mit einer rechtlich unzulässigen Diesel-Abschalteinrichtung ausgestattet war. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen dazu, wie das behauptete Thermofenster technisch genau funktionierte.
Die Beklagte hatte das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung ausdrücklich bestritten. Dieses Bestreiten konnte nach Ansicht des OGH nicht als Anerkenntnis oder als „Geständnis“ verstanden werden. Auch der Einwand des Klägers, vom Berufungsgericht mit einer unerwarteten Beurteilung überrascht worden zu sein, führte nicht zum Erfolg.
Zusätzlich musste der Kläger der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.017,43 Euro binnen 14 Tagen ersetzen.
Ein Thermofenster ist nicht automatisch rechtswidrig
Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden. Der OGH hat nicht allgemein festgestellt, dass Thermofenster zulässig sind. Er hat auch nicht ausgesprochen, dass Ansprüche von Fahrzeughaltern wegen Diesel-Abschalteinrichtungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Im Mittelpunkt stand vielmehr die Frage, ob die behauptete technische Manipulation im konkreten Verfahren ausreichend festgestellt und bewiesen werden konnte. Genau daran fehlte es.
Ein Thermofenster beschreibt zunächst nur eine technische Funktionsweise. Ob diese rechtlich zulässig ist, hängt von mehreren Umständen ab. Maßgeblich kann unter anderem sein:
- In welchem Temperaturbereich wird die Abgasreinigung verändert?
- Wie stark wird die Abgasreinigung reduziert oder abgeschaltet?
- Welche Auswirkungen hat die Steuerung auf den tatsächlichen Schadstoffausstoß?
- Ist die Abschaltung zum Schutz des Motors vor unmittelbaren Schäden notwendig?
- War eine andere technische Lösung möglich?
- Welche konkrete Software und welcher Softwarestand waren im Fahrzeug verbaut?
Ohne Antworten auf diese Fragen lässt sich häufig nicht beurteilen, ob eine Diesel-Abschalteinrichtung tatsächlich unzulässig war. Die bloße Behauptung, ein Fahrzeug verfüge über ein Thermofenster, genügt daher in der Regel nicht.
Warum die Beweise im Einzelfall entscheidend sind
Technische Fragen können in Verfahren über Diesel-Abschalteinrichtungen eine zentrale Rolle spielen. Das gilt besonders dann, wenn der Hersteller bestreitet, dass die konkrete Software unzulässig arbeitet.
Im Fall des Wohnmobils war nicht ausreichend geklärt, in welchem Temperaturbereich das Thermofenster tatsächlich wirksam war. Ebenso blieb offen, in welchem Ausmaß die Abgasreinigung beeinträchtigt wurde und ob die Steuerung zum Schutz des Motors oder aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich gewesen sein könnte.
Der Kläger hatte trotz richterlicher Erörterung kein Sachverständigengutachten zu diesem entscheidenden technischen Punkt beantragt. Damit fehlte ein wesentlicher Nachweis. Der OGH betonte außerdem, dass Gerichte technische Behauptungen aus anderen Dieselverfahren nicht automatisch auf jedes andere Fahrzeug übertragen müssen.
Ein Urteil zu einem bestimmten Motor, einem anderen Fahrzeugmodell oder einer abweichenden Softwareversion beweist daher nicht automatisch, dass auch das eigene Fahrzeug mit einer unzulässigen Diesel-Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die technischen Unterschiede können entscheidend sein.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das für Fahrzeughalter?
Für Betroffene ergeben sich aus der Entscheidung mehrere praktische Konsequenzen.
1. Fahrzeugdaten müssen genau geprüft werden
Entscheidend sind nicht nur Marke und Baujahr. Wichtig können auch der konkrete Motortyp, die Abgasnorm, die Softwareversion, das Basisfahrzeug und allfällige Updates sein. Bei Wohnmobilen kommt hinzu, dass Aufbau und Basisfahrzeug von unterschiedlichen Unternehmen stammen können.
2. Allgemeine Aussagen reichen selten aus
Wer lediglich vorbringt, ein bestimmter Hersteller habe Diesel-Fahrzeuge mit Thermofenstern ausgestattet, wird damit allein meist nicht durchdringen. Erforderlich ist ein Bezug zum konkreten Fahrzeug. Die technische Funktionsweise muss nachvollziehbar dargelegt werden.
3. Ein Sachverständigengutachten kann entscheidend sein
Ob die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen tatsächlich reduziert wird und welche Bedeutung das für den Schadstoffausstoß hat, lässt sich häufig nur mit technischer Unterstützung beurteilen. Ein geeignetes Sachverständigengutachten kann deshalb eine wesentliche Grundlage für die Anspruchsprüfung und ein späteres Gerichtsverfahren sein.
4. Beweisanträge müssen rechtzeitig gestellt werden
Wer einen technischen Nachweis erst in einem späteren Verfahrensstadium beantragt, riskiert, dass dieser nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Beweisstrategie bereits vor der Klage sorgfältig zu planen.
5. Ein Verfahren kann zusätzliche Kosten verursachen
Wer einen Prozess verliert, muss neben den eigenen Kosten grundsätzlich auch mit Kostenersatzansprüchen der Gegenseite rechnen. Im konkreten Fall waren zusätzlich 1.017,43 Euro für das Revisionsverfahren zu bezahlen.
Vier typische Situationen aus der Praxis
- Das Fahrzeug stammt aus einer bekannten Diesel-Baureihe: Das allein genügt nicht. Es muss geprüft werden, ob der konkrete Motor und die verbaute Software von der behaupteten Diesel-Abschalteinrichtung betroffen sind.
- Ein Online-Bericht beschreibt ein Thermofenster: Solche Informationen können ein erster Hinweis sein. Sie ersetzen aber nicht die technische Prüfung des eigenen Fahrzeugs.
- Der Hersteller bestreitet jede Manipulation: Dann kommt es besonders auf technische Unterlagen, Gutachten und eine nachvollziehbare Darstellung der Funktionsweise an.
- Es gibt bereits Urteile zu ähnlichen Fahrzeugen: Diese können hilfreich sein, sind aber nicht automatisch auf jedes Modell und jeden Motor übertragbar.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern
Vor einer rechtlichen Prüfung sollten möglichst alle Informationen zum Fahrzeug gesammelt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Kaufvertrag und Rechnungen,
- Fahrzeugpapiere und Typenbezeichnung,
- Unterlagen zur Abgasnorm,
- Service- und Reparaturbelege,
- Dokumente über Softwareupdates oder Rückrufaktionen,
- Gutachten, Prüfberichte oder technische Stellungnahmen,
- Schriftverkehr mit Händler, Hersteller oder Versicherung.
Auch der Zeitpunkt des Kaufs und die Frage, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht erworben wurde, können für die rechtliche Beurteilung eine Rolle spielen. Eine frühzeitige Prüfung hilft außerdem, unnötige Kosten und unklare Prozessrisiken zu vermeiden.
Häufige Fragen zum Thermofenster und zur Diesel-Abschalteinrichtung
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn mein Diesel ein Thermofenster hat?
Das ist nicht automatisch der Fall. Entscheidend ist, ob die konkrete technische Ausgestaltung rechtlich unzulässig war und ob dies ausreichend bewiesen werden kann. Ein Thermofenster als solches beantwortet diese Frage noch nicht.
Reicht es, wenn andere Besitzer desselben Herstellers erfolgreich geklagt haben?
Nicht unbedingt. Entscheidungen zu anderen Motoren, Fahrzeugmodellen oder Softwareständen können nicht ohne Weiteres übertragen werden. Das eigene Fahrzeug muss technisch und rechtlich gesondert geprüft werden.
Brauche ich für eine Klage ein Sachverständigengutachten?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei technisch komplexen Fragen kann ein Gutachten jedoch entscheidend sein. Besonders wenn der Hersteller die behauptete Diesel-Abschalteinrichtung bestreitet, sollte frühzeitig geklärt werden, wie der notwendige Nachweis geführt werden kann.
Ist die Entscheidung des OGH ein Freibrief für die Hersteller?
Nein. Der OGH hat nicht allgemein die Zulässigkeit von Thermofenstern bestätigt. Er hat die Revision in diesem konkreten Verfahren zurückgewiesen, weil die erforderlichen technischen Feststellungen und Beweise nicht ausreichend vorlagen.
Ansprüche wegen einer Diesel-Abschalteinrichtung sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH vom 25.06.2025, 9 Ob 62/25w, macht deutlich: Bei Streitigkeiten über Diesel-Abschalteinrichtungen entscheidet häufig nicht nur die rechtliche Argumentation, sondern auch die Qualität der technischen Beweise. Chancen können bestehen, wenn konkrete Hinweise, belastbare Fahrzeugdaten und geeignete Nachweise vorliegen. Gleichzeitig müssen die Kosten- und Prozessrisiken realistisch eingeschätzt werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung ihrer Unterlagen und bei der Prüfung möglicher Ansprüche. Lassen Sie vor einer Klage klären, welche Beweise für Ihr konkretes Fahrzeug vorhanden sind und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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