Diesel-Abschalteinrichtung: Haftet auch der Motorhersteller?
Eine Diesel-Abschalteinrichtung kann die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen anders steuern als im normalen Straßenbetrieb. Ein Fahrzeug wurde gekauft, bezahlt und zugelassen. Jahre später stellt sich heraus, dass die Motorsteuerung die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen anders steuert als im normalen Straßenbetrieb. Für viele Betroffene stellt sich dann eine entscheidende Frage: Kann Schadenersatz nur von der Fahrzeugherstellerin verlangt werden – oder auch von jener Gesellschaft, die den Motor und die unzulässige Software entwickelt hat?
Mit dieser Frage befasst sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024. Eine endgültige Antwort liegt für den konkreten Fall allerdings noch nicht vor. Das Verfahren wurde unterbrochen, weil zunächst der Gerichtshof der Europäischen Union eine zentrale Rechtsfrage klären soll.
Der konkrete Fall: Skoda Yeti mit EA189-Dieselmotor
Eine Käuferin erwarb im Jahr 2012 privat einen Skoda Yeti. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Bei diesem Motortyp stand der Vorwurf im Raum, dass eine sogenannte unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde.
Eine solche Abschalteinrichtung kann erkennen, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Prüfungssituation befindet. Während eines Tests kann die Abgasreinigung anders arbeiten als im normalen Fahrbetrieb. Dadurch können die gemessenen Emissionswerte günstiger ausfallen, als sie es unter realen Bedingungen wären.
Die Käuferin vertrat den Standpunkt, sie habe ein Fahrzeug erworben, dessen tatsächliche Abgaswerte und rechtliche Zulässigkeit nicht den berechtigten Erwartungen entsprochen hätten. Sie klagte jedoch nicht gegen die Herstellerin des gesamten Fahrzeugs, sondern gegen die Herstellerin des Motors.
Ihre Argumentation: Die beklagte Gesellschaft habe den Motor und die Abschalteinrichtung entwickelt. Außerdem stehe die Fahrzeugherstellerin zu 100 Prozent in ihrem Eigentum. Daraus leitete die Käuferin eine mögliche Haftung der Motorherstellerin ab.
Gefordert wurden ursprünglich 16.525,66 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise verlangte die Käuferin 8.250 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte für zukünftige Schäden haften müsse. Als rechtliche Grundlage brachte sie unter anderem Schadenersatz wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes und eine mögliche Irreführung vor.
Was der OGH entschieden hat – und was nicht
Der OGH hat in OGH vom 20.11.2024, 7 Ob 183/24y nicht endgültig festgestellt, dass die Motorherstellerin der Käuferin Schadenersatz leisten muss. Ebenso wurde nicht abschließend bestätigt, dass die Käuferin jedenfalls Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs hat.
Das Verfahren wurde vielmehr bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-751/24 unterbrochen. Nach der Entscheidung des EuGH soll das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Zur Entscheidung.
Das bedeutet praktisch: Die bisherige Entscheidung zugunsten der Käuferin ist noch nicht endgültig abgesichert. Zwar hatten das Erstgericht und das Berufungsgericht der Käuferin 15.500 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs zugesprochen. Die beklagte Motorherstellerin erhob dagegen jedoch Revision. Der OGH wartet nun zunächst die europarechtliche Klärung ab.
Warum die Konzernstruktur rechtlich entscheidend ist
Im Mittelpunkt steht nicht nur die Frage, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Entscheidend ist auch, gegen welche Gesellschaft ein Anspruch geltend gemacht werden kann.
Das Fahrzeug stammte von einer Fahrzeugherstellerin. Beklagt wurde aber die Herstellerin des eingebauten Motors. Beide Gesellschaften sind rechtlich eigenständig, auch wenn die Motorherstellerin sämtliche Anteile an der Fahrzeugherstellerin hält oder innerhalb desselben Konzerns tätig ist.
Genau hier liegt die offene Rechtsfrage: Schützen die einschlägigen europäischen Vorschriften über Fahrzeugzulassung und Abgasemissionen den einzelnen Käufer auch gegenüber dem Hersteller eines Motors, wenn dieser nicht zugleich als unmittelbarer Hersteller des gesamten Fahrzeugs aufgetreten ist?
Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH können bestimmte unionsrechtliche Vorschriften nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch bezwecken, einzelne Fahrzeugkäufer vor den wirtschaftlichen Folgen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu schützen.
Offen ist jedoch, ob dieser Schutz unmittelbar gegenüber der Motorherstellerin geltend gemacht werden kann. Dafür spricht aus Sicht der Käuferin, dass die beklagte Gesellschaft den Motor und die beanstandete Software entwickelt haben soll. Zusätzlich verweist sie auf die enge gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Motor- und Fahrzeugherstellerin.
Ob diese Umstände ausreichen, um die Motorherstellerin als mögliche Haftungsadressatin anzusehen, soll der EuGH klären. Die Antwort kann über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für vergleichbare Verfahren haben.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?
1. Keine automatische Rückzahlung des Kaufpreises
Aus dem Beschluss des OGH folgt nicht automatisch, dass betroffene Fahrzeugkäufer den gesamten Kaufpreis zurückerhalten. Ob eine Rückabwicklung, ein Schadenersatzanspruch oder eine andere Leistung verlangt werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
2. Der richtige Anspruchsgegner ist nicht immer eindeutig
Wer den Motor entwickelt oder die Software programmiert hat, muss nicht zwingend dieselbe rechtliche Gesellschaft sein, die das Fahrzeug hergestellt und verkauft hat. Gerade bei international und konzernmäßig organisierten Unternehmen ist daher sorgfältig zu prüfen, gegen wen ein Anspruch rechtlich gerichtet werden kann.
3. Laufende Verfahren können sich verlängern
Wer bereits klagt, muss mit einer längeren Verfahrensdauer rechnen, wenn die Entscheidung des EuGH für das eigene Verfahren maßgeblich ist. Der OGH wird das österreichische Verfahren erst nach der europäischen Klärung fortsetzen.
4. Unterlagen können entscheidend sein
Kaufvertrag, Rechnungen, Zulassungspapiere, Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller sowie Unterlagen zu Rückrufen und Software-Updates sollten aufbewahrt werden. Auch Informationen zu einem allfälligen Vergleich oder zu bereits abgegebenen Erklärungen können für die rechtliche Beurteilung wichtig sein.
Diese Fälle zeigen, worauf es ankommt
- Das Fahrzeug wurde bereits verkauft: Dann ist zu prüfen, ob ein Verkaufserlös, die gefahrenen Kilometer und ein allfälliger Nutzungsvorteil bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs berücksichtigt werden müssten.
- Ein Software-Update wurde durchgeführt: Ein Update kann für die technische und rechtliche Beurteilung relevant sein. Es beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob frühere Ansprüche ausgeschlossen sind.
- Es wurde bereits ein Vergleich abgeschlossen: Der genaue Inhalt der Vereinbarung ist entscheidend. Ein Vergleich kann Ansprüche erledigen, muss aber im Einzelfall ausgelegt werden.
- Der Kauf liegt viele Jahre zurück: Dann sollten Verjährungsfragen und die vorhandenen Beweismittel besonders rasch geprüft werden. Der Zeitablauf kann die Durchsetzung erschweren.
Was Betroffene jetzt tun sollten
- Fahrzeugdaten zusammentragen: Dazu gehören Marke, Modell, Baujahr, Motorbezeichnung, Fahrzeugidentifikationsnummer und Kaufdatum.
- Vertragsunterlagen sichern: Kaufvertrag, Finanzierungsunterlagen, Rechnungen und Schriftverkehr sollten vollständig gesammelt werden.
- Software- und Rückrufunterlagen aufbewahren: Dokumente über Updates, Werkstattbesuche und Rückrufaktionen können später eine wichtige Rolle spielen.
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Gegenüber Händler, Hersteller oder Prozessgegner sollten keine Anerkenntnisse oder Verzichtserklärungen abgegeben werden, bevor deren rechtliche Folgen geprüft wurden.
- Verjährung prüfen lassen: Ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist, lässt sich nicht allein anhand des Kaufjahres beantworten. Entscheidend können unter anderem die konkrete Anspruchsgrundlage, die Kenntnis vom möglichen Schaden und zwischenzeitliche Schritte sein.
- Anspruchsgegner bestimmen: Es sollte geprüft werden, ob sich mögliche Ansprüche gegen die Fahrzeugherstellerin, die Motorherstellerin oder eine andere Gesellschaft richten und welche Beweise dafür vorliegen.
Häufige Fragen zur Diesel-Abschalteinrichtung
Kann ich direkt gegen den Hersteller des Motors vorgehen?
Das ist nicht pauschal zu beantworten. Im Verfahren 7 Ob 183/24y ist gerade offen, ob europäische Schutzvorschriften einen Anspruch gegen die Motorherstellerin ermöglichen, wenn eine andere rechtlich selbstständige Gesellschaft das Fahrzeug hergestellt und verkauft hat. Die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-751/24 soll hierzu wichtige Hinweise geben.
Bekomme ich automatisch mein Geld zurück, wenn mein Fahrzeug betroffen ist?
Nein. Eine unzulässige Abschalteinrichtung allein führt nicht automatisch zu einer Rückzahlung des Kaufpreises. Zu prüfen sind unter anderem das konkrete Fahrzeug, die Anspruchsgrundlage, der entstandene Schaden, eine mögliche Nutzung des Fahrzeugs sowie allfällige Vergleiche oder Updates.
Was ist, wenn mein Fahrzeug bereits ein Software-Update erhalten hat?
Ein Update schließt mögliche Ansprüche nicht automatisch aus. Es kann aber für die technische Bewertung und für die Frage relevant sein, welcher Zustand vor und nach dem Update vorlag. Deshalb sollten sämtliche Unterlagen zum Update gesammelt und rechtlich beurteilt werden.
Lohnt sich eine Prüfung auch bei einem älteren Fahrzeug?
Eine Prüfung kann sinnvoll sein, gerade weil Ansprüche und Fristen nicht allein nach dem Alter des Fahrzeugs beurteilt werden können. Allerdings sollten Betroffene nicht zuwarten: Mit zunehmendem Zeitablauf können Unterlagen fehlen und rechtliche Fristen näher rücken.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche frühzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH vom 20.11.2024, 7 Ob 183/24y, bringt keine endgültige Entscheidung zugunsten oder zulasten aller betroffenen Fahrzeugkäufer. Sie zeigt aber deutlich, dass neben der technischen Frage der Abschalteinrichtung auch die rechtliche Zuordnung innerhalb eines Konzerns entscheidend sein kann.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur möglichen Anspruchslage, zur Beweissicherung, zu Verjährungsfragen und zum richtigen Anspruchsgegner. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh prüfen. Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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