Diesel-Abschalteinrichtung: Warum der OGH Schadenersatzfragen weiter offenlässt
Diesel-Abschalteinrichtung: Kann der Kauf eines älteren Diesel-Fahrzeugs zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller führen? Diese Frage ist auch Jahre nach Beginn der Dieselverfahren nicht abschließend geklärt. Besonders wichtig ist dabei nicht nur, ob ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Entscheidend kann zusätzlich sein, ob dem Hersteller ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, warum viele Verfahren weiterhin offenbleiben: Der OGH hat die Entscheidung über die Revision eines Fahrzeugherstellers unterbrochen und wartet zunächst die Klärung zentraler europarechtlicher Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab.
Der konkrete Fall: Opel Meriva mit Dieselmotor
Eine Kundin kaufte im Jahr 2011 einen Opel Meriva Cosmo 1.7 CDTI ECO mit Dieselmotor und der Abgasklasse Euro 5. Der Kaufpreis betrug 23.800 Euro.
Die Käuferin war der Ansicht, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Eine solche Einrichtung kann bewirken, dass die Abgasreinigung während eines Prüfstandtests anders funktioniert als im normalen Straßenbetrieb. Dadurch können die bei der Prüfung gemessenen Emissionen niedriger ausfallen als jene, die im tatsächlichen Fahrbetrieb entstehen.
Die Kundin verlangte von der Herstellerin daher 7.140 Euro. Dieser Betrag entsprach 30 Prozent des Kaufpreises und sollte einen ihrer Ansicht nach überhöhten Kaufpreis ausgleichen. Zusätzlich wollte sie feststellen lassen, dass die Herstellerin auch für künftig entstehende Schäden haften müsse.
Das Erstgericht wies die Klage vollständig ab. Nach seiner Einschätzung lag keine unzulässige Abschalteinrichtung vor und das Fahrzeug entsprach den europäischen Vorschriften.
Das Berufungsgericht kam zu einem anderen Ergebnis. Es bejahte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und sprach der Kundin 2.380 Euro zu. Das entsprach 10 Prozent des Kaufpreises. Das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren sowie das Begehren auf Feststellung einer Haftung für zukünftige Schäden wurden hingegen abgewiesen.
Was der OGH zur Diesel-Abschalteinrichtung entschieden hat
Mit dem Beschluss OGH vom 02.04.2025, 5 Ob 71/24p hat der Oberste Gerichtshof noch nicht endgültig entschieden, ob der Kundin Schadenersatz zusteht.
Der OGH unterbrach vielmehr das Verfahren über die Revision der Herstellerin. Er wartet zunächst die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in mehreren zusammenhängenden Verfahren ab. Diese europäischen Verfahren betreffen eine wesentliche Vorfrage: Kann sich ein Fahrzeughersteller darauf berufen, dass er die Rechtswidrigkeit einer Abschalteinrichtung nicht erkennen konnte und deshalb einem unvermeidbaren Rechts- oder Verbotsirrtum unterlag?
Nach der Entscheidung des EuGH soll das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der OGH wird dann unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben über die Revision entscheiden. Zur Entscheidung.
Wichtig ist daher: Die Entscheidung des OGH bestätigt den Schadenersatzanspruch der Kundin nicht endgültig. Auch die vom Berufungsgericht zugesprochenen 2.380 Euro sind noch nicht endgültig gesichert. Es handelt sich um einen Zwischen- beziehungsweise Verfahrensbeschluss.
Warum der mögliche Rechtsirrtum des Herstellers entscheidend ist
Selbst wenn ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, bedeutet das nicht automatisch, dass der Käuferin oder dem Käufer Schadenersatz zugesprochen wird. Zusätzlich kann geprüft werden, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat.
Die Herstellerin vertritt in dem Verfahren offenbar den Standpunkt, dass sie nicht erkennen konnte oder musste, dass die verwendete Einrichtung rechtlich unzulässig war. Sie beruft sich damit auf einen entschuldbaren beziehungsweise unvermeidbaren Rechtsirrtum.
Der EuGH soll insbesondere klären, unter welchen Umständen ein solcher Irrtum überhaupt in Betracht kommen kann. Von Bedeutung können dabei verschiedene Situationen sein:
- Eine zuständige Behörde hat die Abschalteinrichtung tatsächlich genehmigt.
- Der Hersteller hätte bei einer Anfrage an die zuständige Behörde vermutlich eine Genehmigung erhalten.
- Der Hersteller durfte aus anderen Gründen davon ausgehen, dass sein Verhalten mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar war.
Diese Fragen haben praktische Bedeutung für zahlreiche Verfahren. Denn zwischen einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung und einem konkreten Schadenersatzanspruch liegt eine weitere rechtliche Prüfung. Dabei geht es unter anderem darum, ob dem Hersteller ein vorwerfbares Verhalten angelastet werden kann oder ob er sich auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen darf.
Was bedeutet die Entscheidung für Besitzer älterer Diesel-Fahrzeuge?
Für Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter bringt der Beschluss vor allem eines: weitere Unsicherheit. Die zentrale europarechtliche Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Das kann dazu führen, dass österreichische Verfahren länger dauern oder vorübergehend nicht weitergeführt werden.
1. Ein möglicher Abgasverstoß reicht nicht automatisch aus
Die Feststellung, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig war, ist ein wichtiger Punkt. Sie führt jedoch nicht zwingend unmittelbar zu einer Auszahlung. Zusätzlich können die konkrete technische Ausgestaltung, die rechtliche Bewertung zum maßgeblichen Zeitpunkt und das Verhalten des Herstellers eine Rolle spielen.
2. Bereits zugesprochene Beträge können noch offen sein
Im beschriebenen Verfahren hatte das Berufungsgericht zwar 2.380 Euro zugesprochen. Da die Herstellerin diese Entscheidung mit einer Revision bekämpfte, ist der Betrag noch nicht endgültig gesichert. Erst nach der Fortsetzung des Verfahrens wird feststehen, wie der OGH unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH entscheidet.
3. Laufende Verfahren können sich verlängern
Auch andere Gerichte können mit ähnlichen rechtlichen Fragen konfrontiert sein. Wenn die europarechtliche Klärung für ein Verfahren entscheidend ist, kann eine Unterbrechung oder Verzögerung des Verfahrens in Betracht kommen. Das bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch abgewiesen wird. Es bedeutet zunächst, dass eine wichtige Rechtsfrage abgewartet wird.
4. Die Fahrzeugdaten bleiben entscheidend
Bei Dieselverfahren kommt es nicht allein auf die Marke oder das Baujahr an. Relevant können unter anderem das konkrete Modell, der Motortyp, die eingesetzte Software, allfällige Software-Updates und behördliche Vorgänge sein. Deshalb lässt sich die Erfolgsaussicht nicht verlässlich allein anhand allgemeiner Informationen aus dem Internet beurteilen.
Welche Unterlagen Betroffene jetzt sichern sollten
Wer ein älteres Diesel-Fahrzeug besitzt oder bereits rechtliche Schritte eingeleitet hat, sollte die vorhandenen Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören insbesondere:
- Kaufvertrag und Rechnung,
- Typenschein oder Zulassungspapiere,
- Unterlagen zum Fahrzeugmodell und Motortyp,
- Schreiben des Herstellers oder Händlers,
- Informationen über Software-Updates oder Rückrufaktionen,
- Werkstattrechnungen und Wartungsunterlagen,
- bereits geführte Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung, dem Hersteller oder einem Gericht.
Auch gerichtliche Schriftstücke sollten vollständig gesammelt werden. Aus dem bisherigen Prozessverlauf kann sich ergeben, welche Fragen bereits geklärt sind und welche Punkte noch offenstehen.
Häufige Fragen zum Diesel-Schadenersatz
Bekomme ich automatisch Geld, wenn mein Diesel eine Abschalteinrichtung hatte?
Nein. Eine unzulässige Abschalteinrichtung kann eine wesentliche Voraussetzung sein. Für einen Schadenersatzanspruch können aber weitere Fragen entscheidend sein, insbesondere ein schuldhaftes Verhalten des Herstellers. Genau diese Problematik ist Gegenstand der europarechtlichen Verfahren, deren Ausgang der OGH abwartet.
Ist der Betrag von 2.380 Euro aus dem beschriebenen Fall bereits endgültig zugesprochen?
Nein. Das Berufungsgericht hatte diesen Betrag zwar zugesprochen. Die Herstellerin bekämpfte die Entscheidung jedoch mit Revision. Der OGH hat über diese Revision noch nicht endgültig entschieden, sondern das Verfahren unterbrochen.
Kann mein Verfahren ebenfalls unterbrochen werden?
Das hängt vom konkreten Verfahren und der Bedeutung der offenen europarechtlichen Fragen ab. Gerichte können ähnliche Verfahren unterbrechen, wenn die Entscheidung des EuGH für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Ob das im Einzelfall geschieht, lässt sich nur anhand der jeweiligen Prozesssituation beurteilen.
Welche Unterlagen sollte ich für eine rechtliche Prüfung mitbringen?
Sinnvoll sind vor allem der Kaufvertrag, die Fahrzeugdaten, der Typenschein, Informationen zu Software-Updates, Werkstattunterlagen und die bisherige Korrespondenz mit dem Hersteller oder Händler. Wenn bereits ein Gerichtsverfahren läuft, sollten auch sämtliche gerichtlichen Entscheidungen und Schriftsätze vorgelegt werden.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche individuell prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH macht deutlich, dass Verfahren rund um Diesel-Abschalteinrichtungen rechtlich und technisch komplex bleiben. Eine allgemeine Aussage über den Erfolg eines Anspruchs ist ohne Prüfung des konkreten Fahrzeugs und der vorhandenen Unterlagen nicht verlässlich möglich.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu ihren rechtlichen Möglichkeiten und prüft die individuelle Ausgangslage. Wenn Sie ein betroffenes Diesel-Fahrzeug besitzen oder bereits ein Verfahren führen, können Sie einen Beratungstermin unter 01/5130700 vereinbaren oder Ihre Unterlagen an wien@anwaltskanzlei-pichler.at übermitteln.
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