September 29, 2026

Diesel mit Abschalteinrichtung [Rechtsanwalt Wien]

Diesel mit Abschalteinrichtung: Wann können Käufer den Kaufvertrag rückabwickeln?

Diesel mit Abschalteinrichtung: Ein Fahrzeug ist zugelassen, fährt zuverlässig und wurde beim Kauf als gesetzeskonform verkauft. Jahre später stellt sich heraus: Die Abgasreinigung arbeitet im normalen Straßenverkehr nicht so, wie es der Prüfstand vermuten ließ. Für viele Dieselbesitzer stellt sich dann eine entscheidende Frage: Muss ich mich mit einem Software-Update zufriedengeben – oder kann ich die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen?

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits 2023 ausführlich befasst. Die Entscheidung stärkt die Position von Käufern betroffener Diesel-Fahrzeuge, zeigt aber auch: Nicht jeder Diesel und nicht jedes Software-Update führt automatisch zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Was beim VW Tiguan passiert ist

Ein Käufer erwarb im März 2015 bei einem Händler einen VW Tiguan mit einem Dieselmotor des Typs EA189. Der Kaufpreis betrug 26.890 Euro.

Später wurde bekannt, dass das Fahrzeug über eine sogenannte „Umschaltlogik“ verfügte. Die Software erkannte, wenn sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befand, und aktivierte dort eine stärkere Abgasrückführung. Im normalen Straßenverkehr wurde diese Abgasreinigung hingegen reduziert. Dadurch hielt das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte im Labortest ein, stieß im tatsächlichen Fahrbetrieb aber deutlich mehr Stickoxide aus.

Die Software war der Typengenehmigungsbehörde nicht offengelegt worden. Der Hersteller entwickelte danach ein Software-Update. Dieses beseitigte zwar die ursprüngliche Prüfstandserkennung, führte nach den Feststellungen des Gerichts aber weiterhin zu einer Einschränkung der Abgasrückführung: Das sogenannte „Thermofenster“ erlaubte eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius.

Nach den Feststellungen im Verfahren war die Abgasreinigung in Österreich deshalb nur etwa vier bis fünf Monate im Jahr vollständig aktiv. Der Käufer ließ das Update nicht durchführen und verlangte vom Händler die Aufhebung des Kaufvertrags sowie die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zusätzlich machte er Ansprüche gegen den Hersteller geltend.

Was der OGH 2023 entschieden hat

In der Entscheidung OGH vom 21.02.2023, 10 Ob 2/23a gab der Oberste Gerichtshof dem Käufer gegenüber dem Händler im Wesentlichen Recht. Der Kaufvertrag wurde aufgehoben. Der Händler musste 19.326,31 Euro samt Zinsen zahlen – allerdings nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Zur Entscheidung.

Der ursprünglich bezahlte Kaufpreis wurde dabei nicht vollständig zugesprochen. Der Käufer musste sich ein Benützungsentgelt für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen:

  • ursprünglicher Kaufpreis: 26.890 Euro
  • insgesamt anzurechnendes Benützungsentgelt: 7.563,69 Euro
  • Rückzahlungsbetrag: 19.326,31 Euro

Der Käufer hatte bereits 4.688,24 Euro berücksichtigt. Weitere 2.875,45 Euro wurden als Gegenforderung des Händlers abgezogen. Zusätzlich musste der Händler erhebliche Prozesskosten ersetzen.

Über die Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller entschied der OGH zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig. Das Verfahren wurde insoweit bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem verwandten Verfahren unterbrochen.

Diesel mit Abschalteinrichtung: Warum die Zulassung nicht genügt

Eine zentrale Aussage der Entscheidung lautet: Ein Fahrzeug kann trotz aufrechter Zulassung mangelhaft sein.

Käufer dürfen grundsätzlich erwarten, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die vorgeschriebenen Emissionswerte nicht nur im Labor, sondern auch unter normalen Fahrbedingungen einhält. Ebenso darf erwartet werden, dass das Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält.

Die ursprüngliche Umschaltlogik war daher nach der Beurteilung des OGH ein Sachmangel. Sie sorgte dafür, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden, während die Abgasreinigung im tatsächlichen Straßenverkehr deutlich weniger wirksam war.

Die bestehende Betriebserlaubnis oder die Möglichkeit, das Fahrzeug weiter zu verwenden, beseitigt diesen Mangel nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, wie die Abgasreinigung technisch funktioniert und ob die konkrete Software mit den rechtlichen Anforderungen vereinbar ist.

Ein Software-Update beendet den Streit nicht automatisch

Hersteller verweisen bei betroffenen Fahrzeugen häufig auf ein nachträglich entwickeltes Software-Update. Ein solches Update kann rechtlich relevant sein. Es führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche Ansprüche des Käufers erledigt sind.

Im konkreten Fall entfernte das Update zwar die ursprüngliche Prüfstandserkennung. Nach den gerichtlichen Feststellungen blieb aber ein Thermofenster bestehen. Die Abgasrückführung wurde bei zahlreichen im normalen Betrieb auftretenden Temperaturen weiterhin reduziert.

Abschalteinrichtungen sind nach dem europäischen Recht grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme kann nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein, etwa wenn die Einrichtung nachweislich notwendig ist, um eine konkrete und unmittelbare Gefahr für den Motor oder die Verkehrssicherheit abzuwenden.

Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Bedingungen während eines überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, fällt nach der zugrunde liegenden Rechtsprechung nicht ohne Weiteres unter diese Ausnahme. Ob ein Update den Mangel tatsächlich beseitigt, hängt deshalb von der konkreten technischen Umsetzung ab. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.

Warum auch ein erheblicher Mangel vorliegen kann

Eine Vertragsauflösung setzt grundsätzlich voraus, dass der Mangel nicht bloß geringfügig ist. Bei einer verbotenen Abschalteinrichtung ist diese Voraussetzung nach der Entscheidung des OGH erfüllt.

Das gilt auch dann, wenn der Käufer das Fahrzeug möglicherweise trotzdem erworben hätte, wenn er von der Software gewusst hätte. Maßgeblich ist nicht allein die Frage, ob der Käufer das Fahrzeug weiterhin verwenden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass das Fahrzeug nicht jene rechtliche und technische Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer erwarten darf.

Für Betroffene bedeutet das: Die bloße Weiterfahrt oder die fortbestehende Zulassung nimmt dem Mangel nicht automatisch seine Bedeutung. Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass das Fahrzeug im Alltag grundsätzlich funktioniert.

Was die Rückabwicklung finanziell bedeutet

Wer die Aufhebung des Kaufvertrags verlangt, erhält nicht automatisch den gesamten ursprünglichen Kaufpreis zurück. Im Gegenzug für die Nutzung des Fahrzeugs ist regelmäßig ein angemessenes Benützungsentgelt abzuziehen.

Der OGH befürwortete dabei grundsätzlich eine lineare Berechnung nach den gefahrenen Kilometern:

Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Gesamtlaufleistung

Entscheidend ist der konkrete Gebrauchsvorteil, den der Käufer tatsächlich hatte. Nicht automatisch anzurechnen sind hingegen sämtliche denkbaren wirtschaftlichen Nachteile des Händlers, etwa eine Händlerspanne oder pauschal der gesamte anfängliche Wertverlust eines Neuwagens.

Wer das Fahrzeug nach einer Erklärung der Vertragsauflösung weiter nutzt, sollte außerdem bedenken, dass dadurch ein zusätzlicher Nutzungsabzug entstehen kann. Die weitere Verwendung sollte daher nicht ohne vorherige rechtliche Einschätzung erfolgen.

Welche Fälle in der Praxis unterschiedlich zu beurteilen sind

Das Fahrzeug wurde nie aktualisiert

Wenn die ursprüngliche Umschaltlogik weiterhin installiert ist, kann dies für die rechtliche Beurteilung besonders wichtig sein. Erforderlich ist dennoch eine Prüfung, ob das konkrete Fahrzeug und der konkrete Motor tatsächlich betroffen sind.

Das Software-Update wurde durchgeführt

Ein Update schließt Ansprüche nicht zwingend aus. Zu prüfen ist, welche technische Änderung vorgenommen wurde und ob danach weiterhin eine unzulässige Reduktion der Abgasreinigung stattfindet.

Das Fahrzeug wurde gebraucht gekauft

Bei einem Gebrauchtwagenkauf können zusätzliche Fragen entstehen. Dazu gehören insbesondere der Zeitpunkt des Kaufs, der Vertragspartner, die Kenntnis des Käufers und mögliche Fristen. Händler und Hersteller sind außerdem rechtlich nicht dieselben Anspruchsgegner.

Das Fahrzeug wurde bereits weiterverkauft

Ein Weiterverkauf kann die rechtliche und wirtschaftliche Abwicklung erschweren. Kaufunterlagen, Kilometerstände und die Kommunikation mit dem Händler oder Hersteller sollten deshalb vollständig dokumentiert werden.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Unterlagen sichern: Kaufvertrag, Rechnungen, Zulassungsschein, Serviceunterlagen und Schreiben zum Software-Update sollten vollständig aufbewahrt werden.
  • Fahrzeugdaten dokumentieren: Motorbezeichnung, Fahrgestellnummer, aktueller Kilometerstand und Zeitpunkt eines Updates können entscheidend sein.
  • Technische Betroffenheit klären: Es sollte geprüft werden, ob das konkrete Fahrzeug von einer Umschaltlogik oder einem relevanten Thermofenster betroffen ist.
  • Anspruchsgegner unterscheiden: Ansprüche gegen den Händler wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs sind getrennt von möglichen Schadenersatzansprüchen gegen den Hersteller zu beurteilen.
  • Fristen kontrollieren: Gewährleistungs-, Verjährungs- und sonstige Fristen sollten nicht erst nach einer außergerichtlichen Ablehnung geprüft werden.
  • Keine vorschnelle Erklärung abgeben: Vergleiche, Verzichtserklärungen oder eine Rückgabe des Fahrzeugs sollten vorab rechtlich bewertet werden.

Häufige Fragen von Dieselbesitzern

Kann ich mein Dieselauto einfach zurückgeben und den Kaufpreis verlangen?

Nein. Ob eine Vertragsauflösung möglich ist, hängt unter anderem vom konkreten Fahrzeug, der verbauten Software, dem Vertragspartner, dem Kaufzeitpunkt und der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche ab. Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung wird außerdem ein Nutzungsentgelt abgezogen.

Ist mein Anspruch weg, wenn ich das Software-Update durchführen ließ?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Update den konkreten Mangel vollständig beseitigt hat. Dafür muss die technische Funktionsweise des Updates im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich auch gegen den Hersteller vorgehen?

Das ist grundsätzlich eine eigenständige Frage. Ansprüche gegen den Hersteller können anderen rechtlichen Voraussetzungen folgen als Ansprüche gegen den Händler. Im Verfahren, das der Entscheidung OGH vom 21.02.2023, 10 Ob 2/23a zugrunde lag, wurde über die Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller noch nicht endgültig entschieden.

Wie hoch ist der Abzug für die gefahrenen Kilometer?

Das hängt unter anderem vom Kaufpreis, der bisherigen Fahrleistung und der erwarteten Gesamtlaufleistung ab. Der OGH hat im konkreten Fall eine lineare Berechnung des Gebrauchsvorteils zugrunde gelegt. Eine pauschale Berechnung für alle Fahrzeuge gibt es nicht.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein

Die Entscheidung aus dem Jahr 2023 zeigt deutlich: Eine Zulassung schützt nicht automatisch vor Gewährleistungs- oder Rückabwicklungsansprüchen. Ebenso erledigt ein Software-Update die rechtliche Auseinandersetzung nicht zwingend. Ausschlaggebend sind die konkrete technische Ausgestaltung, die Vertragsbeziehung und die Einhaltung maßgeblicher Fristen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Einordnung ihrer Unterlagen, der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Händler und Hersteller sowie der wirtschaftlichen Folgen einer Rückabwicklung. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen, bevor Kilometer weiter anwachsen oder Fristen ablaufen.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Diesel mit Abschalteinrichtung

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