Diesel-Abschalteinrichtung: Was bedeutet die Entscheidung des OGH für Fahrzeugkäufer?
Diesel-Abschalteinrichtung: Kann ein Autohersteller für ein Dieselfahrzeug haften, wenn die Abgasreinigung im normalen Straßenverkehr weniger wirksam arbeitet als beim vorgeschriebenen Prüftest? Diese Frage beschäftigt Gerichte und Fahrzeughalter seit Jahren. Für viele Betroffene geht es dabei um erhebliche finanzielle Interessen: um den Wert ihres Fahrzeugs, mögliche Schadenersatzansprüche und die Frage, ob sich ein rechtliches Vorgehen noch lohnt.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu keine endgültige Haftung des Herstellers ausgesprochen. Er hat das Verfahren vielmehr angehalten, weil zentrale Fragen zunächst vom Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden müssen. Die Entscheidung ist deshalb vor allem für den weiteren Verlauf zahlreicher Dieselverfahren von Bedeutung.
Worum geht es bei der Entscheidung des OGH zur Diesel-Abschalteinrichtung?
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung OGH vom 15.05.2025, 10 Ob 53/24b, mit einem Sachverhalt aus dem sogenannten Dieselkomplex befasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Fahrzeughersteller für ein Dieselfahrzeug verantwortlich sein kann, wenn dieses mit einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Zur Entscheidung.
Eine Abschalteinrichtung kann bewirken, dass die Abgasreinigung nur unter bestimmten Bedingungen vollständig arbeitet. Ändern sich etwa die Außentemperatur, die Seehöhe oder die Dauer des Leerlaufs, kann die Wirksamkeit der Abgasreinigung automatisch reduziert werden.
Für den Fahrzeughalter ist das technisch schwer zu erkennen. Das Fahrzeug wirkt im Alltag zunächst unauffällig. Die entscheidenden Informationen über die Motorsteuerung, die Abgasrückführung und die Software befinden sich regelmäßig beim Hersteller. Genau daraus ergeben sich schwierige rechtliche Fragen zur Haftung und zur Beweisführung.
Der OGH hat noch nicht über Schadenersatz entschieden
Wichtig ist die Einordnung: Die Entscheidung vom 15.05.2025 ist kein endgültiges Urteil darüber, ob der Hersteller haftet. Der OGH hat das Verfahren bis zu den Entscheidungen des EuGH in maßgeblichen Vorabentscheidungsverfahren unterbrochen.
Damit ist insbesondere noch nicht abschließend geklärt, ob die konkrete Abschalteinrichtung unzulässig war. Ebenso wenig steht fest, ob der Fahrzeugkäufer einen Schadenersatzanspruch hat oder in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehen könnte.
Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn eine Partei dies beantragt. Der OGH wartet zunächst die verbindliche Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH ab. Die Entscheidung ist daher eine verfahrensrechtliche Weichenstellung, aber keine Entscheidung zugunsten oder zulasten des Fahrzeugkäufers.
Warum die Diesel-Abschalteinrichtung rechtlich so entscheidend ist
Eine Abschalteinrichtung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen automatisch weniger wirksam arbeitet. In der öffentlichen Diskussion wurden dafür unter anderem folgende Beispiele bekannt:
- Thermofenster: Die Abgasreinigung wird von der Außentemperatur abhängig gemacht.
- Höhenschaltung: Die Funktionsweise der Abgasreinigung verändert sich ab einer bestimmten Seehöhe.
- Taxischaltung: Bei längerem Leerlauf, etwa im Stand, wird die Abgasreinigung reduziert.
Die bloße Bezeichnung einer technischen Funktion beantwortet allerdings noch nicht die Frage, ob sie rechtlich unzulässig ist. Entscheidend ist, wie das System tatsächlich funktioniert und ob es dafür eine rechtlich anerkannte Begründung gibt.
Der EuGH soll unter anderem klären, ob bereits eine relevante Verringerung der Wirksamkeit der Abgasreinigung problematisch ist. Möglicherweise kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob ein bestimmter Emissionsgrenzwert nachweisbar überschritten wird. Diese Auslegung kann für viele Verfahren von großer Bedeutung sein.
Prüfstand und Straßenverkehr: Welche Werte zählen?
Ein weiterer Kernpunkt betrifft den Unterschied zwischen dem offiziellen Prüftest und dem tatsächlichen Fahrbetrieb. Ein Fahrzeug kann einen vorgeschriebenen Labortest bestehen. Im normalen Straßenverkehr können sich die Bedingungen jedoch verändern: Das Fahrzeug fährt bei anderen Temperaturen, in unterschiedlichen Höhenlagen und unter wechselnden Belastungen.
Die zentrale Frage lautet deshalb, ob die gesetzlichen Emissionsanforderungen nicht nur im Testbetrieb, sondern auch im realen Fahrbetrieb eingehalten werden müssen. Für Käufer ist das besonders relevant, wenn die Abgasreinigung während des Tests vollständig funktioniert, im Alltag aber unter bestimmten Bedingungen zurückgeregelt wird.
Die Antworten des EuGH sollen dabei helfen, einheitliche Maßstäbe zu entwickeln. Davon hängt ab, wann eine technische Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus für Fahrzeugkäufer ergeben können.
Wer muss die technische Funktionsweise beweisen?
Für einen einzelnen Fahrzeughalter ist es meist kaum möglich, die Softwaresteuerung oder das Zusammenspiel sämtlicher Bauteile selbst zu untersuchen. Ein Privatgutachten kann kostenintensiv sein. Außerdem reichen allgemeine Vermutungen über einen bestimmten Motortyp nicht automatisch für den Nachweis eines individuellen Anspruchs aus.
Deshalb spielt die Beweislast eine zentrale Rolle. Zu klären ist insbesondere:
- Muss der Käufer zunächst nur darlegen, dass sein Fahrzeug mit einer problematischen Funktion ausgestattet sein könnte?
- Muss anschließend der Hersteller erklären und beweisen, dass das gesamte Abgassystem dennoch ordnungsgemäß arbeitet?
- Oder muss der Käufer zusätzlich nachweisen, dass keine anderen Bauteile den nachteiligen Effekt ausgleichen?
Diese Fragen sind nicht bloß technische Details. Die Verteilung der Beweislast kann darüber entscheiden, ob ein Anspruch praktisch durchsetzbar ist. Liegen die entscheidenden Informationen ausschließlich beim Hersteller, könnte eine weitreichende Mitwirkung des Fahrzeugherstellers erforderlich sein. Eine endgültige Antwort darauf steht jedoch noch aus.
Kann sich der Hersteller auf einen Rechtsirrtum berufen?
Im Verfahren geht es außerdem um die Frage, ob sich der Hersteller darauf berufen kann, die mögliche Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung nicht erkannt zu haben.
Ein solcher Einwand ist nicht automatisch erfolgreich. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Irrtum über die Rechtslage im konkreten Fall tatsächlich unvermeidbar war. Auch hierzu soll der EuGH Leitlinien entwickeln. Die Beurteilung kann davon abhängen, welche technischen Informationen vorlagen, wie die einschlägigen Vorgaben zu verstehen waren und ob der Hersteller die rechtlichen Risiken erkennen konnte.
Für Fahrzeughalter bedeutet das: Selbst wenn eine problematische Funktion festgestellt wird, ist damit die Haftung noch nicht in jedem Fall automatisch bewiesen. Die technische Ausstattung, der konkrete Kaufvorgang und die damalige Kenntnislage des Herstellers können eine Rolle spielen.
Was bedeutet das für Dieselbesitzer im Alltag?
Die Entscheidung kann sich auf zahlreiche Verfahren auswirken. Ein automatischer Schadenersatzanspruch für jeden Besitzer eines Dieselfahrzeugs folgt daraus aber nicht.
Beispiel 1: Das Fahrzeug besteht den Prüftest, verhält sich im Alltag aber anders
Ein Käufer erfährt, dass die Abgasreinigung seines Fahrzeugs bei bestimmten Temperaturen oder während längerer Fahrten in höheren Lagen reduziert werden könnte. In diesem Fall ist zu prüfen, welche konkrete Funktion verbaut ist und ob sie rechtlich als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sein kann.
Beispiel 2: Der Hersteller bietet ein Softwareupdate an
Ein Update kann die technische Situation verändern, beseitigt aber nicht automatisch jede mögliche rechtliche Frage. Entscheidend bleibt, welche Funktion ursprünglich vorhanden war, ob und wann ein Update durchgeführt wurde und welche Unterlagen dazu vorliegen.
Beispiel 3: Das Fahrzeug wurde bereits weiterverkauft
Auch dann können die ursprünglichen Vertragsunterlagen, Rechnungen und Fahrzeugdaten wichtig sein. Ob noch Ansprüche bestehen, hängt unter anderem vom konkreten Schaden, dem Zeitpunkt des Kaufs und den anwendbaren Verjährungsregeln ab.
Beispiel 4: Der Käufer hat keine technischen Unterlagen
Das ist häufig der Fall und bedeutet nicht automatisch, dass jede rechtliche Prüfung ausgeschlossen ist. Eine erste Einschätzung kann anhand der Fahrzeugdaten, des Motortyps, des Kaufvertrags und vorhandener Herstellerunterlagen erfolgen. Ob darüber hinaus ein Sachverständigengutachten notwendig ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Was Betroffene jetzt unternehmen sollten
Wer den Verdacht hat, dass sein Diesel von einer problematischen Abschalteinrichtung betroffen sein könnte, sollte nicht vorschnell klagen, aber auch nicht untätig bleiben. Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
- Unterlagen sichern: Kaufvertrag, Rechnung, Zulassungspapiere, Serviceunterlagen und Schriftverkehr mit dem Hersteller sollten vollständig aufbewahrt werden.
- Fahrzeugdaten feststellen: Marke, Modell, Baujahr, Motorisierung und gegebenenfalls Softwarestand können für die Prüfung entscheidend sein.
- Updates und Rückrufe dokumentieren: Auch Schreiben des Herstellers oder einer Werkstatt können später eine wichtige Rolle spielen.
- Technische Betroffenheit prüfen lassen: Nicht jedes Dieselfahrzeug und nicht jede Abgassteuerung ist rechtlich gleich zu beurteilen.
- Fristen beachten: Mögliche Verjährungs- und Verfahrensfragen sollten frühzeitig geprüft werden.
- Kostenrisiko abklären: Vor einem gerichtlichen Vorgehen sollte feststehen, welche Kosten entstehen können und wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind.
Die Unterbrechung des Verfahrens beim OGH bedeutet außerdem nicht, dass sämtliche vergleichbaren Verfahren automatisch ruhen oder später von selbst fortgesetzt werden. Im konkreten Verfahren muss eine Partei die Fortsetzung beantragen. Auch daraus können sich praktische Fragen für bereits eingebrachte oder geplante Klagen ergeben.
Häufige Fragen zur Diesel-Abschalteinrichtung
Bekomme ich jetzt automatisch Schadenersatz?
Nein. Der OGH hat in der Entscheidung vom 15.05.2025 noch keinen Schadenersatz zugesprochen. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Fahrzeug, der technischen Ausstattung, dem Kaufzeitpunkt und weiteren Umständen ab.
Ist jedes Dieselauto mit einer Abschalteinrichtung betroffen?
Nein. Die Bezeichnung „Diesel“ allein reicht für eine rechtliche Beurteilung nicht aus. Es muss geprüft werden, welche Motor- und Abgastechnik im konkreten Fahrzeug verbaut ist und wie diese im Betrieb funktioniert.
Was ist, wenn ich nicht weiß, ob mein Fahrzeug betroffen ist?
Dann sollten zunächst die Fahrzeugdaten und vorhandenen Unterlagen zusammengestellt werden. Auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob weitere technische oder rechtliche Abklärungen sinnvoll sind.
Muss ich auf die Entscheidung des EuGH warten?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Einerseits können die EuGH-Entscheidungen für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein. Andererseits dürfen mögliche Fristen nicht unbeachtet bleiben. Vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen sollte daher die individuelle Situation geprüft werden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass bei Dieselverfahren mehrere Ebenen ineinandergreifen: technische Fragen zur Abgasreinigung, europarechtliche Vorgaben, die Verteilung der Beweislast und mögliche Einwände des Herstellers. Eine pauschale Einschätzung wird diesem Zusammenspiel meist nicht gerecht.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der rechtlichen Beratung prüft die Kanzlei Pichler die vorhandenen Unterlagen, die individuelle Ausgangslage und das mögliche Kostenrisiko. Wenn Sie betroffen sind oder unsicher sind, ob Ihr Fahrzeug von einer problematischen Abschalteinrichtung betroffen sein könnte, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden.
Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien
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