Datenverlust Schadenersatz: Warum fehlende Backups teuer werden können
Datenverlust Schadenersatz: Was passiert, wenn wichtige Daten plötzlich verschwunden sind und ihre Wiederherstellung viel Zeit und Geld kostet? Ein Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich naheliegen. In der Praxis reicht es aber nicht aus, den Datenverlust zu schildern und eine hohe Rechnung vorzulegen. Betroffene müssen auch zeigen, welche Arbeiten tatsächlich erforderlich waren, wie hoch der Aufwand war und ob sie selbst durch fehlende Datensicherung zur Schadensvergrößerung beigetragen haben.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 macht diese Risiken deutlich: Im OGH vom 26.02.2019, 8 Ob 2/19f ging es um den Ersatz von Kosten für die Rekonstruktion verlorener Daten, um einen geltend gemachten Stundensatz und um die Frage, ob dem Geschädigten wegen unzureichender Datensicherung ein Mitverschulden anzulasten war. Zur Entscheidung.
Datenverlust Schadenersatz: Wenn die einzige Datenkopie verloren geht
Im zugrunde liegenden Fall waren Daten offenbar nicht mehr verfügbar. Eine externe Festplatte war beschädigt. Danach wurde ein Notebook neu formatiert. Eine weitere Sicherungskopie war nicht mehr vorhanden, sodass letztlich offenbar nur noch ein Datensatz zur Verfügung stand.
Für die Wiederherstellung der Daten machte der Kläger einen Arbeitsaufwand zu einem Stundensatz von 40 Euro geltend. Nach den Feststellungen kam für die Datenrekonstruktion ein Aufwand von 316 bis 421 Stunden in Betracht. Der Kläger konnte nach Ansicht der Gerichte jedoch nur 316 Stunden ausreichend beweisen.
Zusätzlich wurden Kosten im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit und einem Datenmodell verlangt. Ein weiteres Dokument beziehungsweise Konzept wurde allerdings als unbrauchbar und wertlos beurteilt. Dafür sahen die Gerichte keinen ersatzfähigen Schaden.
Der Fall zeigt ein häufiges Problem: Daten können für die betroffene Person einen hohen persönlichen oder wirtschaftlichen Wert haben. Dieser Wert allein beweist aber noch nicht, welche konkreten Kosten rechtlich ersetzt werden müssen.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Eine inhaltliche neuerliche Prüfung durch den OGH fand nicht statt, weil kein ausreichender Grund für eine solche Überprüfung vorlag.
Die Entscheidung bestätigt mehrere für die Praxis wichtige Grundsätze:
- Nach einer Aufhebung wird ein Verfahren grundsätzlich nicht vollständig von vorne begonnen.
- Nur jene Fragen dürfen nochmals behandelt werden, die vom Aufhebungsbeschluss erfasst oder noch offen sind.
- Die Frage eines möglichen Mitverschuldens wegen fehlender Datensicherung durfte weiter geprüft werden.
- Ein Gericht darf nicht mehr zusprechen, als beantragt und inhaltlich begründet wurde.
- Ein höherer Stundensatz kann nicht einfach an die Stelle des ursprünglich verlangten Betrags gesetzt werden.
- Umsatzsteuer darf nicht zugesprochen werden, wenn sie nicht beantragt wurde.
- Ein möglicher Arbeitsaufwand genügt nicht: Der tatsächlich beweisbare Schaden ist entscheidend.
- Für ein unbrauchbares oder wertloses Dokument besteht kein ersatzfähiger Schaden.
Fehlende Backups können als Mitverschulden gewertet werden
Wer wichtige Daten nur an einem einzigen Ort speichert, setzt sich im Schadensfall einem zusätzlichen Risiko aus. Gehen diese Daten verloren, kann die Frage entstehen, ob der Betroffene den Schaden durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen hätte verhindern oder zumindest verringern können.
Das bedeutet nicht, dass in jedem Fall automatisch mehrere Backups vorhanden sein müssen. Welche Sicherung angemessen ist, hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- die Bedeutung und der Wert der Daten,
- die berufliche, geschäftliche oder wissenschaftliche Nutzung,
- die technische Situation,
- die Möglichkeit einer getrennten Sicherung,
- der Aufwand und die Kosten einer regelmäßigen Datensicherung.
Bei einer privaten Datei mit geringer Bedeutung kann die Beurteilung anders ausfallen als bei Kundendaten, Geschäftsunterlagen, Forschungsarbeiten oder einer umfangreichen Diplomarbeit. Je wichtiger die Daten sind, desto eher wird geprüft, ob eine zusätzliche Sicherung zumutbar gewesen wäre.
Im Fall des OGH war besonders relevant, dass das Notebook neu formatiert wurde und offenbar keine weitere Sicherungskopie existierte. Daher durfte untersucht werden, ob der Kläger durch seine Vorgehensweise zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hatte.
Warum der beantragte Betrag entscheidend ist
Nach § 405 ZPO ist das Gericht an den Antrag und an die inhaltliche Begründung des Anspruchs gebunden. Es darf daher nicht ohne Weiteres mehr oder etwas anderes zusprechen, als die klagende Partei verlangt hat.
Das kann bei der Berechnung von Datenrettungskosten erhebliche Auswirkungen haben. Wer beispielsweise 316 Arbeitsstunden zu einem bestimmten Stundensatz geltend macht, kann nicht ohne Weiteres einen höheren Stundensatz verlangen, nur weil dadurch insgesamt weniger Stunden angesetzt werden. Auch eine Umsatzsteuer muss ausdrücklich beantragt werden, wenn sie Teil des begehrten Ersatzes sein soll.
Die Forderung sollte daher bereits zu Beginn möglichst genau aufgeschlüsselt werden. Dazu gehören unter anderem:
- die Anzahl der behaupteten Arbeitsstunden,
- der konkrete Stundensatz,
- die einzelnen Arbeitsschritte,
- technische Zusatzkosten,
- allfällige Umsatzsteuer,
- sonstige Ausgaben für Gutachten, Datenträger oder externe Dienstleister.
Wer Positionen erst spät ergänzt oder den Anspruch im Verfahren verändert, kann dadurch rechtliche und prozessuale Nachteile erleiden.
Schadenersatz verlangt konkrete Beweise
Die bloße Möglichkeit, dass die Datenrettung mehrere hundert Stunden dauern könnte, genügt nicht. Der Geschädigte muss den Umfang des Schadens so weit wie möglich nachvollziehbar belegen.
Im konkreten Fall wurde zwar ein möglicher Aufwand zwischen 316 und 421 Stunden festgestellt. Ausreichend bewiesen waren nach Ansicht der Gerichte jedoch nur 316 Stunden. Für die darüber hinausgehenden Stunden fehlte eine ausreichende Grundlage.
Hilfreich können insbesondere folgende Unterlagen sein:
- Arbeitsaufzeichnungen mit Datum, Dauer und Tätigkeit,
- technische Berichte über Ursache und Umfang des Datenverlusts,
- Dokumentationen der einzelnen Wiederherstellungsschritte,
- Angebote und Rechnungen von IT-Dienstleistern,
- Gutachten zur erforderlichen Arbeitszeit,
- Nachweise über die ursprüngliche Existenz und Nutzung der Daten.
Auch bei einem sogenannten Schätzungsermessen des Gerichts nach § 273 ZPO bleibt eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage erforderlich. Eine Schätzung ersetzt nicht den Nachweis des Schadens, wenn konkrete Beweise möglich und zumutbar sind.
Was bedeutet das im Alltag?
Der Laptop wird vor der Reparatur formatiert
Wer ein Gerät formatieren oder neu aufsetzen lässt, sollte zuvor unbedingt klären, ob eine vollständige Sicherung vorhanden ist. Ist die einzige Datenkopie bereits beschädigt oder unlesbar, kann die Formatierung die spätere Wiederherstellung erheblich erschweren.
Eine wichtige wissenschaftliche Arbeit geht verloren
Bei einer Diplomarbeit oder einem Forschungsprojekt reicht es nicht aus, den persönlichen Wert der Arbeit zu behaupten. Für einen Ersatzanspruch muss nachvollziehbar sein, welche Daten vorhanden waren, welche Inhalte rekonstruiert werden können und welcher konkrete Aufwand dafür erforderlich ist.
Ein IT-Dienstleister verrechnet deutlich mehr Stunden
Eine hohe Rechnung beweist nicht automatisch, dass jede verrechnete Stunde notwendig war. Entscheidend sind eine klare Leistungsbeschreibung, nachvollziehbare Tätigkeitsaufzeichnungen und eine technische Erklärung des erforderlichen Aufwands.
Das Verfahren wird nach einer Aufhebung fortgesetzt
Wird ein Urteil aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen, wird nicht automatisch der gesamte Prozess neu eröffnet. Maßgeblich ist, welche Fragen im Aufhebungsbeschluss noch offen sind. Ein noch nicht abschließend geklärtes Mitverschulden kann weiterhin eine Rolle spielen.
So sichern Sie Ihre Position
- Wichtige Daten mehrfach speichern: Eine zusätzliche Sicherung sollte möglichst getrennt vom ursprünglichen Gerät aufbewahrt werden.
- Backups regelmäßig aktualisieren: Eine veraltete Sicherung hilft nicht, wenn die entscheidenden neuen Dateien fehlen.
- Vor Formatierung und Reparatur prüfen: Vor jeder Löschung oder Neuinstallation sollte kontrolliert werden, ob die Sicherung tatsächlich vollständig und abrufbar ist.
- Datenverlust dokumentieren: Bewahren Sie Fehlermeldungen, Fotos, technische Berichte und Angaben zum Zeitpunkt des Verlusts auf.
- Wiederherstellungsarbeiten festhalten: Jede Tätigkeit sollte mit Datum, Dauer und Zweck dokumentiert werden.
- Ansprüche vollständig formulieren: Stundensatz, Arbeitsumfang, Umsatzsteuer und weitere Kostenpositionen müssen ausdrücklich beantragt werden.
- Verfahrensfristen beachten: Behauptete Verfahrensfehler müssen grundsätzlich rechtzeitig, insbesondere im Berufungsverfahren, geltend gemacht werden.
Häufige Fragen zu Datenverlust und Schadenersatz
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn meine Daten verschwunden sind?
Das hängt von der Ursache des Datenverlusts, dem Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens und der Beweislage ab. Zusätzlich kann geprüft werden, ob eine fehlende oder unzureichende Datensicherung als Mitverschulden zu berücksichtigen ist.
Reicht eine Rechnung für die Datenrettung als Beweis?
Eine Rechnung ist wichtig, reicht aber nicht immer aus. Sie sollte durch Arbeitsaufzeichnungen, technische Erklärungen und eine nachvollziehbare Darstellung der einzelnen Wiederherstellungsschritte ergänzt werden.
Kann das Gericht automatisch Umsatzsteuer zusprechen?
Nein. Nach den im Verfahren geltenden Grenzen darf ein Gericht nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde. Wenn Umsatzsteuer ersetzt verlangt wird, sollte sie daher ausdrücklich als Teil des Anspruchs angeführt werden.
Was passiert, wenn ich keine Datensicherung hatte?
Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Schadenersatzanspruch verloren ist. Es kann aber zu einer Kürzung wegen Mitverschuldens kommen. Entscheidend sind unter anderem die Bedeutung der Daten, die Zumutbarkeit einer Sicherung und die konkreten Umstände des Datenverlusts.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung bei Datenverlust und Schadenersatz
Die Entscheidung OGH vom 26.02.2019, 8 Ob 2/19f ist zwar nicht aktuell, bleibt für die Beurteilung von Datenverlust, Mitverschulden und der konkreten Schadensberechnung bedeutsam. Sie zeigt: Eine erfolgreiche Forderung setzt nicht nur einen entstandenen Datenverlust voraus. Auch die Datensicherung, der tatsächliche Arbeitsaufwand und die genaue Formulierung des Begehrens können entscheidend sein.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Lassen Sie insbesondere vor einer Klage oder einer wichtigen prozessualen Erklärung klären, welche Kosten belegbar sind und welche Risiken durch eine fehlende Datensicherung bestehen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.