Bonitätsscore und Adressdaten [Rechtsanwalt Wien]

Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrung: Wann dürfen Adressdaten verwendet werden?

Bonitätsscore: Viele Menschen gehen davon aus, dass ihre Daten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bekanntgegeben oder erhoben wurden. Name, Adresse und Geburtsdatum werden etwa für einen Adressverlag oder für Marketingzwecke verarbeitet. Dass dieselben Informationen später in einer Bonitätsdatenbank auftauchen und zur Identitätsprüfung bei einer Bonitätsabfrage dienen, ist für Betroffene häufig nicht erkennbar.

Genau diese Frage stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. In OGH 12.08.2026, 6 Ob 148/25w setzte sich das Höchstgericht damit auseinander, ob für Marketingzwecke erhobene Adressdaten später im Rahmen einer Bonitätsbeurteilung verwendet werden dürfen. Zur Entscheidung. Die Entscheidung zeigt: Nicht nur die unmittelbare Berechnung eines Scores ist rechtlich relevant. Bereits der Abgleich zur Identitätsprüfung kann Teil des Bonitätsscorings sein.

Vom Adressverlag zum Bonitätsscore

Ausgangspunkt war ein Unternehmen, das eine Datenbank mit Adress- und Bonitätsinformationen betrieb. Es hatte von einem Adressverlag unter anderem den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum einer betroffenen Person erworben.

Ursprünglich waren diese Daten für Adressverlags- und Marketingzwecke erhoben worden. Das Unternehmen nutzte sie später jedoch auch bei Bonitätsanfragen. Dabei wurde geprüft, ob eine abgefragte Person tatsächlich existiert und ob sie mit einer Person in der eigenen Datenbank übereinstimmt.

Anschließend konnte ein Bonitätsscore erstellt werden. In die Beurteilung konnten beispielsweise das Alter, der Wohnort und statistische Informationen einfließen. Im konkreten Fall lagen allerdings keine Zahlungserfahrungsdaten über tatsächlich nicht bezahlte Rechnungen der betroffenen Person vor.

Die betroffene Person wandte sich gegen diese Verarbeitung. Sie argumentierte, dass Daten, die ursprünglich für Marketingzwecke erhoben wurden, nicht ohne Weiteres für Bonitätsprüfungen verwendet werden dürfen. Außerdem sollte verhindert werden, dass Bonitätsscores ohne konkrete Zahlungserfahrungsdaten erstellt werden.

Was der OGH zur Zweckbindung und zum Bonitätsscore klargestellt hat

Der OGH gab dem Rechtsmittel teilweise statt. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurden aufgehoben; die Rechtssache wurde zur weiteren Behandlung zurückverwiesen.

Marketingdaten dürfen nicht automatisch für Bonitätsprüfungen verwendet werden

Nach der Entscheidung darf das Unternehmen Dritten keinen weiteren Zugriff auf die Daten der betroffenen Person gewähren, solange es diese in der beanstandeten Weise verarbeitet.

Der entscheidende Punkt war die Zweckänderung:

  • Die Daten wurden zunächst für Adressverlags- und Marketingzwecke erhoben.
  • Später wurden sie zur Identitätsprüfung bei einer Bonitätsanfrage verwendet.
  • Diese Identitätsprüfung stand nach Ansicht des OGH bereits in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bonitätsbeurteilung.

Es kommt daher nicht darauf an, ob Name, Adresse oder Geburtsdatum unmittelbar in eine mathematische Score-Berechnung einfließen. Werden die Daten verwendet, um eine Person im Rahmen einer Bonitätsabfrage zu identifizieren oder mit einem Datenbestand abzugleichen, kann bereits darin ein Teil des Bonitätsscorings liegen.

Die Verwendung für Bonitätszwecke war deshalb im konkreten Fall eine unzulässige Zweckänderung. Personen müssen nach dieser Beurteilung nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass ihre für Marketingzwecke erfassten Adressdaten später in einer Bonitätsdatenbank verwendet werden.

Kein generelles Verbot von Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten

Gleichzeitig hat der OGH kein allgemeines Verbot ausgesprochen, Bonitätsscores ohne konkrete Zahlungserfahrungsdaten zu berechnen.

Allein der Umstand, dass keine Informationen über unbezahlte Rechnungen oder sonstige konkrete Zahlungserfahrungen vorliegen, macht eine Bonitätsbewertung nicht automatisch rechtswidrig. Unternehmen können grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Risiken bei Geschäften mit Vorleistung einzuschätzen und Betrug zu vermeiden. Das kann auch für Bonitätsscores gelten, die auf anderen Informationen als konkreten Zahlungserfahrungen beruhen.

Entscheidend ist jedoch stets die konkrete Verarbeitung. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Musste die betroffene Person mit dieser Verwendung ihrer Daten rechnen?
  • Welche konkreten Daten wurden verarbeitet?
  • Wie stark kann sich ein schlechter Score auf die betroffene Person auswirken?
  • Wie umfassend werden die Informationen gespeichert und an Dritte weitergegeben?
  • Welche Schutzmaßnahmen bestehen gegen falsche oder nachteilige Bewertungen?

Eine Gewerbeberechtigung als Wirtschaftsauskunftei beantwortet diese Fragen nicht automatisch. Sie erlaubt nicht ohne Weiteres jede Sammlung und jede Weiterverwendung von Daten. Auch ein Unternehmen, das grundsätzlich Bonitätsauskünfte erstellen darf, muss die Herkunft der Daten, den ursprünglichen Zweck und die konkrete weitere Verarbeitung prüfen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?

Die Entscheidung ist vor allem für Personen wichtig, die von einer Bonitätsauskunft betroffen sind, ohne zu wissen, welche Informationen dabei verwendet wurden. Eine Auskunft, wonach keine negativen Zahlungserfahrungsdaten gespeichert sind, beantwortet nicht zwingend die Frage, ob dennoch eine Bonitätsbewertung stattfindet.

Auch allgemeine Informationen wie Alter, Wohnort oder statistische Merkmale können eine Rolle spielen. Ebenso kann ein Identitätsabgleich die Zuordnung zu einer Bonitätsdatenbank ermöglichen. Betroffene sollten daher nicht nur nach konkreten Zahlungsausfällen fragen, sondern nach dem gesamten Ablauf der Verarbeitung.

Typische Situationen aus dem Alltag

  • Eine Anfrage wird abgelehnt: Eine Person möchte einen Vertrag abschließen und erhält ohne nähere Erklärung eine negative Rückmeldung. Es stellt sich die Frage, ob ein Bonitätsscore und welche Daten dafür verwendet wurden.
  • Es liegen keine offenen Rechnungen vor: Die betroffene Person hat nach eigener Kenntnis niemals eine Rechnung nicht bezahlt. Trotzdem kann eine Bonitätsbewertung auf allgemeinen oder statistischen Informationen beruhen.
  • Adressdaten stammen aus einem Marketingbestand: Name, Adresse und Geburtsdatum wurden ursprünglich für Werbezwecke erhoben. Später werden diese Informationen zur Identifikation im Rahmen einer Bonitätsabfrage verwendet.
  • Die Daten werden an Dritte übermittelt: Eine Bonitätsdatenbank stellt Informationen anderen Unternehmen zur Verfügung. Dann ist besonders relevant, zu welchem Zweck die Weitergabe erfolgt und ob die Verarbeitung nachvollziehbar ist.

So können Sie die Verwendung Ihrer Daten prüfen

Wer vermutet, dass eigene Daten in einer Bonitätsdatenbank verarbeitet werden, sollte die Informationen möglichst geordnet zusammentragen. Sinnvoll ist insbesondere, folgende Fragen zu klären:

  • Welches Unternehmen verarbeitet meine Daten?
  • Woher stammen Name, Adresse und Geburtsdatum?
  • Für welchen ursprünglichen Zweck wurden die Daten erhoben?
  • Werden die Daten nur zur Identifikation verwendet oder auch für eine Bonitätsbeurteilung?
  • Welche Informationen fließen in den Score ein?
  • Wurden konkrete Zahlungserfahrungsdaten verwendet?
  • An welche Unternehmen oder sonstigen Empfänger wurden Daten weitergegeben?
  • Welche Berichtigung, Löschung oder Unterlassung kommt im konkreten Fall in Betracht?

Die Entscheidung des OGH bestätigt, dass sich Betroffene gegen eine rechtswidrige Weiterverwendung ihrer Daten zur Wehr setzen können. Ein Unterlassungsbegehren muss allerdings genau formuliert sein. Ein pauschales Verbot jeder Verarbeitung reicht nicht zwingend aus. Entscheidend ist, welche konkrete Verarbeitung beanstandet wird – etwa die Verwendung ursprünglich zu Marketingzwecken erhobener Daten für eine Identitätsprüfung im Rahmen einer Bonitätsbeurteilung.

Was Unternehmen aus der Entscheidung ableiten sollten

Für Unternehmen, die Bonitätsinformationen verarbeiten, liegt das Risiko nicht nur in der eigentlichen Score-Berechnung. Bereits vorgelagerte Schritte können rechtlich bedeutsam sein.

Vor der Übernahme von Daten aus Adress- oder Marketingbeständen sollte daher geprüft werden:

  • Ist der ursprüngliche Erhebungszweck mit der geplanten Bonitätsverarbeitung vereinbar?
  • Ist die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung nachvollziehbar?
  • Wurden die betroffenen Personen ausreichend über die Verarbeitung informiert?
  • Ist die Score-Berechnung sachlich richtig und überprüfbar?
  • Bestehen Schutzmaßnahmen gegen falsche Zuordnungen und unverhältnismäßige Nachteile?
  • Ist die Weitergabe an Dritte auf den zulässigen Zweck beschränkt?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Bonitätsauskünfte generell unzulässig wären. Sie macht jedoch deutlich, dass die Herkunft der Daten und der konkrete Verwendungszweck nicht voneinander getrennt betrachtet werden dürfen.

Häufige Fragen zur Bonitätsprüfung

Darf ein Unternehmen meine Adresse einfach für eine Bonitätsprüfung verwenden?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, für welchen Zweck die Daten ursprünglich erhoben wurden und ob die spätere Verwendung mit diesem Zweck vereinbar ist. Wurden die Daten für Marketingzwecke erhoben, kann ihre Verwendung zur Identitätsprüfung im Rahmen einer Bonitätsbeurteilung eine unzulässige Zweckänderung darstellen.

Ist ein Bonitätsscore ohne unbezahlte Rechnungen immer rechtswidrig?

Nein. Der OGH hat kein generelles Verbot ausgesprochen. Ein Score kann grundsätzlich auch auf anderen Informationen beruhen. Ob die konkrete Verarbeitung zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kann ich erfahren, welche Daten in meinen Score eingeflossen sind?

Das sollte im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft möglichst genau geklärt werden. Von Bedeutung sind nicht nur negative Zahlungserfahrungen, sondern auch die Datenquelle, Identitätsabgleiche, verwendete Merkmale und Empfänger der Informationen.

Kann ich die weitere Verwendung meiner Daten verhindern?

Das kann möglich sein, wenn die konkrete Verarbeitung rechtswidrig ist. Die rechtliche Beurteilung und ein allfälliger Unterlassungsanspruch hängen jedoch von der Herkunft der Daten, dem Verwendungszweck und der konkreten Verarbeitung ab.

Rechtliche Unterstützung bei Bonitätsdaten und Datenschutz

Die Entscheidung OGH 12.08.2026, 6 Ob 148/25w zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung der Datenherkunft und des konkreten Verarbeitungsablaufs ist. Wenn Sie nicht nachvollziehen können, warum Ihre Daten in einer Bonitätsdatenbank verarbeitet werden oder weshalb ein Bonitätsscore zu Nachteilen führt, sollten Sie die Angelegenheit rechtlich prüfen lassen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene und Unternehmen zu Fragen der Datenverarbeitung, Zweckbindung und Bonitätsprüfung. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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