Betriebsunterbrechungsversicherung: Wann ist der Versicherungsfall wirklich zu Ende? [Rechtsanwalt Wien]

Betriebsunterbrechungsversicherung: Wann ist der Versicherungsfall wirklich zu Ende?

Ein Unfall – zwei Krankenstände – aber nur ein Versicherungsfall?

Viele Unternehmer verlassen sich darauf, dass ihre Betriebsunterbrechungsversicherung einspringt, sobald sie krankheits- oder unfallbedingt ausfallen. Kommen Monate oder Jahre später noch Operationen oder Nachbehandlungen dazu, sind sie überrascht, wenn die Versicherung weitere Zahlungen verweigert – mit dem Hinweis, der „Versicherungsfall“ sei längst abgeschlossen.

Genau um eine solche Konstellation ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 09.11.2022, 7 Ob 155/22b). Sie betrifft zwar einen Zahnarzt, ist aber für alle Inhaber von Ordinationen, Handwerksbetrieben, Kanzleien oder anderen personenbezogenen Unternehmen hochrelevant. Zur Entscheidung.

Betriebsunterbrechungsversicherung — Rechtsanwalt Wien

Was war passiert? Motorradunfall mit späterer Operation

Der Kläger war Zahnarzt und hatte eine Betriebsunterbrechungsversicherung für seine Ordinationen abgeschlossen. Dann kam es zu einem schweren Einschnitt:

  • Am 9. Juni 2019 erlitt er einen Motorradunfall.
  • Es wurden Metallimplantate eingesetzt, er war bis Ende 2019 arbeitsunfähig.
  • Im Dezember 2020 wurden diese Metallteile wieder entfernt.
  • Daraufhin war er von 20.12.2020 bis 14.4.2021 erneut im Krankenstand.

Die Versicherung zahlte für den ersten Unterbrechungszeitraum bereits im Jahr 2019. Im Juni 2021 leistete sie nochmals eine Teilzahlung. Der Zahnarzt verlangte jedoch weitere Zahlungen sowohl für den ersten als auch für den zweiten Krankenstand. Die Versicherung lehnte ab: Es liege nur ein einheitlicher Versicherungsfall vor, die vertragliche „Haftungszeit“ sei aber bereits abgelaufen.

Der Streit ging durch die Instanzen bis zum OGH – mit einer für Versicherungsnehmer unbequemen, aber juristisch klaren Antwort.

Wie definiert der Vertrag den Versicherungsfall?

Der Dreh- und Angelpunkt des Falles war die Frage: Handelt es sich bei der späteren Operation 2020 und dem folgenden Krankenstand um einen neuen Versicherungsfall – oder nur um eine Folge des ursprünglichen Unfalls?

In der Betriebsunterbrechungsversicherung dieses Zahnarztes galt:

  • Der Versicherungsfall knüpft an einen Personenschaden an, also an Unfall oder Krankheit der versicherten Person.
  • Der Vertrag sah eine Haftungszeit von 6 Monaten vor.
  • Durch eine Zusatzklausel (AT025) wurde diese Haftungszeit für bestimmte Unfallspätfolgen auf maximal 12 Monate ausgedehnt.

Wesentlich: „Heilbehandlungen“ waren im Vertrag nicht als eigenständiger Versicherungsfall definiert, sondern als Folge des Personenschadens. Damit ist klar: Ausgangspunkt ist das schadensauslösende Ereignis (Unfall/Krankheit) – nicht jede einzelne Operation oder Behandlung.

Entscheidung des OGH: Ein „gestreckter“ Versicherungsfall

Der OGH sah den Fall so:

  • Der Versicherungsfall begann mit dem Motorradunfall am 9.6.2019.
  • Die späteren Behandlungen – inklusive der Operation zur Metallentfernung im Dezember 2020 – waren nur Folgen desselben Unfalls.
  • Es lag daher kein neuer Versicherungsfall vor, sondern ein „gestreckter“ oder „gedehnter“ Versicherungsfall, der auf einem einheitlichen Personenschaden beruht.

Die vereinbarte Haftungszeit: 6 Monate, erweitert durch die Klausel AT025 auf maximal 12 Monate für Unfallspätfolgen. Spätestens am 9.6.2020 endete damit der zeitliche Rahmen, in dem die Versicherung für Betriebsunterbrechung leisten musste.

Die Operation im Dezember 2020 und der daran anschließende Krankenstand ab 20.12.2020 fielen daher außerhalb der vertraglich vereinbarten Haftungszeit. Ein Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung bestand insoweit nicht mehr.

Warum Teilzahlungen und E‑Mails der Versicherung selten „Wunder wirken“

Der Zahnarzt berief sich zusätzlich auf ein E‑Mail der Versicherung vom 8.6.2021 und die geleistete Teilzahlung. Er argumentierte, die Versicherung habe damit ihre Leistungspflicht auch für den späteren Zeitraum anerkannt.

Der OGH verneinte dies deutlich:

  • Ein konstitutives Anerkenntnis (also ein rechtlich bindendes, neues Versprechen der Versicherung) liegt nur vor, wenn klar erkennbar ist, dass die Versicherung eine eigene, zusätzliche Verpflichtung eingehen möchte.
  • Eine bloße Information, Abrechnung oder Teilzahlung reicht dafür nicht aus.
  • Im konkreten Fall konnte dem E‑Mail kein Wille entnommen werden, über den eigentlichen Vertrag hinaus eine neue Leistungspflicht zu begründen.

Konsequenz: Weder die Teilzahlung noch der Schriftverkehr machten aus einem nicht mehr gedeckten Zeitraum einen wieder versicherten Zeitraum. Die vertragliche Haftungszeit blieb maßgeblich.

Was bedeutet das Urteil für Versicherungsnehmer in der Praxis?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 zeigt sehr klar, wo die größten Stolperfallen bei Betriebsunterbrechungsversicherungen liegen – insbesondere bei Unfällen mit Spätfolgen.

1. Haftungszeit ist oft kürzer als die Heilungsdauer

Viele Versicherte gehen davon aus, dass die Versicherung zahlt, solange sie arbeitsunfähig sind. Das ist falsch. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Haftungszeit, also jener Zeitraum, für den eine Betriebsunterbrechung überhaupt gedeckt ist.

Typische Konstellationen:

  • Schwerer Unfall mit mehreren Operationen, die über Jahre verteilt sind.
  • Krankheit mit Rückfällen oder stationären Folgeaufenthalten.
  • Langsame Rehabilitation mit wechselnden Phasen der Arbeitsfähigkeit.

Die Versicherung betrachtet all das unter Umständen als ein einheitliches Geschehen. Leistungen gibt es dann nur innerhalb der Haftungszeit – auch wenn die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit deutlich länger dauert oder später wieder auftritt.

2. Spätbehandlungen sind nur innerhalb der vereinbarten Frist gesichert

Klauseln wie AT025 (oder vergleichbare Staffel- oder Verlängerungsvarianten) können den Schutz für Spätfolgen erweitern, sie sind aber zeitlich begrenzt. Im entschiedenen Fall war bei 12 Monaten Schluss.

Das bedeutet:

  • Operationen oder Nachbehandlungen nach Ablauf der verlängerten Haftungszeit lösen keinen weiteren Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung aus.
  • Es spielt keine Rolle, dass diese medizinisch noch immer eine Folge des ursprünglichen Unfalls sind – versicherungsrechtlich zählt nur der vertragliche Zeitraum.

3. Schriftverkehr kann Rechte sichern – aber auch nicht

Auch wenn die Versicherung nach längerer Zeit nochmals zahlt oder freundlich formulierte Schreiben schickt: Daraus wird nur in Ausnahmefällen ein neues, zusätzliches Leistungsversprechen.

Für Versicherte bedeutet das:

  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Teilzahlung automatisch weitere Zahlungen „nach sich zieht“.
  • Behalten Sie stets im Blick, ob Sie sich noch innerhalb der Haftungszeit bewegen.
  • Wenn Sie meinen, dass die Versicherung mehr schuldet, sollte dies klar und ausdrücklich geltend gemacht werden – am besten nach juristischer Prüfung.

Was sollten Unternehmer jetzt konkret tun?

1. Eigene Police gründlich prüfen

Wer eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, sollte seine Unterlagen genau ansehen. Achten Sie insbesondere auf Begriffe wie:

  • Haftungszeit (z.B. 3, 6, 12 Monate)
  • Unfallspätversorgung, Unfallspätfolgen
  • Staffelvariante oder ähnliche Zusätze (AT025, AT027 etc.)

Wichtig ist nicht nur, dass es eine Verlängerung gibt, sondern wieweit sie reicht. In Berufen mit hohem Risiko für Spätfolgen (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Handwerker, Freiberufler mit körperlicher Tätigkeit) kann eine zu kurze Haftungszeit wirtschaftlich existenzbedrohend sein.

2. Behandlungen und Verläufe sauber dokumentieren

Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen kommt es oft darauf an, ob die Versicherung von einem einheitlichen „gestreckten“ Versicherungsfall oder von mehreren unabhängigen Ereignissen ausgeht.

Deshalb sollten Sie:

  • alle medizinischen Befunde, OP-Berichte, Krankenhausaufenthalte und Krankschreibungen lückenlos sammeln,
  • Zusammenhänge und Unterbrechungen des Krankheitsverlaufs dokumentieren,
  • bei längeren Behandlungsserien frühzeitig klären, wie die Versicherung die Situation einordnet.

3. Schriftverkehr mit der Versicherung bewusst führen

Wenn die Versicherung nur teilweise zahlt oder Ansprüche ablehnt:

  • Bewahren Sie sämtliche E‑Mails, Briefe und Abrechnungen sorgfältig auf.
  • Vermerken Sie bei Annahme von Teilzahlungen ausdrücklich, dass dies ohne Anerkennung einer Reduktion Ihrer Ansprüche erfolgt.
  • Reagieren Sie schriftlich und fristgerecht auf Ablehnungen – nicht nur telefonisch.

Ob ein Schreiben der Versicherung als bindendes Anerkenntnis zu werten ist, hängt von juristischen Feinheiten ab. Hier kann eine anwaltliche Einschätzung entscheidend sein.

Häufige Fragen aus der Praxis

„Ich hatte nach einem Unfall zwei längere Krankenstände. Muss die Versicherung beide zahlen?“

Das kommt darauf an, ob aus Sicht des Versicherungsvertrags ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt. Wenn beide Krankenstände auf denselben Unfall bzw. dieselbe Krankheit zurückgehen, wird die Versicherung häufig von einem „gestreckten“ Schadensfall ausgehen. Dann sind Leistungen oft auf die vertragliche Haftungszeit (z.B. 6 oder 12 Monate) beschränkt – unabhängig davon, wie viele getrennte Krankenstände es gab.

„Zählt eine spätere Operation als neuer Versicherungsfall?“

In vielen Verträgen nein. Operationen und Nachbehandlungen gelten meist als Folgen des ursprünglichen Personenschadens. Nur wenn der Vertrag ausdrücklich jede Heilbehandlung als eigenen Versicherungsfall definiert (was unüblich ist), könnte etwas anderes gelten. Im vom OGH entschiedenen Fall war die spätere Operation keine neue versicherte Ursache.

„Die Versicherung hat mir nach langer Zeit nochmals etwas überwiesen. Ist das ein Anerkenntnis?“

Nicht automatisch. Eine Teilzahlung oder ein freundliches Schreiben ist in der Regel nur eine Abwicklung nach bestehender Rechtslage, kein neues Leistungsversprechen. Ein rechtlich bindendes Anerkenntnis liegt nur vor, wenn die Versicherung klar zu erkennen gibt, über den Vertrag hinaus oder entgegen einer strittigen Rechtslage zahlen zu wollen. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

„Kann ich meine Haftungszeit nachträglich verlängern?“

Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist eine nachträgliche Verlängerung des Schutzes praktisch ausgeschlossen. Anpassungen sind nur im Vorfeld möglich. Es empfiehlt sich daher, bereits beim Abschluss – oder bei einer Vertragsüberprüfung – zu klären, ob Haftungszeit und etwaige Staffel- oder Verlängerungsvarianten zu Ihrem Risiko passen.

Wenn die Versicherung nicht (mehr) zahlt: Lassen Sie Ihre Position prüfen

Wenn Ihre Betriebsunterbrechungsversicherung Leistungen einschränkt, die Haftungszeit als abgelaufen ansieht oder sich auf angeblich fehlenden Versicherungsschutz beruft, kann das für Ihren Betrieb existenziell sein. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Versicherungsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Argumente und Klauseln der Versicherer und kann Ihre Chancen realistisch einschätzen.

Sind Sie von einer Leistungsablehnung oder Teilzahlung betroffen, oder sind Sie unsicher, wie Ihre Haftungszeit konkret verläuft? Dann lassen Sie Ihre Police und den Schriftverkehr rechtlich prüfen. Die Kanzlei Pichler ist in Wien unter +43 1 51 30 700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar und unterstützt Sie dabei, Ihre vertraglichen Ansprüche konsequent durchzusetzen.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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