September 24, 2026

Besuchsrecht der Großeltern [Rechtsanwalt Wien]

Besuchsrecht der Großeltern: Wann darf der Kontakt zum Enkelkind ausgesetzt werden?

Besuchsrecht der Großeltern: Kann eine Großmutter oder ein Großvater den Kontakt zum Enkelkind verlangen, auch wenn das Verhältnis zu den Eltern schwierig ist? Die Antwort lautet: nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist nicht allein das Interesse der Großeltern, sondern vor allem das Wohl des Kindes.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich. In einem Verfahren hatte sich ein minderjähriges Kind nach mehreren Wechseln seines Umfelds beim Vater stabilisiert. Die mütterliche Großmutter wollte den Kontakt dennoch weiter ausüben. Ihr Verhalten verschärfte jedoch nach den Feststellungen der Gerichte die familiäre Konfliktsituation. Der Kontakt wurde deshalb vorübergehend ausgesetzt.

Der konkrete Fall: Wenn ein Kind zwischen die Fronten gerät

Das Kind hatte in der Vergangenheit mehrfach sein Umfeld und seine Bezugspersonen gewechselt. Beim Vater fand es schließlich Halt und fühlte sich dort gut aufgehoben. Diese gewonnene Stabilität spielte für die Beurteilung der Situation eine wesentliche Rolle.

Die Großmutter wollte den Kontakt zum Enkelkind nicht aufgeben. Nach den Feststellungen der Gerichte kam es jedoch zu mehreren Verhaltensweisen, die das Kind zusätzlich belasteten:

  • Die Großmutter wertete den Vater gegenüber dem Kind ab.
  • Sie suchte das Kind unerwartet vor der Schule auf.
  • Sie zeigte nach Ansicht der Gerichte keine ausreichende Einsicht in ihren eigenen Anteil am Konflikt.
  • Das Kind äußerte deutlich und anhaltend, die Großmutter derzeit nicht sehen zu wollen.

Die Vorinstanzen setzten das Besuchsrecht der Großmutter daher aus. Die Großmutter bekämpfte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof bestätigte letztlich, dass kein relevanter Rechtsfehler vorlag.

Was der OGH zum Besuchsrecht der Großeltern entschieden hat

In der Entscheidung OGH vom 25.07.2017, 9 Ob 41/17w wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Aussetzung des Besuchsrechts blieb damit bestehen. Zur Entscheidung.

Der OGH stellte dabei nicht fest, dass Großeltern generell kein Kontaktrecht hätten. Ebenso wenig wurde ausgesprochen, dass ein Konflikt zwischen Eltern und Großeltern automatisch zum Ausschluss des Kontakts führt. Entscheidend waren vielmehr die besonderen Umstände dieses Einzelfalls.

Das Gericht hielt die Entscheidung der Vorinstanzen, den Kontakt derzeit auszusetzen, angesichts der konkreten Situation für vertretbar. Der Wunsch des Kindes, die Großmutter momentan nicht zu sehen, war dabei ein wichtiger Gesichtspunkt. Hinzu kamen die Abwertung des Vaters, die unangekündigten Kontaktaufnahmen und die fehlende erkennbare Bereitschaft, den eigenen Beitrag zur Konfliktsituation zu hinterfragen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre grundlegende Aussage zur Bedeutung des Kindeswohls und zum Verhalten der beteiligten Erwachsenen bleibt für vergleichbare Situationen jedoch anschaulich.

Warum das Kindeswohl wichtiger ist als das Kontaktinteresse der Erwachsenen

Das Recht schützt grundsätzlich auch die Beziehung eines Kindes zu seinen Großeltern. Eine solche Beziehung kann für ein Kind emotional und familiär bedeutsam sein. Daraus folgt aber kein uneingeschränkter Anspruch auf regelmäßige Treffen.

Bei Entscheidungen über den Kontakt zu Angehörigen steht im Mittelpunkt, ob dieser Kontakt dem Kind guttut. Der Wunsch eines Erwachsenen reicht daher nicht aus. Es kommt darauf an, welche konkreten Auswirkungen die Treffen auf die Lebenssituation, die Stabilität und das Sicherheitsgefühl des Kindes haben.

Das Kontaktrecht der Großeltern ist außerdem rechtlich nicht gleich stark wie das Kontaktrecht der Eltern. Es kann eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn der Kontakt:

  • das Familienleben der Eltern erheblich beeinträchtigt,
  • die Beziehung des Kindes zu einem Elternteil belastet oder
  • dem Kindeswohl widerspricht.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Erwachsenenstreit und einer tatsächlichen Belastung des Kindes. Ein persönlicher Konflikt zwischen dem Vater und der Großmutter genügt nicht automatisch. Relevant wird er dann, wenn das Kind in diesen Konflikt hineingezogen wird oder dadurch seine familiäre Stabilität gefährdet ist.

Abwertungen und unangekündigte Besuche können erhebliche Folgen haben

Kinder befinden sich in familiären Auseinandersetzungen häufig in einer besonders schwierigen Lage. Sie wollen nicht selten beiden Seiten gerecht werden. Werden sie dazu gebracht, sich gegen einen Elternteil zu positionieren, kann das erheblichen inneren Druck auslösen.

Abwertende Äußerungen über Vater oder Mutter sind deshalb besonders problematisch. Das gilt auch dann, wenn die Äußerungen aus Sicht der Großeltern berechtigt erscheinen. Ein Kind sollte nicht zum Überbringer von Vorwürfen, zum Zeugen eines Erwachsenenstreits oder zur Entscheidungsperson zwischen Familienmitgliedern gemacht werden.

Auch unangekündigte Kontaktaufnahmen können die Situation verschärfen. Wer ein Kind etwa unerwartet vor der Schule aufsucht, kann damit nicht nur Absprachen umgehen, sondern beim Kind auch Unsicherheit und Druck erzeugen. Entscheidend ist stets der konkrete Zusammenhang. Nicht jede spontane Kontaktaufnahme führt automatisch zum Entzug eines Kontaktrechts. Sie kann aber gemeinsam mit anderen Umständen in die Beurteilung einfließen.

Was bedeutet das für Großeltern und Eltern?

Für Großeltern: Beziehung erhalten statt Konflikt verschärfen

Großeltern, die den Kontakt zu ihrem Enkelkind bewahren möchten, sollten die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen respektieren. Dazu gehört insbesondere:

  • keine abwertenden Aussagen über Vater oder Mutter vor dem Kind zu machen,
  • keinen Druck auf das Kind auszuüben,
  • keine unangekündigten Besuche zu unternehmen,
  • elterliche Vereinbarungen und gerichtliche Entscheidungen einzuhalten,
  • den eigenen Anteil an einem Konflikt ehrlich zu prüfen.

Auch wenn Großeltern sich ungerecht behandelt fühlen, hilft ein konfrontatives Vorgehen meist nicht weiter. Wer die Eltern übergeht oder das Kind unmittelbar in den Streit einbezieht, kann damit gerade jene Beziehung gefährden, die erhalten werden soll.

Für Eltern: Persönliche Ablehnung reicht nicht aus

Eltern dürfen den Kontakt zwischen Großeltern und Kind nicht allein deshalb verhindern, weil sie mit den Großeltern zerstritten sind oder deren Verhalten persönlich ablehnen. Maßgeblich sind konkrete Auswirkungen auf das Kind.

Wer eine Einschränkung oder Aussetzung des Kontakts anstrebt, sollte daher nachvollziehbar darlegen können, worin die Belastung besteht. Hilfreich können beispielsweise Nachrichten, dokumentierte Vorfälle, Informationen über unangekündigte Kontaktaufnahmen oder konkrete Beobachtungen zum Verhalten des Kindes sein.

Allgemeine Vorwürfe wie „Die Großmutter ist schwierig“ oder „Der Großvater respektiert mich nicht“ werden regelmäßig weniger aussagekräftig sein als eine klare Darstellung konkreter Ereignisse und ihrer Folgen für das Kind.

Für das Kind: Der geäußerte Wille kann erhebliches Gewicht haben

Der Wille eines Kindes ist nicht immer allein entscheidend. Er kann jedoch besonders wichtig werden, wenn er deutlich, stabil und nachvollziehbar ist. Im Fall des OGH hatte das Kind anhaltend erklärt, die Großmutter derzeit nicht sehen zu wollen.

Je nach Alter und Reife des Kindes ist daher sorgfältig zu prüfen, wie dieser Wunsch entstanden ist und ob er eigenständig gebildet wurde. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Kind durch einen Elternteil oder andere Angehörige beeinflusst wird. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich.

Eine Aussetzung muss nicht für immer gelten

Die Aussetzung eines Besuchsrechts ist nicht zwingend eine endgültige Entscheidung. Verändern sich die maßgeblichen Umstände wesentlich, kann eine spätere Neubewertung in Betracht kommen.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Konflikt zwischen den Erwachsenen beruhigt, die Großmutter ihr Verhalten nachvollziehbar verändert oder wieder eine verlässliche Gesprächs- und Umgangsbasis entsteht. Eine bloße Veränderung in der Familie führt hingegen nicht automatisch dazu, dass ein bestehender Beschluss neu beurteilt werden muss.

Auch der Wunsch nach einer neuen Regelung sollte am Kindeswohl ausgerichtet werden. Ein Antrag hat bessere Aussichten, wenn er einen realistischen und für das Kind schonenden Weg aufzeigt. Das kann etwa ein schrittweiser Kontaktaufbau sein, sofern die konkreten Umstände dies zulassen.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

  • Konkrete Vorfälle festhalten: Datum, Ablauf, beteiligte Personen und Auswirkungen auf das Kind sollten möglichst sachlich dokumentiert werden.
  • Das Kind nicht befragen wie einen Zeugen: Wiederholtes Ausfragen kann zusätzlichen Druck erzeugen und die Situation verschärfen.
  • Keine eigenmächtigen Kontakte erzwingen: Unangekündigte Besuche oder die Umgehung bestehender Vereinbarungen können sich nachteilig auswirken.
  • Schriftlich und vollständig vorbringen: In einem Außerstreitverfahren sollten Argumente und Beweismittel möglichst früh und umfassend eingebracht werden.
  • Rechtsmittelfristen ernst nehmen: Der OGH bestätigte in diesem Zusammenhang auch, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich nur einmal eingebracht werden darf. Nachträge oder Ergänzungen sind nicht automatisch zulässig, selbst wenn sie noch innerhalb der Frist einlangen.
  • Das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen: Entscheidend ist nicht, welcher Erwachsene sich durchsetzen kann, sondern welche Lösung das Kind am wenigsten belastet.

Häufige Fragen zum Besuchsrecht der Großeltern

Kann ich als Großmutter den Kontakt zu meinem Enkelkind verlangen?

Großeltern haben nicht automatisch Anspruch auf regelmäßige Treffen. Das Kontaktrecht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Ob und in welchem Umfang Kontakt stattfindet, hängt von den konkreten familiären Umständen ab.

Darf der Vater den Kontakt zur Großmutter einfach verbieten?

Ein persönlicher Streit allein reicht grundsätzlich nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob der Kontakt das Kind belastet, die Beziehung zu einem Elternteil beeinträchtigt oder sonst dem Kindeswohl widerspricht. Dafür sind konkrete Umstände wichtig.

Was passiert, wenn das Kind die Großeltern nicht sehen will?

Der Wunsch des Kindes kann erhebliches Gewicht haben, insbesondere wenn er deutlich, dauerhaft und nachvollziehbar ist. Wie stark er berücksichtigt wird, hängt unter anderem vom Alter und der Reife des Kindes sowie den Gründen für die Ablehnung ab.

Kann ein ausgesetztes Besuchsrecht später wieder aufgenommen werden?

Ja, eine spätere Neubewertung kann in Betracht kommen, wenn sich die maßgeblichen Umstände wesentlich verändern. Eine Beruhigung des Konflikts oder eine verlässliche Verhaltensänderung kann dabei eine Rolle spielen. Eine automatische Wiederaufnahme gibt es jedoch nicht.

Rechtsanwalt Wien bei Konflikten um das Besuchsrecht der Großeltern

Konflikte über das Besuchsrecht berühren nicht nur rechtliche Fragen, sondern auch die emotionale Sicherheit eines Kindes. Eine sorgfältige Einschätzung der konkreten Situation ist daher entscheidend. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und Großeltern bei Fragen zum Kontaktrecht, zur Vorbereitung eines Verfahrens und zur Einordnung vorhandener Beweismittel.

Wenn Sie von einer Aussetzung des Kontakts betroffen sind oder eine bestehende Regelung ändern möchten, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Besuchsrecht der Großeltern

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