Berufsunfähigkeit und Kreditraten: Wann muss die Versicherung zahlen?
Berufsunfähigkeit: Was passiert, wenn eine schwere Erkrankung die bisherige Berufstätigkeit unmöglich macht, gleichzeitig aber die Kreditraten weiterlaufen? Viele Betroffene erleben genau dann zusätzlichen Druck: Das Einkommen fällt weg, die Versicherung stellt ihre Leistungen ein und die Bank wartet dennoch auf die monatlichen Zahlungen.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zeigt, worauf es bei solchen Streitigkeiten ankommt. Nicht jede theoretisch noch mögliche Arbeit beendet den Versicherungsschutz. Entscheidend ist vielmehr, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf oder eine tatsächlich gleichwertige Tätigkeit noch ausüben kann.
Der typische Konflikt: Berufsunfähigkeit, Krankheit und offene Kreditraten
Der Entscheidung lag der Fall eines Elektroinstallateurs und Servicetechnikers zugrunde. Der Mann hatte bei einer Bank mehrere Kredite aufgenommen und zugleich eine Versicherung abgeschlossen. Diese sollte im Fall von Arbeits- beziehungsweise Berufsunfähigkeit die Kreditraten übernehmen.
Ab dem Jahr 2004 litt der Versicherte an erheblichen Wirbelsäulenproblemen. Seine bisherige Tätigkeit konnte er deshalb nicht mehr ausüben. Nach den gerichtlichen Feststellungen war auch eine vergleichbare berufliche Tätigkeit nicht möglich. Eine notwendige Umschulung kam aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
Die Versicherung erbrachte zunächst von März 2005 bis Februar 2006 die vereinbarten Leistungen. Danach stellte sie die Zahlungen ein. Sie vertrat offenbar die Auffassung, dass der Versicherte nicht mehr als arbeits- oder berufsunfähig anzusehen sei.
Für den Betroffenen bedeutete das: Er musste die Kreditraten zunächst selbst bezahlen und machte schließlich Ersatzansprüche von rund 38.880 Euro geltend. Zusätzlich war problematisch, dass er einen Kredit zwischenzeitlich um 8.000 Euro aufgestockt hatte. Die Versicherung bestritt, auch für diesen zusätzlichen Betrag einstehen zu müssen.
Was der OGH zur Berufsunfähigkeit in der Entscheidung aus dem Jahr 2014 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts wegen Nichtigkeit auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 10.12.2014, 7 Ob 169/14z. Zur Entscheidung.
Der OGH traf damit noch keine endgültige Entscheidung darüber, welchen konkreten Geldbetrag die Versicherung letztlich bezahlen muss. Das Berufungsgericht muss den Fall neuerlich und eindeutig beurteilen.
In einem wesentlichen Punkt bestätigte der OGH jedoch die rechtliche Einschätzung der Vorinstanzen: Der Versicherte war nach den Feststellungen nicht deshalb als ausreichend arbeitsfähig anzusehen, weil er möglicherweise noch irgendeine einfache Tätigkeit verrichten konnte.
Entscheidend war vielmehr:
- Der bisherige Beruf konnte nicht mehr ausgeübt werden.
- Eine vergleichbare Tätigkeit war ebenfalls nicht möglich.
- Eine notwendige Umschulung konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden.
- Eine deutlich unter der bisherigen beruflichen Stellung liegende Tätigkeit musste nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.
Der OGH stellte damit einen wichtigen Grundsatz heraus: Berufsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass überhaupt keine Arbeit mehr möglich ist. Die entscheidende Frage lautet, ob die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit oder einen angemessenen vergleichbaren Beruf noch ausüben kann.
Warum „irgendeine Arbeit“ bei Berufsunfähigkeit nicht automatisch genügt
Versicherungen argumentieren in Leistungsfällen häufig damit, dass der Versicherte noch bestimmte Tätigkeiten verrichten könne. Eine solche Betrachtung greift jedoch zu kurz. Nicht jede theoretische Beschäftigung ist eine zumutbare Verweisungstätigkeit.
Bei der Beurteilung spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Dazu gehören insbesondere:
- die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- die Verantwortung und die konkrete Art der Tätigkeit,
- das bisherige Einkommen,
- die soziale Stellung und das berufliche Ansehen,
- sowie die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen sozialen Sicherheiten.
Ein Elektroinstallateur und Servicetechniker kann daher nicht ohne Weiteres auf irgendeine einfache Hilfstätigkeit verwiesen werden, nur weil diese körperlich noch möglich wäre. Maßgeblich ist, ob die andere Tätigkeit der bisherigen beruflichen Lebensstellung angemessen ist.
Das bedeutet nicht, dass jede Einkommensminderung automatisch Versicherungsschutz auslöst. Eine Vergleichstätigkeit muss vielmehr anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Entscheidend sind nicht nur die Berufsbezeichnung, sondern auch die tatsächlichen Aufgaben, die Qualifikation, die Verantwortung und die wirtschaftliche sowie gesellschaftliche Einordnung.
Die Kreditaufstockung war ein eigener Streitpunkt
Besonders kompliziert wurde der Fall durch die spätere Aufstockung eines Kredits um 8.000 Euro. Die Versicherung berief sich darauf, dass für diesen zusätzlichen Betrag kein Versicherungsschutz bestehe. Zu diesem Zeitpunkt litt der Versicherte bereits an seiner Wirbelsäulenerkrankung und war nach dem Vorbringen der Versicherung bereits arbeitsunfähig.
Ob eine Kreditaufstockung vom bestehenden Versicherungsschutz umfasst ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung und die Versicherungsbedingungen. Eine Erhöhung des Kreditbetrags kann versicherungsrechtlich unterschiedliche Folgen haben:
- Die bestehende Versicherungssumme kann tatsächlich mit erhöht worden sein.
- Für den zusätzlichen Betrag kann ein neuer Versicherungsschutz vorgesehen worden sein.
- Die Bedingungen können Ausschlüsse für bereits bestehende Erkrankungen enthalten.
- Die Aufstockung kann von einer neuerlichen Gesundheitsprüfung oder einer ausdrücklichen Bestätigung abhängig sein.
Gerade deshalb darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Versicherung, die ursprünglich die Kreditraten abdeckt, auch jede spätere Erhöhung des Kredits umfasst.
Im konkreten Verfahren war außerdem das Urteil des Berufungsgerichts widersprüchlich. Einerseits sollte der Anspruch des Klägers dem Grunde nach bestehen. Andererseits führte das Gericht aus, dass ein Teilbetrag von 8.000 Euro nicht berechtigt sei. Dadurch blieb unklar, ob dieser Teil bereits endgültig abgewiesen worden war oder ob darüber noch entschieden werden musste.
Ein Gericht muss jedoch eindeutig festhalten, was gilt. Wegen dieser Unklarheit hob der OGH das Urteil auf. Das Verfahren musste daher neuerlich entschieden werden.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten
Wer wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeiten kann und Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer kreditbezogenen Versicherung erwartet, sollte eine Zahlungseinstellung nicht vorschnell akzeptieren. Die medizinische Situation allein reicht für die Beurteilung oft nicht aus. Ebenso wichtig ist die genaue Darstellung des bisherigen Berufs.
1. Den bisherigen Beruf detailliert dokumentieren
Eine allgemeine Berufsbezeichnung genügt häufig nicht. Festgehalten werden sollten unter anderem die täglichen Aufgaben, körperlichen Belastungen, Arbeitszeiten, erforderlichen Qualifikationen, Verantwortung und besonderen Anforderungen.
2. Medizinische Unterlagen vollständig sammeln
Ärztliche Befunde, Entlassungsberichte und Gutachten sollten die konkreten funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar beschreiben. Wichtig ist nicht nur die Diagnose. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten aufgrund der Erkrankung nicht mehr möglich sind und in welchem Ausmaß die Belastbarkeit eingeschränkt ist.
3. Vergleichstätigkeiten kritisch hinterfragen
Verweist die Versicherung auf eine andere Tätigkeit, sollte geprüft werden, ob diese tatsächlich gleichwertig ist. Zu berücksichtigen sind etwa Einkommen, Qualifikation, Verantwortung, Arbeitsbedingungen und berufliche Stellung. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht nicht zwingend aus.
4. Kreditunterlagen und Versicherungsbedingungen vergleichen
Bei einer Kreditaufstockung sollten der ursprüngliche Kreditvertrag, die Änderungsvereinbarung, der Versicherungsschein und sämtliche Nachträge gemeinsam geprüft werden. Daraus kann sich ergeben, ob der zusätzliche Betrag vom Versicherungsschutz umfasst ist oder ob dafür besondere Voraussetzungen gelten.
5. Die Kommunikation mit der Versicherung sichern
Leistungseinstellungen und Ablehnungen sollten schriftlich verlangt werden. Auch eigene Erklärungen und Nachweise sollten nachvollziehbar übermittelt und dokumentiert werden. Fristen können eine wichtige Rolle spielen. Daher sollten Betroffene nicht zu lange abwarten.
Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung bei Krediten
Die Versicherung sagt, ich könnte noch irgendeine Arbeit machen. Ist der Fall damit erledigt?
Nein, nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob diese Arbeit der bisherigen beruflichen Stellung angemessen ist. Eine deutlich niedriger qualifizierte oder wesentlich schlechter bezahlte Tätigkeit kann nicht ohne Weiteres als gleichwertige Vergleichstätigkeit gelten.
Muss die Versicherung auch die Raten eines aufgestockten Kredits übernehmen?
Das hängt von der konkreten Versicherungsvereinbarung ab. Eine spätere Kreditaufstockung kann besonderen Regelungen unterliegen. Insbesondere können Ausschlüsse für bereits bestehende Erkrankungen oder neue Gesundheitsprüfungen relevant sein.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Zahlungen einstellt?
Sie sollten die Begründung der Versicherung, die Versicherungsbedingungen und die medizinischen Unterlagen sorgfältig prüfen lassen. Zusätzlich ist eine genaue Darstellung des bisherigen Berufs wichtig. Erst aus dem Zusammenspiel dieser Informationen lässt sich beurteilen, ob die Leistungseinstellung rechtlich haltbar ist.
Hat der OGH den Versicherten endgültig gewinnen lassen?
Nein. Der OGH hob das widersprüchliche Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit wurde grundsätzlich bestätigt. Ob und in welcher Höhe die Versicherung insbesondere für die zusätzliche Kreditsumme von 8.000 Euro leisten muss, blieb aber offen.
Berufsunfähigkeit und Kreditraten rechtzeitig rechtlich prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 10.12.2014, 7 Ob 169/14z zeigt deutlich: Eine Versicherung darf Berufsunfähigkeit nicht allein deshalb verneinen, weil noch irgendeine einfache Tätigkeit denkbar ist. Gleichzeitig kann eine Kreditaufstockung zusätzliche rechtliche Fragen aufwerfen, die anhand der Vertragsunterlagen und der konkreten Krankheitsgeschichte geklärt werden müssen.
Rechtsanwalt Wien: Beratung bei Berufsunfähigkeit und Kreditraten
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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