September 20, 2026

Benützungsentgelt Ehewohnung [Rechtsanwalt Wien]

Scheidung und Ehewohnung: Wann drohen Benützungsentgelt und höhere Ausgleichszahlungen?

Wer nach der Scheidung allein im früheren gemeinsamen Haus bleibt, kann ein Benützungsentgelt vermeiden oder muss sich häufig die Kosten für eine neue Wohnung ersparen. Für die Vermögensaufteilung kann dieser Vorteil eine erhebliche Rolle spielen. Gleichzeitig bedeutet die alleinige Nutzung nicht automatisch, dass zusätzlich eine monatliche „Miete“ an den anderen Ehegatten zu zahlen ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob und wie der Wohnvorteil bereits bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt wurde. Ebenso wichtig: Forderungen wie Verzugszinsen oder ein Benützungsentgelt müssen rechtzeitig und ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein späterer Nachtrag im Rechtsmittelverfahren kann zu spät kommen.

Der typische Konflikt nach der Scheidung

Nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bleibt die Wohnsituation oft zunächst unverändert. Einer der früheren Ehegatten wohnt weiterhin im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung. Der andere zieht aus und muss möglicherweise selbst Wohnkosten tragen.

Im anschließenden Aufteilungsverfahren wird dann die Frage aufgeworfen, wie dieser Unterschied finanziell auszugleichen ist. Der ausgezogene Ehegatte kann argumentieren, dass der andere durch die alleinige Nutzung einen erheblichen Vorteil hat. Der im Haus verbliebene Ehegatte kann demgegenüber einwenden, dass die Nutzung bereits bei der Aufteilung des Vermögens berücksichtigt wurde.

Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn Forderungen erst im Laufe des Verfahrens oder sogar erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben werden. Dann geht es nicht mehr nur darum, ob ein Anspruch inhaltlich berechtigt ist. Auch der richtige Zeitpunkt und die zulässige Form des Vorbringens sind entscheidend.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit diesen Fragen in seiner Entscheidung OGH vom 30.04.2018, 1 Ob 65/18t. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahre alt, bleibt für die praktische Beurteilung vergleichbarer Aufteilungsverfahren jedoch bedeutsam. Zur Entscheidung.

Nach der Scheidung war das gemeinsame eheliche Vermögen aufzuteilen. Der ehemalige Ehemann hatte das frühere gemeinsame Haus weiterhin bewohnt. Gleichzeitig musste er seiner ehemaligen Ehefrau eine Ausgleichszahlung leisten.

Bei der Bemessung dieser Zahlung wurde berücksichtigt, dass der Ehemann weiterhin im Haus wohnen konnte und sich dadurch die Finanzierung einer anderen Wohnmöglichkeit ersparte. Das Gericht sprach deshalb einen Betrag von 50.000 Euro als Ausgleich für diesen Wohnvorteil zu.

Die ehemalige Ehefrau verlangte darüber hinaus Verzugszinsen für die verspätete Zahlung der Ausgleichszahlung sowie ein zusätzliches Benützungsentgelt für die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung. Im weiteren Rechtsmittelverfahren forderte sie nochmals 20.000 Euro an Benützungsentgelt.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht.

Warum nicht jede Forderung später nachgeschoben werden kann

Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur Ergänzung zurückverwiesen, beginnt der gesamte Prozess nicht automatisch von vorne. Der weitere Verfahrensgang ist grundsätzlich auf jene Fragen beschränkt, die vom Aufhebungsbeschluss betroffen sind.

Neue Tatsachen und Beweismittel können zu diesen offenen Punkten grundsätzlich noch vorgebracht werden. Bereits abschließend entschiedene Fragen dürfen dagegen nicht ohne Weiteres erneut aufgerollt werden.

Im konkreten Fall war die Höhe der Ausgleichszahlung bereits im ersten Verfahrensgang entschieden worden. Die nachträgliche Erweiterung um Verzugszinsen betraf nicht jene Frage, zu der das Verfahren fortgesetzt wurde. Eine spätere Erhöhung der bereits festgelegten Ausgleichszahlung um diese Zinsen war daher nicht möglich.

Auch ein neuer Sachantrag im Rekurs ist problematisch. Das Außerstreitgesetz ermöglicht es zwar grundsätzlich, im Rekurs neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Ein völlig neuer Antrag oder eine neue Forderung darf dadurch aber nicht ohne Weiteres erstmals in das Verfahren eingeführt werden.

Die zusätzlichen 20.000 Euro an Benützungsentgelt waren im konkreten Fall erstmals im Rekurs verlangt worden. Der Antrag war daher verspätet und musste nicht mehr berücksichtigt werden.

Wohnvorteil oder Benützungsentgelt – wo liegt der Unterschied?

Die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens als Vorteil berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der nutzende Ehegatte dadurch keine andere Wohnung finanzieren muss.

Das Gericht muss diesen Vorteil aber nicht zwingend als klassische Mietforderung behandeln. Im Aufteilungsverfahren steht vielmehr eine umfassende und faire Regelung der vermögensrechtlichen Folgen der Ehe im Mittelpunkt. Der Wohnvorteil kann daher in die Bemessung der Ausgleichszahlung einfließen.

Das hat eine wichtige Konsequenz: Wird die alleinige Nutzung bereits durch eine höhere Ausgleichszahlung berücksichtigt, besteht nicht automatisch zusätzlich ein Anspruch auf ein fiktives Benützungsentgelt in Höhe einer möglichen Marktmiete.

Andernfalls könnte derselbe Vorteil doppelt abgegolten werden. Einmal durch die Erhöhung der Ausgleichszahlung und ein weiteres Mal durch eine zusätzliche Miet- oder Benützungsforderung. Genau eine solche doppelte Berücksichtigung ist nicht zwingend vorgesehen.

Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?

Der ausgezogene Ehegatte

Wer aus dem gemeinsamen Haus auszieht, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche finanziellen Forderungen in Betracht kommen. Dazu können ein Anteil an der Vermögensaufteilung, ein Ausgleich für den Wohnvorteil, ein Benützungsentgelt, Zinsen oder die Berücksichtigung bestimmter Kosten gehören.

Wichtig ist, diese Punkte nicht nur beiläufig anzusprechen. Sie sollten im Verfahren klar, nachvollziehbar und möglichst konkret geltend gemacht werden.

Der im Haus verbliebene Ehegatte

Die weitere Nutzung der früheren Ehewohnung kann bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn zunächst keine monatliche Miete an den anderen Ehegatten gezahlt wurde.

Allerdings bedeutet die alleinige Nutzung nicht automatisch, dass zusätzlich ein fiktives Benützungsentgelt geschuldet ist. Entscheidend ist, ob der Wohnvorteil bereits in der Ausgleichszahlung enthalten ist und wie das Gericht die gesamte Vermögenssituation beurteilt.

Ein Verfahren wird aufgehoben und fortgesetzt

Eine Aufhebung durch das Rechtsmittelgericht eröffnet nicht automatisch die Möglichkeit, sämtliche Forderungen neu zu formulieren. Betroffene sollten genau prüfen, welche Fragen noch offen sind und welche Punkte bereits abschließend entschieden wurden.

Eine neue Forderung entsteht erst im Rekurs

Wer einen Anspruch erstmals im Rechtsmittelverfahren stellt, riskiert, dass dieser nicht mehr behandelt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht nur um neue Beweismittel, sondern um einen neuen Sachantrag handelt.

So vermeiden Sie typische Fehler im Aufteilungsverfahren

  • Alle finanziellen Ansprüche frühzeitig erfassen: Prüfen Sie vor oder spätestens bei Einleitung des Verfahrens, ob Ausgleichszahlungen, Wohnvorteile, Benützungsentgelt, Verzugszinsen oder Kostenersatz eine Rolle spielen.
  • Forderungen ausdrücklich formulieren: Eine allgemeine Darstellung der familiären oder finanziellen Situation ersetzt nicht zwingend einen konkreten Antrag.
  • Den Wohnvorteil realistisch einordnen: Entscheidend ist nicht automatisch die theoretisch erzielbare Miete. Maßgeblich kann sein, welchen Vorteil der nutzende Ehegatte durch die ersparte anderweitige Wohnmöglichkeit tatsächlich hat.
  • Keine doppelte Abgeltung annehmen: Wurde der Wohnvorteil bereits bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt, kann ein zusätzliches fiktives Benützungsentgelt ausscheiden.
  • Aufhebungsbeschlüsse genau lesen: Nach einer Zurückverweisung muss geklärt werden, welche Punkte noch offen sind und welche nicht mehr verändert werden dürfen.
  • Rechtsmittel nicht mit einem neuen Verfahren verwechseln: Ein Rekurs dient nicht ohne Weiteres dazu, bisher nicht erhobene Forderungen erstmals einzubringen.
  • Unterlagen sammeln: Relevant können etwa Zahlungsaufforderungen, Vereinbarungen, Angaben zu Wohnkosten, Kreditunterlagen und Nachweise über die tatsächliche Nutzung der Ehewohnung sein.

Häufige Fragen zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Kann ich nach der Scheidung automatisch Miete für die Ehewohnung verlangen?

Nein. Die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Anspruch auf ein fiktives Benützungsentgelt. Der Wohnvorteil kann bereits bei der Bemessung der Ausgleichszahlung berücksichtigt worden sein. Ob darüber hinaus eine Forderung besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem konkreten Verfahrensstand ab.

Was passiert, wenn ich Zinsen erst später verlange?

Das kann problematisch sein. Ist die Ausgleichszahlung bereits abschließend festgelegt und wird das Verfahren nur zu anderen Fragen fortgesetzt, kann eine spätere Erweiterung um Verzugszinsen ausgeschlossen sein.

Kann ich im Rekurs noch eine zusätzliche Forderung stellen?

Ein völlig neuer Sachantrag kann im Rekurs unzulässig sein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht dasselbe wie eine erstmals erhobene Forderung. Wer einen Anspruch erst im Rechtsmittelverfahren geltend macht, riskiert daher, dass das Gericht ihn nicht mehr berücksichtigt.

Wird der Wohnvorteil immer mit der ortsüblichen Miete berechnet?

Nicht zwingend. Im Aufteilungsverfahren kann der Vorteil der ersparten anderweitigen Wohnmöglichkeit in die Billigkeitsentscheidung einfließen. Eine zusätzliche Berechnung nach einer fiktiven Miete ist nicht automatisch erforderlich.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig Klarheit für die Vermögensaufteilung schaffen

Die Entscheidung des OGH zeigt, wie wichtig eine vollständige und gut geplante Antragstellung im Aufteilungsverfahren ist. Wer Forderungen zu spät erhebt oder den Verfahrensstand falsch einschätzt, kann trotz grundsätzlich nachvollziehbarer Argumente prozessual ins Hintertreffen geraten.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Aufteilung des ehelichen Vermögens, zur Nutzung der Ehewohnung und zu möglichen Ausgleichsansprüchen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, bestehende Forderungen frühzeitig zu erfassen und die nächsten Schritte realistisch einzuschätzen.

Sind Sie von einer Scheidung, einer Ausgleichszahlung oder der alleinigen Nutzung der früheren Ehewohnung betroffen? Lassen Sie Ihre Ansprüche und Ihre rechtliche Position rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Benützungsentgelt

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.