Beleidigende Kommentare auf Facebook: Wann müssen Betreiber Inhalte löschen?
Beleidigende Kommentare auf Facebook können ausreichen, um eine öffentliche Diskussion eskalieren zu lassen. Besonders problematisch wird es, wenn eine Person persönlich beschimpft oder herabgewürdigt wird und der Betreiber der Website trotzdem nicht reagiert. Muss ein Plattformbetreiber jeden gemeldeten Beitrag sofort entfernen? Oder dürfen Nutzer auch scharfe, zugespitzte Kritik äußern?
Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016. Die Entscheidung ist für Betreiber von Websites, Foren und Social-Media-Seiten ebenso relevant wie für Personen, die online beleidigt werden.
Der konkrete Fall: Eine Beschimpfung unter einem politischen Beitrag
Ein parlamentarischer Klub betrieb eine Facebook-Seite. Nutzer konnten dort Kommentare veröffentlichen und auf Beiträge antworten. Unter einem Beitrag über einen Sprengstoffanschlag in Bayern schrieb ein Nutzer über einen Nationalratsabgeordneten sinngemäß, dieser sei ein „enthirnter grüner Psychopath“.
Der Kommentar stand in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Beitrag über den Anschlag. Außerdem enthielt er keine sachliche Begründung und bezog sich nicht auf konkrete politische Aussagen oder Handlungen des Abgeordneten.
Der betroffene Politiker informierte den Betreiber am 19. August 2016 über den Kommentar. Dennoch blieb die Äußerung noch mehrere Tage öffentlich zugänglich. Erst am 28. August 2016 wurde sie gelöscht.
Der Oberste Gerichtshof befasste sich anschließend mit der Frage, welche Pflichten den Betreiber nach einer solchen Meldung treffen.
OGH vom 22.12.2016, 6 Ob 244/16z: Neun Tage waren zu lang
In der Entscheidung OGH vom 22.12.2016, 6 Ob 244/16z, wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des beklagten Klubs zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanz aufrecht. Zur Entscheidung.
Der Betreiber hätte den beleidigenden Kommentar nach der Meldung deutlich früher entfernen müssen. Die Löschung erst nach neun Tagen wurde als verspätet beurteilt.
Der OGH stufte den Betreiber als sogenannten Host-Provider ein. Damit ist ein Anbieter gemeint, der fremde Inhalte speichert und anderen Nutzern zugänglich macht. Dazu können beispielsweise Kommentare auf einer Website, Beiträge in einem Forum oder Nutzerinhalte auf einer Social-Media-Seite gehören.
Warum Betreiber nicht automatisch für jeden Kommentar haften
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Betreiber für sämtliche Beiträge ihrer Nutzer automatisch verantwortlich sind. Nutzerkommentare werden grundsätzlich nicht ohne Weiteres als eigene Meinung des Plattformbetreibers verstanden.
Entscheidend ist vielmehr, wann der Betreiber von einem möglicherweise rechtswidrigen Inhalt erfährt. Nach § 16 ECG muss ein Host-Provider rechtswidrige Inhalte entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren, sobald er davon Kenntnis erlangt. Das hat ohne unnötigen Aufschub zu geschehen.
Ein Betreiber muss daher nicht jeden Kommentar laufend überwachen und vor seiner Veröffentlichung rechtlich prüfen. Er darf aber eine konkrete Meldung nicht einfach ignorieren. Wird ein Inhalt nachvollziehbar als rechtswidrig beanstandet, ist eine zeitnahe Prüfung erforderlich.
Was bedeutet „offensichtlich rechtswidrig“?
Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob nur ein hochspezialisierter Medienrechtler die Rechtswidrigkeit erkennt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Verstoß auch für einen juristischen Laien klar erkennbar ist.
Die im Verfahren beanstandete Bezeichnung als „enthirnter“ und „Psychopath“ wertete der OGH als beleidigendes Werturteil ohne erkennbare Tatsachengrundlage. Die Äußerung diente nach ihrem Zusammenhang ersichtlich der persönlichen Herabsetzung. Eine sachliche politische Auseinandersetzung war nicht erkennbar.
Das ist für die Praxis besonders wichtig: Ein Betreiber muss nicht erst eine umfassende juristische Untersuchung durchführen, wenn eine Äußerung eindeutig als persönliche Beschimpfung erscheint. Bei klaren Fällen kann schon eine einfache Prüfung ergeben, dass der Inhalt entfernt oder gesperrt werden muss.
Politische Kritik darf scharf sein – aber nicht grenzenlos
Politiker müssen grundsätzlich mehr Kritik aushalten als Privatpersonen. Wer ein öffentliches Amt bekleidet oder politisch tätig ist, muss sich auch zugespitzte und unangenehme Äußerungen gefallen lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Kritik auf politische Entscheidungen, öffentliche Auftritte oder konkrete Aussagen bezieht.
Diese erweiterten Grenzen bedeuten jedoch keinen Freibrief für persönliche Beschimpfungen. Auch im politischen Meinungskampf bleibt ein Unterschied zwischen einer scharfen Bewertung und einer grundlosen Diffamierung.
Beispiele für zulässige politische Kritik können sein:
- „Diese Entscheidung ist unverantwortlich und wird vielen Menschen schaden.“
- „Der Abgeordnete hat sein Wahlversprechen nicht eingehalten.“
- „Seine Argumentation überzeugt mich nicht und ist sachlich widersprüchlich.“
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Äußerung ausschließlich auf die persönliche Herabsetzung abzielt und keinen erkennbaren Bezug zu einer politischen Tätigkeit oder einer konkreten Aussage hat. Gerade pauschale Schimpfwörter ohne sachlichen Anknüpfungspunkt können rechtlich problematisch sein.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Betreiber sollten Meldungen ernst nehmen
Betreiber von Websites, Foren und Social-Media-Seiten sollten eine leicht auffindbare Möglichkeit schaffen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ebenso wichtig sind klare Zuständigkeiten: Wer prüft eingehende Meldungen? Wer entscheidet über eine Sperre oder Löschung? Wie wird die Entscheidung dokumentiert?
Sinnvoll ist insbesondere:
- eine gut erreichbare Meldefunktion oder Kontaktadresse,
- eine interne Regelung für die Bearbeitung gemeldeter Inhalte,
- eine nachvollziehbare Dokumentation von Meldung, Prüfung und Reaktion,
- klare Nutzungsbedingungen und Moderationsregeln,
- eine rasche Reaktion bei offensichtlich beleidigenden oder anderweitig rechtswidrigen Beiträgen.
Das Urteil verlangt allerdings nicht, dass jeder gemeldete Kommentar automatisch gelöscht wird. Eine Meldung allein entscheidet noch nicht über die Rechtswidrigkeit. Der Betreiber muss den Inhalt prüfen und angemessen reagieren. Bei klaren Fällen darf die Entscheidung jedoch nicht unnötig hinausgezögert werden.
Betroffene sollten Beweise sichern
Wer online beschimpft oder herabgesetzt wird, sollte nicht nur den Betreiber informieren, sondern auch die Beweise sichern. Der Inhalt kann jederzeit verändert oder gelöscht werden. Wichtig sind daher insbesondere:
- ein Screenshot des vollständigen Kommentars,
- der Link zur betreffenden Seite oder zum Beitrag,
- Datum und Uhrzeit der Feststellung,
- der Nutzername oder das Profil des Verfassers,
- eine Kopie der Nachricht an den Betreiber,
- eine Dokumentation, wann die Löschung tatsächlich erfolgt ist.
Die Meldung an den Betreiber sollte möglichst konkret formuliert sein. Es sollte klar erkennbar sein, welcher Beitrag beanstandet wird, warum er als rechtswidrig angesehen wird und wann die Entfernung verlangt wurde.
Nutzer sollten zwischen Kritik und Beschimpfung unterscheiden
Auch die Verfasser von Kommentaren tragen Verantwortung. Eine politische Diskussion darf pointiert, emotional und kritisch geführt werden. Persönliche Angriffe ohne sachliche Grundlage können jedoch rechtliche Folgen haben.
Wer Kritik äußert, sollte sich daher möglichst auf konkrete Aussagen, Entscheidungen oder Handlungen beziehen. Eine sachliche Begründung kann für die rechtliche Einordnung entscheidend sein. Reine Schmähungen sind dagegen besonders riskant.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
- Den Beitrag sofort sichern: Fertigen Sie Screenshots an und notieren Sie den Link sowie Datum und Uhrzeit.
- Den Betreiber informieren: Beschreiben Sie den Inhalt konkret und verlangen Sie die Prüfung sowie gegebenenfalls die Entfernung.
- Die Meldung dokumentieren: Bewahren Sie E-Mails, Formulareingaben und automatische Bestätigungen auf.
- Die Reaktionszeit beobachten: Notieren Sie, ob und wann der Betreiber den Inhalt sperrt oder löscht.
- Weitere Schritte prüfen: Je nach Inhalt können Ansprüche gegen den Verfasser oder auch rechtliche Schritte gegenüber dem Betreiber in Betracht kommen.
- Bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen: Das gilt besonders dann, wenn die Äußerung weiterverbreitet wird, berufliche Nachteile drohen oder der Betreiber nicht reagiert.
Häufige Fragen zu beleidigenden Online-Kommentaren
Muss eine Website jeden gemeldeten Kommentar sofort löschen?
Nein. Eine Meldung führt nicht automatisch zur Löschung. Der Betreiber muss den Inhalt prüfen. Ist die Rechtswidrigkeit jedoch offensichtlich, darf er nicht unnötig lange untätig bleiben. Bei einer klaren persönlichen Beschimpfung kann eine mehrtägige Verzögerung rechtliche Risiken auslösen.
Darf man Politiker im Internet überhaupt noch scharf kritisieren?
Ja. Politiker müssen grundsätzlich mehr Kritik aushalten als Privatpersonen. Zulässige politische Kritik kann auch deutlich und zugespitzt sein. Nicht geschützt sind jedoch automatisch alle persönlichen Beschimpfungen. Fehlt jeder sachliche Bezug und dient die Äußerung nur der Herabsetzung, kann sie rechtswidrig sein.
Was kann ich tun, wenn der Betreiber meinen Hinweis ignoriert?
Sichern Sie zunächst alle Beweise und setzen Sie den Betreiber nochmals nachweisbar in Kenntnis. Je nach Inhalt und konkreter Situation können Ansprüche auf Entfernung oder weitere rechtliche Schritte geprüft werden. Eine anwaltliche Einschätzung hilft dabei, die Erfolgsaussichten und das richtige Vorgehen zu beurteilen.
Kann ich auch gegen den Verfasser des Kommentars vorgehen?
Das kann grundsätzlich in Betracht kommen. Ob konkrete Ansprüche bestehen, hängt unter anderem vom Inhalt, vom Zusammenhang, von der Identifizierbarkeit des Verfassers und von der Beweislage ab. Auch deshalb sollten Screenshots, Links und Kommunikationsverläufe frühzeitig gesichert werden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Online-Beleidigungen und Betreiberpflichten
Ob eine Äußerung noch zulässige Kritik oder bereits eine rechtswidrige persönliche Herabsetzung ist, lässt sich nicht immer pauschal beantworten. Der Zusammenhang, der genaue Wortlaut und die Reaktion des Betreibers sind entscheidend.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl Personen, die online angegriffen wurden, als auch Betreiber von Websites, Foren und Social-Media-Seiten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei bei der rechtlichen Einschätzung, der Beweissicherung und der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Wenn Sie von einem beleidigenden Kommentar betroffen sind oder als Betreiber eine Meldung erhalten haben, lassen Sie die Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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