Begünstigte Privatstiftung: Welche Rechte haben Begünstigte bei einem falsch besetzten Beirat?
Begünstigte Privatstiftung: Wer als Begünstigter einer Privatstiftung eingesetzt ist, verfügt nicht automatisch über einen Anspruch auf regelmäßige Ausschüttungen oder ein eigenes Mitspracherecht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Begünstigte jeder Entwicklung innerhalb der Stiftung tatenlos zusehen müssen.
Besonders heikel wird es, wenn ein Beirat nicht entsprechend der Stiftungserklärung besetzt wird oder wenn einzelne Beteiligte die vorgesehenen Regeln durch spätere Vereinbarungen verändern wollen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt, welche Möglichkeiten Begünstigte in einer solchen Situation haben – und wo die Grenzen liegen.
Der Ausgangspunkt: Streit über die Besetzung eines Stiftungsorgans
In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall waren eine Schwester und ihr Bruder zu gleichen Teilen als Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung vorgesehen. Die Stiftungserklärung räumte ihnen allerdings keinen einklagbaren Anspruch auf bestimmte Zuwendungen ein.
Die Privatstiftung verfügte außerdem über einen dreiköpfigen Beirat. Dieser musste unter anderem zustimmen, bevor der Stiftungsvorstand Ausschüttungen oder andere Zuwendungen an Begünstigte beschließen konnte. Die Zusammensetzung des Beirats war daher für die Einflussmöglichkeiten innerhalb der Stiftung von erheblicher Bedeutung.
Im Jahr 2015 unterzeichneten die damaligen Beiratsmitglieder eine Vereinbarung. Darin wurden Regeln für die zukünftige Besetzung des Beirats festgelegt. Offenbar sollte dadurch eine gleichmäßige Beteiligung zweier Familienstämme sichergestellt werden.
Als die Amtszeit der Beiratsmitglieder später endete, verlangte ein früheres Mitglied seine neuerliche Bestellung. Eine dazu berechtigte Person bestellte jedoch andere Personen in den Beirat. Diese Vorgangsweise entsprach zwar den Regeln der Stiftungserklärung, stand aber im Widerspruch zu der Vereinbarung aus dem Jahr 2015.
Die Schwester wollte diese Besetzung nicht hinnehmen. Sie beantragte gerichtliche Schritte mit dem Ziel, das frühere Beiratsmitglied neuerlich zu bestellen beziehungsweise die neu bestellten Mitglieder abzuberufen. Die Vorinstanzen wiesen ihre Anträge zurück. Daraufhin wandte sie sich an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH 2023 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit im Ergebnis bestehen. Die Entscheidung ist bereits mehrere Jahre alt: Es handelt sich um den OGH vom 28.06.2023, 6 Ob 196/22z. Zur Entscheidung.
Besonders wichtig ist die grundsätzliche Aussage des Gerichts zur Antragsberechtigung:
- Eine aktuelle Begünstigte kann grundsätzlich ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung oder Abberufung von Beiratsmitgliedern einleiten.
- Dafür muss sie keinen einklagbaren Anspruch auf Ausschüttungen besitzen.
- Auch ein eigenes Bestellungsrecht oder ein besonderes Mitwirkungsrecht ist nicht zwingend erforderlich.
- Das rechtliche Interesse kann sich bereits daraus ergeben, dass die Person aktuelle Begünstigte der Privatstiftung ist und ein Interesse an vollständig und ordnungsgemäß besetzten Stiftungsorganen hat.
Damit stellte der OGH klar: Begünstigte sind nicht erst dann rechtlich betroffen, wenn eine konkrete Ausschüttung verweigert wird. Die ordnungsgemäße Besetzung eines Stiftungsorgans kann bereits für sich genommen ein rechtlich relevantes Interesse begründen. Das gilt auch für die Begünstigte Privatstiftung, wenn die Organbesetzung ihre rechtliche Stellung berührt.
Die Begünstigte hatte im konkreten Fall dennoch keinen Erfolg. Der entscheidende Grund lag darin, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2015 die in der Stiftungserklärung vorgesehenen Regeln über die Bestellung des Beirats nicht wirksam ändern oder ersetzen konnte.
Warum die Stiftungserklärung im Mittelpunkt steht
Die Stiftungserklärung bildet das zentrale Regelwerk der Privatstiftung. In ihr werden die Organisation der Stiftung, die Aufgaben der Organe und die Voraussetzungen für deren Bestellung grundsätzlich verbindlich festgelegt.
Eine spätere Vereinbarung zwischen einzelnen Beiratsmitgliedern oder anderen Beteiligten kann diese Regelungen nicht ohne Weiteres außer Kraft setzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung der Stiftungserklärung widerspricht.
Wer eine bestimmte Zusammensetzung des Beirats erreichen möchte, kann sich daher nicht unbedingt auf eine informelle Absprache oder einen später geschlossenen Vertrag berufen. Entscheidend ist zunächst, was in der aktuellen Stiftungserklärung vorgesehen ist.
Eine Änderung der Stiftungserklärung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Analyse der Entscheidung verweist dabei insbesondere auf die Regeln des § 33 PSG. Die bloße Einigung einzelner Mitglieder eines Stiftungsgremiums reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Das hat eine praktische Konsequenz: Auch wenn sich mehrere Beteiligte über eine bestimmte Besetzung einig sind, bedeutet das noch nicht, dass diese Einigung gegenüber der Privatstiftung oder anderen Betroffenen rechtlich durchsetzbar ist.
Rechtliches Interesse bedeutet nicht automatisch Recht zu gewinnen
Die Entscheidung des OGH darf nicht dahin missverstanden werden, dass jeder Antrag eines Begünstigten erfolgreich sein muss. Sie betrifft zunächst die Frage, ob ein gerichtliches Verfahren überhaupt eingeleitet werden kann.
Die Antragsberechtigung ist nur eine Voraussetzung. Zusätzlich muss der Antrag inhaltlich auf eine tragfähige rechtliche Grundlage gestützt werden. Wenn die begehrte Bestellung oder Abberufung nicht mit der Stiftungserklärung und den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, bleibt der Antrag trotz bestehendem rechtlichem Interesse erfolglos.
Der OGH ließ außerdem offen, ob ein Verfahren nach § 27 PSG in jedem Fall dazu dient, die Wirksamkeit einer bereits erfolgten Bestellung oder Abberufung abschließend zu klären. Diese verfahrensrechtliche Frage wurde im konkreten Fall nicht abschließend beantwortet, weil die Vereinbarung aus dem Jahr 2015 bereits aus anderen Gründen keine verbindliche Grundlage für die verlangte Entscheidung bilden konnte.
Gerade dieser Punkt ist für die Praxis wesentlich: Vor einem gerichtlichen Vorgehen muss nicht nur geprüft werden, ob ein rechtliches Interesse besteht. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das gewählte Verfahren für das konkrete Anliegen überhaupt geeignet ist.
Was bedeutet das für Begünstigte, Stifter und Beiräte?
Begünstigte können die Organbesetzung überprüfen lassen
Begünstigte einer Privatstiftung sind nicht vollständig auf die Durchsetzung konkreter Zahlungsansprüche beschränkt. Auch wenn sie keine bestimmte Ausschüttung einklagen können, können sie grundsätzlich ein gerichtliches Verfahren anstoßen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Stiftungsorgans bestehen.
Das kann etwa dann relevant sein, wenn:
- ein Beirat nicht vollständig besetzt ist,
- ein Mitglied trotz Ablaufs seiner Amtszeit weiter tätig sein soll,
- die Bestellung möglicherweise nicht nach den Regeln der Stiftungserklärung erfolgt ist oder
- eine Organbesetzung die in der Stiftungserklärung vorgesehene Struktur verändert.
Ob ein solcher Antrag letztlich erfolgreich ist, hängt jedoch von den konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, dem Ablauf der Bestellung und dem richtigen Rechtsweg ab.
Stifter sollten klare Regeln schaffen
Für Stifter und Stiftungsgremien zeigt die Entscheidung, wie wichtig eindeutige und widerspruchsfreie Regelungen sind. Die Stiftungserklärung sollte klar festlegen, wer Mitglieder des Beirats oder anderer Organe bestellen, abberufen oder ersetzen darf und welche Voraussetzungen dabei einzuhalten sind.
Je unklarer die Regelungen formuliert sind, desto größer ist das Risiko späterer Konflikte. Neben langwierigen Verfahren können auch erhebliche Kosten entstehen. Im entschiedenen Fall mussten die Beteiligten die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst tragen.
Private Nebenabreden sind sorgfältig zu prüfen
Vereinbarungen außerhalb der Stiftungserklärung können zwar für die Beteiligten politisch oder familiär bedeutsam sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie die Stiftung rechtlich binden oder die formellen Bestellungsregeln verändern.
Vor einer Berufung auf eine solche Vereinbarung sollte daher geprüft werden, wer sie abgeschlossen hat, welchen Inhalt sie besitzt und ob sie nach den gesetzlichen Vorgaben überhaupt geeignet ist, die Stiftungserklärung zu ändern.
Checkliste vor einem gerichtlichen Antrag
Wer als Begünstigter gegen eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung eines Stiftungsorgans vorgehen möchte, sollte die folgenden Punkte vorab klären:
- Aktuelle Stiftungserklärung beschaffen: Maßgeblich ist nicht eine alte Fassung oder eine mündliche Darstellung, sondern die aktuell geltende Regelung.
- Bestellungsregeln prüfen: Wer darf das Organ bestellen? Welche Amtszeiten und Voraussetzungen sind vorgesehen?
- Abweichende Vereinbarungen sammeln: Verträge, Protokolle und Erklärungen sollten vollständig dokumentiert werden.
- Verbindlichkeit beurteilen: Eine Nebenabrede ersetzt die Stiftungserklärung nicht automatisch.
- Verfahrensart klären: Es ist zu prüfen, ob ein Verfahren nach § 27 PSG für das konkrete Anliegen der richtige Weg ist.
- Erfolg und Kosten realistisch einschätzen: Ein bestehendes rechtliches Interesse führt nicht automatisch zur gewünschten Bestellung oder Abberufung.
Besonders wichtig ist, gerichtliche Schritte nicht allein auf familiäre Erwartungen oder langjährige Gepflogenheiten zu stützen. Entscheidend sind die rechtlich verbindlichen Dokumente und der konkrete Inhalt der Stiftungserklärung.
Häufige Fragen zur Begünstigtenstellung und zum Beirat
Kann ich als Begünstigter klagen, obwohl ich keine Ausschüttung verlangen kann?
Grundsätzlich ja. Nach der Entscheidung des OGH kann bereits die Stellung als aktueller Begünstigter ein rechtliches Interesse an einer vollständig und ordnungsgemäß besetzten Stiftung begründen. Ein einklagbarer Anspruch auf eine bestimmte Ausschüttung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Habe ich automatisch ein Recht, ein Beiratsmitglied zu bestimmen?
Nein. Die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, bedeutet nicht, dass ein Begünstigter selbst ein Bestellungsrecht besitzt. Ob und wer ein Beiratsmitglied bestellen darf, richtet sich nach der Stiftungserklärung und den gesetzlichen Vorgaben.
Kann eine spätere Vereinbarung die Stiftungserklärung ersetzen?
Grundsätzlich nicht ohne Weiteres. Eine Vereinbarung zwischen einzelnen Beteiligten kann die in der Stiftungserklärung festgelegten Bestellungsregeln nicht einfach außer Kraft setzen. Für Änderungen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 33 PSG.
Was ist, wenn der Beirat bereits bestellt wurde?
Dann sollte zunächst geprüft werden, ob das gewählte gerichtliche Verfahren die richtige Möglichkeit bietet, die Wirksamkeit dieser Bestellung überprüfen zu lassen. Der OGH hat in der Entscheidung vom 28.06.2023 offengelassen, ob ein Verfahren nach § 27 PSG diese Frage in jedem Fall abschließend klären kann.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten in Privatstiftungen
Streitigkeiten über die Besetzung von Stiftungsvorstand oder Beirat sind oft mit familiären Erwartungen, wirtschaftlichen Interessen und komplizierten Dokumenten verbunden. Eine sorgfältige Prüfung der Stiftungserklärung und des bisherigen Bestellungsablaufs ist daher entscheidend.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Begünstigte, Stifter und Mitglieder von Stiftungsorganen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Risiken. Durch jahrelange anwaltliche Praxis können auch die verfahrensrechtlichen Fragen – insbesondere die Wahl des richtigen Rechtswegs und die Einschätzung möglicher Kostenfolgen – frühzeitig berücksichtigt werden.
Wenn Sie von einer umstrittenen Bestellung oder Abberufung betroffen sind, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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