Baugrube nicht gesichert: Wann haften Aushubunternehmen und Geschäftsführer für den Schaden?
Baugrube nicht gesichert: Eine Baugrube wird ausgehoben, die Arbeiten laufen nach Plan – und plötzlich gerät der Hang in Bewegung. Was zunächst wie ein technisches Problem aussieht, kann für Bauherren zu einer existenzbedrohenden Kostenfrage werden. Müssen sie die Sanierung selbst bezahlen? Oder haftet das beauftragte Bauunternehmen, wenn es erkennbare Gefahren nicht angesprochen hat?
Eine wichtige Orientierung bietet eine bereits im Jahr 2017 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: OGH vom 28.09.2017, 8 Ob 57/17s. Darin ging es um eine nicht ausreichend gesicherte Baugrube, ein fehlerhaftes baugeologisches Gutachten und die persönliche Haftung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Zur Entscheidung.
Baugrube nicht gesichert: Wenn das Gutachten nicht zur Baustelle passt
In dem vom OGH beurteilten Fall waren die Kläger je zur Hälfte Eigentümer eines Kleingartens in Wien. Sie beauftragten ein Unternehmen mit dem Aushub einer Baugrube für ein Kleingartenhaus. Grundlage der Arbeiten war ein baugeologisches Gutachten.
Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien. Später zeigte sich jedoch, dass diese Einschätzung nicht ausreichte. Für eine fachgerechte Beurteilung wären unter anderem Kernbohrungen notwendig gewesen. Tatsächlich hätte die Baugrube mit Spritzbeton gesichert werden müssen.
Das Aushubunternehmen hätte nach den tatsächlichen Verhältnissen auf der Baustelle erkennen können, dass der Baugrund nicht mit den Angaben im Gutachten übereinstimmte. Es wies die Auftraggeber dennoch nicht klar darauf hin, dass eine Sicherung erforderlich war.
Die Arbeiten wurden fortgesetzt. Am 25. Oktober 2012 kam es zu einer Hangrutschung. Die Baugrube musste auf behördliche Anordnung mit Beton verfüllt und der Bauplatz wiederhergestellt werden. Die dadurch entstandenen Kosten beliefen sich auf rund 224.000 Euro. Zusätzlich war nicht auszuschließen, dass künftig weitere Schäden auftreten könnten.
Die Entscheidung des OGH: Warnen reicht nicht nur beiläufig
Der OGH nahm eine grundsätzliche Haftung des Aushubunternehmens an. Ein Werkunternehmer darf sich nicht uneingeschränkt auf Unterlagen oder Vorgaben des Auftraggebers verlassen, wenn die tatsächlichen Umstände auf der Baustelle erkennbar davon abweichen.
Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber ein Gutachten eines Sachverständigen vorlegt. Ein solches Gutachten entbindet das Unternehmen nicht von jeder eigenen Prüfung. Werden bei der Ausführung konkrete Anzeichen für eine Gefahr sichtbar, muss das Unternehmen diese ansprechen und den Auftraggeber verständlich sowie unmissverständlich warnen.
Im konkreten Fall hatte es zwar Hinweise einer anderen Bauunternehmerin gegeben, dass eine Sicherung der Baugrube notwendig sein könnte. Diese Hinweise reichten jedoch nicht aus, um die Verantwortung des Aushubunternehmens auszuschließen. Die Kläger durften davon ausgehen, dass die Bedenken durch eine spätere Einschätzung der Baupolizei ausgeräumt worden waren.
Entscheidend war daher, dass das beklagte Unternehmen selbst hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Bodenverhältnisse nicht den Annahmen des Gutachtens entsprachen. Es hätte die Arbeiten stoppen oder zumindest eine fachgerechte Abklärung und Sicherung verlangen müssen.
Warum der gewerberechtliche Geschäftsführer persönlich haftete
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer haftet nicht automatisch für jeden Fehler, der in einem Unternehmen passiert. Die bloße Stellung als Geschäftsführer genügt nicht. Eine persönliche Haftung kommt aber in Betracht, wenn er eine Tätigkeit zulässt, die von der Gewerbeberechtigung des Unternehmens nicht gedeckt ist und besondere fachliche Kenntnisse erfordert.
Im entschiedenen Fall verfügte das Unternehmen über eine Gewerbeberechtigung als „Deichgräber“. Die konkreten Arbeiten betrafen jedoch tiefe Baugruben und waren mit statisch relevanten Fragen verbunden. Nach der Beurteilung des OGH waren diese Tätigkeiten von der vorhandenen Gewerbeberechtigung nicht umfasst.
Die Grenzen einer Gewerbeberechtigung dienen nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit vor Verwaltungsübertretungen. Sie sollen auch Kunden davor bewahren, dass anspruchsvolle Arbeiten von einem Unternehmen ausgeführt werden, dem dafür die notwendige fachliche Befugnis fehlt.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer hätte daher dafür sorgen müssen, dass die nicht gedeckten Arbeiten nicht weitergeführt werden. Stattdessen wäre ein entsprechend befugter Fachbetrieb, etwa ein Baumeister, beizuziehen gewesen. Weil dies unterblieb, bejahte der OGH eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den geschädigten Auftraggebern.
Die Haftung war nicht unbegrenzt
Die Kläger erhielten nicht den gesamten geltend gemachten Schaden zugesprochen. Der OGH rechnete ihnen ein Mitverschulden von einem Drittel an. Das Aushubunternehmen und der gewerberechtliche Geschäftsführer hafteten daher grundsätzlich für zwei Drittel des Schadens. Die Haftung bestand solidarisch, also „zur ungeteilten Hand“.
Das bedeutet vereinfacht: Die Kläger konnten den haftenden Betrag grundsätzlich von jedem der beiden Beklagten verlangen. Im Innenverhältnis kann anschließend eine Aufteilung zwischen den Haftenden relevant werden.
Das Mitverschulden beruhte darauf, dass die Kläger das baugeologische Gutachten nicht bloß informativ vorgelegt hatten. Sie hatten vereinbart, dass der Aushub nach den Vorgaben dieses Gutachtens erfolgen sollte. Dadurch übernahmen sie eine besondere Mitwirkungspflicht. Der Fehler des Gutachtens musste ihnen deshalb teilweise zugerechnet werden.
Das überwiegende Verschulden lag nach der Entscheidung dennoch beim Aushubunternehmen. Es hatte die erkennbare Gefahr nicht ausreichend angesprochen und keine klare Warnung ausgesprochen.
Was bedeutet das für Bauherren und Auftraggeber?
Ein Gutachten nimmt dem Unternehmen nicht jede Verantwortung
Wer ein Gutachten, einen Plan oder eine technische Vorgabe übergibt, trägt nicht automatisch jedes Risiko. Ein Bauunternehmen muss eigene Wahrnehmungen ernst nehmen. Wenn der vorgefundene Baugrund, die Hanglage oder die Stabilität einer Baugrube deutlich anders sind als beschrieben, muss das Unternehmen reagieren.
Umgekehrt kann ein Bauherr ein Mitverschulden tragen, wenn er eine bestimmte Ausführung verbindlich vorgibt, trotz konkreter Warnungen weiterarbeiten lässt oder eine notwendige fachliche Abklärung ablehnt.
Die Gewerbeberechtigung sollte vor Beginn geprüft werden
Gerade bei Erdarbeiten, tiefen Baugruben, Hanglagen und statisch bedeutsamen Eingriffen ist wichtig, dass das beauftragte Unternehmen über die passende Berechtigung verfügt. Eine einfache oder allgemein gehaltene Bezeichnung des Unternehmens sagt nicht immer aus, ob es die konkret geplanten Arbeiten durchführen darf.
Auftraggeber sollten sich die Gewerbeberechtigung und den vorgesehenen Leistungsumfang schriftlich bestätigen lassen. Bei technisch anspruchsvollen Arbeiten kann zusätzlich zu klären sein, ob ein befugter Baumeister, Statiker oder ein anderes qualifiziertes Fachunternehmen beigezogen werden muss.
Warnungen müssen dokumentiert werden
Eine mündliche Bemerkung auf der Baustelle kann später schwer zu beweisen sein. Das gilt für Warnungen des Unternehmens ebenso wie für Hinweise des Bauherrn oder anderer beteiligter Personen. Wichtige Bedenken sollten daher schriftlich festgehalten werden – etwa per E-Mail, Bautagesbericht oder Besprechungsprotokoll.
Widersprüchliche Einschätzungen sollten nicht einfach übergangen werden. Eine unabhängige technische Prüfung kann helfen, die tatsächliche Gefahr zu beurteilen und spätere Streitigkeiten über Verantwortlichkeiten zu vermeiden.
Rechtsanwalt Wien: Checkliste bei einer nicht gesicherten Baugrube
- Arbeiten dokumentieren: Fotos, Videos, Bautagesberichte, Pläne und relevante Nachrichten sichern.
- Warnungen schriftlich festhalten: Wer hat wann auf welche Gefahr hingewiesen?
- Arbeiten nicht ungeprüft fortsetzen: Bei Rissen, Bewegungen, Wassereintritt oder Hangdruck sollte eine sofortige fachliche Beurteilung erfolgen.
- Gewerbeberechtigung prüfen: Stimmen die konkrete Tätigkeit und die Befugnisse des Unternehmens überein?
- Gutachten hinterfragen: Ein älteres oder unvollständiges Gutachten muss bei abweichenden Baustellenverhältnissen neuerlich geprüft werden.
- Behördliche Maßnahmen beachten: Anordnungen zur Sicherung oder Wiederherstellung sollten vollständig dokumentiert werden.
- Ansprüche frühzeitig prüfen lassen: Bei hohen Sanierungs- und Folgekosten sollten Beweise und Verantwortlichkeiten rechtzeitig rechtlich abgeklärt werden.
Häufige Fragen zur Haftung bei einer nicht gesicherten Baugrube
Kann ich mich als Bauherr immer auf das Gutachten verlassen?
Nein. Ein Gutachten kann eine wichtige Entscheidungsgrundlage sein, schützt aber nicht automatisch vor jedem Mitverschulden. Wenn konkrete Warnungen vorliegen oder die tatsächlichen Verhältnisse deutlich vom Gutachten abweichen, muss eine weitere fachliche Prüfung erfolgen.
Haftet das Bauunternehmen auch dann, wenn ich das Gutachten vorgegeben habe?
Das ist möglich. Ein Unternehmen muss erkennbare Gefahren ansprechen und darf fachlich problematische Arbeiten nicht einfach fortsetzen. Allerdings kann die verbindliche Vorgabe eines fehlerhaften Gutachtens zu einem Mitverschulden des Auftraggebers führen.
Haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer automatisch persönlich?
Nein. Eine persönliche Haftung besteht nicht allein wegen seiner Funktion. Sie kann aber entstehen, wenn er Arbeiten zulässt, die von der Gewerbeberechtigung des Unternehmens nicht gedeckt sind und besondere fachliche Kenntnisse erfordern.
Kann ich auch zukünftige Schäden geltend machen?
Eine Haftung kann grundsätzlich auch für künftig auftretende Schäden festgestellt werden, wenn ein Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis besteht. Im Fall des OGH wurde eine solche Haftung im Ausmaß von zwei Dritteln bejaht. Die konkrete Höhe des tatsächlich zu zahlenden Betrags war mit der Entscheidung über den Haftungsgrund allerdings noch nicht endgültig festgelegt.
Rechtliche Prüfung kann hohe Folgekosten verhindern
Eine nicht gesicherte Baugrube führt häufig nicht nur zu Kosten für die unmittelbare Sanierung. Hinzu kommen können Verzögerungen, zusätzliche Planungsleistungen, behördliche Auflagen und Schäden an Nachbargrundstücken. Umso wichtiger ist es, Verantwortlichkeiten, Warnpflichten und ein mögliches Mitverschulden frühzeitig zu klären.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der Schadenersatzfragen und bei Streitigkeiten rund um Bauvorhaben berät die Kanzlei Pichler Auftraggeber, Bauunternehmen und gewerberechtliche Geschäftsführer. Wenn es zu einer Hangrutschung, einer fehlerhaften Ausführung oder einer strittigen Warnung gekommen ist, können Sie die rechtliche Situation unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at besprechen.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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