Baugarantie richtig abrufen [Rechtsanwalt Wien]

Baugarantie richtig abrufen: Wann der Garantiebetrag zurückgezahlt werden muss

Eine Baugarantie über mehrere zehntausend oder sogar mehrere hunderttausend Euro wirkt auf den ersten Blick wie eine verlässliche Absicherung. Doch der Garantiebetrag steht nicht automatisch für jeden Schaden aus einem Bauprojekt zur Verfügung. Entscheidend ist, welches konkrete Risiko die Garantie nach ihrem Wortlaut tatsächlich abdeckt.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich. In seiner Entscheidung OGH vom 25.10.2017, 6 Ob 107/17d hatte der OGH zu beurteilen, ob eine Garantie für Risiken aus Teilrechnungen auch zur Abdeckung von Mehrkosten nach der Insolvenz eines Bauunternehmens verwendet werden durfte. Die Antwort fiel zulasten der Bauherrin aus: Sie musste den bereits erhaltenen Garantiebetrag zurückzahlen. Zur Entscheidung des OGH.

Baugarantie: Wenn die Insolvenz des Bauunternehmens zusätzliche Kosten verursacht

Dem Verfahren lag ein Bauprojekt zugrunde. Eine Beklagte hatte ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt. Zur Absicherung bestimmter Risiken aus den Teilrechnungen stellte eine dritte Gesellschaft im Auftrag des Bauunternehmens eine Garantie über insgesamt 450.000 Euro aus.

Während der Bauausführung wurde das Bauunternehmen insolvent und stellte seine Arbeiten ein. Die Beklagte musste daher ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung beauftragen. Dadurch entstanden ihr Mehrkosten von rund 250.000 Euro.

Die Beklagte rief daraufhin 75.000 Euro aus der Garantie ab. Die Garantiesumme wurde zunächst auch ausbezahlt. Später verlangte die Garantin diesen Betrag jedoch zurück. Ihre Begründung: Die Garantie habe lediglich bestimmte Abrechnungsrisiken im Zusammenhang mit Teilrechnungen abgesichert. Die zusätzlichen Kosten für die Fertigstellung durch ein anderes Unternehmen seien davon nicht umfasst.

Das Berufungsgericht gab der Garantin recht. Die Beklagte bekämpfte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision jedoch zurück. Damit blieb es dabei: Der Abruf war nicht von der Garantie gedeckt, und die 75.000 Euro mussten zurückgezahlt werden.

Der Wortlaut der Garantie entscheidet

Eine Garantie darf nicht isoliert nach ihrer Überschrift beurteilt werden. Maßgeblich ist vielmehr der gesamte Text. Zusätzlich können der zugrunde liegende Bauvertrag, die Umstände des Bauprojekts, das gemeinsame Verständnis der Parteien und eine einschlägige Branchenübung eine Rolle spielen.

Im entschiedenen Fall verwies die Garantie mehrfach auf die Teilrechnungen. Daraus schlossen die Gerichte, dass die Garantie vor allem Unstimmigkeiten oder Risiken bei der Abrechnung absichern sollte. Eine umfassende Absicherung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung war dem Garantietext hingegen nicht zu entnehmen.

Die Insolvenz des Bauunternehmens und die dadurch notwendigen Mehrkosten stellten zwar einen erheblichen finanziellen Nachteil für die Bauherrin dar. Das allein genügte aber nicht. Nicht jeder Schaden, der im Zusammenhang mit einem Bauvertrag entsteht, kann automatisch aus jeder vorhandenen Garantie abgerufen werden.

Gerade bei Begriffen wie Deckungsrücklass oder Haftrücklass kommt es deshalb auf die konkrete Vereinbarung an. Solche Begriffe können je nach Vertrag und Projekt einen unterschiedlichen Sicherungsumfang haben. Eine Garantie kann etwa nur Abrechnungsdifferenzen sichern. Sie kann aber auch – wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde – die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, Mängelbehebung oder Schäden aus einer Ersatzvornahme erfassen.

Warum ein unberechtigter Abruf teuer werden kann

Ein Garantiebetrag wird häufig rasch und ohne abschließende Klärung des zugrunde liegenden Baukonflikts ausbezahlt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Begünstigte das Geld endgültig behalten darf. Stellt sich später heraus, dass der Abruf vom Garantiezweck nicht gedeckt war, kann eine Rückforderung drohen.

Der OGH beurteilte den Abruf im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt nicht schon bei jeder rechtlichen Fehleinschätzung vor. Wenn der Begünstigte vertretbar annehmen durfte, dass die konkrete Forderung von der Garantie umfasst ist, ist ein Rückforderungsanspruch nicht automatisch gegeben.

Anders kann es sein, wenn der Garantietext die Einschränkung eindeutig erkennen lässt und der Begünstigte dennoch einen Betrag für einen völlig anderen Zweck abruft. Im entschiedenen Verfahren war die Reichweite der Garantie nach Ansicht der Gerichte ausreichend klar. Außerdem war die Beklagte auf die eingeschränkte Bedeutung hingewiesen worden.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Garantieruf sollte nicht allein deshalb erfolgen, weil ein finanzieller Schaden entstanden ist und noch ein Garantierahmen zur Verfügung steht. Vorher muss geprüft werden, ob genau dieser Schaden vom Sicherungszweck umfasst ist.

Was Bauherren, Auftragnehmer und Garantiegeber beachten sollten

Für Bauherren und Auftraggeber

Wer ein Bauprojekt beauftragt, sollte sich nicht auf die Bezeichnung einer Garantie verlassen. Eine „Garantie über 450.000 Euro“ sagt für sich allein wenig darüber aus, welche Ansprüche tatsächlich abgesichert sind.

  • Prüfen Sie den vollständigen Garantietext und nicht nur die Überschrift.
  • Unterscheiden Sie zwischen Abrechnungsrisiken, Deckungsrücklass, Haftrücklass und Erfüllungssicherung.
  • Kontrollieren Sie, ob Schäden aus einer Ersatzbeauftragung ausdrücklich umfasst sind.
  • Vergleichen Sie die Garantie mit den Regelungen des Bauvertrags.
  • Beachten Sie allfällige ÖNORM-Regelungen oder nachweisbare Branchenübungen.
  • Dokumentieren Sie Hinweise, die Sie zur Reichweite der Garantie erhalten haben.

Besonders kritisch ist die Situation, wenn ein Bauunternehmen insolvent wird. Die Mehrkosten für die Fertigstellung können beträchtlich sein. Dennoch darf die Garantie nur für jene Risiken eingesetzt werden, die sie tatsächlich absichert. Gegebenenfalls muss geprüft werden, ob daneben vertragliche Schadenersatzansprüche oder andere Sicherheiten bestehen.

Für Auftragnehmer und Garantiegeber

Auch für Bauunternehmen und Garantiegeber ist eine klare Formulierung entscheidend. Unbestimmte Begriffe können später zu erheblichen Auseinandersetzungen führen. Aus dem Dokument sollte möglichst eindeutig hervorgehen, ob die Garantie folgende Risiken umfasst oder gerade nicht umfasst:

  • Unterschiede bei der Abrechnung von Teilrechnungen,
  • den Deckungsrücklass,
  • den Haftrücklass,
  • die ordnungsgemäße Vertragserfüllung,
  • Mängelbehebungskosten,
  • Schäden durch eine Ersatzvornahme oder ein Ersatzunternehmen.

Je genauer der Sicherungszweck beschrieben ist, desto geringer ist das Risiko, dass die Parteien später von unterschiedlichen Vorstellungen ausgehen. Eine sorgfältige Prüfung vor Unterzeichnung kann daher spätere Streitigkeiten über Rückzahlung, Rechtsmissbrauch und Schadenersatz vermeiden.

Vor dem Abruf: Diese Fragen sollten geklärt sein

Wer einen Garantiebetrag abrufen möchte, sollte den Vorgang nicht als bloße Formalität behandeln. Die folgenden Fragen helfen bei einer ersten Orientierung:

  • Welcher konkrete Anspruch besteht? Geht es um eine offene Teilrechnung, einen Mangel, eine nicht erbrachte Leistung oder um Mehrkosten der Fertigstellung?
  • Welchen Zweck nennt die Garantie? Wird ausdrücklich auf Teilrechnungen oder bestimmte Abrechnungsrisiken Bezug genommen?
  • Gibt es eine eigene Erfüllungssicherheit? Eine Garantie für Abrechnungsrisiken ist nicht ohne Weiteres eine Erfüllungsgarantie.
  • Was steht im Bauvertrag? Garantie und Bauvertrag müssen gemeinsam betrachtet werden.
  • Gibt es Hinweise auf eine eingeschränkte Auslegung? Schriftliche Hinweise oder Verhandlungen können für die Beurteilung wichtig sein.
  • Ist der Abruf wirtschaftlich und rechtlich vertretbar? Eine vorschnelle Auszahlung kann später eine Rückzahlungspflicht auslösen.

Diese Prüfung ist besonders wichtig, wenn der Garantiebetrag bereits ausbezahlt wurde. Die Auszahlung beendet den Streit nicht zwingend. Der Garantiegeber kann die Rückzahlung verlangen, wenn der Abruf nicht vom vereinbarten Sicherungszweck gedeckt war.

Häufige Fragen zum Abruf einer Baugarantie

Kann ich eine Garantie abrufen, wenn das Bauunternehmen insolvent ist?

Die Insolvenz allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob die Garantie auch das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung oder die Mehrkosten einer Ersatzbeauftragung abdeckt. Eine Garantie, die nur Risiken bei Teilrechnungen sichert, kann dafür zu eng sein.

Was passiert, wenn die Garantiesumme bereits ausgezahlt wurde?

Auch dann kann eine Rückforderung möglich sein. Ergibt die nachträgliche Prüfung, dass der Abruf nicht vom Garantietext umfasst war, kann der Begünstigte zur Rückzahlung verpflichtet sein. Zusätzlich können weitere rechtliche und finanzielle Folgen entstehen.

Ist jeder falsche Garantieruf automatisch Rechtsmissbrauch?

Nein. Eine bloße Fehlinterpretation führt nicht automatisch zu einem rechtsmissbräuchlichen Abruf. Es kommt darauf an, ob der Begünstigte seine Auffassung vertretbar begründen konnte oder ob die fehlende Deckung eindeutig erkennbar war.

Reicht die Bezeichnung „Deckungsrücklass“ aus?

Nein. Die Überschrift oder Bezeichnung allein ist nicht entscheidend. Der gesamte Garantietext, der Bauvertrag und die Umstände des Einzelfalls bestimmen, welche Risiken tatsächlich gesichert sind.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann eine teure Rückzahlung verhindern

Die Entscheidung des OGH vom 25.10.2017, 6 Ob 107/17d zeigt: Eine Baugarantie ist kein allgemeiner Ersatz für jeden finanziellen Schaden eines Bauprojekts. Maßgeblich bleibt, was die Parteien konkret vereinbart haben und wie der Garantietext im Zusammenhang mit dem Bauvertrag auszulegen ist.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler Bauherren, Auftragnehmer und Garantiegeber bei der Auslegung von Garantien, der Vorbereitung eines Garantieabrufs und der Abwehr unberechtigter Rückforderungen.

Sind Sie von einer Baugarantie, einer Insolvenz des Auftragnehmers oder einer Rückforderung betroffen? Lassen Sie die Unterlagen rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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