Bankomatgebühr erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Bankomatgebühr trotz „kostenloser“ Abhebung: Was gilt bei fremden Bankomaten?

Bankomatgebühr: Eine Abhebung am Bankomaten wirkt zunächst unkompliziert: Karte einstecken, PIN eingeben, Geld entnehmen. Doch manchmal erscheint unmittelbar vor der Auszahlung ein zusätzlicher Hinweis auf eine Gebühr. Wer die Transaktion bestätigt, kann damit eine kostenpflichtige Vereinbarung mit dem Betreiber des Bankomaten eingehen.

Die Frage ist daher entscheidend: Muss die eigene Bank eine solche Gebühr übernehmen oder darf sie den Betrag vom Konto abbuchen? Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 auseinandergesetzt. Für die heutige Beurteilung ist allerdings zusätzlich eine spätere Änderung des Zahlungsdiensterechts zu beachten.

Der Fall: 1,95 Euro für die Abhebung am fremden Bankomaten

Ausgangspunkt war ein Girokonto, zu dem Kundinnen und Kunden eine Bankomatkarte erhielten. Nach den damaligen Preisangaben waren Bargeldbehebungen an Bankomaten in Österreich und innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich kostenlos.

Ab Juli 2016 verlangte jedoch der unabhängige Bankomatbetreiber Euronet für Abhebungen an seinen Geräten ein zusätzliches Entgelt von 1,95 Euro. Die Kundinnen und Kunden wurden vor der Auszahlung am Bildschirm darüber informiert. Wer die Abhebung anschließend bestätigte, stimmte damit zugleich der zusätzlichen Gebühr zu. Der Betrag wurde über das Konto abgewickelt.

Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Vorgangsweise für unzulässig. Nach seiner Auffassung hätte die Bank eine solche Gebühr nur dann weiterverrechnen oder vom Konto abbuchen dürfen, wenn sie ausdrücklich im Kontovertrag vereinbart worden wäre. Zusätzlich wurde eine Klausel beanstandet, mit der bestimmte Kosten ausländischer Kreditinstitute als „Aufwandersatz“ weiterverrechnet werden konnten.

Das Verfahren führte schließlich zum Obersten Gerichtshof. In der Entscheidung OGH vom 28.08.2018, 5 Ob 33/18s, gab der OGH der Bank recht und wies die Klage insgesamt ab. Zur Entscheidung.

Warum der OGH zwischen zwei Leistungen unterschied

Der zentrale Punkt der Entscheidung war die rechtliche Trennung zwischen der eigenen Bank und dem Betreiber des fremden Bankomaten.

Die Leistung der kontoführenden Bank

Die eigene Bank stellt das Konto zur Verfügung, führt die Zahlungsvorgänge durch und ermöglicht den Zugriff auf das vorhandene Guthaben. Dazu gehört auch, dass eine mit dem Konto verbundene Bankomatkarte grundsätzlich für Bargeldbehebungen eingesetzt werden kann.

Die Leistung des unabhängigen Bankomatbetreibers

Der Betreiber eines fremden Bankomaten stellt hingegen das Gerät bereit und führt die Bargeldauszahlung durch. Nach Auffassung des OGH kann darin eine eigenständige Leistung liegen. Für diese Leistung kann ein eigenes Entgelt verlangt werden.

Wird die Kundin oder der Kunde am Bildschirm klar über die Höhe der Gebühr informiert und anschließend um eine Bestätigung gebeten, kann dadurch ein eigener Einzelvertrag mit dem Bankomatbetreiber entstehen. Die Gebühr stammt dann nicht aus dem Kontovertrag mit der eigenen Bank.

Das hatte eine wichtige Konsequenz: Die gesetzlichen Anforderungen an Entgelte, die die kontoführende Bank selbst verlangt, waren nach der damaligen Rechtslage nicht automatisch auf die Gebühr eines rechtlich unabhängigen Drittanbieters anzuwenden.

„Kostenlos“ bedeutet nicht automatisch gebührenfrei an jedem Gerät

Besonders relevant war auch die Frage, wie Angaben wie „kostenlos“ oder die Verwendung eines Maestro-Symbols zu verstehen sind.

Der OGH sah in der Möglichkeit, mit der Bankomatkarte an Geräten eines bestimmten Systems Bargeld abzuheben, keine umfassende Zusage, dass jede Abhebung an jedem Bankomaten ohne Kosten erfolgen müsse. Das Symbol zeigte nach dieser Beurteilung vor allem, dass der Zugang zu einem bestimmten Bankomatensystem ermöglicht wurde.

Auch die Angabe, Bargeldbehebungen seien kostenlos, bezog sich nach dem Verständnis des OGH auf die Entgelte der eigenen Bank. Daraus folgte nicht zwingend, dass die Bank auch Gebühren übernehmen musste, die ein unabhängiger Betreiber den Kundinnen und Kunden unmittelbar auferlegte.

Für die damalige Rechtslage bedeutete das: Eine am fremden Bankomaten klar angekündigte und anschließend bestätigte Betreibergebühr konnte grundsätzlich wirksam sein, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Kontovertrag mit der eigenen Bank genannt war. Eine Bankomatgebühr sollte daher immer anhand des konkreten Hinweises und der geltenden Rechtslage geprüft werden.

Was bedeutet die Entscheidung heute?

Die Entscheidung darf nicht ohne Weiteres als allgemeine Aussage zu jeder gegenwärtigen Bankomatgebühr verstanden werden. Der OGH beurteilte den konkreten Fall nach der damals maßgeblichen Rechtslage. Während des Verfahrens trat am 13. Jänner 2018 eine neue Bestimmung in Kraft: § 4a Verbraucherzahlungskontogesetz.

Nach dieser Regelung muss der Zahlungsdienstleister den Verbraucher grundsätzlich von Entgelten befreien, die ein unabhängiger Dienstleister für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto gehörenden Karte verlangt. Der OGH musste diese neue Rechtslage im damaligen Verfahren nicht abschließend beurteilen, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits nach der früheren Rechtslage nicht bestand.

Deshalb sind zwei Ebenen zu unterscheiden:

  • Die historische Entscheidung: Nach der damals beurteilten Rechtslage durfte ein unabhängiger Bankomatbetreiber eine klar angekündigte Gebühr verlangen und diese über das Konto abwickeln lassen.
  • Die heutige Prüfung: Bei einer aktuellen Abbuchung müssen zusätzlich die später geänderten gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden.

Entscheidend bleibt außerdem, wer die Gebühr tatsächlich verlangt. Eine Gebühr der eigenen Bank ist rechtlich anders zu beurteilen als ein Entgelt eines unabhängigen Bankomatbetreibers.

So sollten Sie bei einer Bankomatgebühr vorgehen

Eine zusätzliche Gebühr muss nicht einfach hingenommen werden, ohne die näheren Umstände zu prüfen. Betroffene sollten insbesondere folgende Schritte setzen:

  • Hinweis am Bildschirm dokumentieren: Wenn möglich, sollte der Gebührenhinweis fotografiert oder zumindest das Datum, der Standort und die Höhe des Entgelts notiert werden.
  • Vor der Bestätigung genau lesen: Wird eine zusätzliche Gebühr angezeigt, besteht häufig die Möglichkeit, die Transaktion kostenlos abzubrechen.
  • Den Zahlungsempfänger feststellen: Aus Kontoauszug, Beleg oder Gebühreninformation sollte hervorgehen, ob die eigene Bank oder ein fremder Betreiber das Entgelt verlangt.
  • Unterlagen aufbewahren: Kontoauszüge, Bankomatbelege, Preisblätter und Nachrichten der Bank können für eine spätere Prüfung wichtig sein.
  • Schriftlich Rückzahlung verlangen: Bei einer unklaren oder überraschenden Abbuchung sollte die Bank beziehungsweise der Betreiber schriftlich zur Erklärung und gegebenenfalls zur Rückerstattung aufgefordert werden.
  • Bei wiederholten Abbuchungen rechtlichen Rat einholen: Mehrere gleichartige Gebühren können eine genauere Prüfung der Vertragsunterlagen und der gesetzlichen Grundlage erforderlich machen.

Vier typische Situationen aus dem Alltag

Der Bankomat zeigt 1,95 Euro an

Wird die Gebühr vor der Auszahlung klar angezeigt und bestätigt die Kundin oder der Kunde die Transaktion dennoch, kann darin nach der damaligen Rechtsprechung die Zustimmung zu einem separaten Vertrag mit dem Betreiber liegen. Wer die Kosten vermeiden möchte, sollte den Vorgang abbrechen.

Auf dem Kontoauszug steht nur eine Sammelbuchung

Dann ist häufig nicht sofort erkennbar, aus welchem Grund der Betrag abgebucht wurde. In diesem Fall sollten der Kontoauszug, der Bankomatbeleg und die Informationen zur verwendeten Karte miteinander verglichen werden. Die Bezeichnung des Zahlungsempfängers kann wichtige Hinweise geben.

Die eigene Bank verrechnet eine zusätzliche Gebühr

Eine Bank darf nicht automatisch jedes beliebige Entgelt einheben. Maßgeblich sind unter anderem der Kontovertrag, das Preisblatt und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Fehlt eine wirksame Grundlage oder ist die Klausel unklar, kann eine Rückforderung in Betracht kommen.

Die Gebühr wurde am Bildschirm nicht deutlich angezeigt

Je weniger transparent die Information war, desto genauer ist zu prüfen, ob tatsächlich eine wirksame Zustimmung vorlag. Eine überraschende, schwer lesbare oder erst nach der Auszahlung erkennbare Kosteninformation kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein klarer Hinweis unmittelbar vor der Bestätigung.

Häufige Fragen zur Bankomatgebühr

Muss ich eine Gebühr am fremden Bankomaten immer bezahlen?

Das hängt von den Umständen und von der jeweils anwendbaren Rechtslage ab. Nach der im Verfahren beurteilten früheren Rechtslage konnte ein unabhängiger Betreiber bei einem klaren Hinweis und anschließender Bestätigung ein eigenes Entgelt verlangen. Für heutige Fälle ist zusätzlich insbesondere die spätere Regelung des Verbraucherzahlungskontogesetzes zu berücksichtigen.

Was bedeutet „kostenlose Bargeldbehebung“ im Preisblatt?

Nach der Entscheidung des OGH bedeutete diese Angabe nicht zwingend, dass auch Gebühren fremder Betreiber übernommen werden. Sie konnte sich auf die Entgelte der eigenen Bank beziehen. Ob eine konkrete Formulierung weiter reicht, muss anhand des gesamten Vertrags und der Preisangaben beurteilt werden.

Kann ich eine bereits abgebuchte Gebühr zurückfordern?

Eine Rückforderung kann möglich sein, wenn die Gebühr ohne ausreichende Information, ohne wirksame Grundlage oder entgegen den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verrechnet wurde. Dafür sollten zunächst alle Belege und Vertragsunterlagen gesichert werden.

Gilt das Urteil aus 2018 automatisch für meinen aktuellen Fall?

Nein. Die Entscheidung OGH vom 28.08.2018, 5 Ob 33/18s betrifft einen konkreten Sachverhalt und eine frühere Rechtslage. Seit damals sind gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen. Eine aktuelle Beurteilung muss daher insbesondere den Zeitpunkt der Abbuchung, den Betreiber des Bankomaten und die konkrete Information am Gerät einbeziehen.

Rechtsanwalt Wien: Gebühren prüfen lassen, bevor Ansprüche verloren gehen

Bankomatgebühren wirken oft gering. Bei wiederholten Abbuchungen können sich daraus jedoch beträchtliche Beträge ergeben. Außerdem ist die rechtliche Beurteilung nicht immer auf den ersten Blick erkennbar: Entscheidend sind der Betreiber, die Information vor der Auszahlung, die Zustimmung zur Transaktion und die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit zivilrechtlichen und verbraucherrechtlichen Fragen berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur Einordnung von Bankomatgebühren und zur Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche. Wenn Sie eine Abbuchung nicht nachvollziehen können oder wiederholt Gebühren bezahlen mussten, lassen Sie die Unterlagen rechtzeitig prüfen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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