Bankkonzession entzogen: Warum eine Aktiengesellschaft nicht sofort aufgelöst ist
Bankkonzession entzogen: Der Entzug einer Bankkonzession ist für ein Unternehmen ein einschneidendes Ereignis. Der Geschäftsbetrieb darf nicht einfach wie bisher fortgesetzt werden. Für Kunden, Geschäftspartner und Organe stellt sich daher rasch eine zentrale Frage: Ist die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt automatisch aufgelöst und muss sofort von Abwicklern geführt werden?
Die Antwort lautet: nicht zwingend. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung OGH vom 09.12.2020, 6 Ob 119/20y klargestellt, dass der Entzug einer Bankkonzession und die gesellschaftsrechtliche Auflösung einer Aktiengesellschaft rechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Zur Entscheidung.
Bankkonzession entzogen: Der Konzessionsentzug ist nicht das Ende der Gesellschaft
Im zugrunde liegenden Fall war eine Aktiengesellschaft ursprünglich als Bank tätig. Die Europäische Zentralbank entzog ihr am 14. November 2019 die Bankkonzession. Damit durfte das Unternehmen grundsätzlich keine neuen Bankgeschäfte mehr betreiben.
Die Gesellschaft reagierte darauf und änderte ihren Unternehmensgegenstand sowie ihre Firma. Sie sollte nicht mehr Bankgeschäfte betreiben, sondern nur noch bestehende Geschäfte abwickeln. Diese Änderung wurde am 19. Februar 2020 im Firmenbuch eingetragen.
Die Finanzmarktaufsicht beantragte dennoch, zwei Personen als Abwickler einzusetzen und diese an die Stelle des bisherigen Vorstands zu setzen. Das Erstgericht gab dem Antrag zunächst statt. Das Rekursgericht hob die Bestellung jedoch wieder auf. Gegen diese Entscheidung wandte sich die FMA an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2020 klargestellt hat
Der OGH wies den Revisionsrekurs der FMA zurück. Die Bestellung der Abwickler war in der konkreten Situation daher nicht zulässig.
Die Entscheidung beruht auf einer klaren rechtlichen Reihenfolge:
- Der Entzug der Bankkonzession beendet die Berechtigung, neue konzessionspflichtige Bankgeschäfte zu betreiben.
- Die Aktiengesellschaft wird dadurch aber nicht automatisch sofort aufgelöst.
- Nach dem Konzessionsentzug besteht grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheids, um den bisherigen Unternehmensgegenstand aufzugeben und die Firma entsprechend zu ändern.
- Werden diese Anpassungen fristgerecht vorgenommen, muss die Gesellschaft nicht zwingend aufgelöst werden.
- Erst wenn die Voraussetzungen für die Auflösung eintreten, beginnt die gesellschaftsrechtliche Abwicklung.
- Erst in diesem Abwicklungsstadium können gesellschaftsrechtliche Abwickler beziehungsweise Liquidatoren an die Stelle des Vorstands treten.
Die FMA verliert durch den Konzessionsentzug allerdings nicht automatisch jede Zuständigkeit. Sie kann auch danach unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen setzen und insbesondere die Bestellung von Abwicklern beantragen. Entscheidend war im konkreten Fall daher nicht, dass die FMA überhaupt tätig wurde. Entscheidend war der Zeitpunkt: Die Gesellschaft war noch nicht aufgelöst.
Warum Vorstand und Abwickler nicht dasselbe sind
Bei einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich der Vorstand für die Geschäftsführung und Vertretung zuständig. Eine vorzeitige Ersetzung des Vorstands braucht daher eine klare gesetzliche Grundlage.
Die Bestellung von Abwicklern nach § 6 Abs 5 BWG betrifft nach der Beurteilung des OGH gesellschaftsrechtliche Liquidatoren. Sie setzt voraus, dass sich die Gesellschaft bereits im Abwicklungsstadium befindet. Die Bestimmung erlaubt es nicht, den Vorstand einer noch nicht aufgelösten Aktiengesellschaft allein wegen des Konzessionsentzugs sofort durch andere Personen zu ersetzen.
Das ist für die Praxis von großer Bedeutung. Ein Konzessionsentzug kann die Geschäftstätigkeit massiv beschränken und eine Anpassung der Gesellschaft erforderlich machen. Er führt aber nicht automatisch dazu, dass sämtliche Organbefugnisse von einem Tag auf den anderen erlöschen.
Bestehende Verträge werden nicht automatisch unwirksam
Der Konzessionsentzug wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte. Bestehende Kredit-, Spar- oder sonstige Verträge werden daher nicht allein deshalb unwirksam, weil die Bankkonzession später entzogen wurde.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich für Vertragspartner nichts ändert. Der Konzessionsentzug kann ein erheblicher Anlass sein, die weitere Vertragsabwicklung genau zu prüfen. Bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen kann er unter Umständen einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Beendigung darstellen. Ob das im Einzelfall tatsächlich möglich ist, hängt vom jeweiligen Vertrag und den konkreten Umständen ab.
Eine allgemeine, sofortige Pflicht zur Rückzahlung sämtlicher rechtmäßig entgegengenommener Einlagen ließ sich nach der Beurteilung des OGH nicht eindeutig aus dem Gesetz ableiten. Auch daraus folgt: Pauschale Schlussfolgerungen sind riskant. Es kommt auf den konkreten Vertrag, die Art des Geschäfts und die aktuelle Situation des Unternehmens an.
Was Kunden, Gläubiger und Unternehmensorgane jetzt beachten sollten
Für Kundinnen und Kunden
Wer einen Vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, dem die Bankkonzession entzogen wurde, sollte zunächst nicht davon ausgehen, dass der Vertrag automatisch beendet ist. Gleichzeitig sollte die weitere Entwicklung aufmerksam beobachtet werden.
- Wer ist derzeit zur Vertretung des Unternehmens berechtigt?
- Werden laufende Zahlungen, Auszahlungen oder Abrechnungen ordnungsgemäß durchgeführt?
- Gibt es konkrete Hinweise auf eine Vertragsbeendigung oder eine bevorstehende Insolvenz?
- Besteht möglicherweise ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Vertrags?
- Wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Zahlungsaufforderungen, neue Vertragsangebote oder Änderungen der Kontoverbindung nicht eindeutig nachvollziehbar sind. In einer angespannten Unternehmenssituation sollten wichtige Erklärungen dokumentiert und nicht nur telefonisch abgegeben werden.
Für Geschäftspartner und Gläubiger
Der Konzessionsentzug ist ein ernstes Warnsignal, bedeutet aber nicht automatisch die sofortige Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft. Das Unternehmen kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden – seine Tätigkeit auf andere, nicht konzessionspflichtige Bereiche ausrichten.
Offene Forderungen sollten dennoch rasch gesichert werden. Dazu gehören eine Prüfung der Vertragsunterlagen, die Kontrolle der Vertretungsverhältnisse und eine laufende Beobachtung von Firmenbuch- und Insolvenzverfahren. Nach einer Auflösung oder Insolvenzeröffnung ändern sich die Zuständigkeiten und die Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung erheblich.
Für Vorstand und Eigentümer
Nach dem Entzug der Konzession besteht dringender Handlungsbedarf. Innerhalb der vorgesehenen Frist müssen insbesondere der Unternehmensgegenstand, die Firma, die Satzung und die tatsächliche Geschäftstätigkeit aufeinander abgestimmt werden.
Die bloße Änderung im Firmenbuch genügt nicht, wenn das Unternehmen faktisch weiterhin Tätigkeiten ausübt, die eine Konzession voraussetzen. Die Geschäftstätigkeit muss auch tatsächlich beendet oder rechtlich zulässig neu ausgerichtet werden. Die Aufnahme oder Fortführung neuer Bankgeschäfte ohne erforderliche Konzession kann erhebliche rechtliche Folgen haben.
Die Insolvenz ist ein eigener Auflösungsgrund
Im Fall, den der OGH zu beurteilen hatte, kam später zusätzlich ein Insolvenzverfahren hinzu. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte dazu, dass die Aktiengesellschaft nach den aktienrechtlichen Bestimmungen ohnehin aufgelöst wurde. Damit war grundsätzlich eine Abwicklung erforderlich, soweit diese nicht bereits im Insolvenzverfahren durch den Masseverwalter erfolgte.
Die FMA hätte in dieser späteren Situation einen neuen Antrag auf Bestellung von Abwicklern stellen können. Die ursprünglich zu früh erfolgte Bestellung wurde dadurch jedoch nicht nachträglich rechtmäßig. Auch dieser Aspekt zeigt, wie wichtig die zeitliche Abfolge ist.
Checkliste: Was Betroffene prüfen sollten
- Bescheid prüfen: Wann wurde der Entziehungsbescheid erlassen und wann wurde er rechtskräftig?
- Vertretung klären: Wer ist im Firmenbuch als Vorstand oder sonst vertretungsbefugte Person eingetragen?
- Verträge sammeln: Kredit-, Spar-, Zahlungs- und sonstige Dauerschuldverhältnisse sollten vollständig gesichert werden.
- Geschäftstätigkeit kontrollieren: Welche Leistungen werden tatsächlich noch angeboten oder erbracht?
- Insolvenzstatus beobachten: Eine Insolvenzeröffnung kann die Durchsetzung von Forderungen grundlegend verändern.
- Fristen einhalten: Forderungsanmeldungen, Kündigungen und sonstige rechtliche Erklärungen sollten nicht aufgeschoben werden.
- Rechtliche Prüfung einholen: Bei größeren Vermögenswerten oder unklaren Vertretungsverhältnissen sollte die konkrete Situation anwaltlich beurteilt werden.
Häufige Fragen zum Entzug einer Bankkonzession
Ist mein Vertrag automatisch beendet, wenn die Bank die Konzession verliert?
Nein. Bereits abgeschlossene Verträge werden durch den Konzessionsentzug grundsätzlich nicht automatisch unwirksam. Ob eine vorzeitige Beendigung möglich ist, hängt vom Vertrag und den konkreten Umständen ab.
Darf der Vorstand nach dem Konzessionsentzug noch handeln?
Der Konzessionsentzug führt nicht automatisch zur sofortigen Auflösung der Aktiengesellschaft und damit auch nicht automatisch zum Ende der Vorstandsfunktion. Welche Handlungen noch zulässig sind, muss jedoch anhand des Konzessionsbescheids, der Satzung, der tatsächlichen Geschäftstätigkeit und der weiteren gesellschaftsrechtlichen Entwicklung geprüft werden.
Wann werden Abwickler eingesetzt?
Gesellschaftsrechtliche Abwickler kommen grundsätzlich erst dann zum Einsatz, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist und sich im Abwicklungsstadium befindet. Der bloße Entzug der Bankkonzession reicht dafür nach der Entscheidung des OGH nicht automatisch aus.
Was muss ich tun, wenn bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
Dann sollte unverzüglich geprüft werden, ob und wie eine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden ist. Die Kommunikation mit dem Unternehmen allein ersetzt eine formgerechte Forderungsanmeldung in der Regel nicht.
Rechtliche Unterstützung bei Konzessionsentzug und Abwicklung – Rechtsanwalt Wien
Ein Konzessionsentzug berührt regelmäßig mehrere Rechtsbereiche zugleich: Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Aufsichtsrecht und gegebenenfalls Insolvenzrecht. Für Kunden und Gläubiger geht es häufig um die Sicherung erheblicher Vermögenswerte. Für Vorstände und Eigentümer steht zusätzlich die rechtssichere Neuordnung des Unternehmens im Mittelpunkt.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur Prüfung bestehender Verträge, zu Vertretungsfragen, zur gesellschaftsrechtlichen Abwicklung und zur Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei Pichler dabei, die rechtlich entscheidenden Schritte rechtzeitig zu setzen.
Wenn Sie von einem Konzessionsentzug, einer drohenden Auflösung oder einem Insolvenzverfahren betroffen sind, können Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren.
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