Bankgarantie auf erstes Abfordern [Rechtsanwalt Wien]

Bankgarantie auf erstes Abfordern: Wann lässt sich ein missbräuchlicher Abruf verhindern?

Bankgarantie auf erstes Abfordern soll Sicherheit schaffen. Der Begünstigte soll sein Geld rasch erhalten, während der Vertragspartner nicht erst einen langen Streit über den zugrunde liegenden Vertrag abwarten muss. Genau diese Stärke kann für denjenigen, dessen Verpflichtungen durch die Garantie abgesichert sind, jedoch zum erheblichen Risiko werden.

Was tun, wenn eine Bankgarantie abgerufen wird, obwohl die zugrunde liegende Forderung bestritten wird? Reicht der Einwand, dass der Vertragspartner gar keinen Anspruch mehr hat? Oder muss die Bank trotzdem zahlen?

Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017: OGH vom 27.09.2017, 1 Ob 166/17v. Die Entscheidung zeigt deutlich, warum ein Vorgehen gegen eine abstrakte Bankgarantie besonders gut vorbereitet und begründet sein muss. Zur Entscheidung.

Warum eine abstrakte Bankgarantie auf erstes Abfordern so weitreichend wirkt

Bei einer abstrakten Bankgarantie verpflichtet sich die Bank grundsätzlich, dem Begünstigten einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser die Garantie entsprechend ihrem Inhalt abruft. Die Zahlung hängt dabei nicht automatisch davon ab, ob der Begünstigte aus dem ursprünglichen Vertrag tatsächlich noch eine offene Forderung hat.

Das zugrunde liegende Vertragsverhältnis kann beispielsweise ein Bauvertrag, ein Liefervertrag oder eine sonstige Geschäftsbeziehung sein. Die Garantie steht rechtlich grundsätzlich daneben. Sie soll gerade verhindern, dass die Bankzahlung durch einen Streit über dieses Vertragsverhältnis verzögert wird.

Besonders deutlich wird diese Unabhängigkeit bei Formulierungen wie „auf erstes Abfordern“ oder „ohne Einwendungen“. Solche Wendungen weisen darauf hin, dass die Bank den Abruf grundsätzlich anhand der Garantiebedingungen behandeln soll, ohne den gesamten ursprünglichen Vertrag umfassend zu prüfen.

Für den Begünstigten bedeutet das eine starke Position. Für den Garantieauftraggeber bedeutet es umgekehrt: Ein bloßes Bestreiten der Forderung verhindert die Auszahlung meist nicht.

Der Ausgangspunkt der Entscheidung des OGH

Im Verfahren, das der Entscheidung OGH vom 27.09.2017, 1 Ob 166/17v, zugrunde lag, ging es um eine abstrakte Bankgarantie. Derjenige, gegen den sich die Inanspruchnahme richtete, wollte sich gegen den Abruf wehren. Er brachte sinngemäß vor, dass die Klägerin die Garantie zu Unrecht beziehungsweise rechtsmissbräuchlich abgerufen habe.

Der OGH hatte insbesondere zu beurteilen, wie der konkrete Garantievertrag auszulegen war und ob für die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Abrufs eindeutig erkennbar sein musste, dass ihr der garantierte Anspruch nicht zusteht.

Das Ergebnis war für denjenigen, der sich gegen den Abruf wehrte, nicht erfolgreich: Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen.

Die zentrale Aussage: Der Hauptvertrag und die Garantie sind grundsätzlich getrennt

Eine abstrakte Bankgarantie ist grundsätzlich vom ursprünglichen Vertragsverhältnis unabhängig. Die Bank soll nicht zunächst abschließend klären müssen, wer den Hauptvertrag verletzt hat, ob eine Leistung mangelhaft war oder ob eine Forderung bereits erfüllt wurde.

Das unterscheidet die abstrakte Bankgarantie von einer bloßen Bürgschaft oder von anderen Sicherungsinstrumenten, bei denen die Verpflichtung stärker vom Bestand der Hauptforderung abhängen kann. Welche Rechtswirkungen im Einzelfall eintreten, hängt allerdings immer vom konkreten Wortlaut und der rechtlichen Gestaltung ab.

Entscheidend ist daher zunächst die Garantieurkunde. Sie bestimmt, welche Erklärung der Begünstigte abgeben muss, welche Unterlagen vorzulegen sind und innerhalb welcher Frist ein Abruf erfolgen kann.

Wer eine Garantie unterschreibt, sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass die Bank im Streitfall automatisch die Berechtigung des Begünstigten überprüft. Gerade bei einer abstrakten Garantie auf erstes Abfordern ist das regelmäßig nicht der Zweck der Vereinbarung.

Wann kann ein Abruf trotzdem rechtsmissbräuchlich sein?

Die Unabhängigkeit der Garantie gilt nicht grenzenlos. Ein Begünstigter darf eine Bankgarantie nicht bewusst und eindeutig missbräuchlich abrufen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt des Abrufs zweifelsfrei feststeht, dass ihm der garantierte Anspruch nicht zusteht.

Die Anforderungen an diesen Einwand sind jedoch hoch. Es genügt normalerweise nicht, dass:

  • der Garantieauftraggeber die Forderung bestreitet,
  • der ursprüngliche Vertrag unterschiedlich ausgelegt werden kann,
  • ein Gerichtsverfahren über den Hauptvertrag bereits anhängig ist,
  • der Begünstigte möglicherweise Unrecht hat oder
  • erst später festgestellt wird, dass die Forderung nicht bestanden hat.

Maßgeblich ist die Situation beim Abruf der Garantie. War zu diesem Zeitpunkt bereits eindeutig und nachweisbar, dass kein Anspruch besteht, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Bestehen hingegen unterschiedliche vertretbare Einschätzungen, wird ein Gericht den Abruf nicht ohne Weiteres als missbräuchlich beurteilen.

Spätere Erkenntnisse reichen daher nicht automatisch aus. Dass ein Vertrag später anders ausgelegt wird oder sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme herausstellt, dass eine Forderung nicht durchsetzbar ist, bedeutet nicht zwingend, dass der ursprüngliche Garantieabruf rechtsmissbräuchlich war.

Warum allgemeine Einwendungen oft nicht ausreichen

Der OGH hob in der Entscheidung auch die Bedeutung eines konkreten Vorbringens hervor. Wer sich auf Rechtsmissbrauch beruft, muss nachvollziehbar darlegen, worin der Missbrauch liegen soll.

Die bloße Behauptung, der Abruf sei „unberechtigt“, „unzulässig“ oder „missbräuchlich“, genügt in der Regel nicht. Erforderlich sind konkrete Tatsachen und geeignete Beweismittel. Dazu können je nach Sachverhalt etwa die Garantieurkunde, die Kommunikation der Vertragsparteien, Abnahme- oder Übergabeunterlagen, Zahlungsnachweise und sonstige Dokumente gehören.

Besonders wichtig ist die zeitliche Einordnung: Es muss gezeigt werden, warum der Begünstigte gerade im Zeitpunkt des Abrufs eindeutig wissen musste, dass ihm der garantierte Betrag nicht zusteht.

Wer diesen Einwand erst spät oder nur allgemein vorträgt, riskiert, dass das Gericht ihn nicht ausreichend berücksichtigt. Der OGH sah im konkreten Verfahren keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen. Insbesondere war es vertretbar, dass der behauptete Rechtsmissbrauch nicht ausreichend konkret vorgebracht worden war.

Was bedeutet das im Geschäftsalltag?

1. Die Garantie wird trotz Streit über die Leistung abgerufen

Ein Unternehmen erbringt eine Leistung und erhält im Gegenzug eine Garantie. Später kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über Mängel oder die vollständige Vertragserfüllung. Der Auftraggeber hält die Forderung für unberechtigt, der Vertragspartner ruft dennoch die Garantie ab.

Allein der Umstand, dass ein Streit über die Leistung besteht, verhindert die Auszahlung nicht zwingend. Entscheidend bleibt, ob der Abruf nach dem Garantievertrag zulässig war und ob ein eindeutiger Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden kann.

2. Die formalen Voraussetzungen werden eingehalten

Der Begünstigte übermittelt der Bank die im Garantievertrag verlangte Erklärung und hält die vorgesehene Frist ein. Auch wenn der Garantieauftraggeber die zugrunde liegende Forderung bestreitet, kann die Bank zur Zahlung verpflichtet sein.

Deshalb sollten Garantieauftraggeber nicht erst im Moment des Abrufs prüfen, welche Regelungen vereinbart wurden. Der Wortlaut muss bereits vor Unterzeichnung sorgfältig kontrolliert werden.

3. Der Anspruch war bei Abruf nachweislich ausgeschlossen

Anders kann die Lage sein, wenn der Begünstigte beim Abruf eindeutig wusste, dass der garantierte Anspruch nicht bestehen kann. Das kann beispielsweise dann relevant werden, wenn eine Forderung unstreitig vollständig erfüllt ist oder eine klare, bereits feststehende Vereinbarung den Abruf ausschließt.

Ob tatsächlich ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt stark von den Unterlagen und dem konkreten Ablauf ab. Die Schwelle ist hoch.

4. Der Abruf erfolgt kurz vor Ablauf der Garantie

Bei einer zeitlich befristeten Garantie kann besonderer Zeitdruck entstehen. Wer den Abruf verhindern möchte, muss rasch reagieren. Eine spätere Klärung des Hauptvertrags kann zu spät kommen, wenn die Bank bereits gezahlt hat.

Die entscheidenden Dokumente sollten daher sofort gesichert und rechtlich geprüft werden. Dazu gehört auch die Frage, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen den Abruf in Betracht kommt.

Checkliste: Was Betroffene jetzt tun sollten

  • Garantieurkunde prüfen: Welche Voraussetzungen gelten für den Abruf? Ist die Garantie auf erstes Abfordern zahlbar?
  • Fristen kontrollieren: Wann endet die Garantie? Welche Fristen gelten für Erklärungen oder Einwendungen?
  • Abruf genau analysieren: Wurde die vorgeschriebene Form eingehalten? Wurden alle notwendigen Nachweise vorgelegt?
  • Hauptvertrag und Garantie getrennt betrachten: Ein Streit über den Hauptvertrag bedeutet nicht automatisch, dass die Bank nicht zahlen darf.
  • Rechtsmissbrauch konkret begründen: Welche Tatsachen zeigen eindeutig, dass der Begünstigte beim Abruf keinen Anspruch haben konnte?
  • Beweise sichern: Schriftverkehr, Zahlungsbelege, Abnahmeprotokolle, Vertragsunterlagen und sonstige Nachweise sollten vollständig gesammelt werden.
  • Sofort beraten lassen: Bei einem drohenden oder bereits erfolgten Abruf kann jede Verzögerung die Handlungsmöglichkeiten erschweren.

Häufige Fragen zur abstrakten Bankgarantie

Muss die Bank zahlen, obwohl ich die Forderung bestreite?

Bei einer abstrakten Bankgarantie grundsätzlich ja, sofern der Abruf den vereinbarten Bedingungen entspricht. Die Bank muss den Streit über den ursprünglichen Vertrag nicht automatisch vollständig klären.

Kann ich einen unberechtigten Garantieabruf stoppen?

Das kann in klaren Ausnahmefällen möglich sein. Dafür muss jedoch regelmäßig nachvollziehbar und beweisbar sein, dass der Begünstigte bereits im Zeitpunkt des Abrufs eindeutig keinen Anspruch hatte und die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich war.

Reicht es, wenn der Vertragspartner seine Leistung nicht erbracht hat?

Das allein reicht nicht unbedingt. Auch eine Vertragsverletzung muss im Zusammenhang mit dem Garantievertrag und dem konkreten Abruf geprüft werden. Die abstrakte Garantie ist grundsätzlich vom Hauptvertrag getrennt.

Was passiert, wenn sich erst später herausstellt, dass keine Forderung bestand?

Eine spätere Erkenntnis macht den ursprünglichen Abruf nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist vor allem, ob der fehlende Anspruch bereits beim Abruf eindeutig feststand.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig handeln statt nur auf den Hauptvertrag zu verweisen

Die Entscheidung OGH vom 27.09.2017, 1 Ob 166/17v, macht deutlich: Wer sich gegen eine abstrakte Bankgarantie auf erstes Abfordern wehren will, muss mehr vorbringen als die allgemeine Behauptung, die Forderung sei falsch. Maßgeblich sind der genaue Garantietext, die formalen Voraussetzungen des Abrufs, die konkrete Beweislage und die Frage, ob ein eindeutiger Rechtsmissbrauch vorliegt.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Garantievereinbarungen, der Einschätzung eines drohenden Abrufs und der Vorbereitung rechtlicher Schritte. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh prüfen, insbesondere wenn eine Bankgarantie bereits abgerufen wurde oder ein Abruf unmittelbar bevorsteht.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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