Bankgarantie abgetreten [Rechtsanwalt Wien]

Bankgarantie abgetreten: Warum eine unklare Sicherungszession teuer werden kann

Bankgarantie abgetreten – eine Forderung zu übertragen, klingt zunächst einfach: Der bisherige Gläubiger erklärt, dass künftig eine andere Person oder ein anderes Unternehmen die Zahlung verlangen darf. Bei Bankgarantien reicht eine solche allgemeine Erklärung jedoch nicht immer aus. Wer nicht eindeutig festhält, welche Garantie und welche Ansprüche übertragen werden, kann später trotz wirtschaftlich berechtigter Interessen an der Durchsetzung scheitern.

Das zeigt eine bereits im Jahr 2014 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Im Verfahren OGH vom 17.07.2014, 4 Ob 51/14z, ging es um die Frage, ob eine Klägerin aufgrund einer Sicherungsabtretung selbst Ansprüche aus einer Erfüllungsgarantie gegenüber einer Bank geltend machen konnte. Die Antwort fiel für sie negativ aus. Zur Entscheidung.

Der Ausgangspunkt: Eine Garantie soll Sicherheit geben

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Bauprojekt. Der Bauherr hatte Ansprüche gegen eine Bank aus einer Erfüllungsgarantie. Eine solche Garantie soll den Begünstigten absichern, wenn vertraglich geschuldete Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Der Bauherr hatte bestimmte Rechte sicherungshalber an die spätere Klägerin abgetreten. Diese wollte deshalb nicht bloß zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bleiben, sondern unmittelbar von der Bank den Garantiebetrag verlangen.

Das zentrale Problem lag in der Dokumentation der Abtretung. Die Klägerin konnte nicht ausreichend nachweisen, dass gerade die Ansprüche aus jener Erfüllungsgarantie wirksam auf sie übertragen worden waren, auf die sie sich im Verfahren berief.

Sie verwies unter anderem auf frühere Schreiben an die Bank. Diese Schreiben betrafen jedoch vor allem eine ältere Anzahlungsgarantie und Ansprüche aus dem Generalunternehmervertrag. Die konkrete Erfüllungsgarantie wurde erst später ausgestellt. Zum Zeitpunkt der früheren Verständigung existierte sie somit noch gar nicht.

Was der OGH in der Entscheidung aus 2014 klargestellt hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen: Die Klägerin konnte die Ansprüche aus der Erfüllungsgarantie gegenüber der Bank nicht erfolgreich geltend machen.

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch ihn rechtfertigte. Die Beurteilung der Vorinstanzen war zumindest vertretbar.

Eine Sicherungszession muss nach außen erkennbar sein

Bei einer Sicherungszession wird eine Forderung nicht unbedingt deshalb übertragen, weil die beteiligten Parteien dies intern vereinbaren. Die Übertragung muss auch nach außen ausreichend erkennbar werden. Das ist insbesondere für den Schuldner wichtig.

Der Schuldner muss erkennen können, ob er weiterhin an den bisherigen Gläubiger leisten soll oder künftig an den neuen Gläubiger leisten muss. Ein typischer Weg ist daher die Verständigung des Schuldners über die Abtretung.

Eine bloße interne Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger kann dafür zu wenig sein. Ebenso problematisch ist eine Mitteilung, die zwar irgendeine Forderung oder Garantie erwähnt, aber nicht klar erkennen lässt, welche konkrete Rechtsposition übertragen werden soll.

Auch künftige Forderungen müssen bestimmbar sein

Grundsätzlich können auch Forderungen abgetreten werden, die erst später entstehen. Dafür muss jedoch ausreichend klar feststehen, welche zukünftigen Forderungen erfasst sein sollen.

Eine pauschale Formulierung kann vor allem dann Schwierigkeiten bereiten, wenn im Rahmen eines Projekts mehrere Verträge, Garantien oder Zahlungsansprüche bestehen. Wird in einem Schreiben nur allgemein auf einen Bauvertrag oder eine bereits bestehende Garantie verwiesen, ist damit nicht automatisch eine später ausgestellte weitere Garantie umfasst.

Im Anlassfall war nach Ansicht der Gerichte nicht eindeutig erkennbar, dass sich die frühere Verständigung auch auf die später ausgestellte Erfüllungsgarantie beziehen sollte. Genau diese Unklarheit wurde der Klägerin zum Verhängnis.

Warum eine Bankgarantie gesondert betrachtet werden muss

Eine Bankgarantie ist rechtlich grundsätzlich eigenständig und unabhängig vom zugrunde liegenden Vertrag. Zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer kann daher eine Forderung aus dem Bauvertrag bestehen. Daneben kann der Bauherr einen eigenen Anspruch gegen die Bank aus der Garantie haben.

Diese beiden Rechtspositionen dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Wer lediglich Ansprüche aus dem Grundvertrag abtritt, überträgt damit nicht zwingend auch die Rechte aus der Bankgarantie.

Für die Praxis bedeutet das: Soll eine Garantie als Sicherheit dienen, muss die Abtretung ausdrücklich und ausreichend eindeutig auch die Rechte aus dieser Garantie erfassen. Dabei sollte die konkrete Garantie möglichst genau bezeichnet werden. Wichtig können etwa der Aussteller, der Garantiebetrag, das Ausstellungsdatum, das zugrunde liegende Projekt und die Vertragsbeziehung sein.

Je genauer die Bezeichnung, desto geringer ist das Risiko, dass später darüber gestritten wird, welche Forderung tatsächlich übertragen wurde.

Bankgarantie abgetreten: Was Rechtsanwalt Wien prüfen sollte

Wenn eine Bankgarantie abgetreten wurde, sollte die Dokumentation frühzeitig rechtlich geprüft werden. Eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien kann insbesondere beurteilen, ob die konkrete Garantie von der Sicherungszession erfasst ist, ob die Bank wirksam verständigt wurde und ob der neue Gläubiger den Anspruch durchsetzen kann.

Typische Folgen im Geschäftsalltag

Die Entscheidung betrifft nicht nur große Bauvorhaben. Vergleichbare Probleme können überall entstehen, wo Forderungen als Sicherheit abgetreten und später gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden.

  • Bauprojekt: Ein Kreditgeber erhält eine Sicherungsabtretung. Im Vertrag wird jedoch nur auf Ansprüche aus dem Bauvertrag verwiesen, während die später ausgestellte Erfüllungsgarantie nicht ausdrücklich genannt wird. Bei einem Ausfall kann der Kreditgeber Schwierigkeiten haben, direkt gegen die Bank vorzugehen.
  • Mehrere Garantien: Ein Unternehmen verfügt zunächst über eine Anzahlungsgarantie und später über eine Erfüllungsgarantie. Ein früheres Schreiben an die Bank erwähnt nur die erste Garantie. Eine automatische Erstreckung auf die zweite Garantie ist damit nicht gesichert.
  • Unklare Schuldnerverständigung: Der Schuldner erhält eine allgemeine Mitteilung über eine Abtretung, kann aber nicht erkennen, welche Forderung betroffen ist. Im Streitfall kann die Frage entstehen, ob die Abtretung ausreichend offengelegt wurde.
  • Anspruch bereits durchgesetzt: Der neue Gläubiger klagt gegen die Bank, ohne seine eigene Berechtigung zur Geltendmachung lückenlos nachweisen zu können. Die Klage kann dann bereits daran scheitern, dass der Kläger nicht als anspruchsberechtigt angesehen wird.

Besonders riskant ist es, frühere Schreiben nur deshalb als ausreichend anzusehen, weil sie im weitesten Sinn dasselbe Projekt betreffen. Ein Projekt, ein Vertragspartner oder eine Geschäftsbeziehung bedeutet nicht automatisch, dass jede später entstandene Forderung von einer früheren Abtretung erfasst ist.

So lassen sich Streitigkeiten über abgetretene Garantien vermeiden

Wer Forderungen oder Sicherheiten übertragen möchte, sollte die rechtliche und tatsächliche Dokumentation von Anfang an sorgfältig aufbauen. Folgende Schritte sind besonders wichtig:

  • Konkrete Rechte bezeichnen: Im Abtretungsvertrag sollte nicht nur allgemein von „Ansprüchen“ gesprochen werden. Zu nennen sind vielmehr der zugrunde liegende Vertrag und – sofern vorhanden – die jeweilige Bankgarantie.
  • Garantien ausdrücklich aufnehmen: Die Abtretung der Forderung aus dem Grundvertrag sollte nicht als automatische Übertragung der Garantie behandelt werden. Die Rechte aus der Bankgarantie sollten gesondert genannt werden.
  • Zukünftige Forderungen eingrenzen: Wenn auch künftig entstehende Ansprüche umfasst sein sollen, muss die Vereinbarung nachvollziehbare Kriterien enthalten. Dazu können das konkrete Projekt, der Vertrag, der Garantiezweck und der mögliche Aussteller gehören.
  • Schuldner verständigen: Die Bank oder der sonstige Schuldner sollte eine klare schriftliche Mitteilung erhalten. Darin sollte verständlich stehen, welche Forderung abgetreten wurde und an wen künftig geleistet werden soll.
  • Zugang beweisen können: Die Verständigung sollte so übermittelt werden, dass ihr Zugang später nachvollziehbar ist. Die Unterlagen und Übermittlungsnachweise sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
  • Vor einer Inanspruchnahme prüfen lassen: Bevor eine Bankgarantie gezogen oder ein Anspruch eingeklagt wird, sollte geprüft werden, ob die Abtretung wirksam, ausreichend bestimmt und dem richtigen Schuldner gegenüber offengelegt wurde.

Auch Banken und sonstige Schuldner sollten Mitteilungen über Abtretungen nicht ungeprüft behandeln. Eine unklare Verständigung kann später zu mehreren konkurrierenden Zahlungsaufforderungen und erheblichen Haftungsrisiken führen.

Häufige Fragen zur Abtretung einer Bankgarantie

Reicht es, wenn im Vertrag nur „alle Forderungen“ abgetreten werden?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob aus der Vereinbarung ausreichend klar hervorgeht, welche Forderungen erfasst sind. Bei mehreren Verträgen oder Garantien kann eine allgemeine Formulierung zu unbestimmt sein. Gerade Ansprüche aus einer Bankgarantie sollten ausdrücklich berücksichtigt werden.

Gilt eine Abtretung automatisch auch für eine Garantie, die erst später ausgestellt wird?

Nicht zwingend. Auch zukünftige Forderungen können grundsätzlich erfasst werden, sie müssen aber ausreichend bestimmbar sein. Eine frühere Verständigung über eine bereits bestehende Garantie oder über Ansprüche aus einem Vertrag deckt eine später ausgestellte andere Garantie nicht automatisch ab.

Muss die Bank über die Abtretung informiert werden?

Bei einer Sicherungszession kommt der Verständigung des Schuldners besondere Bedeutung zu. Sie macht die Abtretung nach außen erkennbar und kann für die Durchsetzbarkeit sowie die Frage entscheidend sein, an wen die Bank leisten darf oder muss. Die Verständigung sollte daher klar formuliert und nachweisbar zugestellt werden.

Kann man trotz unklarer Abtretung gegen die Bank vorgehen?

Das hängt vom Inhalt der Vereinbarungen und den konkreten Umständen ab. Bestehen Zweifel daran, ob die Klägerin oder der Kläger überhaupt zur Geltendmachung berechtigt ist, kann die Klage bereits aus diesem Grund scheitern. Eine rechtliche Prüfung sollte deshalb vor einer gerichtlichen Durchsetzung erfolgen.

Rechtzeitig prüfen lassen, bevor die Sicherheit verloren ist

Die Entscheidung des OGH vom 17.07.2014, 4 Ob 51/14z, zeigt deutlich: Bei Sicherungsabtretungen zählt nicht nur der wirtschaftliche Wille der Beteiligten. Entscheidend ist, ob die übertragene Forderung eindeutig bezeichnet, die Abtretung nach außen erkennbar gemacht und die Bankgarantie als eigenständige Rechtsposition ausreichend berücksichtigt wurde.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler Unternehmen, Bauherren, Kreditgeber und Privatpersonen zu Abtretungen, Sicherheiten und Bankgarantien. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst prüfen, bevor eine Garantie in Anspruch genommen oder ein Anspruch eingeklagt wird.

Für eine persönliche rechtliche Einschätzung erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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