Außerordentlicher Revisionsrekurs: Wann ist der Weg zum OGH tatsächlich offen?
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kann für die betroffene Partei ein entscheidender Schritt sein: Ein Berufungsgericht hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Das Verfahren ist noch nicht beendet, zugleich scheint ein weiterer Rechtszug zum Obersten Gerichtshof nahezuliegen. Doch genau hier passieren häufig Missverständnisse.
Ein Rechtsmittel wird nicht dadurch zulässig, dass es als „außerordentlich“ bezeichnet wird. Ob der Oberste Gerichtshof tätig werden darf, hängt vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere davon ab, ob das Berufungsgericht den weiteren Rechtszug ausdrücklich zugelassen hat.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.06.2025 besonders deutlich: Im Verfahren OGH 24.06.2025, 4 Ob 98/25b, wurde ein außerordentlicher Revisionsrekurs zurückgewiesen. Der OGH prüfte den Inhalt des Schadenersatzstreits nicht. Er sah bereits keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels ermöglicht hätte.
Was war im Verfahren geschehen?
Ausgangspunkt war ein Schadenersatzverfahren. Das Erstgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung mit Berufung.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Nach seiner Beurteilung war die Begründung des Erstgerichts mangelhaft. Die Sache musste daher neuerlich geprüft und entschieden werden. Das Verfahren war damit nicht endgültig abgeschlossen. Es sollte beim Erstgericht weitergehen.
Der Beklagte wollte diese Aufhebung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Er brachte dazu mehrfach einen sogenannten außerordentlichen Revisionsrekurs ein. Unter anderem vertrat er die Ansicht, die Klage sei bereits von Anfang an nicht schlüssig gewesen. Aus seiner Sicht hätte das Verfahren daher nicht ergänzt und neuerlich durchgeführt werden müssen.
Die Vorinstanzen wiesen die Rechtsmittel als unzulässig zurück. Der Beklagte wandte sich dennoch an den OGH.
Warum der OGH den Revisionsrekurs nicht inhaltlich prüfte
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Das bedeutet: Der OGH entschied nicht darüber, ob die Klage tatsächlich unschlüssig war. Ebenso prüfte er nicht, ob die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils inhaltlich richtig war.
Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich die Frage, ob der Beklagte den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts überhaupt beim OGH bekämpfen durfte.
Der OGH hielt dabei fest, dass ein Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nur dann beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht den Rekurs an den OGH ausdrücklich zugelassen hat. Eine solche Zulassung lag im konkreten Verfahren nicht vor.
Auch die Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs konnte daran nichts ändern. Ein außerordentliches Rechtsmittel ersetzt keine fehlende Zulassung. Es eröffnet insbesondere keinen zusätzlichen Rechtsweg, wenn das Gesetz eine Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses ohne ausdrückliche Zulassung nicht vorsieht.
Die später eingebrachten Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der ersten Rechtsmittel waren ebenfalls nicht zulässig. Eine formelle Zurückweisung kann nicht beliebig durch weitere Rechtsmittelketten zum OGH getragen werden.
Was bedeutet ein Aufhebungsbeschluss für das Verfahren?
Eine Aufhebung durch das Berufungsgericht ist weder ein endgültiger Prozesserfolg noch eine endgültige Niederlage. Das Berufungsgericht entscheidet damit nicht zwingend selbst abschließend über den Streit. Es kann vielmehr festhalten, dass das Erstgericht den Sachverhalt oder die rechtliche Begründung nicht ausreichend geprüft hat.
Die Sache geht dann an das Erstgericht zurück. Dieses muss die vom Berufungsgericht beanstandeten Punkte bearbeiten und anschließend neuerlich entscheiden.
Für die Parteien kann das erhebliche praktische Folgen haben:
- Das Verfahren ist trotz einer Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht beendet.
- Das Erstgericht muss die Vorgaben des Aufhebungsbeschlusses beachten.
- Beweise können neuerlich aufgenommen oder ergänzende Feststellungen erforderlich werden.
- Eine weitere Anfechtung beim OGH ist nicht automatisch möglich.
- Die Frage der Zulässigkeit muss vor Einbringung eines Rechtsmittels sorgfältig geprüft werden.
Gerade weil ein Aufhebungsbeschluss oft mit erheblichem Aufwand verbunden ist, entsteht bei Betroffenen rasch der Wunsch, sofort den OGH anzurufen. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass der Zugang zur dritten Instanz formell begrenzt ist.
„Außerordentlich“ bedeutet nicht „immer zulässig“
Der Begriff kann im Alltag irreführend wirken. Viele Parteien verstehen ein außerordentliches Rechtsmittel als eine Art Notausgang: Wenn ein ordentliches Rechtsmittel nicht offensteht, soll zumindest noch eine außergewöhnliche Prüfung durch den OGH möglich sein.
So funktioniert das österreichische Rechtsmittelsystem jedoch nicht. Auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die bloße Behauptung, dass eine wichtige oder bisher ungeklärte Rechtsfrage vorliege, genügt nicht automatisch.
Im Verfahren 4 Ob 98/25b war deshalb nicht entscheidend, wie überzeugend die Argumente des Beklagten zur behaupteten Unschlüssigkeit der Klage waren. Wenn das Rechtsmittel bereits formell unzulässig ist, kommt es zu keiner inhaltlichen Beurteilung dieser Argumente.
Das ist für die Praxis besonders wichtig: Die Qualität der rechtlichen Argumentation kann eine fehlende Rechtsmittelzulässigkeit nicht ersetzen.
Vier typische Situationen aus der Praxis
1. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf
In diesem Fall darf nicht automatisch angenommen werden, dass nun der OGH angerufen werden kann. Zunächst ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Rekurs an den OGH ausdrücklich zugelassen hat.
2. Die Partei hält eine Rechtsfrage für besonders wichtig
Auch eine aus Sicht der Partei erhebliche Rechtsfrage führt nicht automatisch zur Zulässigkeit. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Rechtsmittels erfüllt sind.
3. Ein Rechtsmittel wurde zurückgewiesen
Wird ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen, kann diese Zurückweisung nicht ohne Weiteres mit einem weiteren Rechtsmittel bekämpft werden. Eine neuerliche Eingabe führt nicht zwingend zu einer inhaltlichen Prüfung.
4. Die Klage erscheint unschlüssig
Die Frage, ob eine Klage ausreichend schlüssig ist, kann inhaltlich bedeutsam sein. Sie hilft jedoch nicht weiter, wenn das Rechtsmittel, mit dem diese Frage zum OGH gebracht werden soll, bereits unzulässig ist.
Rechtsanwalt Wien: Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts sollte nicht vorschnell ein Rechtsmittel eingebracht werden. Sinnvoll ist eine strukturierte Prüfung:
- Entscheidung genau lesen: Handelt es sich um ein Endurteil oder um einen Aufhebungsbeschluss?
- Zulassung kontrollieren: Hat das Berufungsgericht den Rekurs an den OGH ausdrücklich zugelassen?
- Rechtsmittelart klären: Ist tatsächlich ein Revisionsrekurs vorgesehen oder wird ein unzulässiger Rechtsmittelweg versucht?
- Fristen beachten: Rechtsmittel müssen innerhalb der jeweils geltenden Frist eingebracht werden.
- Inhalt und Zulässigkeit trennen: Eine starke inhaltliche Argumentation ersetzt keine formelle Voraussetzung.
- Folgekosten bedenken: Mehrfach eingebrachte unzulässige Rechtsmittel können das Verfahren verzögern und zusätzliche Kosten verursachen.
Besonders wichtig ist die Prüfung, was das Erstgericht nach der Aufhebung konkret nachholen muss. Der weitere Verfahrensgang richtet sich zunächst nach dem Inhalt des Aufhebungsbeschlusses. Die Partei sollte daher nicht nur überlegen, ob sie den Beschluss bekämpfen möchte, sondern auch, wie sie sich auf die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Erstgericht vorbereitet.
Häufige Fragen zum außerordentlichen Revisionsrekurs
Kann ich immer einen außerordentlichen Revisionsrekurs einbringen?
Nein. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist kein allgemeiner Ausweg gegen eine unerwünschte Entscheidung. Ob er zulässig ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei einem Aufhebungsbeschluss ist insbesondere maßgeblich, ob das Berufungsgericht den Rekurs an den OGH ausdrücklich zugelassen hat.
Prüft der OGH meine Argumente, wenn ich eine wichtige Rechtsfrage aufzeige?
Nicht zwingend. Der OGH prüft zunächst, ob das Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Wird es bereits aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt es zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten.
Ist der Prozess nach einer Aufhebung durch das Berufungsgericht verloren?
Nein. Eine Aufhebung bedeutet grundsätzlich, dass das Erstgericht neuerlich entscheiden muss. Sie ist daher weder automatisch ein endgültiger Erfolg der klagenden Partei noch eine endgültige Niederlage der beklagten Partei.
Was passiert, wenn ich ein unzulässiges Rechtsmittel mehrmals einbringe?
Mehrere Eingaben machen ein Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können das Verfahren vielmehr verlängern und zusätzliche Kosten auslösen. Vor der Einbringung sollte daher genau geprüft werden, ob der gewählte Rechtsmittelweg offensteht.
Die Kernaussage der Entscheidung
In der Entscheidung OGH 24.06.2025, 4 Ob 98/25b sah der Oberste Gerichtshof keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Prüfung des außerordentlichen Revisionsrekurses ermöglicht hätte. Der Rechtsmittelweg gegen den Aufhebungsbeschluss war nicht eröffnet, weil das Berufungsgericht die Anrufung des OGH nicht ausdrücklich zugelassen hatte.
Für Parteien bedeutet das: Nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts zählt nicht allein, ob die eigene Rechtsposition überzeugend erscheint. Ebenso entscheidend ist, ob das Gesetz den weiteren Rechtszug tatsächlich zulässt.
Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar: Zur Entscheidung.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Parteien bei der Einschätzung von Entscheidungen, Rechtsmittelfragen und dem weiteren Vorgehen in Zivilverfahren. Lassen Sie prüfen, welche Bedeutung ein Aufhebungsbeschluss für Ihr Verfahren hat und ob ein Rechtsmittelweg offensteht.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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