Außenlift nach Unfall: Wann müssen die Kosten ersetzt werden?
Außenlift nach Unfall: Ein schwerer Verkehrsunfall kann das gesamte Leben verändern. Wenn eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung eintritt, reichen medizinische Behandlungen allein oft nicht aus. Plötzlich wird das eigene Haus zur täglichen Herausforderung: Stufen sind nicht mehr bewältigbar, Gegenstände können nicht selbstständig zwischen den Stockwerken transportiert werden und alltägliche Verrichtungen erfordern fremde Hilfe.
In solchen Situationen stellt sich eine zentrale Frage: Muss die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten für einen Außenlift tragen? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, worauf es dabei ankommt. Sie macht zugleich deutlich, dass nicht jede gewünschte Lösung automatisch vollständig ersetzt werden muss.
Der konkrete Fall: Außenlift oder günstigere Kombination?
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Als Folge des Unfalls musste unter anderem ihr Unterschenkel amputiert werden. Seitdem ist sie in ihrem Alltag dauerhaft eingeschränkt.
Bei ihrem Wohnhaus war bereits ein Außenlift vorhanden. Die Klägerin verlangte von der Unfallgegnerin auch Ersatz für die Kosten dieses Lifts. Die Kosten eines Treppenlifts hatte die Unfallgegnerin zuvor bereits ersetzt.
Das Erstgericht wies den Anspruch auf Ersatz der Außenliftkosten zunächst ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung in diesem Punkt auf. Es hielt grundsätzlich für möglich, dass auch die Kosten eines Außenlifts als sogenannte Kosten der „vermehrten Bedürfnisse“ ersetzt werden können.
Offen war allerdings, ob die Klägerin auf eine andere, möglicherweise kostengünstigere Lösung verwiesen werden kann. Konkret ging es um die Kombination aus einem Treppenlift und einer Haushaltshilfe, die Gegenstände zwischen den Stockwerken transportiert.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die beklagte Partei einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs zurück. Das ist entscheidend: Der OGH traf keine endgültige Entscheidung darüber, ob die Kosten des Außenlifts im konkreten Fall tatsächlich zu ersetzen sind und wie hoch ein allfälliger Ersatz ausfällt.
Der OGH prüfte vielmehr, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, die eine inhaltliche Entscheidung über den Rekurs rechtfertigen würde. Eine solche erhebliche Rechtsfrage sah der Gerichtshof nicht.
Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung lassen sich dennoch klar zusammenfassen:
- Die Kosten eines unfallbedingt notwendigen behindertengerechten Umbaus können grundsätzlich ersatzfähig sein.
- Dazu können auch die Kosten eines Außenlifts gehören.
- Es ist zu prüfen, ob eine kostengünstigere Lösung denselben angemessenen Ausgleich ermöglicht.
- Als Vergleichslösung kommen etwa ein Treppenlift und eine Haushaltshilfe in Betracht.
- Ersetzt werden sollen nur jene Kosten, die tatsächlich erforderlich und angemessen sind.
Die noch offene Frage, ob der Außenlift gegenüber der möglichen Kombination aus Treppenlift und Haushaltshilfe zu relevanten Mehrkosten führt, muss auf Tatsachenebene geklärt werden. Dafür kommt es auf die konkreten Lebensumstände, die baulichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Unterstützungsbedarf an.
Die Entscheidung ist als OGH 29.07.2025, 2 Ob 111/25z dokumentiert. Vorinstanzen waren laut Entscheidungskopf das Oberlandesgericht Linz und das Landesgericht Linz. Der OGH wies das Rechtsmittel zurück und nahm keine abschließende Sachentscheidung über den Ersatzanspruch vor. Die beklagte Partei musste der Klägerin außerdem die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von 2.850 € ersetzen. Zur Entscheidung.
Was bedeutet „vermehrte Bedürfnisse“?
Das österreichische Schadenersatzrecht soll die geschädigte Person möglichst so stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Bei einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung entstehen häufig laufende oder einmalige Zusatzkosten. Diese werden als Kosten der „vermehrten Bedürfnisse“ bezeichnet.
Dazu können beispielsweise zählen:
- notwendige Pflege- und Betreuungskosten,
- Hilfsmittel,
- bauliche Anpassungen in der Wohnung oder im Haus,
- besondere Transport- und Mobilitätskosten,
- Unterstützung bei Tätigkeiten, die ohne Unfall selbstständig möglich gewesen wären.
Damit solche Kosten ersetzt werden können, müssen sie unfallbedingt verursacht worden sein. Außerdem müssen sie zweckmäßig, erforderlich und angemessen sein. Es genügt daher nicht, dass eine bestimmte Maßnahme angenehm oder komfortabel ist. Sie muss vielmehr einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit der unfallbedingten Einschränkung haben.
Gleichzeitig muss die geschädigte Person den Schaden möglichst gering halten. Das bedeutet jedoch nicht, dass immer die billigste denkbare Variante gewählt werden muss. Maßgeblich ist, ob die alternative Lösung einen vergleichbaren und zumutbaren Ausgleich schafft.
Außenlift nach Unfall: Nicht jede billigere Lösung ist automatisch gleichwertig
Gerade bei einem Außenlift lässt sich die Frage der Erforderlichkeit nicht allein anhand eines Kostenvoranschlags beantworten. Ein Treppenlift kann zwar den Zugang zwischen zwei Stockwerken ermöglichen. Er löst aber nicht zwingend alle praktischen Probleme des täglichen Lebens.
Zu prüfen ist daher unter anderem:
- Kann die betroffene Person mit dem Treppenlift sämtliche notwendigen Wege selbstständig bewältigen?
- Wie werden Einkäufe, Wäsche, Lebensmittel oder andere Gegenstände zwischen den Stockwerken transportiert?
- Wie häufig wäre dafür eine Haushaltshilfe erforderlich?
- Welche konkreten Kosten würden durch diese Unterstützung entstehen?
- Ist die alternative Lösung dauerhaft praktikabel und zumutbar?
Die Kosten einer Haushaltshilfe dürfen nicht pauschal angesetzt werden. Es muss konkret festgestellt werden, welche Tätigkeiten tatsächlich anfallen und welcher zusätzliche Aufwand durch die fehlende Möglichkeit des eigenständigen Transports entsteht.
Umgekehrt können Tätigkeiten, die durch den bereits vorhandenen Außenlift gar nicht notwendig werden, nicht zusätzlich als Haushaltshilfekosten verlangt werden. Es darf also nicht zu einer doppelten Berücksichtigung desselben Unterstützungsbedarfs kommen.
Vier typische Situationen aus der Praxis
1. Der Außenlift ermöglicht den selbstständigen Zugang
Ist eine Person wegen der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage, die Stufen zu bewältigen, kann ein Außenlift grundsätzlich eine notwendige bauliche Maßnahme sein. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch der Zugang zu wesentlichen Wohnbereichen selbstständig möglich bleibt.
2. Ein Treppenlift reicht für Personen, aber nicht für Gegenstände
Ein Treppenlift kann die Mobilität der betroffenen Person verbessern. Er kann aber zusätzliche Hilfe erforderlich machen, wenn Gegenstände nicht sicher mitgenommen werden können. Dann ist zu untersuchen, ob regelmäßige Haushaltshilfe notwendig wäre und welche Kosten dadurch entstehen.
3. Eine günstigere Lösung ist nur theoretisch möglich
Eine Alternative muss nicht nur auf dem Papier existieren. Sie muss im konkreten Haus und unter den konkreten Lebensbedingungen funktionieren. Eine Lösung, die ständig fremde Hilfe erfordert oder alltägliche Abläufe unverhältnismäßig erschwert, ist nicht automatisch gleichwertig, nur weil sie weniger kostet.
4. Der Umbau wurde bereits beauftragt
Wer einen kostenintensiven Umbau ohne vorherige Dokumentation und ohne Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer veranlasst, erschwert die spätere Durchsetzung des Anspruchs. Das bedeutet nicht zwingend, dass jeder Anspruch verloren ist. Die Beurteilung kann aber schwieriger werden, wenn Bedarf, Erforderlichkeit und Kosten nachträglich nicht mehr ausreichend nachvollziehbar sind.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Bei größeren unfallbedingten Umbauten sollte die Entscheidung sorgfältig vorbereitet werden. Folgende Schritte sind besonders wichtig:
- Medizinischen Bedarf festhalten: Ärztliche Unterlagen sollten dokumentieren, welche Einschränkungen dauerhaft bestehen und weshalb eine bestimmte bauliche Anpassung erforderlich ist.
- Praktische Notwendigkeit beschreiben: Es sollte konkret festgehalten werden, welche Wege, Tätigkeiten und Transporte ohne den Umbau nicht selbstständig möglich sind.
- Mehrere Lösungen vergleichen: Kostenvoranschläge für Außenlift, Treppenlift und gegebenenfalls Haushaltshilfe schaffen eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage.
- Alternativen realistisch prüfen: Nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch laufende Unterstützungsleistungen und deren tatsächlicher Umfang sind zu berücksichtigen.
- Haushaltshilfe konkret dokumentieren: Art, Häufigkeit und Dauer der notwendigen Unterstützung sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
- Kostenübernahme vorab klären: Vor Beginn der Arbeiten sollte die Kommunikation mit dem Haftpflichtversicherer möglichst schriftlich erfolgen.
Wichtig ist außerdem, nicht vorschnell auf eine bestimmte Lösung festgelegt zu sein. Die Frage lautet nicht ausschließlich, welche Maßnahme technisch möglich ist. Entscheidend ist, welche Lösung der betroffenen Person eine möglichst selbstständige und angemessene Lebensführung ermöglicht.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Ersatz von Außenliftkosten
Muss die Versicherung einen Außenlift immer bezahlen?
Nein. Die Kosten können grundsätzlich ersatzfähig sein, wenn der Außenlift wegen der Unfallfolgen erforderlich ist. Im konkreten Fall muss aber zusätzlich geprüft werden, ob eine andere, kostengünstigere Lösung einen gleichwertigen Ausgleich ermöglicht.
Kann die Versicherung auf einen Treppenlift verweisen?
Das kann grundsätzlich möglich sein. Ein Verweis ist aber nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Treppenlift billiger ist. Es muss geprüft werden, ob die betroffene Person damit ihre notwendigen Wege und Tätigkeiten tatsächlich angemessen und möglichst selbstständig bewältigen kann.
Wer muss beweisen, dass der Außenlift notwendig ist?
Für die Durchsetzung des Anspruchs ist eine nachvollziehbare Darstellung des medizinischen und praktischen Bedarfs wesentlich. Dazu gehören insbesondere medizinische Unterlagen, eine Beschreibung der täglichen Einschränkungen, technische Unterlagen und konkrete Kostenangebote.
Was passiert, wenn der Umbau schon durchgeführt wurde?
Auch dann kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Allerdings sollte möglichst genau dokumentiert werden, weshalb der Umbau erforderlich war, welche Alternativen geprüft wurden und welche Kosten tatsächlich entstanden sind.
Außenlift nach Unfall rechtzeitig rechtlich prüfen lassen
Die Entscheidung OGH 29.07.2025, 2 Ob 111/25z ist kein allgemeiner Freibrief für den Ersatz jedes Außenlifts. Sie zeigt aber deutlich, dass ein Außenlift als notwendige unfallbedingte Maßnahme grundsätzlich in Betracht kommen kann. Entscheidend bleiben die konkrete Erforderlichkeit, die Angemessenheit und die Frage, ob eine andere Lösung tatsächlich gleichwertig ist.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Schadenersatzrecht berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Aufarbeitung unfallbedingter Kosten und bei der rechtlichen Beurteilung notwendiger Umbauten. Gerade bei hohen Investitionen sollten die tatsächlichen Einschränkungen, mögliche Alternativen und die Kommunikation mit dem Haftpflichtversicherer frühzeitig geordnet werden.
Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall mit einem notwendigen Außenlift, einem Treppenlift oder laufenden Kosten für Unterstützung konfrontiert sind, können Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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