September 9, 2026

Ausländisches Testament, österreichische Immobilie: Wer erbt wirklich? [Rechtsanwalt Wien]

Ausländisches Testament, österreichische Immobilie: Wer erbt wirklich? — Rechtsanwalt Wien

Viele Erben wissen nicht, dass bei einem Nachlass mit Auslandsbezug plötzlich völlig unbekannte Rechtsordnungen eine Rolle spielen – und damit auch andere Auslegungsergebnisse, als man nach österreichischem Recht erwarten würde, weshalb oft ein Rechtsanwalt Wien hinzugezogen werden sollte. Besonders heikel wird es, wenn ein im Ausland errichtetes Testament über eine in Österreich gelegene Wohnung entscheidet und mehrere Angehörige Ansprüche stellen.

Ein Beschluss des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt sehr klar, wie komplex solche Konstellationen sind und welche Fehler Erben bei Rechtsmitteln vermeiden sollten.

Zur Entscheidung.

Der Fall: Japanisches Testament, Wohnung in Wien, mehrere Erben

Dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH vom 17.01.2023, 2 Ob 243/22g) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Ein japanischer Staatsbürger verstarb im Jahr 2011.
  • In Österreich hinterließ er nur eine Eigentumswohnung in Wien mit einem Wert von rund 26.000 EUR.
  • Sein wesentlicher Vermögensschwerpunkt lag in Japan (Liegenschaften, Bankguthaben, sonstiges Vermögen).

Die Familienkonstellation war vielschichtig:

  • eine Ehefrau (die später ebenfalls verstarb),
  • zwei leibliche Kinder,
  • eine Adoptivtochter.

Der Erblasser hatte im Jahr 2009 in Japan ein notarielles Testament errichtet. Darin ordnete er im Detail an, wer welche japanischen Liegenschaften, Konten und sonstigen Vermögenswerte bekommen sollte. Er erließ dabei sogenannte Teilungsanordnungen: also Zuweisungen einzelner Vermögensstücke an bestimmte Personen. Die Adoptivtochter schloss er dabei ausdrücklich vom Erbe aus.

Nach dem Tod des Erblassers gab die Ehefrau in Österreich eine Erbantrittserklärung ab. Danach verstarb auch sie; ihr Alleinerbe wurde der sogenannte Ersterbansprecher.

Streitpunkt war nun: Gehört die Wiener Eigentumswohnung der verstorbenen Ehefrau (und damit letztlich ihrem Alleinerben) oder steht sie – zumindest anteilig – den leiblichen Kindern und der Adoptivtochter zu?

Die österreichischen Vorinstanzen nahmen eine Auslegung des japanischen Testaments nach japanischem Recht vor. Sie kamen zum Ergebnis, dass die Teilungsanordnung des Erblassers auch die österreichische Wohnung erfasst hatte und diese der Ehefrau zugeteilt worden war. Somit trat der Ersterbansprecher als Alleinerbe der Ehefrau auch in deren Rechtsposition hinsichtlich der Wiener Wohnung ein.

Die leiblichen Kinder und die Adoptivtochter (Zweit- bis Vierterbansprecher) akzeptierten diese Entscheidung nicht und brachten einen Revisionsrekurs an den OGH ein. Sie wollten erreichen, dass ihr (Mit-)Erbrecht an der österreichischen Wohnung festgestellt wird. Der Ersterbansprecher verteidigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Was der OGH entschieden hat – und was nicht

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück, weil er unzulässig war. Es lag nach Ansicht des Höchstgerichts keine „erhebliche Rechtsfrage“ vor, die eine Entscheidung des OGH erfordert hätte.

Damit blieb das Ergebnis der Vorinstanzen aufrecht:

  • Die Teilungsanordnungen des japanischen Testaments umfassen auch die in Österreich gelegene Wohnung.
  • Die Wohnung war damit der Ehefrau zugewiesen.
  • Der Ersterbansprecher als Alleinerbe der Ehefrau wurde hinsichtlich dieser Wohnung alleiniger Erbe.

Wichtig: Der OGH bestätigte damit nicht „neues Recht“, sondern stellte klar, dass es hier im Wesentlichen um die Auslegung eines konkreten Testaments nach fremdem (japanischem) Recht ging – und nicht um eine grundsätzliche, allgemeine Rechtsfrage. Das ist entscheidend für die Frage, ob überhaupt ein Revisionsrekurs zulässig ist.

Eine Besonderheit betrifft die Kosten: Der Ersterbansprecher musste seine Kosten für die Beantwortung des Revisionsrekurses selbst tragen, weil er in seiner Stellungnahme nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei. Wer die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht rechtzeitig rügt, kann also trotz „Obsiegens“ auf eigenen Kosten sitzen bleiben.

Ausländisches Recht im österreichischen Verlassenschaftsverfahren

Welches Recht gilt bei Vermögen im Ausland?

Bei Nachlässen mit Auslandsbezug stellen sich immer zwei Grundfragen:

  1. Welches Gericht ist zuständig?
  2. Welches materielle Erbrecht ist anzuwenden?

Für die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht sind in Europa vor allem die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und in Österreich das Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) maßgeblich. Im vorliegenden Fall war besonders relevant:

  • Die österreichischen Gerichte sind für das in Österreich befindliche Vermögen (hier: die Wiener Wohnung) zuständig.
  • Für die Auslegung des japanischen Testaments und die Frage, wer die Wohnung erbt, ist nach den einschlägigen Kollisionsnormen grundsätzlich japanisches Recht heranzuziehen.

Das bedeutet: Das österreichische Gericht muss fremdes Erbrecht (hier: japanisches Recht) ermitteln und anwenden. Es „denkt“ also – vereinfacht gesagt – in Kategorien des ausländischen Rechts, auch wenn das Vermögensstück in Österreich liegt.

Die begrenzte Reichweite des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens

Ein weiterer Punkt ist oft überraschend: Das österreichische Verlassenschaftsgericht entscheidet im Regelfall nur über das Vermögen, das sich in Österreich befindet. Hier also nur über die Eigentumswohnung in Wien. Die großen Vermögenswerte in Japan waren nicht Gegenstand des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens. Wer glaubt, in Österreich „alles klären“ zu können, irrt in solchen Konstellationen häufig.

Rechtsanwalt Wien

Warum der OGH den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat

Damit der OGH ein Rechtsmittel überhaupt inhaltlich prüft, braucht es eine „erhebliche Rechtsfrage“. Diese liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht oder
  • das Gesetz unterschiedlich ausgelegt wurde und eine Vereinheitlichung nötig ist.

Im besprochenen Fall argumentierten die Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass es zur Anwendung japanischen Erbrechts und zur Auslegung japanischer Testamente kaum österreichische Rechtsprechung gebe. Der OGH stellte jedoch klar:

  • Das Fehlen früherer Entscheidungen zum japanischen Erbrecht allein macht eine Rechtsfrage noch nicht „erheblich“.
  • Der OGH hat keine generelle Leitfunktion für die Auslegung fremden Rechts.
  • Die Vorinstanzen hatten das japanische Recht ermittelt und das Testament danach ausgelegt. Die Revision konnte keine grobe Fehlbeurteilung aufzeigen.

Die Auslegung eines konkreten Testaments nach ausländischem Recht ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung. Solange die Vorinstanzen das fremde Recht sorgfältig anwenden und keine krasse Fehlinterpretation nachweisbar ist, wird der OGH nicht eingreifen.

Praktische Folgen für Erblasser und Erben

1. Für Personen mit Vermögen in mehreren Staaten

Wer Immobilien oder andere Vermögenswerte in verschiedenen Ländern besitzt, muss bedenken:

  • Ein im Ausland errichtetes Testament kann auch für Vermögen in Österreich maßgeblich sein.
  • Die Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand von einer Teilungsanordnung erfasst ist, wird nach dem ausländischen Recht beurteilt.
  • Unklare oder lückenhafte Formulierungen können dazu führen, dass ein Vermögenswert anders verteilt wird, als ursprünglich beabsichtigt.

Gerade bei Immobilien in Österreich ist es daher sinnvoll, frühzeitig abzuklären, ob ein bestehendes ausländisches Testament den österreichischen Rechtsanforderungen genügt und wie es voraussichtlich ausgelegt würde.

2. Für Erben, die mit einem ausländischen Testament konfrontiert sind

Wer als Erbe die Entscheidung eines österreichischen Gerichts über eine österreichische Liegenschaft anfechten möchte, muss wissen:

  • Österreichische Gerichte wenden bei der Auslegung eines ausländischen Testaments das entsprechende ausländische Recht an.
  • Eine Revision zum OGH ist kein „zweites volles Verfahren“, sondern nur bei erheblichen Rechtsfragen zulässig.
  • Es reicht nicht, auf fehlende Rechtsprechung zu einem bestimmten ausländischen Recht hinzuweisen. Es muss konkret dargelegt werden, warum die Auslegung dieses fremden Rechts durch die Vorinstanzen grob fehlerhaft war.

Ohne fundierte Kenntnis des ausländischen Erbrechts – oft unter Beiziehung eines dortigen Rechtsgutachtens – ist das kaum möglich.

3. Kostenrisiko bei Rechtsmitteln

Der Fall zeigt auch ein wichtiges verfahrensrechtliches Detail: Wer ein Rechtsmittel beantwortet, sollte – sofern zutreffend – ausdrücklich auf dessen Unzulässigkeit hinweisen. Unterbleibt dies, kann das Gericht anordnen, dass die eigenen Kosten nicht vom Gegner zu ersetzen sind, obwohl man inhaltlich „gewinnt“.

Gerade bei komplexen Nachlassverfahren mit mehreren Beteiligten können die Kosten rasch beträchtlich werden. Eine frühzeitige, realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und der Kostenrisiken ist deshalb unerlässlich.

Was sollten Betroffene konkret tun?

Checkliste: So gehen Sie bei grenzüberschreitenden Erbfällen vor

  • Bestandsaufnahme machen: Welche Vermögenswerte liegen in welchen Ländern? Gibt es Immobilien, Bankkonten, Beteiligungen im Ausland?
  • Testamente prüfen: Existieren Testamente oder Erbverträge? Wo wurden sie errichtet (z.B. Japan, Deutschland, USA)? In welcher Sprache?
  • Anwendbares Recht klären: Welche Rechtsordnung gilt voraussichtlich für den gesamten Nachlass beziehungsweise für bestimmte Vermögenswerte? Hier spielen Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und EU-Regelungen eine große Rolle.
  • Fremdes Recht professionell ermitteln lassen: Bei Testamenten aus Nicht-EU-Staaten (wie Japan) ist meist ein spezialisiertes Gutachten oder eine verlässliche Rechtsauskunft nötig, um die Tragweite der Anordnungen zu verstehen.
  • Verlassenschaftsverfahren in Österreich gezielt vorbereiten: Für in Österreich gelegene Immobilien sollten bereits im Vorfeld Überlegungen zur Abwicklung und zur Dokumentation der Erbfolge angestellt werden.
  • Zusätzliche österreichische Verfügung erwägen: Oft ist es sinnvoll, ergänzend ein kurzes, in Österreich wirksames Testament zu errichten, das zumindest die österreichischen Vermögenswerte klar zuordnet und mit dem ausländischen Testament abgestimmt ist.
  • Rechtsmittel streng prüfen: Bevor ein Revisionsrekurs oder eine andere Anfechtung eingebracht wird, sollte geklärt werden, ob tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage besteht. Andernfalls drohen hohe Kosten bei geringer Aussicht auf Erfolg.

Häufige Fragen zur Wirkung ausländischer Testamente in Österreich

Gilt ein im Ausland errichtetes Testament automatisch auch für meine Wohnung in Österreich?

Ein ausländisches Testament kann grundsätzlich auch Vermögen in Österreich erfassen, wenn das anzuwendende Erbrecht dies vorsieht und das Testament formwirksam errichtet wurde. Ob eine bestimmte österreichische Immobilie tatsächlich von der ausländischen Verfügung umfasst ist, hängt aber von der Auslegung nach dem jeweils maßgeblichen Erbrecht (z.B. japanisches Recht) ab. Es ist daher keineswegs garantiert, dass der gewünschte Erbe nach österreichischer Sicht auch tatsächlich die Immobilie erhält.

Kann ich in Österreich „nachträglich“ festlegen, wer meine österreichische Immobilie erbt, obwohl ich im Ausland schon ein Testament gemacht habe?

In vielen Fällen ist es möglich, eine zusätzliche letztwillige Verfügung zu errichten, die sich speziell auf österreichisches Vermögen bezieht – allerdings muss diese mit dem bereits bestehenden ausländischen Testament abgestimmt sein. Unkoordinierte Mehrfachtestamente können zu Widersprüchen und Streit führen. Vor jeder weiteren Verfügung sollte daher unbedingt geklärt werden, welches Recht insgesamt auf den Nachlass anwendbar sein wird und wie die verschiedenen Testamente zusammenspielen.

Ich bin Erbe und glaube, dass ein ausländisches Testament falsch ausgelegt wurde. Lohnt sich eine Revision zum OGH?

Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die bloße Behauptung, das ausländische Recht sei „anders“ oder es gebe dazu noch keine OGH-Entscheidung, reicht nicht. Es muss substantiiert dargelegt werden, dass die Vorinstanzen das fremde Recht grob verkannt oder wesentliche Grundsätze missachtet haben. In der Praxis ist dies ohne fundierte Expertisen zum jeweiligen ausländischen Recht schwer zu erhärten. Eine gründliche rechtliche Vorprüfung ist daher unverzichtbar, bevor kostspielige Rechtsmittel ergriffen werden.

Muss ich bei einem ausländischen Testament für eine österreichische Verlassenschaft extra etwas tun?

Ja. Das ausländische Testament muss dem österreichischen Verlassenschaftsgericht vorgelegt und seine Gültigkeit sowie der Inhalt nach ausländischem Recht geklärt werden. Oft sind beglaubigte Übersetzungen, Nachweise über Formvorschriften und mitunter ein Gutachten zum ausländischen Erbrecht erforderlich. Wer hier improvisiert oder Unterlagen unvollständig einreicht, riskiert Verzögerungen und unter Umständen eine für ihn ungünstige Auslegung.

Rechtsberatung bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Erbfälle mit Vermögen in mehreren Staaten gehören zu den rechtlich anspruchsvollsten Konstellationen – insbesondere, wenn ausländische Testamente, unterschiedliche Rechtsordnungen und mehrere potenzielle Erben aufeinandertreffen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die typischen Konfliktfelder und Fallstricke bei internationalen Nachlassabwicklungen und der Auslegung ausländischer Testamente in Österreich.

Wenn Sie Vermögen in mehreren Ländern besitzen und Ihre Nachfolge klar regeln möchten, oder wenn Sie als Erbe unsicher sind, wie ein ausländisches Testament auf eine österreichische Liegenschaft wirkt, sollten Sie frühzeitig fachkundigen Rat einholen. So lassen sich Auslegungsstreitigkeiten, unnötige Rechtsmittel und vermeidbare Kosten weitgehend vermeiden.

Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen und sich zu Gestaltungsmöglichkeiten, anwendbarem Recht und Prozessrisiken beraten. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung – telefonisch unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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