September 7, 2026

Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter [Rechtsanwalt Wien]

Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter: Auskunftspflicht über Einkommen als Gesellschafter: Was der OGH zur Offenlegung von Verrechnungskonten verlangt

Viele Unterhaltspflichtige glauben, es reiche, dem Gericht Steuerbescheide oder ein Gutachten zum Einkommen vorzulegen. Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter Gerade bei Unternehmern und Gesellschaftern ist das oft ein gefährlicher Irrtum: Wer nicht die richtigen Unterlagen liefert, riskiert, dass seine Auskunftspflicht als „nicht erfüllt“ gewertet wird – mit Zwangsvollstreckung, Mehrkosten und langen Verfahren als Folge.

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Wirtschafts- und Familienrechtsbereich sehr klar aufgezeigt, wie streng die Anforderungen an die Auskunft über Einkommen sein können, wenn jemand über eine GmbH oder Unternehmensgruppe verdient: OGH vom 21.06.2023, 3 Ob 110/23g. Zur Entscheidung

Worum ging es in dem Fall konkret? – Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter

Im entschiedenen Fall war der Kläger Gesellschafter einer Unternehmensgruppe. Ein Gericht hatte ihn in einem Teilurteil verpflichtet, der Gegenseite Auskunft über seine monatlichen Einkünfte ab 1.1.2010 zu erteilen. Hintergrund solcher Entscheidungen ist in der Praxis häufig ein unterhaltsrechtlicher Streit (z.B. Ehegatten- oder Kindesunterhalt), bei dem die Einkommensverhältnisse geklärt werden müssen.

Der Mann meinte, seiner Pflicht bereits nachgekommen zu sein. Er legte verschiedene Unterlagen vor, unter anderem:

  • Steuerbescheide
  • Jahresabschlüsse
  • ein Gutachten über sein unterhaltsrechtliches Einkommen
  • eine Unterlage mit dem Titel „Entnahme Verrechnungskonto 2012–2016“

Die Gegenseite ließ dennoch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dagegen wehrte sich der Kläger mit einer Oppositionsklage und argumentierte, er habe die verlangte Auskunft bereits vollständig erteilt.

Der zentrale Streitpunkt: Hatte er tatsächlich die maßgeblichen Verrechnungskonten bzw. Auszüge daraus – also seine Privatentnahmen aus der GmbH – offengelegt? Und zwar vollständig für die Jahre 2010 bis 2016 und auch für das Jahr 2017, in dem er seine Geschäftsanteile verkauft hatte.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht meinten: Die Auskünfte seien ausreichend. Der OGH sah das anders, hob die Entscheidungen teilweise auf und schickte die Sache an das Erstgericht zurück. Grund: Es war nicht ausreichend geklärt, ob wirklich alle relevanten Verrechnungskonten bzw. deren Auszüge vorgelegt wurden – und ob die Auskunftspflicht für das Jahr 2017 tatsächlich (noch) bestand oder nicht.

Was versteht das Gericht als „Einkommen“ eines Gesellschafters?

Unterhaltsrechtlich ist „Einkommen“ mehr als nur ein Gehalt auf dem Lohnzettel. Für Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Beteiligte an einer GmbH ist besonders wichtig:

  • Alles, was tatsächlich zufließt, kann Einkommen sein – nicht nur Fixgehalt, sondern auch Privatentnahmen, Gewinnausschüttungen, Boni, Tantiemen, Zinsen usw.
  • Privatentnahmen aus der GmbH sind unterhaltsrechtlich relevant. Sie laufen häufig über sogenannte Verrechnungskonten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.
  • Die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zählt – nicht nur das, was offiziell als „Gehalt“ bezeichnet wird.

Damit wird klar: Wer über eine Gesellschaft „arbeitet“ oder Gewinne lukriert, kann nicht einfach nur sein offizielles Gehalt angeben und den Rest ausblenden. Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter muss beachtet werden.

Rechnungslegungspflicht: Was muss wirklich offengelegt werden?

Der OGH stellt in der Entscheidung vom 21.06.2023, 3 Ob 110/23g, deutlich klar, was von einer Person verlangt wird, die zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet ist, insbesondere wenn sie Gesellschafter ist:

  • Reine Zusammenfassungen oder Gutachten reichen nicht: Ein unterhaltsrechtliches Gutachten oder pauschale Angaben zum Einkommen sind zwar hilfreich, erfüllen die Rechnungslegungspflicht aber nicht automatisch. Es braucht Unterlagen, anhand derer sich das Gericht und die Gegenseite ein eigenes Bild machen können.
  • Erforderlich sind „prüfbare“ Geschäftsunterlagen: Bei Gesellschaftern sind das typischerweise die Verrechnungskonten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter samt Auszügen, aus denen sich Privatentnahmen, Gewinnausschüttungen, Darlehensbewegungen u.Ä. nachvollziehen lassen.
  • Es geht um Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit: Das Gericht muss erkennen können, welche Beträge in welchen Zeiträumen tatsächlich an den Unterhaltspflichtigen geflossen sind. Nur dann kann das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen korrekt ermittelt werden.

Im konkreten Fall war unklar geblieben, ob der Kläger sämtliche relevanten Verrechnungskonten bzw. Auszüge für die Jahre 2010 bis 2016 vorgelegt hatte und ob seine Verpflichtung für das Jahr 2017 durch den Verkauf seiner Anteile betroffen war.

Verkauf von Geschäftsanteilen: Endet damit die Auskunftspflicht?

Der Kläger hatte im Jahr 2017 seine Geschäftsanteile verkauft. Die Frage lag auf der Hand: Muss er trotzdem noch für das (gesamte) Jahr 2017 über seine Einkünfte aus der Gesellschaft Auskunft erteilen?

Dazu hält der OGH fest:

  • Ein Anteilsverkauf beendet die Auskunftspflicht nicht automatisch – jedenfalls nicht für Zeiträume vor dem Verkaufszeitpunkt.
  • Entscheidend ist, in welchem Zeitraum er tatsächlich noch Gesellschafter war und ob in dieser Zeit Entnahmen oder Gewinnausschüttungen geflossen sind.
  • Nur für die Zeit nach der wirksamen Übertragung der Anteile kann die Pflicht zur Auskunft über Einkünfte aus der Gesellschaft entfallen.

Das Erstgericht muss daher genau feststellen, bis wann der Kläger noch Gesellschafter war und welche Unterlagen für diesen Zeitraum vorzulegen sind. Der bloße Hinweis auf einen späteren Anteilsverkauf genügt nicht, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Auch hier ist die Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter entscheidend.

„Ich komme nicht an die Unterlagen heran“ – reicht das als Ausrede?

In der Praxis hört man häufig das Argument: „Ich habe keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen, die liegen beim Käufer / bei der Gesellschaft / beim Steuerberater.“ Der OGH macht dazu eine wichtige Klarstellung:

  • Wer behauptet, bestimmte Unterlagen nicht vorlegen zu können, trägt die Beweislast.
  • Es reicht nicht, einfach zu behaupten, man komme an die Unterlagen nicht heran. Es muss konkret dargelegt und belegt werden, warum kein Zugriff möglich ist.
  • Geeignete Nachweise können etwa sein:
    • Schriftliche Bestätigung des Erwerbers oder der Gesellschaft, dass kein Zugriff gewährt wird
    • Korrespondenz mit dem Steuerberater, aus der hervorgeht, dass Unterlagen nicht mehr vorhanden oder nicht herausgegeben werden
    • Vertragsunterlagen über den Anteilsverkauf, aus denen sich ergibt, wer seither die Unterlagen verwahrt und welche Rechte der ehemalige Gesellschafter noch hat oder nicht mehr hat

Ohne solche Belege läuft der Unterhaltspflichtige Gefahr, dass das Gericht davon ausgeht, er würde Unterlagen bewusst zurückhalten – mit entsprechend nachteiligen Folgen. Das zu beweisen ist Teil der Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter.

Konkrete Auswirkungen für die Praxis: Typische Situationen

1. Unterhaltspflichtiger GmbH-Gesellschafter

Sie sind an einer GmbH beteiligt, beziehen ein eher niedriges Geschäftsführergehalt, entnehmen aber laufend Gelder über das Verrechnungskonto. Das Gericht verlangt Auskunft über Ihr Einkommen der letzten Jahre. Legen Sie nur Steuerbescheide und eine grobe Übersicht vor, genügt das nicht. Sie müssen damit rechnen, dass Sie zusätzlich Verrechnungskonten und Belege zu Entnahmen offenlegen müssen. Die Forderung nach Auskunftspflicht Einkommen Gesellschafter ist hier zentral.

2. Verkauf der GmbH-Anteile während des Verfahrens

Während eines Unterhaltsverfahrens verkaufen Sie Ihre Geschäftsanteile. Für die Zeit davor bleiben Sie zur Auskunft verpflichtet – inklusive der Offenlegung von Entnahmen und Gewinnen. Für die Zeit nach dem Verkauf ist zu klären, welche neuen Einkommensquellen bestehen (z.B. Kaufpreisraten, Zinsen, neues Dienstverhältnis).

3. Fehlende Mitwirkung des Erwerbers oder der Gesellschaft

Sie haben theoretisch über Gesellschaftsunterlagen Auskunft zu geben, der neue Eigentümer verweigert aber die Herausgabe. Dann müssen Sie dieses Hindernis konkret dokumentieren: Schriftliche Aufforderungen, Antworten, eventuell anwaltliche Schreiben. Nur so können Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihre Auskunftspflicht nicht schuldhaft verletzen.

4. Anspruchsteller (z.B. unterhaltsberechtigter Ex-Partner)

Wenn Sie vermuten, dass der Unterhaltspflichtige als Unternehmer oder Gesellschafter mehr verdient, als offen gelegt wird, sollten Sie nicht nur pauschal „mehr Unterlagen“ verlangen, sondern konkret:

  • Verrechnungskonten zwischen ihm und der GmbH
  • Aufstellungen über Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen
  • Unterlagen zu einem etwaigen Anteilsverkauf (Kaufvertrag, Datum der Übertragung)

Genau hier knüpft der OGH daran an: Fehlende oder unvollständige Unterlagen sind ein Hebel, um weitergehende Auskunft oder Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.

Was sollten Betroffene jetzt tun? – Praktische Handlungsempfehlungen

Für Unterhaltspflichtige / Verpflichtete zur Auskunft

  • Unterlagen frühzeitig sammeln:
    • Steuerbescheide und Jahresabschlüsse
    • Kontoauszüge privater Konten, soweit relevant
    • Verrechnungskonten und Auszüge aus der Buchhaltung (Privatentnahmen, Gesellschafterverrechnungen)
    • Verträge über Anteilsverkäufe, Gesellschafterbeschlüsse zu Gewinnausschüttungen
  • Zugriffsrechte bei Anteilsverkauf regeln:
    • Bereits beim Verkauf vertraglich festlegen, dass Sie für bestimmte Zeiträume Einsichts- oder Kopierrechte für steuerliche und unterhaltsrechtliche Zwecke behalten.
    • Schriftliche Vereinbarungen und Vollmachten einholen.
  • Fehlenden Zugriff belegen:
    • Wenn Sie tatsächlich keinen Zugang zu Unterlagen haben, dokumentieren Sie Ihre Bemühungen detailliert.
    • Holen Sie schriftliche Bestätigungen (z.B. „Unterlagen werden nicht herausgegeben“).
  • Frühzeitige anwaltliche Unterstützung:
    • Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen lohnt es sich, die Auskunftspflichten rechtlich zu strukturieren, bevor es zur Zwangsvollstreckung kommt.

Für Anspruchsteller (z.B. Unterhaltsberechtigte)

  • Gezielt Dokumente anfordern, nicht nur „Unterlagen zum Einkommen“:
    • Verrechnungskonten und Entnahmeaufstellungen
    • Jahresabschlüsse und Gesellschafterbeschlüsse
    • Verträge über Anteilsverkäufe und Unterlagen zu Kaufpreiszahlungen
  • Lücken klar benennen:
    • Fehlt etwa das Verrechnungskonto, obwohl Entnahmen behauptet werden, machen Sie das im Verfahren deutlich.
  • Gerichtliche Durchsetzung nicht scheuen:
    • Der OGH hat bestätigt, dass Sie Anspruch auf prüfbare Unterlagen haben – nicht nur auf geschönte Zusammenfassungen.

Häufige Fragen zur Offenlegung von Gesellschafter-Einkommen

Ich bin Gesellschafter einer GmbH – muss ich wirklich mein Verrechnungskonto offenlegen?

Ja, wenn Sie zur Auskunft über Ihr Einkommen verpflichtet sind (z.B. im Unterhaltsverfahren), umfasst dies nach der Rechtsprechung auch Privatentnahmen über das Verrechnungskonto. Es handelt sich dabei um tatsächliche wirtschaftliche Zuflüsse, die unterhaltsrechtlich als Einkommen relevant sein können. Ohne Offenlegung ist Ihre Auskunft in der Regel unvollständig.

Reichen meine Steuerbescheide als Nachweis des Einkommens?

Steuerbescheide sind wichtig, aber häufig nicht ausreichend, insbesondere bei Selbständigen und Gesellschaftern. Das Gericht braucht eine nachvollziehbare Grundlage, um das tatsächliche Einkommen zu ermitteln. Dazu gehören oft auch Geschäftsdokumente wie Verrechnungskonten, Gewinnverwendungsbeschlüsse oder Unterlagen über Privatentnahmen.

Ich habe meine Geschäftsanteile verkauft. Muss ich noch Auskunft über frühere Jahre geben?

Ja. Ein Anteilsverkauf beendet die Auskunftspflicht für frühere Zeiträume nicht. Sie müssen für jene Zeit Auskunft geben, in der Sie Gesellschafter waren und Einkünfte oder Entnahmen aus der Gesellschaft hatten. Nur für die Zeit nach dem wirksamen Verkauf entfällt die Auskunftspflicht über Einkünfte aus dieser Gesellschaft.

Was passiert, wenn ich die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorlege?

Dann besteht die Gefahr, dass Ihre Auskunft als unzureichend beurteilt wird. Die Gegenseite kann Zwangsvollstreckung betreiben oder weitergehende Maßnahmen beantragen. Fehlen Unterlagen ohne plausiblen, belegten Grund, kann das Gericht auch zu Ihren Lasten schätzen oder annehmen, dass Sie Ihr Einkommen bewusst verschleiern.

Rechtzeitig Klarheit schaffen – lassen Sie Ihre Situation prüfen

Auskunftspflichten über Einkommen im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen sind komplex und mit erheblichen Risiken verbunden. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Unternehmensrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die Schnittstellen zwischen Gesellschafts-, Steuer- und Unterhaltsrecht sehr genau und unterstützt sowohl Unterhaltspflichtige als auch Anspruchsteller bei der richtigen Strategie und der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.

Wenn Sie unsicher sind, welche Dokumente Sie vorlegen müssen, ob eine Auskunft als erfüllt gilt oder wie Sie auf Zwangsvollstreckung reagieren sollen, sollten Sie nicht abwarten. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen und vermeiden Sie unnötige Risiken und Kosten.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter Telefon 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. In einem persönlichen Beratungsgespräch kann geklärt werden, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall sinnvoll und notwendig sind.


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