Ausgleichszahlung Ehewohnung [Rechtsanwalt Wien]

Ausgleichszahlung Ehewohnung trotz Verzicht: Wann kann sie noch verlangt werden?

Ausgleichszahlung Ehewohnung: Ein notarieller Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung soll Klarheit schaffen. Doch bedeutet ein unterschriebener Verzicht auf eine Ausgleichszahlung tatsächlich immer, dass später keine finanziellen Ansprüche mehr bestehen? Gerade bei der Ehewohnung kann die Antwort komplizierter sein.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom OGH vom 24.10.2024, 1 Ob 95/24p klargestellt: Die Eigentumszuordnung einer Ehewohnung und die Frage eines finanziellen Ausgleichs sind rechtlich nicht dasselbe. Ein Vorausverzicht auf eine Zahlung kann daher unter besonderen Umständen überprüft und teilweise korrigiert werden. Zur Entscheidung

Der Ausgangsfall: Ehewohnung, Betrieb und weitreichende Vereinbarung

Im Anlassfall war ein Ehepaar seit 1990 verheiratet. Die Ehe wurde 2018 geschieden, wobei dem Mann das überwiegende Verschulden an der Scheidung angelastet wurde.

Die Frau hatte ein Grundstück in die Ehe eingebracht. Während der Ehe wurden darauf das gemeinsame Wohnhaus und ein Betriebsgebäude für den Tischlereibetrieb des Mannes errichtet. Der Mann führte die Tischlerei. Die Frau arbeitete im Büro mit, erledigte unter anderem die Buchhaltung und die Lohnverrechnung und haftete zusätzlich als Bürgin für einen Unternehmenskredit.

Im Jahr 2015 schlossen die Ehegatten einen notariellen Übergabsvertrag und eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Mann übergab der Frau den Tischlereibetrieb. Sie sollte den Betrieb weiterführen. Gleichzeitig verzichteten beide wechselseitig auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung. Das eheliche Vermögen sollte einvernehmlich aufgeteilt sein.

Nach der Trennung blieb die Frau im ehemaligen gemeinsamen Wohnhaus. Der Mann verlangte später dennoch eine Ausgleichszahlung von insgesamt rund 362.500 Euro. Er bezog sich dabei insbesondere auf das Wohn- und Betriebsgebäude sowie auf angebliche eheliche Ersparnisse.

Die Frau berief sich auf die getroffene Vereinbarung. Zusätzlich machte sie Gegenforderungen aus der Übergabe des Betriebs und der Scheidungsfolgenvereinbarung geltend. Das Erstgericht sprach dem Mann zunächst – neben weiteren Gegenständen – eine Ausgleichszahlung von rund 110.383 Euro zu. Gegen Teile dieser Entscheidung erhoben beide Seiten Rechtsmittel.

Was der OGH zur Ausgleichszahlung bei der Ehewohnung entschieden hat

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Mannes nicht Folge. Das Verfahren war damit allerdings noch nicht endgültig beendet. Die Entscheidung der Vorinstanz blieb aufgehoben; das Erstgericht muss den Sachverhalt weiter aufklären und anschließend neu entscheiden.

Die zentrale Aussage der Entscheidung lautet: Ein notarieller Vorausverzicht auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung ist nicht unter allen Umständen endgültig bindend.

Dabei ist zwischen drei verschiedenen Fragen zu unterscheiden:

  • Wem gehört die Ehewohnung? Das betrifft die rechtliche Zuordnung, insbesondere das Eigentum an der Liegenschaft.
  • Wer darf die Wohnung künftig nutzen? Dabei geht es um die Wohn- und Nutzungsverhältnisse nach der Scheidung.
  • Muss ein finanzieller Ausgleich bezahlt werden? Diese Frage betrifft die wirtschaftliche Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Die Eigentumszuordnung kann durch eine formgültige Vereinbarung grundsätzlich verbindlich geregelt werden. Im konkreten Fall blieb die Liegenschaft daher im Eigentum der Frau. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch ein vollständiger Ausschluss jeder finanziellen Ausgleichszahlung unangreifbar ist.

Warum eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung trotz Verzicht später korrigiert werden kann

Das österreichische Ehegesetz ermöglicht Ehegatten, Vereinbarungen über die spätere Vermögensaufteilung zu treffen. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich ernst zu nehmen. Sie sollen den Beteiligten Rechtssicherheit geben und gerichtliche Streitigkeiten vermeiden.

Eine Vereinbarung darf jedoch nicht in jedem Fall zu einem Ergebnis führen, das einen Ehegatten grob und unzumutbar benachteiligt. Deshalb muss das Gericht prüfen, welche wirtschaftliche Situation ohne die Vereinbarung bestanden hätte und was der betreffende Ehegatte aufgrund der Vereinbarung tatsächlich erhält.

Vereinfacht gesagt werden zwei Rechnungen miteinander verglichen:

  • Was hätte der Ehegatte ohne den Verzicht im Rahmen der Vermögensaufteilung erhalten?
  • Was verbleibt ihm tatsächlich nach Anwendung der Vereinbarung?

Ergibt dieser Vergleich eine besonders krasse Benachteiligung, kann eine gerichtliche Korrektur möglich sein. Der OGH nennt dabei als möglichen Anhaltspunkt, dass eine grobe Benachteiligung vorliegen kann, wenn ein Ehegatte aufgrund der Vereinbarung weniger als die Hälfte dessen erhält, was ihm ohne diese Vereinbarung zugestanden hätte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre automatische Grenze.

Entscheidend bleiben immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Berücksichtigt werden können insbesondere:

  • die Dauer der Ehe,
  • die Beiträge beider Ehegatten zur Vermögensbildung,
  • voreheliche Einlagen, Erbschaften oder Schenkungen,
  • gemeinsame Kredite und sonstige Schulden,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten,
  • eine vorangegangene Rechtsberatung,
  • das Verschulden an der Scheidung,
  • gesundheitliche Beeinträchtigungen und
  • Veränderungen der wirtschaftlichen Situation nach Abschluss der Vereinbarung.

Keine automatische Halbteilung des Wohnungswerts

Wichtig ist: Wird ein Verzicht korrigiert, erhält der verzichtende Ehegatte nicht automatisch die Hälfte des gesamten Werts der Ehewohnung. Das Gericht muss nicht zwingend die gesamte Vereinbarung beseitigen.

Vielmehr soll grundsätzlich nur jene wirtschaftliche Benachteiligung ausgeglichen werden, die als grob und unzumutbar angesehen wird. Die Korrektur kann daher auf eine begrenzte Ausgleichszahlung beschränkt bleiben. Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung müssen dadurch nicht geändert werden.

Für den Ehegatten, der die Wohnung behalten darf, kann das dennoch erhebliche Folgen haben. Wenn keine ausreichenden Geldmittel vorhanden sind, kann eine Ausgleichszahlung zu einer Belastung der Immobilie führen. In besonders schwierigen Fällen kann sogar die Veräußerung der Wohnung wirtschaftlich notwendig werden. Das ist aber keine automatische Folge des Urteils, sondern hängt von der konkreten Vermögens- und Finanzierungssituation ab.

Was gilt für ein Betriebsgebäude oder Unternehmensvermögen?

Der Fall zeigt außerdem, dass privates Ehevermögen und Betriebsvermögen sorgfältig voneinander getrennt werden müssen.

Der Tischlereibetrieb selbst fiel nach der im Verfahren nicht mehr bestrittenen Beurteilung nicht in die eheliche Aufteilungsmasse. Vermögensgegenstände und Forderungen, die dem Unternehmen zuzuordnen sind, werden daher grundsätzlich nicht wie private eheliche Vermögenswerte aufgeteilt.

Anders kann die Situation bei Unternehmensgewinnen sein, die während der Ehe für private Zwecke verwendet wurden. Wurden beispielsweise Gewinne des Betriebs in die Errichtung oder Finanzierung der Ehewohnung investiert, können diese Zahlungen bei der Beurteilung der Wohnung und der ehelichen Beiträge eine Rolle spielen.

Auch Gegenforderungen aus einer Betriebsübergabe lassen sich nicht ohne Weiteres im Aufteilungsverfahren berücksichtigen. Entscheidend ist, welchem Vermögensbereich die jeweilige Forderung zugeordnet werden muss und welche Vereinbarungen die Ehegatten dazu getroffen haben.

Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung?

Wenn ein Ehegatte die Wohnung behalten hat

Der Verbleib im Eigentum oder Besitz der Ehewohnung schützt nicht automatisch vor einer späteren Ausgleichsforderung. Das Risiko ist insbesondere dann erhöht, wenn die Wohnung den mit Abstand größten Vermögenswert der Ehe darstellt, während der andere Ehegatte auf nahezu jede Beteiligung verzichtet hat.

Auch eine während der Ehe erfolgte erhebliche Finanzierung aus gemeinsamen Mitteln kann von Bedeutung sein. Eine zuvor unterschriebene Vereinbarung sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Maßgeblich ist das gesamte wirtschaftliche Ergebnis.

Wenn ein Ehegatte auf eine Zahlung verzichtet hat

Ein Verzicht ist nicht automatisch wertlos. Zeigt sich nachträglich, dass die Vereinbarung zu einer groben und unzumutbaren Benachteiligung führt, kann eine gerichtliche Korrektur möglich sein.

Dafür muss allerdings nachvollziehbar dargelegt werden, welche Vermögenswerte vorhanden waren, welchen Wert die Ehewohnung hatte und welche Beiträge beide Ehegatten geleistet haben. Ohne belastbare Unterlagen ist es schwierig, die wirtschaftliche Benachteiligung zu beweisen.

Wenn voreheliches Vermögen behauptet wird

Wer sich darauf beruft, dass bestimmte Mittel bereits vor der Ehe vorhanden waren oder aus einer Schenkung beziehungsweise Erbschaft stammen, muss diese Herkunft grundsätzlich beweisen. Nicht mehr nachvollziehbare Geldflüsse können daher zu erheblichen Problemen führen.

Das gilt beispielsweise bei Einzahlungen auf gemeinsame Konten, bei Baukosten oder bei der Vermischung von privaten und betrieblichen Mitteln.

Diese Unterlagen sollten frühzeitig gesichert werden

  • notarielle Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarungen,
  • Übergabsverträge und sonstige Vermögensvereinbarungen,
  • Grundbuchunterlagen und Schätzungen zum Wert der Immobilie,
  • Konto- und Sparbuchauszüge,
  • Kreditverträge und Bürgschaftsunterlagen,
  • Rechnungen für Bau-, Renovierungs- und Investitionskosten,
  • Nachweise über Schenkungen und Erbschaften,
  • Unternehmensbilanzen und betriebliche Zahlungsunterlagen sowie
  • Aufstellungen über die Beiträge beider Ehegatten.

Je früher diese Unterlagen zusammengestellt werden, desto leichter lässt sich die wirtschaftliche Entwicklung während der Ehe nachvollziehen. Das kann sowohl bei einer außergerichtlichen Einigung als auch in einem gerichtlichen Verfahren entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Ausgleichszahlung bei der Ehewohnung

Kann ich trotz eines notariellen Verzichts noch Geld für die Ehewohnung verlangen?

Das ist unter besonderen Umständen möglich. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Verzicht im Ergebnis zu einer groben und unzumutbaren Benachteiligung führt. Eine automatische Ausgleichszahlung gibt es nicht. Das Gericht muss die gesamte Vermögenssituation prüfen.

Muss die Ehewohnung verkauft werden, wenn ein Ausgleichsanspruch besteht?

Nein. Die Eigentumszuordnung und der finanzielle Ausgleich sind getrennte Fragen. Die Wohnung kann grundsätzlich bei einem Ehegatten bleiben. Ob eine Zahlung durch eine Belastung oder letztlich durch einen Verkauf finanziert werden muss, hängt von den konkreten wirtschaftlichen Umständen ab.

Bekomme ich automatisch die Hälfte des Wohnungswerts?

Nein. Eine gerichtliche Korrektur soll grundsätzlich nur die unzumutbare Benachteiligung beseitigen. Es geht daher nicht zwingend um eine hälftige Beteiligung am gesamten Immobilienwert.

Was, wenn die Wohnung auf einem Grundstück steht, das schon vor der Ehe vorhanden war?

Das voreheliche Eigentum kann für die Beurteilung eine wichtige Rolle spielen. Gleichzeitig können während der Ehe errichtete Gebäude, gemeinsame Investitionen und verwendete eheliche Mittel zu berücksichtigen sein. Entscheidend ist die konkrete Herkunft und Verwendung der finanziellen Beiträge.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen statt später teuer streiten

Die Entscheidung des OGH stärkt einerseits die Bedeutung von Eheverträgen und notariellen Vereinbarungen. Andererseits zeigt sie klar, dass ein umfassender Verzicht auf eine Ausgleichszahlung nicht in jedem Fall vor einer späteren Korrektur schützt. Besonders bei wertvollen Immobilien, gemischten privaten und betrieblichen Vermögenswerten sowie langjährigen Ehen ist eine genaue rechtliche und wirtschaftliche Prüfung wichtig.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Ehegatten bei der Beurteilung von Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen und Ansprüchen im Zusammenhang mit der Ehewohnung. Lassen Sie Ihre Vereinbarung und die wirtschaftlichen Folgen frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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