Aufteilungsverfahren [Rechtsanwalt Wien]

Eheaufteilung nach der Scheidung im Aufteilungsverfahren: Wann darf das Gericht Kosten schätzen?

Nach einer Scheidung geht es im Aufteilungsverfahren häufig nicht nur um Immobilien, Sparguthaben oder Fahrzeuge. Auch Ausgaben für gemeinsame Kinder, Therapien, Kredite und den laufenden Familienunterhalt können die Vermögensaufteilung erheblich beeinflussen. Besonders schwierig wird es, wenn wichtige Belege fehlen oder sich Jahre später nicht mehr genau feststellen lässt, welcher Ehepartner welche Zahlungen geleistet hat.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, welche Grenzen und Möglichkeiten in solchen Fällen bestehen: In OGH vom 12.07.2017, 1 Ob 110/17h bestätigte der OGH eine gerichtliche Schätzung von Therapiekosten im Rahmen eines ehelichen Aufteilungsverfahrens. Zugleich stellte das Gericht klar, dass ein Aufteilungsverfahren nicht dazu dient, beliebige Schadenersatz– oder Verschuldensfragen nachträglich zu klären. Zur Entscheidung

Wenn nach der Scheidung über jede Zahlung gestritten wird

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei ehemalige Ehepartner, deren gemeinsames eheliches Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt werden musste. Unter anderem wurde der Antragstellerin ein Geschirrset in ihr Alleineigentum übertragen. Dem ehemaligen Ehemann wurde eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin auferlegt, die das Rekursgericht letztlich mit 18.400 Euro samt 4 % Zinsen festsetzte.

Besonders umstritten waren Therapiekosten für die gemeinsamen Kinder. Der ehemalige Ehemann hatte diese Kosten getragen. Im Nachhinein ließ sich jedoch nicht mehr lückenlos feststellen, welche konkreten Beträge tatsächlich angefallen waren. Teilweise waren auch Rückerstattungen durch die Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht schätzte die berücksichtigungsfähigen Therapiekosten daher mit 9.590 Euro. Gegen diese Entscheidung wandten sich beide Seiten an den OGH. Der eine Ehepartner hielt die Berücksichtigung der Therapiekosten für zu hoch, der andere wollte zusätzliche Ausgaben abziehen, etwa für den eigenen Unterhalt, Wohnkosten sowie Kosten im Zusammenhang mit Scheidung und Unterhalt.

Was der OGH in der Entscheidung klargestellt hat

Der OGH wies die Revisionsrekurse beider Seiten zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts aufrecht. Der ehemalige Ehemann musste eine Ausgleichszahlung von 18.400 Euro leisten. Zusätzlich waren 4 % Zinsen pro Jahr ab dem 22. August 2014 zu bezahlen.

Das Gericht bestätigte außerdem, dass die Zahlung entweder innerhalb von vier Wochen oder in monatlichen Raten von 1.000 Euro samt einer entsprechenden Schlussrate erfolgen konnte. Bei einem Zahlungsverzug konnte die noch offene Summe insgesamt fällig werden. Zusätzlich waren 751,97 Euro an Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Eine Schätzung ist zulässig, aber nicht beliebig

Wenn sich die genaue Höhe einer Ausgabe trotz zumutbarer Bemühungen nicht mehr feststellen lässt, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen eine Schätzung vornehmen. Für das Außerstreitverfahren, zu dem auch das eheliche Aufteilungsverfahren gehört, sieht § 34 AußStrG diese Möglichkeit vor.

Das bedeutet nicht, dass bloße Behauptungen genügen. Eine gerichtliche Schätzung muss sich auf die vorhandenen Beweisergebnisse und die konkreten Umstände des Einzelfalls stützen. Im entschiedenen Fall waren der Verlauf des Kontos und die Zahlungen im Wesentlichen dargestellt worden. Außerdem ging es um zahlreiche Therapieeinheiten und um teilweise abgelehnte oder nicht vollständig nachvollziehbare Rückerstattungen durch die Krankenversicherung.

Der OGH sah deshalb keinen groben Fehler darin, dass das Rekursgericht die Kosten mit 9.590 Euro schätzte. Eine Partei kann eine solche Schätzung nicht allein deshalb erfolgreich bekämpfen, weil sie mit dem Ergebnis unzufrieden ist. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht wesentliche Umstände übersehen, Beweise falsch gewürdigt oder seinen Ermessensspielraum deutlich überschritten hat.

Nach einer Zurückverweisung ist nicht alles wieder offen

Der OGH hatte das Verfahren zuvor nur im Zusammenhang mit den Therapiekosten ergänzen lassen. In diesem sogenannten zweiten Rechtsgang durften die Parteien daher auch nur zu diesem Themenbereich neue Argumente und Beweise vorbringen.

Bereits abschließend behandelte Fragen konnten nicht beliebig erneut aufgerollt werden. Dazu zählten insbesondere die eigenen Lebenshaltungskosten, allgemeine Schulden sowie Kosten aus dem Scheidungs- und Unterhaltsverfahren. Wer solche Einwendungen erst später vorbringt, riskiert daher, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Aufteilungsverfahren ist kein verstecktes Schadenersatzverfahren

Der ehemalige Ehemann hatte argumentiert, die Antragstellerin sei für die Notwendigkeit der Therapien der Kinder verantwortlich. Deshalb sollten die Kosten allein ihr zugerechnet oder gegen den Aufteilungsanspruch aufgerechnet werden.

Dieser Argumentation folgte der OGH nicht. Im ehelichen Aufteilungsverfahren geht es grundsätzlich darum, das während der Ehe erworbene und der Aufteilung unterliegende Vermögen fair zwischen den Ehepartnern zu verteilen. Das Verfahren ist nicht dazu bestimmt, nebenbei behauptete Schadenersatzansprüche zu prüfen.

Das ist praktisch bedeutsam: Wer dem ehemaligen Ehepartner ein konkretes Fehlverhalten vorwirft, kann daraus nicht automatisch eine Kürzung des Aufteilungsanspruchs ableiten. Ob tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht, ist eine eigenständige rechtliche Frage und kann nicht ohne Weiteres in das Aufteilungsverfahren hineingerechnet werden.

Was bedeutet das für Betroffene im Aufteilungsverfahren?

1. Fehlende Belege können teuer werden

Wer während der Ehe größere Zahlungen für Kinder, Therapien, Kredite oder andere gemeinsame Zwecke übernimmt, sollte Rechnungen, Kontoauszüge, Überweisungsbestätigungen und Versicherungsabrechnungen sorgfältig aufbewahren.

Das Gericht kann zwar schätzen. Eine Schätzung muss aber nicht dem Betrag entsprechen, den die betroffene Person tatsächlich bezahlt hat. Fehlende Unterlagen können daher dazu führen, dass nur ein niedrigerer oder anders berechneter Betrag berücksichtigt wird.

2. Versicherungsleistungen müssen berücksichtigt werden

Bei Therapiekosten ist nicht nur die Rechnung des behandelnden Arztes oder Therapeuten relevant. Ebenso wichtig sind Erstattungen durch die Krankenversicherung, Ablehnungen, Selbstbehalte und offene Restbeträge.

Wer seine Zahlungen nachvollziehbar darstellen möchte, sollte daher nicht nur Rechnungen sammeln, sondern auch die dazugehörige Korrespondenz mit der Versicherung dokumentieren.

3. Frühzeitig vollständig vortragen

Das Verfahren sollte nicht darauf ausgerichtet werden, wichtige Argumente erst später nachzuschieben. Werden bestimmte Themen vom Gericht bereits abschließend behandelt oder wird ein Verfahren nur zu einem eng begrenzten Punkt zurückverwiesen, kann der Spielraum für neue Einwendungen deutlich eingeschränkt sein.

Alle relevanten Zahlungen, Gegenforderungen und Beweismittel sollten daher möglichst frühzeitig geordnet und vollständig vorgebracht werden.

4. Ratenzahlungen müssen beiden Seiten zumutbar sein

Eine Ausgleichszahlung muss nicht immer sofort zur Gänze geleistet werden. Das Gericht kann eine Ratenzahlung ermöglichen. Dabei sind aber auch die Interessen der anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen.

Im entschiedenen Fall lehnte der OGH eine monatliche Rate von lediglich 100 Euro ab. Dadurch hätte sich die vollständige Zahlung über ungefähr 15 Jahre gezogen. Eine Rate von 1.000 Euro monatlich wurde hingegen bestätigt, weil sie eine zeitnahe Auszahlung des Anspruchs ermöglichte.

Checkliste für die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Rechnungen, Kontoauszüge, Kreditunterlagen, Versicherungsabrechnungen und Zahlungsbestätigungen auf.
  • Zahlungen chronologisch ordnen: Eine übersichtliche Liste mit Datum, Betrag, Empfänger und Zahlungsgrund erleichtert die spätere Nachvollziehbarkeit.
  • Erstattungen abziehen: Dokumentieren Sie auch, welche Beträge von einer Versicherung oder einer anderen Stelle ersetzt wurden.
  • Eigene Forderungen nicht vermischen: Schadenersatzansprüche, Unterhaltsfragen und die Aufteilung des ehelichen Vermögens können rechtlich unterschiedlichen Regeln folgen.
  • Fristen und Verfahrensschritte beachten: Nach einer Zurückverweisung ist genau zu prüfen, welche Themen noch offen sind.
  • Raten realistisch berechnen: Ein Zahlungsplan sollte die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen, aber auch eine angemessene Dauer der Rückzahlung ermöglichen.
  • Schätzungen konkret bekämpfen: Wer eine gerichtliche Schätzung für falsch hält, sollte konkrete Gegenbeweise oder nachvollziehbare Berechnungen vorlegen.

Häufige Fragen zur Schätzung von Kosten im Aufteilungsverfahren

Kann das Gericht einfach irgendeinen Betrag schätzen?

Nein. Eine Schätzung muss auf den vorhandenen Beweisergebnissen und den Umständen des konkreten Falls beruhen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Je besser Kontobewegungen, Rechnungen und Rückerstattungen dokumentiert sind, desto enger sind die Grundlagen für die Schätzung.

Was kann ich tun, wenn ich die Schätzung für zu hoch halte?

Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Betrag genügt in der Regel nicht. Entscheidend sind konkrete Fehler: etwa nicht berücksichtigte Versicherungsleistungen, doppelt eingerechnete Zahlungen oder ein Widerspruch zu den vorhandenen Kontoauszügen. Solche Punkte sollten nachvollziehbar und möglichst mit Belegen aufgezeigt werden.

Kann ich Therapiekosten mit einem Fehlverhalten des anderen Ehepartners begründen?

Nicht automatisch. Das Aufteilungsverfahren dient grundsätzlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens. Ob ein Ehepartner wegen eines bestimmten Verhaltens Schadenersatz schuldet, ist eine davon getrennte Frage. Eine solche Forderung kann nicht ohne Weiteres gegen den Aufteilungsanspruch verrechnet werden.

Kann ich eine sehr lange Ratenzahlung verlangen?

Eine Ratenzahlung kann möglich sein, muss aber für beide Seiten zumutbar bleiben. Eine besonders niedrige Rate kann abgelehnt werden, wenn die vollständige Zahlung dadurch über viele Jahre hinausgeschoben würde.

Rechtliche Unterstützung bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens – Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2017 macht deutlich, wie wichtig eine vollständige Dokumentation und eine klare Trennung der einzelnen rechtlichen Fragen sind. Gerade bei Therapiekosten, gemeinsamen Schulden und größeren Ausgleichszahlungen können fehlende Unterlagen oder verspätete Einwendungen erhebliche finanzielle Folgen haben.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung, zur Aufbereitung von Zahlungsnachweisen und zur rechtlichen Einordnung von Ausgleichszahlungen und Ratenvereinbarungen. Wenn Sie Ihre Ansprüche oder Einwendungen prüfen lassen möchten, erreichen Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren

Zum Profil von Dr. Clemens Pichler →

Aufteilungsverfahren

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.