Aufklärungsfehler bei einer Operation: Wann haftet der Arzt trotz hypothetischer Einwilligung?
Aufklärungsfehler bei einer Operation können für Patienten weitreichende rechtliche Folgen haben. Was wäre passiert, wenn Sie vor einem medizinischen Eingriff über jedes wesentliche Risiko informiert worden wären? Hätten Sie trotzdem zugestimmt – oder hätten Sie sich dagegen entschieden?
Diese Frage kann für Schadenersatzansprüche nach einer Behandlung entscheidend sein. Denn eine unzureichende medizinische Aufklärung führt nicht automatisch zu einer Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die fehlende Information tatsächlich Einfluss auf die Entscheidung des Patienten hatte. Genau damit befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018: OGH vom 26.09.2018, 1 Ob 166/18w. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: Schwere Infektion nach einem medizinischen Eingriff
Eine Patientin unterzog sich einem medizinischen Eingriff. Danach trat eine schwere bakterielle Entzündung im Bereich der Hand auf, eine sogenannte Handphlegmone. Die Patientin warf dem behandelnden Arzt beziehungsweise dem Krankenhausträger vor, vor dem Eingriff nicht ausreichend über dieses Infektionsrisiko aufgeklärt worden zu sein.
Ihr Argument war nachvollziehbar: Hätte sie von der möglichen schweren Infektion gewusst, hätte sie dem Eingriff möglicherweise nicht zugestimmt. Die fehlende oder unvollständige Aufklärung habe ihr daher die Möglichkeit genommen, selbstbestimmt über die Behandlung zu entscheiden.
Die Vorinstanzen kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach ihren Feststellungen hätte die Patientin den Eingriff auch dann durchführen lassen, wenn sie über das Infektionsrisiko und die mögliche Handphlegmone informiert worden wäre. Der Eingriff wäre also trotz vollständiger Aufklärung erfolgt.
Die Patientin bekämpfte diese Entscheidungen. Der OGH wies ihre außerordentliche Revision jedoch zurück.
Was bedeutet „hypothetische Einwilligung“?
Bei einem möglichen Aufklärungsfehler geht es nicht nur um die Frage, ob ein Risiko erwähnt wurde. Ebenso wichtig ist die hypothetische Frage, wie sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte.
Die sogenannte hypothetische Einwilligung bedeutet: Der Arzt oder Krankenhausträger beruft sich darauf, dass der Patient auch bei vollständiger Information in den Eingriff eingewilligt hätte. In diesem Fall hätte die fehlende Aufklärung zwar möglicherweise gegen die ärztliche Aufklärungspflicht verstoßen. Der behauptete Schaden wäre aber nicht durch die fehlende Information verursacht worden, weil der Patient den Eingriff ohnehin durchführen lassen hätte.
Das kann Ansprüche ausschließen. Es genügt daher nicht allein, einen Aufklärungsfehler bei einer Operation zu behaupten. Im Verfahren muss regelmäßig auch die Verbindung zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden geprüft werden.
Die wichtige Aussage des OGH zur Beweislast
Für Patienten besonders bedeutsam ist die Klarstellung des OGH zur Beweislast. Nach der im Verfahren maßgeblichen Beurteilung muss ein Patient nicht zunächst selbst plausibel machen, dass er bei vollständiger Aufklärung in einem sogenannten echten Entscheidungskonflikt gestanden wäre.
Vielmehr liegt es grundsätzlich am Arzt beziehungsweise am Krankenhausträger, zu beweisen, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte. Diese Beweislast bleibt also bei der Seite, die sich auf die hypothetische Einwilligung beruft.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Patienten in einem Verfahren keine Angaben zu ihrer damaligen Entscheidungssituation machen sollten. Im Gegenteil: Die persönliche Schilderung kann für die Beurteilung des gesamten Sachverhalts wichtig sein. Entscheidend ist jedoch, dass der Patient nicht vorab eine besondere Hürde überwinden muss, indem er zwingend einen „echten Entscheidungskonflikt“ glaubhaft macht.
Warum die Revision in diesem Fall keinen Erfolg hatte
Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz. Das ist für medizinische Haftungsprozesse von großer Bedeutung.
Ob eine Patientin glaubwürdig erklärt hat, sie hätte eine Behandlung abgelehnt, welche Zeugenaussage überzeugender war oder wie ärztliche Unterlagen zu verstehen sind, betrifft häufig die Beweiswürdigung. Diese Beweiswürdigung erfolgt grundsätzlich durch die Gerichte der ersten und zweiten Instanz.
Im Revisionsverfahren kann der OGH diese Einschätzung nicht einfach nochmals vollständig ersetzen. Eine Korrektur kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn ein wesentliches Beweisthema überhaupt nicht ernsthaft behandelt wurde oder eine Entscheidung nur scheinbar begründet ist.
Im konkreten Fall sah der OGH keinen solchen Mangel. Das Berufungsgericht hatte sich nach seiner Einschätzung ausreichend mit den Beweisen und den Argumenten der Patientin auseinandergesetzt. Die Feststellung, dass sie dem Eingriff auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte, konnte daher bestehen bleiben.
Was das für Patienten im Alltag bedeutet
Ein möglicher Aufklärungsfehler bei einer Operation kann erhebliche rechtliche und persönliche Folgen haben. Trotzdem ist jeder Fall von den konkreten Umständen abhängig.
Beispiel 1: Ein schweres Risiko wurde überhaupt nicht erwähnt
Ein Patient erfährt erst nach dem Eingriff, dass eine schwere Infektion, eine dauerhafte Bewegungseinschränkung oder eine andere erhebliche Komplikation als Risiko bekannt war. Dann stellt sich zunächst die Frage, ob dieses Risiko nach den Umständen des Eingriffs hätte angesprochen werden müssen.
Danach ist zu prüfen, ob die Information für die persönliche Entscheidung des Patienten relevant gewesen wäre. Ein besonders schweres Risiko kann dabei auch dann bedeutsam sein, wenn es nur selten eintritt.
Beispiel 2: Der Patient hätte den Eingriff dringend gebraucht
War eine Behandlung medizinisch dringend oder gab es praktisch keine sinnvolle Alternative, kann die Frage der hypothetischen Einwilligung anders zu beurteilen sein als bei einem frei planbaren Eingriff. Maßgeblich bleibt, wie die konkrete Entscheidungssituation aussah.
Beispiel 3: Eine Alternative wurde nicht besprochen
Zur Aufklärung können nicht nur Risiken gehören. Auch mögliche Alternativen oder die Möglichkeit, einen Eingriff zunächst nicht durchführen zu lassen, können für die selbstbestimmte Entscheidung wichtig sein. Ob eine Information erforderlich war, hängt vom jeweiligen Eingriff und den Umständen ab.
Beispiel 4: Die Dokumentation ist unvollständig
Fehlen Aufklärungsbogen, Gesprächsnotizen oder Angaben zu den konkret besprochenen Risiken, kann die spätere Beurteilung schwieriger werden. Eine schriftliche Dokumentation ist zwar nicht in jeder Hinsicht der einzige Beweis. Sie kann aber erhebliches Gewicht haben.
Diese Unterlagen sollten Betroffene möglichst früh sichern
Wer einen Aufklärungsfehler vermutet, sollte nicht nur das spätere Behandlungsergebnis dokumentieren. Wichtig ist auch, die Situation vor dem Eingriff möglichst genau festzuhalten.
- Fordern Sie die vollständige medizinische Dokumentation an, einschließlich Aufklärungsbogen, Befunden und Operationsbericht.
- Notieren Sie, wann und mit wem die Aufklärungsgespräche stattgefunden haben.
- Halten Sie fest, welche Risiken, Alternativen und Folgen konkret angesprochen wurden – und welche nicht.
- Dokumentieren Sie den weiteren Verlauf, Beschwerden, Nachbehandlungen und bleibende Einschränkungen.
- Merken Sie sich mögliche Zeugen, etwa Angehörige oder Begleitpersonen, die vor oder nach dem Gespräch anwesend waren.
- Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein, bevor wichtige Beweise verloren gehen oder Fristen übersehen werden.
Für Ärzte und Krankenhausträger zeigt die Entscheidung die andere Seite des Problems: Eine klare, individuelle und nachvollziehbar dokumentierte Risikoaufklärung kann in einem späteren Verfahren entscheidend sein. Allgemeine Formulierungen in einem Standardformular ersetzen nicht immer die konkrete Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Eingriff und den wesentlichen Risiken.
Häufige Fragen zur fehlenden medizinischen Aufklärung
Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?
Nicht automatisch. Ein unterschriebener Bogen kann ein wichtiges Beweismittel sein. Entscheidend bleibt aber, ob die Aufklärung inhaltlich ausreichend war und ob die maßgeblichen Risiken verständlich besprochen wurden. Auch der persönliche Ablauf des Aufklärungsgesprächs kann eine Rolle spielen.
Muss ich beweisen, dass ich die Operation abgelehnt hätte?
Nach der im Verfahren behandelten Rechtslage müssen Patienten nicht zunächst selbst einen echten Entscheidungskonflikt beweisen. Beruft sich der Arzt oder Krankenhausträger auf die hypothetische Einwilligung, muss diese Seite grundsätzlich beweisen, dass der Eingriff auch bei vollständiger Aufklärung durchgeführt worden wäre.
Kann ich nach einer Komplikation immer Schadenersatz verlangen?
Nein. Eine Komplikation allein beweist weder einen Behandlungsfehler noch einen Aufklärungsfehler. Es muss geprüft werden, ob die Aufklärung mangelhaft war, ob ein ersatzfähiger Schaden eingetreten ist und ob ein Zusammenhang zwischen der fehlenden Information und dem Schaden besteht.
Kann ich eine ungünstige Beweiswürdigung noch vor dem OGH ändern?
Das ist nur sehr eingeschränkt möglich. Der OGH überprüft grundsätzlich nicht nochmals die gesamte Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Deshalb sollten entscheidende Tatsachen, Beweisanträge und Argumente bereits in den ersten Verfahrensstufen sorgfältig vorgebracht werden.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie einen möglichen Aufklärungsfehler frühzeitig prüfen
Die Entscheidung OGH vom 26.09.2018, 1 Ob 166/18w zeigt zweierlei: Eine mangelhafte Aufklärung kann grundsätzlich rechtlich relevant sein. Sie führt aber nicht automatisch zu Schadenersatz, wenn bewiesen wird, dass der Patient dem Eingriff auch bei vollständiger Information zugestimmt hätte.
Wenn Sie den Eindruck haben, vor einer Behandlung nicht ausreichend informiert worden zu sein, sollten Sie die medizinischen Unterlagen sichern und die Erfolgsaussichten nicht erst nach langer Zeit beurteilen lassen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen rund um medizinische Aufklärung, Behandlungsfehler und mögliche Schadenersatzansprüche.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Weiterführend zur Arzthaftung
Welche Anforderungen der OGH an die ärztliche Aufklärung stellt und warum die Behandlerseite die Beweislast trägt, erklären wir ausführlich auf der Fachseite Aufklärungsfehler: Wenn die Einwilligung nicht wirksam war. Wie ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht einen solchen Fall prüft, lesen Sie dort ebenfalls.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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