Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil: Wann frühere Geldzuwendungen berücksichtigt werden
Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten wirkt zunächst wie eine private Angelegenheit zwischen Eltern und Kindern. Doch nach dem Tod kann dieselbe Zahlung plötzlich für die Aufteilung des Nachlasses entscheidend werden. Besonders häufig entsteht Streit, wenn ein Kind Geld für den Umbau einer Ehewohnung, den gemeinsamen Haushalt oder die wirtschaftliche Absicherung der Ehe erhalten hat.
Die zentrale Frage lautet dann: War die Zahlung eine gewöhnliche Schenkung, ein Darlehen oder eine sogenannte Ausstattung beziehungsweise ein anrechenbarer Vorempfang? Davon kann abhängen, ob und in welchem Umfang die Zuwendung bei Erb- oder Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt wird. Gerade die Anrechnung von Schenkungen kann daher erhebliche Auswirkungen auf die Höhe späterer Ansprüche haben.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 befasst: Im Beschluss OGH vom 17.09.2020, 2 Ob 47/20f ging es unter anderem um eine Geldzuwendung der verstorbenen Mutter, die für den Umbau der gemeinsamen Ehewohnung verwendet worden war. Zur Entscheidung.
Anrechnung von Schenkungen: Worum ging es in dem Erbrechtsstreit?
Die Mutter der beteiligten Geschwister war im Jahr 2014 verstorben. Nach ihrem Tod machte eine Tochter gegenüber ihren Geschwistern einen Anspruch nach dem damals geltenden § 951 ABGB geltend. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine zu Lebzeiten erhaltene Geldzahlung bei der späteren Berechnung erbrechtlicher Ansprüche zu berücksichtigen war.
Die Klägerin hatte von ihrer Mutter Geld für den Umbau der gemeinsamen Ehewohnung erhalten. Die Geschwister vertraten demgegenüber die Auffassung, dass diese Zuwendung bei der Aufteilung des Nachlasses beziehungsweise bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen angerechnet werden müsse.
Zusätzlich war strittig, ob der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt war. Nachdem das Berufungsgericht die Argumentation der Klägerin nicht vollständig übernommen hatte, wandten sich die Beklagten mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH zur „Ausstattung“ klargestellt hat
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Eine vollständige Neuverhandlung des gesamten Falles durch den OGH fand nicht statt.
Inhaltlich bedeutsam ist die Einordnung der Geldzahlung als sogenannte Ausstattung. Nach der damaligen Rechtslage konnten bestimmte Zuwendungen an ein Kind als Vorempfang berücksichtigt werden. Die Ausstattung wurde früher auch als „Heiratsgut“ bezeichnet.
Entscheidend ist dabei nicht zwingend der Zeitpunkt der Zahlung. Eine Ausstattung muss also nicht unmittelbar vor der Hochzeit oder am Hochzeitstag selbst übergeben werden. Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche Zweck der Zuwendung.
Diente die Zahlung der Versorgung des Kindes im Zusammenhang mit seiner Ehe oder dazu, die finanziellen Belastungen der ehelichen Lebensführung zu erleichtern, kann sie auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zur Eheschließung als Ausstattung eingeordnet werden. Das konnte nach der damaligen Rechtslage auch für eine Zahlung gelten, die dem Umbau der gemeinsamen Ehewohnung diente.
Damit machte der OGH deutlich: Eine Zuwendung wird nicht allein deshalb zu einer gewöhnlichen, später nicht mehr relevanten Schenkung, weil sie Jahre vor dem Erbfall oder nicht unmittelbar rund um die Eheschließung erfolgt ist.
Warum der Zweck der Zahlung entscheidend ist
Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es auf die konkreten Umstände an. Die Bezeichnung, die die Beteiligten einer Zahlung gegeben haben, kann zwar wichtig sein. Sie ist aber nicht immer allein ausschlaggebend.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Wofür wurde das Geld tatsächlich verwendet?
- Stand die Zahlung in einem Zusammenhang mit der Ehe oder der Versorgung des Kindes?
- War eine Rückzahlung vereinbart?
- Gab es eine schriftliche Vereinbarung oder andere Nachweise?
- Wie wurde die Zuwendung gegenüber anderen Kindern behandelt?
- Welche Rechtslage war zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar?
Eine Zahlung für den Umbau einer Ehewohnung kann daher anders zu beurteilen sein als ein kurzfristiges Darlehen, eine allgemeine Unterstützung für den Lebensunterhalt oder eine zweckfreie Schenkung. In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig, weil familiäre Geldflüsse nicht immer schriftlich dokumentiert werden.
Was bedeutet die Anrechnung für Erben und Pflichtteilsberechtigte?
Wird eine frühere Zuwendung als anrechenbarer Vorempfang oder Ausstattung eingestuft, kann sie bei der Berechnung erbrechtlicher Ansprüche berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Empfänger das Geld zur Gänze zurückzahlen muss.
Die Zuwendung kann vielmehr dazu führen, dass der betreffende Erbe aus dem späteren Nachlass weniger erhält, weil er bereits zu Lebzeiten einen relevanten Vermögensvorteil bekommen hat. Ob eine Anrechnung tatsächlich erfolgt und wie hoch sie ausfällt, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage, dem Wert der Zuwendung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Gerade bei mehreren Kindern kann eine solche Einordnung erhebliche Auswirkungen haben. Was aus Sicht der Eltern als faire Unterstützung gedacht war, kann von den Geschwistern später als Bevorzugung empfunden werden. Fehlen klare Unterlagen, steht häufig Aussage gegen Aussage.
Typische Situationen aus der Praxis
- Umbau der Ehewohnung: Ein Elternteil übernimmt einen erheblichen Teil der Kosten für die Renovierung oder Erweiterung der Wohnung eines verheirateten Kindes. Später stellt sich die Frage, ob diese Zahlung als ehebezogene Ausstattung anzurechnen ist.
- Finanzierung des gemeinsamen Haushalts: Eltern helfen ihrem Kind und dessen Ehepartner beim Kauf von Möbeln, bei der Ablöse eines Kredits oder bei größeren Haushaltskosten. Die konkrete Zweckwidmung kann für die rechtliche Einordnung entscheidend sein.
- Unklare Überweisung: Auf dem Kontoauszug steht lediglich "Unterstützung" oder "für euch". Ohne zusätzliche Vereinbarung ist später schwer festzustellen, ob ein Darlehen, eine Schenkung oder ein anrechenbarer Vorempfang vorlag.
- Lang zurückliegende Zahlung: Die finanzielle Unterstützung liegt viele Jahre zurück. Trotzdem kann sie für einen späteren Erbfall relevant werden, wobei Verjährungsfragen und die damals geltende Rechtslage besonders sorgfältig geprüft werden müssen.
Die außerordentliche Revision ist keine dritte Tatsacheninstanz
Der Beschluss ist auch deshalb wichtig, weil er die Grenzen eines Verfahrens vor dem OGH zeigt. Eine außerordentliche Revision führt nicht automatisch dazu, dass der gesamte Sachverhalt nochmals vollständig geprüft wird.
Der OGH befasst sich im Revisionsverfahren grundsätzlich mit erheblichen Rechtsfragen. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn eine wichtige Rechtsfrage bisher nicht geklärt ist, Gerichte die Rechtslage uneinheitlich beurteilen oder eine Entscheidung zur Weiterentwicklung des Rechts erforderlich ist.
Besteht zu einer Rechtsfrage bereits eine gefestigte Rechtsprechung, reicht die bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Regel nicht aus. Im Fall 2 Ob 47/20f verwies der OGH unter anderem darauf, dass zur Frage der Verjährung bereits einschlägige Entscheidungen vorlagen. Deshalb lag keine neue Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Auch die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts war nach den Feststellungen des OGH als Rekurs zu behandeln und unzulässig. Der Antrag auf Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung wurde ebenfalls abgewiesen.
Was Familien bei größeren Zuwendungen dokumentieren sollten
Wer einem Kind zu Lebzeiten einen größeren Geldbetrag überträgt, sollte die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Eine kurze schriftliche Vereinbarung kann Jahre später entscheidend sein.
- Zweck ausdrücklich festhalten: Soll das Geld für einen Umbau, als Darlehen, als allgemeine Unterstützung oder als Ausstattung dienen?
- Rückzahlung regeln: Wenn ein Darlehen gemeint ist, sollten Rückzahlungsbedingungen und allfällige Sicherheiten dokumentiert werden.
- Zahlungsbelege aufbewahren: Überweisungen, Rechnungen, Verträge und Schriftverkehr sollten dauerhaft gesammelt werden.
- Familiäre Gleichbehandlung bedenken: Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, kann eine klare Regelung spätere Streitigkeiten über eine Anrechnung vermeiden.
- Erbrechtliche Beratung rechtzeitig einholen: Bei größeren Vermögensübertragungen sollte die geplante Gestaltung vor der Zahlung geprüft werden.
- Bei einem Erbfall Fristen prüfen: Gerade bei älteren Sachverhalten können Verjährung, Übergangsbestimmungen und die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage eine wesentliche Rolle spielen.
Wichtig ist außerdem, nicht vorschnell von einer automatischen Anrechnung auszugehen. Nicht jede finanzielle Hilfe an ein Kind ist rechtlich eine Ausstattung. Umgekehrt kann eine Zahlung auch dann erbrechtlich relevant sein, wenn sie im Familienalltag lediglich als Unterstützung bezeichnet wurde.
Häufige Fragen zur Anrechnung früherer Geldgeschenke
Wird jedes Geldgeschenk der Eltern später vom Erbe abgezogen?
Nein. Ob eine Zuwendung angerechnet wird, hängt von ihrem Zweck, den Umständen der Übergabe, der damaligen Rechtslage und der konkreten Anspruchsgrundlage ab. Eine allgemeine Unterstützung ist nicht automatisch ein anrechenbarer Vorempfang.
Kann auch eine Zahlung für eine Wohnung als Ausstattung gelten?
Das ist möglich, wenn die Zahlung der Versorgung des Kindes im Zusammenhang mit seiner Ehe oder der Erleichterung der finanziellen Lasten der Ehe diente. Im vom OGH behandelten Fall ging es um Geld für den Umbau der gemeinsamen Ehewohnung. Entscheidend bleibt jedoch stets die Prüfung des Einzelfalls.
Was passiert, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt?
Dann müssen Zweck und Charakter der Zahlung häufig anhand von Kontoauszügen, Rechnungen, Nachrichten, Zeugenaussagen und dem Verhalten der Beteiligten rekonstruiert werden. Das kann die Beweisführung erheblich erschweren.
Kann man gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts immer zum OGH gehen?
Nein. Eine außerordentliche Revision ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der OGH prüft insbesondere, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe den Einzelfall falsch beurteilt, genügt normalerweise nicht.
Erbrechtliche Ansprüche frühzeitig prüfen lassen
Ob eine frühere Zuwendung bei einem Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen ist, lässt sich meist nicht anhand eines einzelnen Kontoauszugs beantworten. Zweck, Zeitpunkt, familiärer Hintergrund und die damals geltende Rechtslage müssen gemeinsam betrachtet werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Schenkungen, Ausstattungen, Vorempfängen und Pflichtteilsfragen. Wenn Sie eine größere Zuwendung geplant haben oder nach einem Erbfall mit Anrechnungsfragen konfrontiert sind, kann eine frühzeitige Prüfung spätere Konflikte und unnötige Verfahrenskosten vermeiden.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Anrechnung von Schenkungen
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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