Anleihegläubiger Schadenersatz: eigene Klage? [Rechtsanwalt Wien]

Anleihegläubiger Schadenersatz: Darf ein einzelner Anleger selbst klagen?

Anleihegläubiger Schadenersatz wird relevant, wenn eine Unternehmensanleihe ausfällt und ein Anleger nur einen Bruchteil seines investierten Geldes zurückerhält. Viele Betroffene fragen sich dann, ob sie überhaupt selbst gegen Verantwortliche vorgehen dürfen – oder ob ausschließlich ein gemeinsamer Kurator für sämtliche Anleihegläubiger zuständig ist.

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015. Die Entscheidung ist für Anleger weiterhin bedeutsam, weil sie zwischen gemeinsamen Rechten aller Anleihegläubiger und persönlichen Schadenersatzansprüchen einzelner Investoren unterscheidet.

Der typische Konflikt nach der Insolvenz einer Unternehmensanleihe

Eine Anlegerin investierte im Jahr 2006 rund 10.044 Euro in eine Unternehmensanleihe der A***** AG. Einige Jahre später geriet das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten und wurde insolvent. Im Insolvenzverfahren erhielt die Anlegerin lediglich 3.900 Euro zurück.

Sie machte dafür unter anderem den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden persönlich verantwortlich. Nach ihrem Vorbringen seien Unternehmensberichte falsch oder unvollständig gewesen. Auch Ad-hoc-Mitteilungen hätten die wirtschaftliche Lage nicht richtig dargestellt. Außerdem stand der Vorwurf im Raum, Verluste seien verschleiert, Geschäfte unzulässig abgewickelt und Anleihegelder zweckwidrig verwendet worden.

Die Anlegerin argumentierte, sie hätte die Anleihe bei vollständiger und korrekter Information nicht gekauft. Ihr Verlust sei daher nicht bloß eine allgemeine Folge der Insolvenz, sondern beruhe auf einer individuellen Fehlentscheidung, die durch unrichtige oder fehlende Informationen verursacht worden sei.

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende wandte dagegen ein, dass die Anlegerin ihren Anspruch nicht selbst einklagen dürfe. Für die gemeinsamen Interessen aller Anleihegläubiger sei ein gerichtlich bestellter gemeinsamer Kurator zuständig. Die ersten beiden Instanzen folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage bereits aus diesem Grund ab.

Was der OGH in der Entscheidung aus 2015 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 20.10.2015, 4 Ob 176/15h. Zur Entscheidung.

Der OGH stellte klar: Ein Anleger darf einen behaupteten persönlichen Schadenersatzanspruch grundsätzlich selbst geltend machen. Die Bestellung eines gemeinsamen Kurators führt nicht automatisch dazu, dass jede individuelle Klage eines Anleihegläubigers unzulässig ist.

Entscheidend ist, worauf der jeweilige Anspruch gerichtet ist. Der OGH unterschied insbesondere zwischen zwei Konstellationen:

  • Gemeinsame Rechte aller Anleihegläubiger: Dazu können Angelegenheiten gehören, die alle Gläubiger in gleicher Weise betreffen, etwa eine einheitliche Änderung von Anleihebedingungen oder die gemeinsame Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs.
  • Individuelle Schadenersatzansprüche: Hier kommt es auf die persönliche Situation des einzelnen Anlegers an – etwa auf die erhaltenen Informationen, den Zeitpunkt des Kaufs und die Frage, ob bei korrekter Aufklärung überhaupt investiert worden wäre.

Solche persönlichen Fragen lassen sich nicht ohne Weiteres für alle Anleger einheitlich beantworten. Deshalb darf die gesetzliche Bündelung gemeinsamer Interessen nicht so weit ausgedehnt werden, dass ein Anleger seine eigenen Ansprüche überhaupt nicht mehr verfolgen kann.

Gemeinsamer Kurator bedeutet nicht automatisch Verlust des eigenen Klagerechts

Die Regelung über die gemeinsame Vertretung von Anleihegläubigern soll vor allem verhindern, dass zu denselben gemeinsamen Fragen eine Vielzahl widersprüchlicher Verfahren geführt wird. Der gemeinsame Kurator bündelt Interessen, die alle Anleihegläubiger in gleicher Weise betreffen.

Ein persönlicher Schadenersatzanspruch weist jedoch häufig eine andere Struktur auf. Dafür können unter anderem folgende Fragen entscheidend sein:

  • Welche Unterlagen und Informationen erhielt der konkrete Anleger?
  • Waren bestimmte Angaben falsch, unvollständig oder irreführend?
  • Wann genau wurde die Anleihe gekauft?
  • Hätte der Anleger bei vollständiger Information vom Kauf abgesehen?
  • Welche andere Anlage wäre stattdessen gewählt worden?
  • Wie hoch ist der tatsächlich entstandene Schaden?

Diese Fragen können bei jedem Anleger anders zu beantworten sein. Ein Anleger kann beispielsweise bereits vor einer bestimmten Unternehmensmeldung gekauft haben, während ein anderer erst danach investierte. Auch die jeweils vorliegenden Bankunterlagen, Beratungsgespräche und Verkaufsunterlagen können sich unterscheiden.

Der OGH hat außerdem berücksichtigt, dass sich ein solcher Anspruch nicht bloß aus dem Anleiheverhältnis ergeben muss. Ein Anleger kann sich auch darauf berufen, dass ein Vorstandsmitglied persönlich gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten von Anlegern verletzt hat. Ob eine solche persönliche Haftung tatsächlich besteht, hängt aber stets von den konkreten Umständen und dem Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung ab.

Wichtig: Der OGH sprach noch keinen Schadenersatz zu

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden. Der OGH stellte nicht fest, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende tatsächlich haftet. Er entschied lediglich, dass die Klage nicht bereits wegen einer fehlenden Klageberechtigung abgewiesen werden durfte.

Das Erstgericht musste daher noch prüfen, ob tatsächlich Pflichtverletzungen vorlagen, ob diese für die Anlageentscheidung ursächlich waren und welcher Schaden der Anlegerin entstanden ist.

Für einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch können daher mehrere Punkte entscheidend sein:

  • Es muss eine konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden.
  • Die Pflichtverletzung muss für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen sein.
  • Der Anleger muss darlegen können, dass er bei richtiger Information nicht oder anders investiert hätte.
  • Die konkrete Schadenshöhe muss nachvollziehbar berechnet werden.
  • Bereits erhaltene Insolvenzquoten können bei der Schadensberechnung eine Rolle spielen.
  • Auch eine mögliche Mitverantwortung des Anlegers und Fragen der Verjährung sind zu prüfen.

Was bedeutet das für betroffene Anleger im Alltag?

1. Eine Insolvenzquote muss nicht das Ende sein

Erhält ein Anleger aus dem Insolvenzverfahren nur einen Teil seines investierten Kapitals zurück, ist damit nicht automatisch jede weitere Prüfung ausgeschlossen. Es kann zusätzlich zu untersuchen sein, ob vor dem Kauf falsche Informationen verbreitet oder wesentliche Risiken verschwiegen wurden. Gerade beim Thema Anleihegläubiger Schadenersatz kommt es auf die individuelle Informationslage an.

2. Unterschiedliche Anleger können unterschiedliche Ansprüche haben

Zwei Personen können Anleihen desselben Unternehmens halten und dennoch rechtlich nicht gleich zu beurteilen sein. Eine Person kaufte vielleicht vor einer entscheidenden Mitteilung, die andere danach. Eine Person erhielt ausführliche Unterlagen, die andere möglicherweise nur eine werbliche Darstellung. Solche Unterschiede können für einen individuellen Anspruch erheblich sein.

3. Der gemeinsame Kurator ist nicht für jede persönliche Frage zuständig

Geht es um eine gemeinsame Angelegenheit aller Anleihegläubiger, kann die Vertretung durch den Kurator maßgeblich sein. Geht es hingegen um einen persönlichen Anspruch wegen einer individuellen Anlageentscheidung, ist eine eigene rechtliche Prüfung möglich. Die Abgrenzung hängt vom konkreten Begehren ab.

4. Unterlagen können über Erfolg oder Misserfolg entscheiden

Für die rechtliche Beurteilung sind beispielsweise der Zeichnungsschein, Verkaufsprospekte, Unternehmensberichte, Ad-hoc-Mitteilungen, Werbeunterlagen, E-Mails und die Korrespondenz mit der Bank wichtig. Auch Notizen über Beratungsgespräche oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens können Bedeutung haben.

Was Betroffene jetzt prüfen lassen sollten

  1. Alle Unterlagen sichern: Bewahren Sie Zeichnungsunterlagen, Kontoauszüge, Verkaufsunterlagen, Berichte und Bankkorrespondenz vollständig auf.
  2. Den zeitlichen Ablauf festhalten: Notieren Sie, wann Sie von der Anleihe erfahren, wann Sie gekauft und welche Informationen Sie davor erhalten haben.
  3. Verluste dokumentieren: Halten Sie den ursprünglichen Anlagebetrag, Rückzahlungen, Insolvenzquoten und weitere Kosten nachvollziehbar fest.
  4. Gemeinsame und individuelle Ansprüche trennen: Prüfen Sie, ob es um ein Recht aller Anleihegläubiger oder um einen persönlichen Schadenersatzanspruch geht.
  5. Verjährung frühzeitig abklären: Eine verspätete Prüfung kann die Durchsetzung möglicher Ansprüche erschweren oder verhindern.
  6. Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Vor einer rechtlichen Einschätzung sollten gegenüber Verantwortlichen oder Versicherungen keine umfassenden Anerkenntnisse oder Verzichtserklärungen abgegeben werden.

Besonders wichtig ist eine individuelle Betrachtung. Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen insolvent geworden ist, beweist noch keine persönliche Haftung eines Vorstands. Umgekehrt sollte ein Anleger einen möglichen Anspruch nicht allein deshalb verwerfen, weil ein gemeinsamer Kurator bestellt wurde.

Häufige Fragen von Anleihegeschädigten

Kann ich trotz eines gemeinsamen Kurators selbst klagen?

Grundsätzlich kann das möglich sein. Nach der Entscheidung des OGH kommt es darauf an, ob Sie einen persönlichen Schadenersatzanspruch geltend machen oder eine Angelegenheit verfolgen, die alle Anleihegläubiger gemeinsam betrifft. Die Bestellung eines Kurators schließt eine eigene Klage nicht automatisch aus.

Bekomme ich meinen gesamten Verlust ersetzt?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es muss zunächst feststehen, dass eine konkrete Pflichtverletzung vorlag und für Ihre Anlageentscheidung ursächlich war. Außerdem sind erhaltene Insolvenzquoten, die genaue Schadensberechnung, eine mögliche Mitverantwortung und die Verjährung zu berücksichtigen.

Reicht es, dass die Unternehmensberichte falsch waren?

Nein. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Angaben tatsächlich unrichtig oder unvollständig waren, ob der jeweilige Verantwortliche dafür einzustehen hat und ob Sie bei korrekter Information nicht investiert hätten. Auch der konkrete Zeitpunkt Ihres Kaufs kann entscheidend sein.

Welche Unterlagen soll ich zum Erstgespräch mitbringen?

Sinnvoll sind insbesondere der Zeichnungsschein, Depotauszüge, Verkaufsunterlagen, Unternehmensberichte, Werbematerial, E-Mails, Gesprächsnotizen, Bankkorrespondenz und Schreiben aus dem Insolvenzverfahren. Je genauer der Ablauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich ein möglicher Anspruch einschätzen.

Individuelle Prüfung statt vorschneller Ablehnung

Die Entscheidung OGH vom 20.10.2015, 4 Ob 176/15h zeigt, dass Anleger ihre persönliche Rechtsposition auch bei einer gemeinsamen Vertretung der Anleihegläubiger gesondert prüfen lassen sollten. Sie garantiert keinen Schadenersatz, verhindert aber, dass ein individueller Anspruch allein wegen der Bestellung eines gemeinsamen Kurators von vornherein ausgeschlossen wird.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Anleihegläubiger Schadenersatz

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger zur rechtlichen Einordnung möglicher Schadenersatzansprüche, zur Bedeutung vorhandener Unterlagen und zu den nächsten sinnvollen Schritten. Lassen Sie mögliche Ansprüche wegen einer Unternehmensanleihe möglichst frühzeitig prüfen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren

Zum Profil von Dr. Clemens Pichler →

Anleihegläubiger Schadenersatz

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an office@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter +43 1 51 30 700 an.