Anlegerklagen: Internationale Zuständigkeit bei ausländischen Banken
Anlegerklagen können trotz eines Kaufs in Österreich und einer Überweisung von einem österreichischen Konto vor erhebliche rechtliche Fragen stellen. Ein Wertpapier wird in Österreich gekauft, das Geld von einem österreichischen Konto überwiesen – und trotzdem ist oft nicht klar, ob ein österreichisches Gericht über den Schadenersatzanspruch entscheiden darf. Gerade bei Zertifikaten, Fonds und anderen Kapitalanlagen mit ausländischen Banken kann diese Frage zum ersten großen Hindernis werden.
Für betroffene Anleger ist das besonders belastend. Sie haben möglicherweise einen erheblichen Verlust erlitten und möchten klären lassen, ob die Bank oder ein anderer Beteiligter dafür haftet. Bevor es jedoch um die eigentliche Haftung geht, muss zunächst feststehen: Welches Gericht ist überhaupt zuständig?
Anlegerklagen und ein Anlageverlust mit mehreren beteiligten Ländern
Ein Fall, mit dem sich der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 2017 befasste, zeigt die Schwierigkeiten deutlich. Eine Anlegerin mit Wohnsitz in Österreich hatte im Jahr 2007 Zertifikate einer Bank mit Sitz in London gekauft. Diese Bank verfügte zusätzlich über eine Zweigniederlassung in Frankfurt.
Der Wert der Zertifikate hing von einem Portfolio verschiedener Fonds ab. Dieses Portfolio sollte von einer Gesellschaft verwaltet werden. Der dort tätige Investmentmanager verwendete die Anlegergelder jedoch für ein groß angelegtes Schneeballsystem. In Deutschland wurde er später unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Gelder gingen zum größten Teil verloren. Die Zertifikate wurden wertlos. Die Anlegerin verlangte von der Bank rund 14.219 Euro Schadenersatz – Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass die Bank für den entstandenen Schaden hafte.
Unter anderem berief sie sich auf eine fehlerhafte oder irreführende Information im Wertpapierprospekt. Dabei handelt es sich um einen möglichen Anspruch aus sogenannter Prospekthaftung.
OGH vom 30.05.2017, 8 Ob 11/17a: Zuständigkeit war noch nicht geklärt
Die beklagte Bank bestritt, dass österreichische Gerichte für die Klage international zuständig seien. Die österreichischen Vorinstanzen wiesen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Die Anlegerin erhob dagegen einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH entschied in seiner Entscheidung OGH vom 30.05.2017, 8 Ob 11/17a jedoch noch nicht endgültig, ob österreichische Gerichte den Fall behandeln durften. Das Verfahren wurde vielmehr bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem vergleichbaren Verfahren unterbrochen. Zur Entscheidung.
Der Grund dafür war eine offene unionsrechtliche Frage: Wo kann ein Anleger eine Bank wegen einer behaupteten Prospekthaftung verklagen?
- Am Wohnsitz des Anlegers?
- Am Sitz der Bank?
- Am Ort einer kontoführenden Bank?
- Am Ort des Verrechnungskontos?
- Oder an einem anderen Ort, an dem der Schaden eingetreten sein könnte?
Der OGH stellte damit weder fest, dass die Bank tatsächlich haftete, noch dass die Anlegerin sicher Schadenersatz erhalten würde. Es ging zunächst nur um die vorgelagerte Frage, welches Gericht den Rechtsstreit überhaupt entscheiden durfte.
Warum der Wohnsitz des Anlegers nicht automatisch genügt
Viele Anleger gehen verständlicherweise davon aus, dass sie eine Klage in Österreich einbringen können, wenn sie hier wohnen und ihr Geld von einem österreichischen Konto überwiesen haben. Bei grenzüberschreitenden Anlagegeschäften ist das jedoch nicht automatisch der Fall.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nicht allein danach, wo der Anleger seinen Lebensmittelpunkt hat. Maßgeblich können unter anderem der Sitz des beklagten Unternehmens, der konkrete Vertragsinhalt, der Ort der Leistungserbringung und der Ort des behaupteten Schadenseintritts sein.
Besonders schwierig ist die Einordnung, wenn der Anspruch nicht unmittelbar aus dem Kaufvertrag über das Wertpapier abgeleitet wird. Bei einer behaupteten fehlerhaften oder irreführenden Information im Prospekt kann es sich um einen eigenständigen Schadenersatzanspruch handeln. Dann stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeitsregeln für vertragliche Ansprüche oder jene für außervertragliche Ansprüche heranzuziehen sind.
Genau diese Abgrenzung war im Verfahren von Bedeutung. Die Anlegerin argumentierte, es gehe um einen selbstständigen Anspruch wegen eines fehlerhaften Prospekts und nicht bloß um die Erfüllung des Wertpapiervertrags. Die Vorinstanzen gingen demgegenüber davon aus, dass der maßgebliche Erfüllungsort in Frankfurt liegen könne und daraus keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte abzuleiten sei.
Der Ort des Schadens ist bei Kapitalanlagen schwer festzustellen
Bei einem Verkehrsunfall lässt sich der Schadensort meist ohne größere Schwierigkeiten bestimmen. Bei einem internationalen Anlageverlust ist das anders. Der wirtschaftliche Schaden kann mit mehreren Orten verbunden sein:
- Der Anleger trifft seine Investitionsentscheidung möglicherweise in Österreich.
- Die Zahlung erfolgt von einem österreichischen Bankkonto.
- Das Wertpapier wird von einer Bank mit Sitz in einem anderen Staat ausgegeben.
- Ein Verrechnungskonto befindet sich möglicherweise in einem weiteren Land.
- Die Verwaltung des zugrunde liegenden Portfolios erfolgt an einem nochmals anderen Ort.
Damit ist nicht automatisch geklärt, wo der rechtlich relevante Schaden eingetreten ist. Der Ort, an dem der Anleger die Entscheidung getroffen hat, muss nicht zwingend mit dem Ort des maßgeblichen Vermögensschadens gleichzusetzen sein. Auch die bloße Überweisung des Anlagebetrags von einem österreichischen Konto begründet nicht in jedem Fall einen österreichischen Gerichtsstand.
Diese Unsicherheit kann erhebliche praktische Folgen haben. Wird eine Klage bei einem international nicht zuständigen Gericht eingebracht, kann sie zurückgewiesen werden. Das kostet Zeit und Geld. Außerdem besteht das Risiko, dass während des Zuständigkeitsstreits wichtige Fristen weiterlaufen.
Was bedeutet das für Anleger? Rechtsanwalt Wien
Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 ist deshalb weiterhin lehrreich, auch wenn sie keine endgültige Aussage über die Haftung der Bank enthält. Sie macht deutlich, dass grenzüberschreitende Anlagefälle in mehreren rechtlichen Ebenen geprüft werden müssen.
1. Zertifikate einer ausländischen Bank
Wer ein Zertifikat einer Bank mit Sitz im Ausland erworben hat, kann nicht allein aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich von einem österreichischen Gerichtsstand ausgehen. Zunächst müssen der Emittent, die Vertragsunterlagen und die anwendbaren Zuständigkeitsregeln geprüft werden.
2. Fehlerhafte oder unvollständige Prospekte
Enthält ein Prospekt möglicherweise falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, kann ein Anspruch aus Prospekthaftung im Raum stehen. Ob dieser Anspruch besteht, hängt von den konkreten Informationen, den Umständen des Verkaufs und dem entstandenen Schaden ab. Vorher muss jedoch auch hier geklärt werden, welches Gericht den Anspruch prüfen darf.
3. Geldüberweisung von einem österreichischen Konto
Die Überweisung des Geldes von einem österreichischen Konto ist ein wichtiger tatsächlicher Umstand. Sie garantiert aber nicht automatisch, dass österreichische Gerichte zuständig sind. Entscheidend ist das Zusammenspiel aller relevanten Anknüpfungspunkte.
4. Mehrere beteiligte Gesellschaften
Bei komplexen Produkten können Emittent, Vertriebspartner, Depotbank, Fondsverwaltung und Investmentmanager in verschiedenen Staaten sitzen. Gegen jeden möglichen Anspruchsgegner kann die Zuständigkeitsfrage gesondert zu beurteilen sein.
Vor einer Klage sollten Anleger diese Punkte klären
Wer durch Zertifikate oder andere Wertpapiere Geld verloren hat, sollte nicht vorschnell Klage einbringen. Eine sorgfältige Vorbereitung kann spätere Verzögerungen vermeiden.
- Emittent feststellen: Welche Gesellschaft hat das Wertpapier tatsächlich ausgegeben?
- Unterlagen zusammentragen: Dazu gehören Kaufabrechnungen, Prospekte, Produktinformationen, Vertragsbedingungen und Schriftverkehr mit der Bank.
- Verlust dokumentieren: Wichtig sind insbesondere der Kaufpreis, Rückzahlungen, der aktuelle Wert und sämtliche weiteren Kosten.
- Rolle der Beteiligten prüfen: War die Gesellschaft Emittentin, Vermittlerin, Depotbank, Fondsverwaltung oder bloß technische Dienstleisterin?
- Zuständigkeit untersuchen: Wo sitzen die möglichen Anspruchsgegner, und welche Gerichte kommen nach den europäischen Zuständigkeitsregeln in Betracht?
- Fristen beachten: Mögliche Verjährungsfristen sollten frühzeitig geprüft werden. Die Einbringung einer Klage bei einem unzuständigen Gericht kann zusätzliche Risiken schaffen.
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob und wo eine Klage eingebracht werden kann. Die Prüfung der Zuständigkeit ist kein bloßer Formalismus. Sie entscheidet darüber, ob ein Gericht den Fall überhaupt inhaltlich behandelt.
Häufige Fragen von Anlegern
Kann ich eine ausländische Bank in Österreich klagen, wenn ich hier wohne?
Nicht automatisch. Der österreichische Wohnsitz kann ein wichtiger Anknüpfungspunkt sein, reicht aber bei internationalen Anlagegeschäften nicht in jedem Fall aus. Entscheidend sind die konkreten Vertrags- und Produktunterlagen sowie die rechtliche Einordnung des Anspruchs.
Reicht es aus, dass das Geld von meinem österreichischen Konto überwiesen wurde?
Auch das genügt nicht zwingend. Die Zahlung von einem österreichischen Konto kann für die Gesamtbeurteilung relevant sein. Sie begründet jedoch nicht allein einen österreichischen Gerichtsstand.
Habe ich automatisch Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Prospekt fehlerhaft war?
Nein. Zunächst muss festgestellt werden, ob der Prospekt tatsächlich fehlerhafte oder irreführende Angaben enthielt, ob diese für die Anlageentscheidung relevant waren und welcher Schaden dadurch entstanden ist. Zusätzlich müssen Fragen der Anspruchsgegner, der Kausalität und der Verjährung geprüft werden.
Was passiert, wenn das österreichische Gericht nicht zuständig ist?
Eine Klage kann zurückgewiesen werden oder sich erheblich verzögern. Je nach Fall kann zu prüfen sein, ob ein anderes Gericht – etwa am Sitz der Bank oder an einem anderen zulässigen Gerichtsstand – angerufen werden kann. Deshalb sollte die internationale Zuständigkeit vor der Klageeinbringung sorgfältig beurteilt werden.
Grenzüberschreitende Anlageverluste rechtzeitig prüfen lassen
Bei Verlusten aus Zertifikaten und anderen internationalen Kapitalanlagen müssen Zuständigkeit und Haftung getrennt voneinander geprüft werden. Die Entscheidung OGH vom 30.05.2017, 8 Ob 11/17a zeigt, dass bereits die Frage des richtigen Gerichts komplex sein kann.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger bei der rechtlichen Einordnung ihrer Unterlagen, der Prüfung möglicher Anspruchsgegner und der Beurteilung des geeigneten Gerichtsstands. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der rechtlichen Prüfung von Schadenersatzfragen unterstützt die Kanzlei dabei, die nächsten Schritte realistisch einzuschätzen.
Sind Sie von einem Verlust aus Zertifikaten, Fonds oder einer anderen Kapitalanlage betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Erstprüfung und bringen Sie die vorhandenen Vertrags- und Produktunterlagen zum Gespräch mit. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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